Fakt Nr. 21: BRD- und DDR-Einwohner sind Staatsangehörige des Deutschen Reiches

Die BRD versucht seit Beginn ihrer Existenz, schrittweise und zunehmend vorzutäuschen, dass sie identisch mit dem Deutschen Reich – allerdings ohne Rechtsnachfolgerschaft – ist, obwohl ihre gesamte Gründungsgeschichte diese Camouflage nicht zulässt. Dazu verändert sie mit dem kraft Besatzungsrecht geschaffenen Grundgesetz und dem Bundestag auch zusätzlich fortwährend das von ihr zunächst selbst anerkannte Fortbestehen und Fortgelten des Reichs- und Staatsangehörigengesetz (RuStAG), um den Anschein einer eigenständigen Staatsangehörigkeit zur BRD vorzutäuschen. Bis in die jüngste Zeit hinein unterliefen ihr dabei aber juristische Nachlässigkeiten, die aus dem Bundeskanzler einen Reichskanzler oder aus den Bundesministern Reichsminister werden lassen sollten. Obwohl inzwischen diese gravierenden Unstimmigkeiten mit einer völkerrechtlich illegalen Gesetzgebung beseitigt werden sollten, ist das Gedächtnis eines Volkes aber so nicht auszulöschen. Es wird hier für die zukünftigen Rechtsbehelfe und Befreiungsaktionen festgehalten:

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz(RuStAG) So noch im Bundesgesetzblatt von 1997!

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.7.1913, RGBl. I S. 583, BGBl. III 102-1

Zuletzt geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3.12.2001, BGBl. I S. 3306, 3308.

Änderungen seit dem 1.10.2000:

geändert durch Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266). Betroffene Artikel/Paragraphen: 9

geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3.12.2001(BGBl. I S. 3306). Betroffene Artikel/Paragraphen: 38

§ 15 [Einbürgerung durch Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst]

(1) 1Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaat hat, gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

(2) 1Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden.

Entsprechend der Ausarbeitungen unter Punkt 09 gibt es keine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland. Solche Vereinnahmungen für ein Besatzungskonstrukt widersprachen grundsätzlich dem Völkerrecht und der Haager Landkriegsordnung.

Weder die BRD noch die DDR konnten Reichsbürger für eine beabsichtigte Staatengründung von deutschen Staaten aus Besatzerwillkür unterwerfen und einvernehmen. Sowohl die DDR als auch die BRD waren nur organisierte Modalitäten einer Fremdherrschaft und niemals Staaten, da es ihnen am eigenen Staatsvolk und eigenem Staatsgebiet mangelte. Selbst eine angemaßte, treuhänderische Verwaltung für das Deutsche Reich scheiterte rechtlich an der feindseligen Stellung zu demselben, weil beide Besatzungskonstrukte die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches absichtlich und vorsätzlich verhinderten. Und es ausraubten.

Die Besatzungskonstrukte BRD und DDR konnten daher auch nicht völkerrechtlich korrekt Einbürgerungen von Ausländern als Deutsche Reichsstaatsangehörige vornehmen, um die Absicht der Siegermächte zur Auslöschung des Deutschen Volkes durch gezielte Überfremdung durchzusetzen.

Die BRD hatte deshalb nicht einmal ein eigenes Staatsangehörigengesetz, weil ihr diese juristische Problematik bekannt war und ist – und weil sie das DDR-Einbürgerungsgesetz nicht anerkennen wollte. Hätte die BRD also selbst ein Staatsangehörigengesetz erlassen, so wäre der durch die westlichen Siegermächte unterstützte Alleinvertretungsanspruch für das besetzte Deutsche Reich dadurch aufgeflogen, dass die Völkerrechtswidrigkeit solcher Versuche zur Schaffung neuer Staatsangehörigen für die Besiegten durch Besatzungsvorbehalt im Streit aufgedeckt wäre.

Gleichwohl hielten die Siegermächte aber natürlich an ihrer Absicht der Überfremdung des Deutschen Volkes fest. Dazu brauchten sie die willfährigen deutschen Kollaborateure, die sich in der BRD die scheinbare Einbürgerung zu „deutschen Staatsangehörigen“ von Ausländern ganz einfach machten.

