1975 – Das Wasserstoff Auto

Was wäre, wenn damals nicht die Gier nach Öl und Steuern
gewonnen hätte sondern der Verstand ?

Wie weit wäre heute die Entwicklung von Wasserstoff oder Magnetmotoren.

 

Rechtsstaat BRD: Vorbild oder Trugbild?

Eine kritische Betrachtung

Von Germar Rudolf

Die Bundesrepublik Deutschland genießt in der Welt ein hohes Ansehen als ein funktionierender, wohlorganisierter freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat. Den Deutschen eilt der Ruf voraus, allerlei Dinge gut organisieren zu können, und die Qualität deutscher Produkte wird weltweit einmütig anerkannt.

Wenn es freilich um Freiheit und Demokratie geht, ist die geschichtliche Erfolgsbilanz der Deutschen weniger überzeugend, auch wenn insbesondere die Eliten des heutigen deutschen Staates darauf bestehen, dass sich dies seit Ende der Zweiten Weltkriegs grundlegend gewandelte habe.

Und wie sieht es mit dem Rechtsstaat aus? Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ist in Deutschland älter als die freiheitliche Demokratie. Sie geht auf Friedrich den Großen zurück, der in Preußen den König selbst dem Recht unterstellte. Er führte damit ein Prinzip ein, das für ganz Deutschland einen neuen Maßstab setzte. Friedrich der Große beschrieb dieses Prinzip der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz einst wie folgt:[1]

„Sie müssen wissen, dass der geringste Bauer, ja was noch mehr ist, der Bettler, ebensowohl ein Mensch ist, wie seine Majestät sind, und dem alle Justiz widerfahren muß, indem vor der Justiz alle Leute gleich sind, es mag sein ein Prinz, der wider einen Bauern klagt, oder auch umgekehrt, so ist der Prinz vor der Justiz dem Bauer gleich: und bei solchen Gelegenheiten muss pur nach der Gerechtigkeit verfahren werden, ohne Ansehen der Person. Danach mögen sich die Justizkollegia in allen Provinzen nur zu richten haben. Und wo sie nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes geradedurchgehen, sondern die natürliche Billigkeit beiseite setzten, so sollen sie es mit Sr. Kön. Maj. zu tun kriegen. Denn ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande; vor der kann man sich schützen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Passiones auszuführen, vor der kann sich kein Mensch hüten. Sie sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritieren eine doppelte Bestrafung.“

Das Ansehen der bundesdeutschen Justiz bei der eigenen Bevölkerung lässt sich am deutlichsten an dem Respekt messen, den das höchste deutsche Gericht in Deutschland genießt: das Bundesverfassungsgericht. Wie Umfragen ergeben haben, hat das Bundesverfassungsgericht, siehe die roten Balken, im Vergleich zu den höchsten Institutionen der anderen Regierungsgewalten – dem Bundestag und der Bundesregierung – über die Jahrzehnte hinweg ein einigermaßen stetig hohes Ansehen bewahren können. Es wird nur vom Ruf übertroffen, den der Bundespräsident unter den Deutschen genießt; siehe die grünen Balken.[2] Das hohe Prestige des Bundesverfassungsgerichts war deutschen Forschern sogar eine eigene Untersuchung wert, der die zuvor gezeigte Grafik entnommen wurde.[3]

Auch auf internationaler Ebene genießt das bundesdeutsche Rechtssystem ein sehr hohes Ansehen. Beispielsweise heißt es in einer Entscheidung eines U.S.-Bundesgerichts, mit dem der Asylantrag eines Deutschen in den USA abgelehnt wurde, dass es sich beim deutschen Rechtssystem um ein „hochentwickeltes und ausgeklügeltes System“ handle, bei dem es zu keiner unrechtsstaatlichen Verfolgung komme.[4]

Das hohe Ansehen des deutschen Rechtssystems, in Verbindung mit dem wirtschaftlichen Wohlstand und den politischen Freiheiten, hat dazu geführt, dass Deutschland seit den 1960er Jahren eines der Hauptziele politischer wie auch wirtschaftlicher Flüchtlinge geworden ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Asylfall, der in einem Beitrag von Ingo Müller in der Zeitschrift Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft erwähnt wurde. Er betraf den türkischen Strafverteidiger Şerafettin Kaya, hier ein jüngeres Bild von ihm, der Anfang der 1980er Jahre wegen politischer Verfolgung durch türkische Militärgerichte nach Deutschland geflohen war und dort um Asyl gebeten hatte. In seinem Asylantrag vertrat Kaya die Ansicht, dass schon allein das türkische Militärverfahrensrecht derart repressiv sei, dass unter ihm durchgeführte Verfahren als unrechtsstaatlich gelten müssten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verweigerte Kaya dennoch 1982 das Asyl, und zwar unter anderem mit folgender Begründung, ich zitiere:[5]

„Dem Bundesamt liegt ein umfangreiches Gutachten des Max-Planck-Institutes vor, das unter anderem auch eine synoptische Gegenüberstellung des türkischen Militärstrafverfahrensrechts mit der deutschen Strafprozessordnung enthält. Dieser Vergleich zeigt eine weitgehende Übereinstimmung, teilweise sogar eine liberalere Ausgestaltung des türkischen Militärverfahrensrechts…“

Die Türkei war damals freilich kein moderner freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat, sondern eine repressive Militärdiktatur.

Die deutsche Strafprozessordnung regelt, wie Strafverfahren durchgeführt werden. Insofern ist sie eines der wichtigsten Regelwerke des deutschen Justizsystems. Was ist nun davon zu halten, dass schon die deutsche juristische Wissenschaft, repräsentiert durch Forscher eines Max-Planck-Instituts, in Übereinstimmung mit einem Bundesamt der Bundesregierung Anfang der 1980er Jahre davon ausging, dass dieses Regelwerk bisweilen weniger liberal ist als das Regelwerk eines Staates, der allgemein als repressive Militärdiktatur gilt? Das heißt doch wohl, dass das damalige deutsche Strafprozessrecht formalrechtlich betrachtet eine repressivere Rechtsprechung erlaubte als das türkische Militärstrafrecht. Na klasse!

Ich werde später noch einmal auf diesen Beitrag von Ingo Müller zurückkommen.

Nachfolgend werden einige Aspekte des deutschen Justizsystems diskutiert. Verglichen werden diese nicht mit den irrelevanten Gesetzen einer Militärdiktatur, sondern mit jenen westlichen Idealen, welche die Bundesrepublik Deutschland groß und breit auf ihrem Banner vor sich herträgt, wenn sie von sich behauptet, ein Rechtsstaat zu sein.

Als erstes wollen wir betrachten, wer in deutschen Strafprozessen Beweise einführen darf. Laut §214 der Strafprozessordnung werden Zeugen vom Richter oder vom Staatsanwalt geladen, und andersartige Beweise werden üblicherweise von der Staatsanwaltschaft herbeigeschafft, obwohl der Richter dies auch übernehmen kann.

