Klartext: Scheinurteile nach 317.1/.2 ZPO? – oder, wie wird eine Täuschung im Rechtsverkehr begangen?

Ein Urteil, das nicht nach 317.1 ZPO ausgestellt und den beteiligten Prozessparteien zugestellt werden, begründen rechtsystematisch ein Scheinurteil und hat keine nachfolgende Rechtsgültigkeit. Wie aber versucht das System über den Umweg einer Abschrifft die Rechtsgültigkeit eines Urteiles zu simulieren? Hier die Antwort.

Nachtrag: die ZPO kennt eine Urschrift nach §734 aber nicht eine Urschrift im Sinne des §317.1/.2

Benötigt werden:

Zivilprozessordenung ZPO :
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo…

Beurkundungsgesetz:
http://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht…

Wikipedia „Abschrift (im Rechtsverkehr)“ :
https://de.wikipedia.org/wiki/Ausfert…

„(Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG).[1])“

Falls der Ton zu leise ist, Cache im Browser löschen oder anderen Browser benutzen