In der BRD kann man scheinbar durch einfache Übergabe einer so genannten Einbürgerungsurkunde Bürger der Bundesrepublik Deutschland und „deutscher Staatsangehöriger“ werden. Hierzu bedarf es lediglich der einfachen Erfüllungsgehilfen von Kreis- und Stadtdirektoren.

In der Urkunde wird dann schlicht behauptet, dass der Ausländer mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die „Deutsche Staatsangehörigkeit“ durch Einbürgerung erworben hat. Es fehlt dabei jeglicher Hinweis auf ein diesbezügliches BRD-Einbürgerungsgesetz, weil die OMF-BRD als reines Besatzungskonstrukt selbstverständlich keine Staatsangehörigen für das nicht untergegangene Deutsche Reich ernennen kann und darf. Und die deutsche Staatsangehörigkeit existiert auch nicht, weil „deutsch“ keinen Staat kennzeichnet. Die BRD ist auch kein Staat, wie schon bei der Erzwingung des Grundgesetzes festgestellt wurde.

Die Abbildung einer solchen dubiosen BRD-Einbürgerungsurkunde wird auf der folgenden Seite vorgestellt, weil sich kein aufrechter Deutscher solche üblen Machenschaften von Deutschen gegen deutsche Interessen sonst vorstellen kann.

Die DDR hat sich in Überspitzung der Entfremdung des Deutschen Volkes sogar ein Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. Februar 1967 gegeben. Hier muss man genauer hinsehen, weil ein Bürgerschaftsgesetz keine Ersatzbezeichnung für eine Staatsangehörigkeit ist.

Ein EU-Bürger wird z. B. auch nicht durch diese Bezeichnung einem bestimmten Staat als Angehöriger zugeschrieben!

Urkundsbeweis: Verleihungsurkunde für eine Scheinstaatsangehörigkeit „Deutsch“

In der „Einbürgerungsurkunde“ der BRD fehlt aber der im Deutschen Reich übliche und notwendige Zusatz „Reichsangehörigkeit“ hinter dem Begriff „deutsche Staatsangehörigkeit“, weil sich die BRD bei ihrer Gründung bewusst nicht als Deutsches Reich ausgegeben hat und auch nicht konnte.

Beweis: Einbürgerungsurkunde für die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)

Urkundsbeweis: Einbürgerungsurkunde statt Staatsangehörigenaufnahme zur DDR

Damit erheben sich eine Reihe von weiteren Fragestellungen, die jeglichen Anspruch der BRD, ein Staat zu sein, als planmäßige Irreführung und Täuschung von Privatpersonen erkennen lassen, die sich damit selbst als Diktatoren über die Deutschen erhoben haben. Zunächst wird deshalb die Geburtsurkunde vorgestellt, wie sie Staatsangehörige des Deutschen Reiches vor der Gründung der BRD erhielten.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Geburtsurkunde aus dem Deutschen Reich

Personen mit diesen Geburtsurkunden haben ihre Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich niemals durch eine Unterwerfungserklärung abgelegt und sind deshalb auch nicht als Staatsangehörige der BRD zu bezeichnen. Die BRD hat gar keine Staatsangehörigen, sondern verwaltet allenfalls nur Personal eines Besatzungskonstruktes, welches scheinbar aufgelöst ist.

Diese Überlegungen haben weitere gravierende Konsequenzen: Weder in der DDR noch in der BRD sind jemals Ausländer durch irgendwelche Äußerungen oder Bescheinigungen der Besatzungskonstrukte zu Staatsangehörigen des Deutschen Reiches geworden.

Diese Personen haben daher völkerrechtlich als Staatenlose zu gelten, sofern ihnen nicht aufgrund ihres Abstammungsrechtes eine andere Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht zusteht.