§245 der Strafprozessordnung führt in Absatz 1 aus:

„Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken […]

Merken Sie etwas? Da ist keine Rede von der Verteidigung. Die bis 1975 geltenden Fassung dieses Paragraphs[6] lautete hingegen wir folgt:

„Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken […]

Konnte die Verteidigung früher also die Verwertung von Beweisen erzwingen, wenn diese Beweise bereits „herbeigeschafft“, also im Gerichtssaal anwesend waren, so muss die Verteidigung seither für alles, was sie als Beweis vorzulegen wünscht, erst Anträge stellen, wie es im neuen Absatz 2 dieses Paragraphen heißt. Das Gericht kann diese Anträge jedoch mit einer Vielzahl von Gründen ablehnen. Auch diese Liste wurde gegenüber der Fassung von 1975 großzügig erweitert, denn nur die ersten zwei der nachfolgenden Ablehnungsgründe waren in der alten Fassung vorhanden:

wenn die Beweiserhebung unzulässig ist,

– wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist,

– wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,

– wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,

– wenn zwischen der zu beweisenden Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, und

– wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

Ich werde hier nicht jeden einzelnen Punkt erläutern, sondern mich nur auf zwei Ablehnungsgründe in dieser Liste konzentrieren, anhand derer man erkennen kann, welche Fallen der Staat hier gestellt hat.

Unzulässig ist eine Beweiserhebung dann, wenn sie in irgendeiner Weise widerrechtlich wäre. Problematisch wird dies dann, wenn das Strafrecht bereits bestimmte Beweisbehauptungen zu Straftaten erklärt. Dieser Zustand ist in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre gegeben. Ich komme darauf später noch zurück.

Die Offenkundigkeitsformel taucht bereits in §244 der Strafprozessordnung auf. Er befasst sich ganz allgemein mit der Beweisaufnahme, unter anderem also auch mit Beweisen, die noch nicht im Gerichtssaal anwesend sind und somit erst erhoben werden müssen. Die Liste der möglichen Ablehnungsgründe ist hier noch länger. Unter anderem erlaubt es dieser Paragraph dem Gericht auch, eine Beweiserhebung, also die Beschaffung von Beweisen, gänzlich abzulehnen, wenn das Gericht meint, die Wahrheit schon zu kennen, gleichgültig, ob diese mit der Beweisbehauptung übereinstimmt oder nicht. Zur Zeit von Galileo Galilei war es zum Beispiel offenkundig, dass sich die Sonne um die Erde dreht. Unter Anwendung einer ähnlichen Prozesslogik verbot die Heilige Inquisition es Angeklagten daher, den Gegenbeweis anzutreten, weil das Gericht zu wissen meinte, was wahr ist. Daher endete Giordano Bruno auf dem Scheiterhaufen und Galileo im lebenslangen Hausarrest.

Der §245 der Strafprozessordnung schränkt diese absolute richterliche Macht zur Erklärung der Wahrheit dahingehend ein, dass bereits erhobene, also im Gerichtssaal anwesende Beweismittel nur dann wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden können, wenn die zu beweisende Tatsache offenkundig wahr ist. Das Gericht muss also die Beweisbehauptung als wahr unterstellen. Das hindert deutsche Richter freilich nicht daran, im Notfall im Gerichtssaal anwesende Beweismittel auch dann abzulehnen, wenn sie die Beweisbehauptung für offenkundig falsch erklären. Auch dazu später mehr.

Die offenkundige Waffenungleichheit zwischen Verteidigung und Anklage bei der Beweisaufnahme widerspricht übrigens dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der es im Absatz 3 von Artikel 6 heißt, dass jedem Angeklagten das Recht zu garantieren sei, „die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten“. Seltsamerweise spricht die Konvention nur von Zeugen, als ob es keine anderen Beweisarten gäbe.

Kommen wir nun zu einem anderen Thema, nämlich der Art und Weise, wie deutsche Richter mit Beweisen umgehen. §261 der Strafprozessordnung lautet:

„Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

Nach deutschem Strafprozessrecht sind daher allein die Richter, die einen Strafprozess durchgeführt haben, ermächtigt, die vorgelegten Beweise nach Gutdünken auszulegen und darauf basierend zu einem Urteil zu kommen. Sie sind dabei an rein gar nichts gebunden – weder an Logik noch an Wahrhaftigkeit noch an Ehrlichkeit. Mit anderen Worten: dies ist ein Blankoscheck für deutsche Richter, unkorrigiert zu irren und ungestraft zu lügen und zu betrügen.

Das mag sich harsch anhören. Tatsache ist jedoch, dass genau aufgrund dieser Logik in deutschen Strafgerichtssälen keinerlei Wortlautprotokoll geführt wird. Dies ist sogar dann der Fall, wo der Inhalt der Beweiserhebung wenigstens summarisch festgehalten wird, nämlich bei Strafverfahren vor Amtsgerichten, wie es §273, Absatz 2 der Strafprozessordnung vorsieht. Der dort genannte Strafrichter und das Schöffengericht sind Institutionen des Amtsgerichts.

Diesen summarischen Protokollen kommt jedoch keinerlei Beweiswert zu, wenn es um den Inhalt der Verhandlung geht. §274 der Strafprozessordnung führt dazu aus, dass die Beweiskraft des Protokolls nur auf die protokollierten Formalitäten beschränkt ist ­– zumindest legen die Juristen dieses Kauderwelsch dahingehend aus. Wenn das Protokoll einer Amtsgerichtsverhandlung also ausführt, der Zeuge Soundso habe am Soundsovielten ausgesagt und dabei angegeben, er habe ein rotes Auto um die Kurve flitzen sehen, so erstreckt sich die Beweiskraft dieses Protokolls bloß auf die Tatsache, dass der Zeuge an jenem Tag aussagte, nicht aber, was er inhaltlich ausführte. Wenn die Richter also im Urteil schreiben, der Zeuge habe ausgesagt, er habe einen grünen Laster am Straßenrand stehen sehen, so haben die Richter recht und nicht das Protokoll, basta!

Und wenn Sie es partout nicht glauben wollen, lesen Sie es einfach bei Wikipedia nach.[7]

Leider müssen wir uns noch ein paar weitere Paragraphen anschauen, um zu verstehen, wie es in deutschen Gerichtssälen zugeht. Ich bitte dafür um etwas Geduld.

In Deutschland wird, wie erwähnt, nur beim Amtsgericht ein summarisches Inhaltsprotokoll geführt. Und warum? Nun, der Grund für dieses summarische Inhaltsprotokoll liegt darin, dass man gegen das Urteil eines Amtsgerichts Berufung einlegen kann. Wird der Berufung stattgegeben, so muss das Gericht der zweiten Instanz zu dem Fall erneut Beweise erheben. Siehe dazu §328 der Strafprozessordnung. Damit die Richter das Verfahren abkürzen können, können sie im Protokoll des Amtsgerichts nachlesen, was während der Verhandlung in erster Instanz vorgefallen ist. Das kann ihnen Arbeit ersparen.

