Fakt Nr. 22: Die BRD ist völkerrechtlich mangels Staatsangehörigen erloschen

Ein Staat besteht nur nach drei zu erfüllenden grundsätzlichen Bedingungen:

a) Es muss ein Staatsvolk geben;

b) Es muss ein diesem Staatsvolk nach völkerrechtlichen Grundlagen zuzuordnendes Staatsgebiet geben;

c) Es muss eine durch dieses Volk in freier Selbstbestimmung angenommene Verfassung existieren, durch die Recht und Gesetz zur Ausübung der Staatsgewalt gegenüber und mit dem Staatsvolk in den Grenzen des Staatsgebietes festgesetzt werden.

Ob ein Völkerrechtssubjekt als Monarchie, Demokratie oder Diktatur geführt wird, ist in Bezug auf die Beurteilung unerheblich, ob ein völkisches Gebilde einen Staat darstellt oder nicht (Quelle: jedes Buch oder Internseiten, die sich mit nationalem bzw. internationalem Staatsrecht und Staatsaufbaurecht beschäftigen).

Fehlt also ein eigenes Staatsvolk, existiert kein Staat!

Fehlt eine durch ein Staatsvolk in freier Selbstbestimmung angenommene Verfassung, herrscht bei Vorhandensein einer Staatsgewalt eine legitimierte oder angemaßte Gewaltherrschaft.

Die Siegermächte übten in der DDR und der BRD eine legitimierte Gewaltherrschaft in nichtstaatlichen Besatzungskonstrukten aus.

Seit dem 03.10.1990 üben nicht völkerrechtlich legitimierte Privatpersonen, insbesondere Scheinpolitiker, Scheinrichter und Scheinbeamte in vorgetäuschten Bundesorganen in der nur scheinbar intakten BRD eine heimliche Diktatur aus, weil die sog. BRD de jure erloschen ist.

Diese Privatpersonen vergewaltigen mit ihren widerrechtlichen Beanspruchungen gesetzwidrig und völkerrechtswidrig Reichsdeutsche ohne Unterwerfungserklärungen.

Laut § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.Juli 1913 ( RGBl. S 583) in der im BGBl. III. Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 161 gilt weiterhin unbestritten:

Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt !

Selbst im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB ist in § 5 festgelegt, dass sich auch in der BRD der Erwerb und der Verlust der Staatsangehörigkeit in erster Linie nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz vom 22.07.1913, RGBl 583, richtet.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Staatsangehörigengesetz mehrfach in allerdings nichtiger Art und Weise so verändert, dass die BRD scheinbar legal Einbürgerungen mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ vornehmen konnte.

Dazu hätte aber nach Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit StAngVO vom 05.02.1934, RGBl 1934, Nr. 14, S. 85-86 – gültig mindestens bis 31.12.1999, wenn nicht gar durch Aufhebung von GG Art. 23 a. F. auch noch heute – die Beachtung gehört, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erst verliehen werden darf, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat.

Den gab es in der BRD aber niemals, wie es sich auch aus dem Beschluss 4 Ws 98/06 des OLG Stuttgart vom 25.04.2006 treffend und richtig ergibt, welches damit eine Anklage nach StGB 132 wegen Amtsanmaßung nach der Führung der Bezeichnung „Reichspräsident“ ablehnte!


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