Derartige Staatenlose haben illegal in der BRD an Wahlen und Gesetzgebungen auch gegen die Interessen des Deutschen Volkes teilgenommen, wodurch es keinerlei nach dem Völkerrecht rechtskraftfähige Wahlen und Gesetze in der BRD gab und gibt. Planmäßig begangenes Unrecht mit Unterstützung der juristischen Fachleute und Verfassungshochverräter nach dem GG in der BRD kann nicht durch die Behauptung einer normativen Kraft des Faktischen rechtskraftfähig werden. Nur die reine Gewalt- und Willkürherrschaft von Teilen der BRD-Bevölkerung, vorrangig von Politikern, Juristen und öffentlich Bediensteten mit von ihnen selbst wiederum illegal geschaffenen Privilegien für sich gegenüber den übrigen Deutschen ist Fakt.

Nur Personen, die vor der Gründung der DDR und der BRD schon die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ämter des Deutschen Reiches in freier Entscheidung ohne Besatzungsdruck nach der Weimarer Verfassung erhielten und die im 1945 beschlagnahmten Gebiet von Deutschland geboren sind, sind also ausschließlich Staatsangehörige des Deutschen Reiches.

Deutschland umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurden.

Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs– und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 – und sogar nach Artikel 116 des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ – Angehörige des Staates „Deutsches Reich“.

Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Staatsangehörige des Staates Deutsches Reich, auch aufgrund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs-Hauptstadt Berlin.

Da mindestens alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen Staatsbürger des Staates Deutsches Reich sind, sind sie somit auch berechtigt, Personalpapiere des Staates „Deutsches Reich“ ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der Behörden und Institutionen der nachweislich völkerrechtlich erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ befürchten zu müssen, zu besitzen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass immer mehr Deutsche als Staatsangehörige des Deutschen Reiches bisher vergeblich versuchen, von BRD-Verwaltungsstellen, bzw. Kommunalbehörden, die Bescheinigung ihrer korrekten Staatsangehörigkeit in den Personenausweispapieren zu erhalten.

Der BRD-Jurist und angeblich gesetzliche Richter Heimgärtner am Amtsgericht Osterode hat jetzt sogar in einem Beschlagnahmungsbeschluss 3c Gs 339/05 vom 01.11.2005 wegen eines von der Polizei konfiszierten Reichspersonenausweises „Staatsangehörigkeit: nicht bekannt“ eingesetzt, was ihm u. a. einen Ablehnungsantrag wegen des Verdachts der Befangenheit durch ausgeprägte politische Gegnerschaft nach KISSEL, ZPO 23. Auflage, § 42, Rn 31, eingebracht hat.

Wie die Staatsangehörigkeit für jeden aus dem Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches korrekt zu bescheinigen ist, zeigt ein Reisepass des Deutschen Reiches. Solange sich also BRD-Handlanger weigern, solche korrekten Reisepässe auszustellen, ist jeder Staatsangehörige des Deutschen Reiches geradezu gezwungen, sich selbst solche Reisepapiere auszustellen oder sich an erste dafür errichtete Strukturen des Deutschen Reiches in Geschäftsführung ohne Auftrag zu wenden.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Korrekte Bescheinigung der Staatsangehörigkeit

Die Zusammenführung der beiden Besatzungskonstrukte BRD und DDR in ein scheinsouveränes neues Besatzungskonstrukt ohne Friedensvertrag mit sogar verstärktem Besatzungsrecht ( Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, a. a. 0) mittels grundgesetz- und völkerrechtswidriger, nichtiger Scheinverträge erfolgte in Selbstkontrahierung der Siegermächte durch willfährige deutsche Kollaborateure in den BRD-Regierungsstrukturen.

Und deshalb enthalten die so genannten Einigungsverträge vom 31.08./23.09.1990 zur „freiwilligen“ Wiedervereinigung keinerlei Vereinbarungen zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit ab dem 03.10.1990 in der BRD. Es gab auch keine – von den tatsächlich nur teilweise wiedervereinigenden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches – genehmigte Aufgabe von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reich.

Die zahlreichen juristischen Mängel und Fehlentwicklungen bei dem Versuch der Ausdehnung des Grundgesetzes auf das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone in Mitteldeutschland wurden dem Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, das es ja immer noch mit Mehrheit der Bürger auf seinem von der BRD okkupierten Teilgebiet des Deutschen Reiches gab, mit Bedacht durch die kriminelle Struktur der Juristen einfach verschwiegen.