Interessanterweise kann man gegen Urteile aus erster Instanz, die von einem Landgericht verkündet wurden, keine Berufung einlegen. Dies betrifft die sogenannten Strafkammern und Schwurgerichte, die am Landgericht tätig sind. Man kann bei derlei Urteilen nur eine sogenannte Revision einlegen. Bei einer Revision kann man nur rügen, dass irgendwelche Formalitäten nicht eingehalten oder anderweitiges geltendes Recht verletzt wurde. Dass irgendetwas mit den inhaltlichen Behauptungen des Gerichts im Urteil nicht stimmt, kann man nicht beanstanden. Weil es daher rechtlich gesehen völlig unerheblich ist, was sich bei einem Prozess vor dem Landgericht zutrug, führen diese Gerichte bloß ein Formprotokoll, wie sich aus dem ersten Absatz von §273 Strafprozessordnung ergibt. In einem solchen Formprotokoll liest man dann zum Beispiel, dass der Zeuge Soundso am Soundsovielten eine Aussage machte, jedoch findet sich keinerlei Silbe darüber, was er denn aussagte.

Auch bei der Auslegung von Dokumenten und Sachbeweisen herrscht richterlicher Absolutismus. Wenn bei der Beweisaufnahme zum Beispiel ein Dokument eingeführt wurde, das eindeutig einen Sachverhalt A beweist, das Gericht im Urteil aber schreibt, das Dokument widerlege den Sachverhalt A, dann hat das Gericht recht. Es hat die absolute Hoheit bei der Auslegung der eingebrachten Beweise. Im Falle eines Landgerichtsurteils gibt es dagegen keine Möglichkeit der Beschwerde.

Bis zur Fassung des Jahres 1965 macht es die Strafprozessordnung übrigens noch allen Gerichten zur Pflicht, wenigstens die „wesentlichen Ergebnisse einer (Zeugen)Vernehmung zu protokollieren“.[8] Da aber gegen die Urteile deutscher Landgerichte ohnehin keine Berufung in der jeweiligen Sache möglich ist, hat man die Landgerichte in der Fassung von 1975 von dieser Pflicht entbunden. Die Logik hat etwas für sich: Weil man eventuelle inhaltliche Irrtümer und Lügen deutscher Richter am Landgericht ohnehin nicht rügen kann, braucht auch nicht aufgezeichnet zu werden, was sich im Gerichtssaal zuträgt. Klasse! Das ist die Logik des Terrors!

Bei Strafverfahren, die gleich in erster Instanz vor dem Landgericht durchgeführt werden, geht es für den Angeklagten üblicherweise sozusagen um die Wurst. Er wird dort wegen besonders schwerer Verletzungen des Rechtsfriedens angeklagt, die mit mehr als vier Jahren Strafe geahndet werden können. Wen Näheres interessiert, der kann dies in den Paragraphen 24 und 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes nachlesen.[9] Ich werde Sie her nicht auch noch mit diesem Paragraphendschungel nerven. Gerade in solchen Fällen, wo es keinerlei Berufungsmöglichkeit gibt, wäre es wichtig, dass die Richter im eigenen Interesse die Fakten gleich beim ersten und einzigen Mal richtig hinkriegen. Wie soll das aber ohne Wortlautprotokoll möglich sein?

Diese absolute Auslegungshoheit in Abwesenheit von Wortlautprotokollen hat wiederholt zu harscher Kritik geführt. Einer der prominentesten Kritiker ist der ehemalige Strafverteidiger Rolf Bossi, der diesen krassen Mangel des deutschen Strafrechts in seinem Buch Halbgötter in Schwarz darlegte und kritisierte. Hier ist ein Bericht zu diesem Problem, der von 3Sat anlässlich des Erscheinens von Bossis Buch 2005 ausgestrahlt wurde:

„Ein Verteidiger klagt an. Staranwalt Rolf Bossi erhebt schwere Vorwürfe gegen die deutsche Justiz. Selbstherrlichkeit von Richtern, Willkür und skandalöse Fehlurteile höhlen den deutschen Rechtsstaat aus, schreibt Bossi in seinem provozierenden Buch ‚Halbgötter in Schwarz‘. Jeder kann heute zum Opfer einer Justiz werden, die sich einer wirksamen Kontrolle konsequent entzieht. ‚Für Strafkammern vor Landgerichten und noch viel schlimmer für Schwurgerichte gibt es keine Wortprotokollierungspflicht. Da kann der Richter machen, was er will. Ich habe als Verteidiger keine Möglichkeit, den Widerspruch zwischen dem Ergebnis in der Wahrheitssuche, der Beweisaufnahme, dagegen zu stellen zu dem, was er in sein Urteil reinschreibt. Und ich habe keine Berufung.‘ So kann sich jeder Richter hinter einem rein formal stimmigen Urteil verschanzen, ohne dass er Angst haben muss, überprüft zu werden. Dass es zu wenig effektive Kontrollmöglichkeiten in der deutschen Justizordnung gibt, sehen heute auch viele Richter so. ‚Bossis Buch kommt zur rechte Zeit. Er hat, ob gewollt oder nicht, ein gutes Timing, denn die Justizministerkonferenz strickt ja an einer großen Strukturreform.“

Das deutsche Strafrecht wurde seither mehrmals revidiert, aber in dieser Hinsicht geschah nichts. Ganz im Gegenteil. Weil einige Strafverteidiger die Allmachtsallüren deutscher Richter im Gerichts­saal anprangerten und unbequeme Beweisanträge stellten, wurde 1994 kurzerhand ein Paragraph hinzugeflickschustert, der es dem Gericht nach Gutdünken erlaubt, dem Verteidiger den Mund zu verbieten – mit Ausnahme des Plädoyers. Hier ist der Wortlaut des skandalösen §257a:[10]

„Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen.“

Da sich dies auf alle Verfahrensbeteiligten bezieht, hört sich das schön neutral an, aber es ist eine Tatsache, dass dieser Paragraph ausschließlich gegen Strafverteidiger eingesetzt wird, um ihnen einen Maulkorb zu verpassen. Damit wird freilich das menschenrechtlich verbriefte Recht auf ein öffentliches Verfahren unterlaufen, denn wenn ein Richter der Verteidigung erst einmal den Mund verboten hat, hört die Öffentlichkeit nur noch, was die Staatsanwälte und Richter zum Fall zu sagen haben. Zudem darf man davon ausgehen, dass viele Anträge, die in einem Verfahren oft spontan und daher mündlich vorgetragen werden, nach Erlass dieser Anordnung durch den Richter überhaupt nicht mehr gestellt werden.

Dazu passt der § 249 der Strafprozessordnung, der es dem Richter erlaubt, dass als Beweis eingeführte Dokumente nicht etwa öffentlich verlesen werden, sondern dass die Prozessbeteiligten den Inhalt im Selbstleseverfahren zur Kenntnis nehmen. Das heißt, dass sie das Dokument mit nach Hause nehmen und im stillen Kämmerlein lesen – oder sie müssen zumindest am dafür bestimmten Gerichtstag versichern, es gelesen zu haben. Ob sie das wirklich getan haben, wird nicht geprüft.

Im Extremfall, wenn die gesamte Beweisführung ausschließlich auf Dokumenten beruht, die alle im Selbstleseverfahren eingeführt werden, heißt dies, dass die Öffentlichkeit überhaupt rein gar nichts vom Inhalt der Beweise erfährt. Auch das ist eine Verhöhnung des Prinzips der öffentlichen Verhandlung.

Dr. Dr. Uwe Scheffler, Professor für Strafrecht an der Europa-Universität in Frankfurt an der Oder, schrieb zu diesen beiden Maulkorbparagraphen treffend:

„Nach dieser Norm [sprich dem §257a] kann das Gericht nunmehr den Verfahrensbeteiligten den Mund verbieten und sie auf die Schriftform verweisen. Wie praktisch: Da man schon in den früheren Gesetzen die Möglichkeit geschaffen hatte, Schriftstücke dadurch zu verlesen, daß man sie nicht verliest, d. h., daß man den Verfahrensbeteiligten nur die Möglichkeit gibt, von dem Wortlaut der Schriftstücke im stillen Kämmerlein ‚Kenntnis zu nehmen‘, kann man nun Totenruhe im Gerichtssaal herstellen. Es sei über die häufig geäußerte Kritik hinaus noch auf folgendes hingewiesen: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich betont, diese neue Regelung diene der ‚Straffung‘ der Hauptverhandlung. Da nun mal Schreiben plus Wortlaut zur Kenntnis nehmen länger dauert als mündliches Vortragen, bedeutet dies, daß der Gesetzgeber regelrecht darauf zielt, daß nunmehr auf das rechtliche Gehör verzichtet wird.“

Es gibt noch viele weitere Änderungen des Strafprozessrechts, die sich nachteilig für Angeklagte auswirken. Ich kann hier aber unmöglich auf alle eingehen. Eine Auflistung einiger der betroffenen Paragraphen kann man der Fußnote 5 von Rainer Hamms Beitrag über den „Beweis als Rechtsbegriff und seine revisionsrechtliche Kontrolle“ finden, den man in der hier zitierten Festschrift für Gerhard Fezer findet.[11] Wenn Sie an weiteren Details zur geschichtlichen Entwicklung der Strafprozessordnung in der BRD interessiert sind, empfehle ich die Lektüre des bereits erwähnten Beitrags von Ingo Müller. Er beschreibt darin, wie es nach dem zweiten Weltkrieg löbliche Anstrengungen gegeben hat, das unter dem Nationalsozialismus zum Nachteil der Angeklagten ausgehöhlte Strafprozessrecht wieder liberaler zu gestalten. Aufgrund des Terrorismus der Roten Armee Fraktion während der 1970er Jahre kam es jedoch zu einer Gegenbewegung, während der alle liberalen Reformen wieder rückgängig gemacht wurden. Danach kam es zu immer weiteren Wellen der „Deliberalisierung“, so dass man mit Fug und Recht sagen kann, dass das deutsche Strafprozessrecht heute repressiver ist, als es unter dem Nationalsozialismus war.

Schon der geschichtliche Ursprung der Strafprozessordnung ist kein liberaler. Sie stammt aus dem Jahre 1877, also aus der Zeit des Kaiserreichs. Das mag verständlich machen, warum darin keine Wortlautprotokolle vorgesehen waren, obwohl andere Staaten auch damals schon Wortlautprotokolle führten. Es mag damals wirklich aufwendig gewesen sein, ein Wortlautprotokoll von dem anzufertigen, was sich im Gerichtssaal abspielte. Man brauchte dafür Stenographen und später dann Tippsen. Heute gibt es allerdings keine Entschuldigung mehr dafür, dass in deutschen Vernehmungsräumen der Polizei und in Gerichtssälen keinerlei Wortlautprotokolle angefertigt werden. Im Zeitalter der Supercomputer wird automatische Spracherkennungssoftware heutzutage überall wie selbstverständlich eingesetzt: in den Gerichtssälen der meisten anderen Staaten der Welt, bei den Massenmedien, in der Medizin, usw.

Was in den meisten westlichen Rechtsstaaten seit Jahrhunderten übliche Praxis ist, steht jedoch in Deutschland noch nicht einmal zur Diskussion. Die gegenwärtig in Planung befindliche Generalüberholung der Strafprozessordnung sieht nämlich in dieser Hinsicht keinerlei Änderung vor. Neu ist dabei nur, dass der Kriminalpolizei und den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt wird, bestimmte Zeugenvernehmungen audio-visuell aufzunehmen. Eine Pflicht zur wörtlichen Aufzeichnung all dessen, was sich in Vernehmungsräumen oder in Gerichtssälen abspielt, und die Möglichkeit, diese Protokolle bei Berufungs- und Revisionsanträgen als Beweise dafür anzuführen, was sich zutrug, ist nicht vorgesehen.

In einem Beitrag während der Petersberger Tage der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein meinte Prof. Dr. Werner Leitner dazu passend:[12]

„Der deutsche Strafprozess habe […] weiterhin mittelalterliche Züge und verweigere sich, ohne wirklich durchgreifende Argumente, der Anpassung an aktuelle technische und tatsächliche Gegebenheiten.“

Ebenso wenig ist vorgesehen, der totalitären Beweiswürdigungsmacht des Richters gewissen Grenzen zu setzen, wie etwa, dass die Würdigung logisch und in sich sowie den Beweisen gegenüber widerspruchsfrei sein muss. Doch ohne Wortlauprotokolle ließe sich die logische Schlüssigkeit ohnehin kaum und die Widerspruchsfreiheit zu Zeugenaussagen überhaupt nicht überprüfen.

Als „vertane Chance“ wurde die anstehende Reform der Strafprozessordnung daher in einem Artikel der Kriminalpolitischen Zeitschrift zu Recht bezeichnet.[13]

Ob man nun die türkische Militärdiktatur, Stalins Sowjetunion oder die heutige Bundesrepublik Deutschland betrachtet: Betrügern, Dieben, Schlägern, Vergewaltigern und Mördern erging bzw. ergeht es in allen diesen Staaten letztlich nicht viel anders, und die meisten haben für derlei Straftäter ohnehin keinerlei Sympathie.

Konzentrieren wir uns also auf jene, die unschuldig in die Räder der Justiz geraten. Einer der Aufgaben eines Rechtssystems müsste es sein, zu verhindern, dass Richter vermeidbare Fehler und Irrtümer begehen, die zu Lasten Unschuldiger gehen.