Nach dem demokratischen Grundverständnis von Luxemburgs Premierminister Junckers beobachtete man, ob es großes Geschrei oder Aufruhr gäbe oder ob man mit dem laufenden Vorhaben der Vernichtung des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ungestört fortfahren konnte.

Dazu gehört nun erkennbar, und hier in seiner schlimmen Wirkung verständlich dargelegt, die Reform des Deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1999. Die folgenden Sachverhalte wurden aus der Dissertation von Dr. Karsten Mertens, Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz – eine verfassungsrechtliche Untersuchung -, komprimiert, auf die wesentlichen Aussagen reduziert und notwendigerweise korrigiert!

Die vorliegende Ausarbeitung von Dr. Mertens mit Stand vom Februar 2004 wurde durch Prof. Dr. Josef Isensee, Universität Bonn, wissenschaftlich betreut, der seine juristischen Ideale anscheinend mit der Professur an den Nagel gehängt hat, s. im Vergleich „Das legalisierte Widerstandsrecht aus dem Jahr 1964“. Die Doktorarbeit fällt durch die gleichen immanenten Fehler einer zusammengelogenen BRD-Staatsrechtslehre auf, die alle juristischen Doktorarbeiten im derzeitigen Deutschland seit 1990 auszeichnen, z. B.:

1. Der Unterschied zwischen oktroyiertem GG und selbstgewählter Verfassung wird ignoriert,

2. die vorzeitige Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wird als unerheblich verschwiegen,

3. die Annexion von Reichsgebieten ohne Zustimmung des Volkes bleibt unbeachtlich,

4. der Begriff der nichtigen Selbstkontrahierung bei völkerrechtswidrigen Verträgen fehlt,

5. das „deutsche“ Volk habe die Einheit Deutschlands frei selbstbestimmt und vollendet

und

6. die Arbeit gaukelt ebenfalls eine undefinierte deutsche Staatsangehörigkeit vor.

Wenn man einmal alle diese und viele weitere Fakten vernachlässigt, nach denen die BRD keinerlei gesetzliche, menschen-, bzw. völkerrechtliche Legitimation mehr haben kann, dann hilft diese Dissertation nunmehr doch, mit den daraus zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen ein weiteres Mal nachzuweisen, dass die BRD nicht nur von Anfang an keine eigenen Staatsangehörigen hatte, sondern auch lediglich Scheineinbürgerungen in der Absicht durchgeführt hat, sich sogar grundgesetzwidrig ein neues Wahlvolk zu schaffen!

Doch nun der Reihe nach das Vorhaben zur Beseitigung der verfassungsgemäßen Ordnung auch durch die ständigen Manipulationen am RuStAG in der BRD nach Mertens.

Seite 113:

„Am Ende ging alles ganz schnell: Zwischen dem ersten Arbeitsentwurf des Bundesinnenministers vom 13. Januar 1999 und der Zustimmung des Bundesrates zum Staatsangehörigenreformgesetz (StARG) am 21. Mai 1999 lagen kaum mehr als vier Monate.“

„Mit der verfassungsrechtlichen gebotenen Wahrung der staatlichen Einheit wäre ein neues Staatsangehörigkeitsrecht Westdeutschlands nicht zu vereinbaren gewesen.“

Seite 140:

„Wer am 1. August 1999 bereits Statusdeutscher war, hat die deutsche Staatsangehörigkeit an diesem Tag gemäß § 40a Satz 1 StAG automatisch erworben; für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 BVFG galt diese allerdings nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG vorweisen konnten (§ 40 Satz 2 StAG).“

„Alle übrigen Statusdeutschen erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 Satz 1 StAG mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG, …“

Mit dem so genannten und in Deutschland schon durch den verwendeten Begriff „Reform“ verdächtigen Staatsangehörigenreformgesetz hat der dafür selbst niemals durch das Grundgesetz legitimierte Bundestag die vollständige Auflösung des Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches begonnen, zu der auch die Statusdeutschen nach GG Art. 116 Satz 1 2. Halbsatz gehörten. Für diese wurde einfach eine zeitliche Zäsur und ein notwendiger Formularbesitz eingeführt, um vielen die Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich wegzudiskutieren.