Weitaus wichtiger ist es aber, zu verhindern, dass die Justiz dazu missbraucht wird, bestimmte Individuen oder Personenkreise zu unterdrücken. Die Qualität eines Strafrechtssystems erweist sich erst, wenn es Angeklagten selbst in solchen Fällen genügend Schutz gewährt, bei denen es in irgendeiner Weise um gesellschaftliche Tabus geht. Dann herrscht nämlich ein unausgesprochener Konsens unter fast allen Mitgliedern einer Gesellschaft, bestimmte Ansichten für bösartig und strafwürdig zu halten, seien diese Ansichten auch noch so friedlich.

Leider hat Deutschland eine lange Geschichte der Verfolgung Andersdenkender mittels der Strafjustiz, die vor die Zeit des Nationalsozialismus zurückreicht.

Als frühester Vorläufer kann hier der §100 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1794 gelten, der mit vier- bis sechsmonatiger Freiheitstrafe jene bedrohte, die in Predigten oder öffentlichen Reden gegen Religionen zu Hass oder Verbitterung aufriefen.[14] Der Paragraph, der wesentlich enger bestimmt war und milder bestrafte, als all das, was ihm folgen sollte, spiegelte die von Preußen gelebte Religionstoleranz wieder. Weitaus repressiver war der infolge der gescheiterten 1848er Revolution erlassene §17 einer preußischen Verordnung von 1849, der mit Geldstrafe oder mit vier Wochen bis zu zwei Jahren Freiheitstrafe denjenigen bedrohte, der ­– Zitat:

„den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt.“[15]

Aus der Sicht der Herrschenden war dieser Schritt notwendig geworden, weil die 1848er Revolution die Aufrechterhaltung staatlicher Vorzensur unmöglich gemacht hatte. Der neue Paragraph führte die Zensur durch die Hintertür wieder ein, indem er durch Strafandrohung den Bürger zur Selbstzensur veranlasste, um einer Bestrafung zu entgehen. Diese Art der punitiven Nachzensur ist weitaus subtiler und daher weniger angreifbar.

Dieser Paragraphen ersetzte zwei Jahre später, also 1851, in leicht umformulierter Form den alten §100 des preußischen Strafgesetzbuchs und wurde so zum direkten Vorläufer des heutigen Volksverhetzungsparagraphen 130.[16] Dessen erste Fassung, der §130 Reichsstrafgesetzbuch, galt seit 1872, jedoch verbot er lediglich die Klassenhetze, sprich die von Kommunisten, Sozialisten und Sozialdemokraten verbreitete „Klassenkampfpropaganda“. Zitat:

„Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe […] oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.“

Dieser Paragraph blieb im Wesentlichen bis zum Jahre 1960 unverändert, doch nichts von dem, was in Preußen und sodann im Kaiserreich strafverfolgt wurde, wird heute noch als Hetze angesehen und verfolgt. Der Nationalsozialismus, der sich die Auflösung der Klassen und die Schaffung einer Volksgemeinschaft auf die Fahnen geschrieben hatte, ersetzte das Konzept des Klassenkampfes durch das der Volksverhetzung, das sich primär gegen jene richtete, die gegen den Staat, seine Politik, Organe und Amtsträger hetzten. Es war daher ein reiner Schutzparagraph des Staates gegen die Kritik seiner Bürger, eine klassische Umkehrung der Menschenrechte.[17] Freilich führten die Nazis auch die 1848 aufgegebene Vorzensur wieder ein, so dass sie über ein allumfassendes rechtliches Instrumentarium der Meinungskontrolle verfügten, von dem sie bekanntlich ausgiebig Gebrauch machten.

Erst mit der Strafrechtsänderung von 1960 wurde der Klassenkampfparagraph in den bis heute gültigen Volksverhetzungsparagraphen umgewandelt, der die Hetze gegen Klassen durch die Hetze gegen Bevölkerungsteile ersetzte. Ausgelöst wurde diese Novelle durch Hakenkreuzschmiereien und andere antijüdische Aktionen, die sich später als von Agenten des Ostblocks durchgeführte Geheimdienstaktionen erwiesen, die das Ziel verfolgten, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden. Der neue Paragraph lautete nun, Zitat:

„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.“

Seither ist dieser Paragraph wiederholt erweitert worden und umfasst mittlerweile sieben Absätze, zieht sich über mehr als eine Seite hin, und stellt so ziemlich alles Gedankengut unter Strafe, das den Mächtigen suspekt ist.

Diese Grafik zeigt, wie der Umfang dieses deutschen Maulkorbparagraphen über die Jahre hinweg gewachsen ist.[18]

Wurde der alte Klassenkampfparagraph gegen linkes Gedankengut eingesetzt, so richtet sich der neue Volksverhetzungsparagraph gegen rechtes Gedankengut. Er ist eine Art hysterische Überreaktion der deutschen Eliten auf die Exzesse des Nationalsozialismus.

Egal, wer auch immer in Deutschland das Ziel staatlicher Gesinnungsjustiz ist oder war, deutsche Richter waren und sind immer willfährig bei der Umsetzung regierungsamtlicher Verfolgungsintentionen. Wie Bossi in seinem Buch richtig feststellte, hatte die Gesinnungsjustiz unter den Nazis für die deutschen Juristen keinerlei nachteilige Wirkung. Kein Nazirichter wurde je für seine Urteile gegen Andersdenkende vor Gericht gestellt. Auch heute zucken die Richter mit den Achseln, denn sie setzen ja nur geltendes Recht um. Die Gesetzgebung selbst obliegt ihnen genauso wenig, wie es ihnen möglich ist, geltendes Recht als Unrecht abzulehnen.

Doch halt. Da gibt es eine Ausnahme. Die Richter am Bundesverfassungsgericht können sehr wohl geltendes Recht als Unrecht ablehnen und somit für ungültig erklären. Und genau da ist der Haken.

In einem Vergleich der obersten Gerichte der USA und der BRD kam eine Untersuchung des Boston College für Internationales und Vergleichendes Recht zu dem Schluss, dass genau hier eine Schwäche des deutschen Rechtssystems liege. Während in den USA jedes Bundesgericht ein von der Regierung erlassenes Gesetz auf seine Verfassungskonformität überprüfen und im Konfliktfall für verfassungswidrig und somit ungültig erklären kann, haben deutsche Amts-, Land- und Oberlandesgerichte keinerlei Vollmacht, sich dahingehend auch nur zu äußern. Sie müssen hingegen geltendes Recht blindlings anwenden. Erst wenn ein Fall durch alle Instanzen gegangen ist und schließlich erfolgreich vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wurde, kann dieses dann die Frage der Verfassungswidrigkeit behandeln.[19]

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden vom Bundestag ernannt. Das läuft üblicherweise so ab, dass sich die etablierten Parteien im Voraus einigen, wer wann das Recht hat, einen Kandidaten seines Parteienklüngels dort einzusetzen. Dieser Kuhhandel macht freilich aus der Gewaltenteilung einen schlechten Witz. Was erwartet man also im Konfliktfall von einem Gericht, das so von den herrschenden Eliten handverlesen politisch besetzt wird?

Als es im Jahre 2009 darum ging, zu entscheiden, ob Passagen des §130 gegen das Verfassungsprinzip der Meinungsfreiheit verstoßen, war die Entscheidung dieses Gerichts entlarvend. Ich zitiere:[20]

“Grundsätzlich sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur zulässig auf der Basis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 G[rund]G[esetz]. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. […] Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz […sie] ist aber auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist […] eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent.”

Oder anders ausgedrückt: Ausnahmegesetze sind verboten, außer in Ausnahmefällen. In diesem Fall heißt die Logik dieser Ausnahme wie folgt:

Weil Deutschland in der Vergangenheit unter Bruch der Weimarer Verfassung Bücher verbrannt und friedliche Dissidenten verfolgt und eingesperrt hat,

ist Deutschland heute moralisch verpflichtet, unter Bruch der Bonner Verfassung Bücher zu verbrennen und friedliche Dissidenten zu verfolgen und einzusperren.

Tatsache ist, dass sich der §130 Strafgesetzbuch schon seit seiner Erfindung im Jahre 1849 „von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien“ richtete und diese Eigenschaft auch heute nicht verloren hat. Er ist daher klar von vorne bis hinten verfassungswidrig.

Kein Justizsystem der Welt braucht Strafgesetze zum Verbot bestimmter Meinungsäußerungen. Wenn jemand sein Recht auf Meinungsäußerung dazu missbraucht, öffentlich zur Verletzung der Grund- und Menschenrechter Dritter aufzurufen, dann wird dies in allen Rechtssystemen durch das Verbot der Anstiftung (§26 Strafgesetzbuch) oder des öffentlichen Aufrufens zu Straftaten (§111 Strafgesetzbuch) bereits abgedeckt. Diese Gesetze allein verdienen die Bezeichnung eines „allgemeinen Gesetzes“. Jedes zusätzliche Zensurgesetz ist nichts weiter als die Ausgeburt diktatorischen Denkens, gegen das jeder Deutsche nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes das Recht und die Pflicht zum Widerstand hat, sobald das Bundesverfassungsgericht eine Abhilfe verweigert.

George Orwell hat es im ursprünglich vorgesehenen Vorwort zu seinem Buch Animal Farm, das unter anderem auf Druck der britischen Regierung von vier Verlegern abgelehnt worden war, wie folgt ausdrückte: [21]

“If liberty means anything at all, it means the right to tell people what they do not want to hear.”

„Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann ist es das Recht, den Leuten das zu sagen, was diese nicht hören wollen.“

Wie zuvor erwähnt, ergibt sich die Qualität eines Rechtssystems daraus, ob es in der Lage ist, Bevölkerungsgruppen, deren Ansichten die Mächtigen zu unterdrücken trachten, vor staatlicher Verfolgung zu schützen. Primär geht es dabei um jene Menschen, welche die zentralen Tabus einer Gesellschaft brechen oder ihre Gründungsmythen untergraben, also solche, deren Kritik an die Wurzeln einer Gesellschaft geht. Solange diese Ansichten friedlich sind, also nicht zur Verletzung der Rechte Dritter aufrufen oder eine solche Verletzung rechtfertigen, sollte die Justiz derlei öffentlich geäußerte Ansichten nicht bestrafen.

Was sind nun aber die zentralen Tabus und die Gründungsmythen der heutigen deutschen Gesellschaft?

1999 führte der damalige Bundesaußenminister Joschka Fischer Folgendes aus:[22]

“Alle Demokratien haben eine Basis, einen Boden. Für Frankreich ist das 1789. Für die USA die Unabhängigkeitserklärung. Für Spanien der spanische Bürgerkrieg. Nun, für Deutschland ist das Auschwitz. Es kann nur Auschwitz sein. Die Erinnerung an Auschwitz, das ‘nie wieder Auschwitz’, kann in meinen Augen das einzige Fundament der neuen Berliner Republik sein.”

Ich könnte jetzt eine lange Reihe von Persönlichkeiten und Medienstimmen zitieren, die ausdrücken, was sie davon halten, wenn jemand an diesem Fundament rüttelt. Ich kann uns das aber ersparen, denn jeder weiß, was die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland von denen hält, denen man nachsagt, sie leugnen Auschwitz bzw. den Holocaust als Ganzes. Derlei Menschen befinden sich für viele auf einem ähnlichen moralischen Niveau wir Kinderschänder. Tiefer könnte man kaum sinken.

Was würden Sie machen, wenn da jemand herkommt und Ihnen auf friedliche und womöglich gar wissenschaftlich-sachliche Weise etwas zu Auschwitz sagt, was Sie partout nicht hören wollen? Das ist fast schon eine rhetorische Frage in einer Gesellschaft, bei der ein fast monolithischer Konsens darüber besteht, was mit derlei tabubrechenden Geschichtsdissidenten zu geschehen hat.

Aber genau hier stellt sich die Gretchenfrage: Wie hältst Du es mit der Rechtsstaatlichkeit? Kann und wird das deutsche Rechtssystem friedliche Dissidenten zur Geschichtsschreibung des Dritten Reiches vor staatlichen und gesellschaftlichen Übergriffen schützen, oder wirft es sie den Wölfen zum Fraß vor?

An der harten bundesdeutschen Realität zeigt sich leider, dass das deutsche Justizsystem geradezu perfekt dazu maßgeschneidert ist, um politische Erwartungen ohne Widerstand mit juristischer Strafgewalt durchzusetzen.

Nachfolgend werde ich kurz aufzeigen, wie so etwas im Einzelnen abläuft.

Ganz besonders wichtig ist es, dass man die Rädelsführer dieser Dissidenten aburteilt, um ein Exempel für alle zu statuieren. Wegen einer besonders schweren Störung des Rechtsfriedens werden diese daher gleich vor dem Landgericht angeklagt. Damit verbaut man ihnen jegliche Möglichkeit zu einer Berufung, und da in derlei Strafprozessen keinerlei Inhaltsprotokolle geführt werden, wird der Manipulation Tür und Tor geöffnet.

Sämtliche, wirklich ausnahmslos alle Beweisanträge der Verteidigung, mit der sie beweisen will, dass die geschichtlichen Ansichten des Angeklagten wohlfundiert oder gar korrekt sind, werden wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der Beweisbehauptung abgelehnt. Laut jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deutsche Gerichte das sogar.