Gleichzeitig wurde im StAG von 1999 nach außen für das Volk der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bekräftigt und behauptet, indem ein Optionsmodell dieses verhindern helfen sollte.

Seite 147:

„Das Optionsmodell ist eine Scheinlösung zur Beruhigung des Volkes, das gegen die unverhohlene Hinnahme von Mehrstaatigkeit seinerzeit aufbegehrte.“

Auf Seite 158 behauptet der Autor Mertens, dass die planmäßige Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das liegt aber allenfalls an seiner für Juristen eher typischen linearen Gedankenwelt, dem systemtechnische Betrachtungen regelmäßig fremd sind. Im Hinblick auf die von der BRD weiterhin als Gesetz akzeptierten Besatzungsrechte und -Maßnahmen ist es ein riesiger Unterschied, ob man nur Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, „Deutscher“ Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger mehrerer Staaten (USA, Great Britain, Republique Francaise) und „Deutsch“ ist.

Mit der Einführung der Mehrstaatigkeit in das StAG der BRD von 1999, die als Ausnahme die Regel weit überschreibt, haben sich BRD-Erfüllungsgehilfen und Kapitalisten das Vehikel geschaffen, sich den von ihnen als Machtusurpatoren akzeptierten unendlichen Forderungen der Siegermächte gegen Deutsche elegant zu entziehen.

Die notwendige Recherche zu Doppel- und Mehrfachpassinhabern in der BRD steht noch bevor.

Das Grundgesetz bestätigt unmittelbar, dass ohne eine Staatsangehörigkeit die Grundrechte weitgehend leer laufen würden, zumal der Status der Deutschen ohne Staatsangehörigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.

Seite 159:

„Nach alle dem käme eine Abschaffung der Staatsangehörigkeit der Abschaffung des grundgesetzlichen Gemeinwesens gleich.“

Der GG Art. 16 Abs. 1 enthält nach der Kommentarliteratur eine „institutionelle Garantie“ der deutschen Staatsangehörigkeit, Mertens, a.a.O., ebenfalls S. 159.

„Über ein bloßes Abschaffungsverbot geht der Terminus technicus „institutionelle Garantie“ weit hinaus. Die Rechtsfigur, die sich dahinter verbirgt, ist in der Weimarer Zeit entwickelt worden, um zu verhindern, dass der einfache Gesetzgeber unter Ausnutzung seiner Gesetzeszuständigkeit von einer Institution nur noch den Namen respektiert, ihren Wesensgehalt aber – gleichsam unter der Hand – beseitigt.“

GG Art. 19 Abs. 2 :

„(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“

Würde in der BRD überhaupt verlässliches, rechtsstaatskonformes Recht existieren, könnten in dieser keinem Staatsangehörigen des Deutschen Reiches Identitätspapiere und Pässe mit der Staatsangehörigkeit „Deutsches Reich“ verweigert werden. Es ist jedoch bis heute trotz zahlreicher Anfragen bei Behörden und Gerichtsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von Deutschen noch kein BRD-Jurist überhaupt nur rational auf die hier verstärkt vorgetragenen Aufklärungsbemühungen eingegangen. Statt dessen werden mit hohen Streitwertfestsetzungen von € 5.000 und mehr für die Fragestellung Rechtbegehrende sofort dem Anwaltszwang unterworfen und damit mundtot gemacht – grundgesetzwidrig!

Oder es wird der Entzug des Führerscheins durch angeordnete medizinische Zwangstest durch Amtsärzte vorbereitet, weil man angeblich die Verkehrsordnung dann auch nicht akzeptiert – und z. B. in Kurven geradeaus und freiwillig bei Rot über die Ampel fährt!

Seite 175:

„Wenn der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht grundlegend umgestaltet, disponiert er also über seine eigene Legitimitätsgrundlage. Den „Gesetzgeber“ aber bildet die zeitweilige parlamentarische Mehrheitskonstellation. Die für die Gegenwart Gewählten definieren die zukünftigen Wähler. Dadurch wird die Legitimationskette, auf welche sich jede Ausübung von Staatsgewalt nach dem Grundgesetz zurückführen lassen muss, gleichsam auf den Kopf gestellt.“

Seite 176:

„Es liegt auf der Hand, dass die Legislative über ihre eigene Legitimationsgrundlage nicht frei verfügen und sich ein Volk nach eigenem politischen Gusto und Bedürfnis herbei definieren kann“

Dass Grundgesetz lässt nach GG Art. 20 Abs. 2 Satz 1 die Durchbrechung der Volkssouveränität nicht zu. Das StAG der BRD ist damit durch die Negierung der Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches für ihr alleiniges Ausgangsvolk sogar hiermit durch BRD-Juristen schon als grundgesetzwidrig erkannt, welche sich aber gegen den damit beabsichtigten fortgesetzten Hochverrat als Kollaborateure und zeitweilige Bevorteilte und Nutznießer nicht unwiderstehlich zur Wehr setzen.

Mertens zieht ein Fazit zum Staatsangehörigenreformgesetz, welches immerhin aus linearer Betrachtungsweise bereits vernichtend ausfällt, Seite 226:

„Die Untersuchung hat ergeben:

1.) Die planmäßige Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch den neuen „lus-soli-Tatbestand“ (§ 4 Abs. 3 StAG), den Einbürgerungsanspruch in Altfällen (§ 40b StAG), die Regelung der Beibehaltungsgenehmigung im Rahmen des Optionsmodells (§ 29 Abs. 4 StAG), die Neuregelung des allgemeinen Einbürgerungsanspruchs (insbesondere § 87 AuslG 1999) und den Verweis auf diese Regelung bei der Ehegatteneinbürgerung (§ 9 Abs. l Nr. l StAG) verstößt gegen die institutionelle Garantie des Staatsvolks nach dem Grundgesetz.

2.) Die Einführung des „lus-soli-Tatbestandes“ (§ 4 Abs. 3 StAG) verstößt gegen die institutionelle Garantie des Staatsvolks auch unabhängig von dessen Verhältnis zur Mehrstaatigkeit.

3.) Die Anordnung des Verlusts der Staatsangehörigkeit ohne den Willen des Betroffenen auf Grund des Optionsmodells (§ 29 StAG) stellt eine unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. l Satz l GG dar.

4.) Ebenfalls mit dem Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. l Satz l GG unvereinbar ist die Zwangsausbürgerung eines Mehrstaaters, der in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband seines anderen Heimatstaates eintritt (§ 28 StAG).“

Bedenkt man nun, dass Mertens in seiner gesamten Arbeit das Besatzungsrecht, das Siegerregime und die Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich überhaupt nicht zu kennen scheint und deshalb auch nicht berücksichtigt, so ist unschwer festzustellen, dass sich die BRD-Juristen auch mit dieser Dissertation lediglich einen weiteren Baustein für ihre Scheinwelt geschaffen haben, um die Kontrolle über die aufbegehrenden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches – noch – zu erhalten.

Was die Staatsangehörigkeit „Deutsch“ nun eigentlich ist, verschweigt auch er – weil Jurist!

Was für ein Schindluder BRD-Organe mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ mittlerweile treiben, lässt sich auch aus GEWERKSCHAFT, VER.DI.PUBLIK 12.01 | Dezember 2005 – Januar 2006, S. 8, entnehmen. Dort heißt es, Zitat Anfang:

„Fast all seine Leute stammen nämlich aus Polen und können deutsche Vorfahren nachweisen. Nach deutschem Recht haben sie deshalb Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Deutschstämmige dürfen ohne Erlaubnis in Deutschland arbeiten!

Das Bundesverwaltungsamt in Köln stellt ihnen auf einem DIN-A4-Blatt einen Staatsangehörigenausweis aus. Gültigkeitsdauer in der Regel 10 Jahre. Damit können sie in Deutschland ohne Genehmigung arbeiten, obwohl die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt in der EU für Männer und Frauen aus den Beitrittsländern erst von 2011 an gilt….“

Zitat Ende!