Hat die Verteidigung ihre Beweise bereits im Gerichtssaal vorliegen, so verbietet es die Strafprozessordnung zwar, diese wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der Beweisbehauptung abzulehnen, aber die deutschen Gerichte tun das trotzdem, und der Bundesgerichtshof, der derlei Rechtsbrüche rügen sollte, hat diese Praxis wiederholt genehmigt und bestätigt.[23]

Beweisanträge, mit denen die Verteidigung nach §244 Absatz 4 der Strafprozessordnung nachweisen will, dass ihr gutachterliche Beweise vorliegen, die früheren, bei Gericht vorgelegten Gutachten überlegen sind, werden ebenso wegen Offenkundigkeit abgelehnt, obwohl die Beweiskraft eines neuen und dem Gericht unbekannten Beweismittels gar nicht offenkundig sein kann. Auch dieser Rechtsbruch wird vom Bundesgerichtshof abgesegnet.[24]

Beweisanträge, mit denen bewiesen werden soll, dass es einen merklichen öffentlichen Widerspruch gegen die Offenkundigkeit gibt, werden ebenso wegen Offenkundigkeit abgelehnt.[25]

Beweisanträge, mit denen bewiesen werden soll, dass es deshalb keinen merklichen öffentlichen Widerspruch gegen die Offenkundigkeit mehr gibt, weil Historiker Angst vor Strafverfolgung haben und sich daher zur Sache öffentlich nicht mehr ehrlich äußern, werden ebenso wegen Offenkundigkeit abgelehnt.[26]

Genervt von derlei Anträgen der Verteidigung in Prozessen gegen Geschichtsdissidenten, ging die deutsche Justiz dann Mitte der 1990er Jahre sogar so weit, zu entscheiden, dass schon das Stellen eines Beweisantrages dann ein Rechtsbruch ist, wenn die Absicht darin besteht, die strafbaren Ansichten des Angeklagten als korrekt nachzuweisen. Denn damit würde ja der Strafverteidiger im Gerichtssaal das Verbrechen der Leugnung, wegen dem sein Mandat vor Gericht steht, in aller Öffentlichkeit gleich noch einmal begehen. Auch diese Entscheidungen, mit denen Strafverteidiger lediglich wegen der Stellung von Beweisanträgen verurteilt wurden, wurden vom Bundeshinrichtungshof gutgeheissen, da derlei Beweisanträge offenkundig unzulässig seien, zumal sie geltendes Recht verletzten.[27]

Einer der brutalsten Scharfrichter gegen Geschichtsdissidenten, der Mannheimer Richter Ulrich Meinerzhagen, wurde von der linken tageszeitung wie folgt zitiert:[28]

„Zuletzt lehnte das Gericht alle Anträge mit der lapidaren – und für einige Antifaschisten im Publikum schockierenden – Begründung ab, dass es völlig unerheblich sei, ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in Deutschland unter Strafe. Und nur das zähle vor Gericht. ‚Die Demokratie muss das aushalten können‘, dozierte ein Jurastudent später im Foyer des Gerichtsgebäudes.“

Denn wie wir ja alle wissen, Demokratie ist, wenn drei Füchse und ein Huhn darüber entscheiden, was es zum Abendessen gibt – oder hier, dass die überwältigende Mehrheit aller Mitglieder einer Gesellschaft unter Strafandrohung vorschreiben kann, welche Meinung Sie zu bestimmten Geschichtsthemen öffentlich äußern dürfen und welche nicht.

Offenbar hat der Jurastudent nicht begriffen, dass der Rechtsstaat gerade dazu erfunden wurde, um derlei Übergriffen der Mehrheit gegenüber Minderheiten einen Riegel vorzuschieben.

Die Ablehnung aller Beweisanträge ist in solchen Fällen aber noch lange nicht das Ende der juristischen Repressionsmaßnahmen. Bestimmte beherzte Anwälte ließen sich nämlich nicht den Mund verbieten, sondern trugen trotz Drohungen der Staatsanwaltschaft und der Richter mutig weiter Beweisanträge vor, mit denen sie versuchten, ihre Mandanten zu entlasten. Das Resultat dessen war 1994 die Einführung des bereits erwähnten Maulkorbparagraphen §257a in die Strafprozessordnung, die es Richtern ermöglicht, Verteidigern aufzuerlegen, sämtliche Beiträge mit Ausnahme ihres Plädoyers nur noch schriftlich vorzulegen. Und genau das geschieht in solchen Fällen regelmäßig.

Um vor der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, dass die Angeklagten wegen gänzlich harmloser und wissenschaftlich wohlfundierter Äußerungen in die Kerker geschickt werden, werden ihre Schriften, für die sie vor dem Kadi stehen, nicht etwa im Gerichtssaal verlesen, sondern es wird grundsätzlich das „Selbstleseverfahren“ angeordnet.

Ruhe ist seither wieder jedermanns Bürgerpflicht in deutschen Gerichtssälen.

Klappe halten und bloß nicht aufmucken!

Am Ende eines solchen Schauprozesses, in dem die Verteidigung praktisch völlig gelähmt ist, steht dann ein Urteil, in das die Richter so ziemlich alles schreiben können, was sie wollen. Kontrolliert werden kann mangels Wortlautprotokolls ohnehin kaum etwas. So fördern die Richter ihre Karriere, reden den Lynchmedien nach dem Mund, und kuschen vor der Politik.

Ruhe ist erste Bürgerpflicht!

Aber letztlich brauchen Sie sich, werter Zuschauer, wahrscheinlich keine Sorgen zu machen. Denn als die Justiz die Holocaust-Leugner holte, konnten Sie getrost schweigen; Sie waren ja kein Holocaust-Leugner. Als sie die Nazis einsperrten, haben Sie weiter geschwiegen; Sie waren ja kein Nazi. Als sie die Rechten holten, haben Sie immer noch geschwiegen, denn Sie waren ja kein Rechter. Wenn sie dann einst Sie abholen werden, wird keiner mehr da sein, der protestieren könnte.

Viel Spaß dann mit unserer Possenjustiz!

Sie sind nämlich offenkundig vogelfrei!

Hier ist der Wortlaut des Grundgesetzartikels, um des es zentral geht. Dort steht, eine Zensur findet nicht statt, aber unsere Juristen verstehen darunter bloß eine Vorzensur. In Absatz 2 wird die Meinungsfreiheit dann gleich wieder abgeschafft, denn wenn laut Bundesverfassungsgericht eben auch nichtallgemeine Zensurgesetze in Ordnung sind, dann gibt es eben keine Meinungsfreiheit.

Im Jahre 1970 schrieb ein Professor für öffentliches Recht, der damals an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer lehrte, in einer obskuren Festschrift folgende passende Worte zu unsrem Widerstandsrecht gegen Übergriffe des Staates auf die im Grundgesetz verbürgten Menschenrechte:

„Jeder einzelne Verfassungsartikel des Grundgesetzes ist bei Lichte betrachtet… nichts anderes als die konkrete Ausgestaltung eines dieser Grundprinzipien westlicher Verfassungsstaatlichkeit, so dass der Angriff auf nahezu jeden einzelnen Artikel zugleich auch die Grundsätze des Art. 20 GG [also unser Widerstandsrecht] berührt.“[29]

17 Jahre später wurde der Autor dieser Zeilen zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, und weitere 7 Jahre später gar zum Bundespräsidenten gewählt. Die völlige Aushöhlung der Meinungsfreiheit in Deutschland vollzog sich während seiner Amtszeit.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

1. Das Justizsystem der Bundesrepublik Deutschland ist stellenweise mittelalterlich in seiner Struktur, und formell betrachtet erlaubt die heutige Strafprozessordnung eine repressivere Prozessführung als die des Dritten Reiches.

2. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es effektiv keine Gewaltenteilung.

3. Gegen jeden Unrechtsstaat auf deutschem Boden haben alle Deutschen das Recht und die moralische Pflicht zum Widerstand.

„…aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Passiones auszuführen, vor der kann sich kein Mensch hüten. Sie sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritieren eine doppelte Bestrafung.“


Anmerkungen

Die erwähnten Gesetzbücher kann man im Internet wie folgt einsehen:

  • https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/ (Strafprozessordnung)
  • https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ (Strafgesetzbuch)
  • https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ (Grundgesetz)
  • https://www.gesetze-im-internet.de/gvg (Gerichtsverfassungsgesetz)
[1] Bruno Frank, Friedrich der Große als Mensch im Spiegel seiner Briefe, Deutsche Buch-Gemeinschaft, Berlin 1926, S. 99.
[2] Elisabeth Noelle-Neumann, Renate Köcher (Hg.), Allensbacher Jahrbuch der Demoskopie 1998-2002, München 2002, S. 672, 710f.
[3] Oliver Lembcke, Über das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts: Ansichten und Meinungen in der Öffentlichkeit 1951- 2001, Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2010, S. 20; https://books.google.com/books?id=drnc77mFcEUC&pg=PA20.
[4] U.S. Court of Appeals, 11th Circuit, Nos. 04-16231 & 05-11303, Scheerer vs. U.S. Attorney General, S.7; http://caselaw.findlaw.com/us-11th-circuit/1080433.html.
[5] Frankfurter Rundschau, 9.12.1982; entnommen Ingo Müller, „Zeitgeschichte und Strafprozessrecht“, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 92(2) (2009), S. 193-201, hier S. 199; http://dx.doi.org/10.5771/2193-7869-2009-2-193.
[6] BGBl I, 1975, Nr. 3, S. 129-201, hier S. 174; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?jumpTo=bgbl175s0129.pdf
[7] Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptverhandlungsprotokoll
[8] BGBl I, 1965, Nr. 54, S. 1373-1436, hier S. 1411; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?jumpTo=bgbl165s1373.pdf
[9] www.gesetze-im-internet.de/gvg/GVG.pdf
[10] Vgl. Uwe Scheffler, „Strafprozeßrecht, quo vadis?“, Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 1995, S. 449-467, hier S. 457; www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/lehrstuhlinhaber/Publikationen/Aufsaetze/Strafprozessrecht_quo_vadis.pdf
[11] Vgl. das Stakkato der betroffenen Paragraphen in Fußnote 5 von Rainer Hamm, „Beweis als Rechtsbegriff und seine revisionsrechtliche Kontrolle“, in: Edda Weßlau, Wolfgang Wohlers (Hg.), Festschrift für Gerhard Fezer, de Gruyter, Berlin 2008, S. 394; https://books.google.com/books?id=jx4F5gzoz_YC&pg=PA394&lpg=PA394
[12] Marc N. Wandt, „Welche Reformen braucht das Strafrecht?“, Kriminalpolitische Zeitschrift, 3 (2017), S. 221-223, hier S. 222; http://kripoz.de/wp-content/uploads/2017/05/wandt-tagungsbericht-petersberger-tage-2017.pdf.
[13] Eren Basar, Anja Schiemann, „Die StPO-Reform: Großer Wurf oder vertane Chance?“, Kriminalpolitische Zeitschrift, 3 (2016), S. 177-193; http://kripoz.de/2016/10/15/die-stpo-reform-grosser-wurf-oder-vertane-chance/
[14] Benedikt Rohrßen, Von der „Anreizung zum Klassenkampf“ zur „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB), de Gruyter, Berlin 2009, S. 12.
[15] Ebd., S. 13.
[16] Mike Ulbricht, Volksverhetzung und das Prinzip der Meinungsfreiheit, C.F. Müller, Heidelberg 2017, S. 26f.
[17] Siehe dazu Rohrßen, aaO., S. 126f.
[18] http://de.wikimannia.org/130_StGB
[19] Danielle E. Finck, “Judicial Review: The United States Supreme Court Versus the German Constitutional Court”, Boston College International & Comparative Law Review, 20(1) (1997), S. 123-157; http://lawdigitalcommons.bc.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1250&context=iclr
[20] BVerfG, 1 BvR 2150/08, 4.11.2009; vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-129.html
[21] Ursprüngliches Vorwort zu Animal Farm; see http://orwell.ru/library/novels/Animal_Farm/english/efp_go.
[22] Lévy, Bernard-Henri. “Ein paar Versuche, in Deutschland spazieren zu gehen”, Interview mit Josef Fischer, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.2.1999, S. 46.
[23] BGH, Az. 1 StR 193/93, Verfahren gegen O.E. Remer.
[24] BGH, Az. 1 StR 193/93, Verfahren gegen O.E. Remer.
[25] Ebd. Zu diesem Ansatz zur Aufhebung der Offenkundigkeit siehe die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 – 52/91 III; BVerfG, Az. 2 BrR 367/92.
[26] Oder wie es das Landgericht Mannheim ausdrückte (Az. 2 KLs 503 Js 17319/01): „selbst wenn die benannten Personen [Historiker] die unter Beweis gestellten Behauptungen [keine Offenkundigkeit, aber Angst vor Strafverfolgung] bestätigen würden, würde die Kammer nicht die Allgemeinkundigkeit des Holocausts […] in Frage stellen.“
[27] BGH, Az. 5 StR 485/01; vgl. Sigmund P. Martin, Juristische Schulung, 11/2002, S. 1127f.; Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2115, Neue Strafrechts-Zeitung 2002, S. 539.
[28] Klaus-Peter Klingelschmidt, „Prozessposse vor dem Ende“, Die tageszeitung, 9.2.2007, S. 6; www.taz.de/!318416/.
[29] Roman Herzog, „Das positive Widerstandsrecht“ in: Festschrift für A. Merkel, München 1970, S. 100; zitiert nach Klaus Peters, Widerstandsrecht und humanitäre Intervention, Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Band 61, Carl Heymanns Verlag, Köln 2005, S. 184 (Dissertation der Universität Osnabrück 2004/2005).