Jetzt gibt es in der BRD anscheinend schon eine auf 10 Jahre begrenzte Staatsangehörigkeitswirkung! Der Grund liegt vermutlich darin begründet, dass man den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches bis dahin vorlügen kann, dass sie EU-Bürger im Range einer Staatsangehörigkeit sein werden, weil man ihnen bis dahin noch eine „Verfassung“ aufgezwungen haben wird.

Weil sämtliche BRD-Organe und Gerichte die Fragen zur Staatsangehörigkeit in Deutschland so weit als möglich unbeachtet lassen oder ausweichend beantworten, haben sich zahlreiche Deutsche an die Behörden mit der Bitte um die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland gewendet.

Auf der nächsten Seite wird dazu die erste Seite eines Antwortschreibens vom Landkreis Demmin veröffentlicht, welches immerhin das erste bekannte Mal bestätigt,

„dass es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Erwerb Sie anstreben, nicht gibt.“

Dabei ist allerdings der Hinweis auf den ordre public völlig daneben. Weil die BRD letztlich aber versuchen wird, sich auf diesen Rechtsstandpunkt zurückzuziehen, wenn sie den totalen Wegfall jeglicher Rechtsgrundlagen für ihre vorgebliche völkerrechtliche Existenz endlich anerkennen muss, ist folgendes wichtig zu wissen und gegebenenfalls vorsorglich vorzutragen.

Eben so wenig, wie eine Berufung auf Gewohnheitsrecht oder die normative Kraft des Faktischen eine sachgemäße, völkerrechtskonforme Erklärung des allumfassenden Legitimationsdebakel der BRD zulässt, ist nämlich der Bezug auf die ordre public denkbar.

EGBGB § 6 (Öffentliche Ordnung (ordre public))

„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“

Weil die BRD mit dem Grundgesetz behauptet, Deutsches Recht zu führen, kann sich also der § 6 des EGBGB nicht gegen Deutsches Reichsrecht anwenden lassen.

Wenn die BRD sich deshalb heimlich als Deutsches Reich aufführen will, ohne sich dazu zwecks einzulegenden Rechtsmitteln rechtsmittelfähig zu erklären, sind die Rechtsnormen des Deutschen Reiches gegen Kriegsverbrechen und Hochverrat auch die eigenen Rechtsnormen.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: BRD hat keine eigene Staatsangehörigkeit

Würde man das Deutsche Reich also gegenüber der BRD aber als anderen Staat anerkennen, dann entbehrt die BRD selbst aber mangels eigener Staatsangehörigen auch zusätzlich der Eigenschaften als Staat.

Da in der BRD aber auch die „verfassungs“gemäße Ordnung durch einen heimlichen „Staats“streich von oben schon mindestens seit dem 29.09.1990 aufgehoben wurde, kann mit dem EGBGB eine solche Ordnung überhaupt nicht bewahrt werden.

In den Organen und Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ist das Vorgetragene natürlich umfassend bekannt.

Zur planmäßig angelegten Täuschung der im II. Weltkrieg besiegten Deutschen, fälscht das Besatzungskonstrukt Bundesrepublik des wiedervereinten Deutschlands (BRdvD) im Auftrag der Siegermächte die im internationalen Reiseverkehr notwendigen Identitätspapiere. Sie gab „Personal“-Papiere heraus, die bezüglich der Begriffe Staatsangehörigkeit, Nationalité und Nationality uneinheitlich mehrdeutig sein sollten und sind. Deutsch ist eben eine Nationalität und keine Staatsangehörigkeit. Eine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland gibt es auch nicht, was durch diese bewusst unrichtig gehaltenen Personenausweise vertuscht werden sollte.

Das der BRdvD fehlende eigene Staatsvolk versucht sie sich sukzessive damit durch die völkermordende Einwanderung und Scheineinbürgerung von Millionen Ausländern zu schaffen.

Hierdurch sollen die Stimmrechte der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches einfach ausgehebelt werden, indem dann Staatenlose und nichtdeutsche Ethnien über die wirklichen und einzigen Deutschen als Staatsangehörige des Deutschen Reiches hinweg entgegenstehende Interesse durchsetzen können.

Im Zusammenhang mit einem hürdenreichen, sogar grundgesetzwidrigen Wahlrecht ohne Mindestklauseln für die Wahlbeteiligung haben so illegal Gewählte längst dafür gesorgt, dass das besiegte deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches kein wirksames Wahlrecht hat und sein Selbstbestimmungsrecht seit über 60 Jahren nicht mehr ausüben kann.

Die Volks- und Hochverräter am Deutschen Reich und den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit in allen BRD-Strukturen versuchen unter allen Umständen, ihre beruflichen Vorteile mit Arbeitsplatzsicherheit und hohen Altersversorgungen aus öffentlichen Mitteln durch immer frechere Täuschungen aufrecht zu erhalten. Und so wird in der nächsten Abbildung gezeigt, wie man nun endlich gerne die grundsätzlich nicht heilbare Staatsangehörigkeitswunde im BRD-System in den Griff bekommen will.

Weil i. A. Spiekermann mit der eingerahmten Behauptung wegen des § 1 im RuStAG von 1913 und im StAG von 1999 selbst das GG verlassen hat, unterschreibt er auch, wie üblich bei den Handlangern der Siegermächte, lieber nicht selbst.

Ein weiterer Versuch der BRdvD zur Erledigung der Staatsangehörigkeitfrage mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit wird neuerdings aufgrund von internen Weisungen in öffentlichen Körperschaften dadurch unternommen, dass die Staatsangehörigkeit der echten und falschen Deutschen nun einfach mit „Deutschland“ angegeben wird, s. den folgenden, durch eine Behörde als Rentenversicherungsträger ausgefüllten Rentenantrag:

Bereits etwa 1995 hat die Bundespost ihre Bezeichnung auf den Briefmarken von Bundesrepublik Deutschland in Deutschland abgekürzt, ohne dass den Deutschen allgemein bewusst gemacht wurde, dass der Begriff Deutschland nur für das Deutsche Reich mindestens in den Grenzen vom 31.12.1937 ein Synonym sein könnte.

Es ist jetzt also zu erwarten, dass nach einer Übergangszeit auch in den Personalpapieren des angeblich vereinten Deutschlands als OMF-BRdvD ab dem 03.10.1990 die Staatsangehörigkeit mit Deutschland angegeben wird, um die Argumente unseres Befreiungskampfes zur Staatsangehörigkeitsfrage gegenüber der dumm gehaltenen Masse zu entschärfen.

Gerade wurde das nachfolgende Dokument bei der Erfassungsstelle für BRD-Regierungskriminalität eingereicht, welches die vorgebliche und nicht existierende Staatsangehörigkeit „Deutschland“ schon einmal verwendet hat, nachdem das Deutsche Reich durch die Siegermachte erst handlungsunfähig gemacht wurde und die Bundesrepublik als Besatzungskonstrukt auf einem Teilgebiet des Deutschen Reiches noch nicht existierte. Die Siegermächte haben also die Staatsangehörigkeit „Deutsches Reich“ nach RuStAG und im Widerspruch zum Völkerrecht bewusst durch ihre Kollaborateure nicht bescheinigt.

Allerdings wären auch solche beabsichtigten neuen Staatsangehörigkeitsfälschungen weiterhin unechte Urkunden zur Täuschung im nationalen und internationalen Rechtsverkehr, weil man auch dann die echten Deutschen als Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit an den BRD-Wahlurnen nicht von den falschen Deutschen, Scheindeutschen und Staatenlosen ohne mögliche Reichsangehörigkeit, welche die OMF-BRdvD niemals verliehen hat und verleihen konnte, unterscheiden kann.

Der geplante Versuch ist jedoch wiederum untauglich als Bollwerk gegen die erforderliche Abwicklung der OMF-BRdvD und schon durch diese Erörterung vorsorglich abgewehrt.


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