Fakt Nr. 20: Die neuen Länder gab es völkerrechtlich am 03.10.1990 noch nicht

Der deutsche Einigungsvertrag vom 31.08.1990 besagte, dass die neuen Länder auf dem Gebiet der DDR am 03.10.1990 gem. Art. 23 GG der BRD beitreten würden.

Art. 23 GG war aber mit dem Besatzungsvorbehalt der Alliierten bereits zum 18.07.1990 aufgehoben worden.

Selbst wenn man bei der Löschung des Art. 23 des Grundgesetzes erst auf die Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt abheben würde, welche ja letztlich ebenfalls dem Besatzungsvorbehalt unterlagen, kommt man über die bis vor kurzem veröffentlichte juristische Auslegung eines führenden Verlages für juristische Fachliteratur nicht hinweg. Dort heißt es schlicht und einfach:

Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998, S. 11: 23.9./31.8.1990 GG Art. 23 aufgehoben

Ein wirksamer Beitritt der „neuen Bundesländer“ zum Grundgesetz war also auch danach am 03.10.1990 rechtlich nicht mehr möglich. Außerdem ist der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 auch allein für sich betrachtet als selbstkontrahierendes Machwerk der Besatzer ohne Volksbeteiligung nichtig.

In Art. 1 des Ländereinführungsgesetzes heißt es:

„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen gebildet. …“

Das Ländereinführungsgesetz der DDR sollte also erst am 14.10.1990 in Kraft treten. Es gab somit diese Länder rechtskraftfähig zu keiner Zeit während der Einigungsverhandlungen vor dem 03.10.1990.

Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 sah jedoch erst später den Beitritt dieser noch nicht gebildeten Länder bereits am 03.10.1990 vor, indem er dafür im nachgebesserten Anhang vom 23.09.1990 dieses Datum als Ersatz für das ursprüngliche Datum 14.10.1990 festsetzen wollte. Der Anhang wurde im Bundesgesetzblatt der BRD – BGBl II, 1990, S. 1148, am 28.09.1990, allerdings nun ohne Rechtskraftfähigkeit wegen des längst aufgehobenen GG Art. 23. a. F., veröffentlicht. Hier wird der Text aus dem nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis des Bundesministeriums der Justiz am 28.03.2006 vorgestellt.

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)

mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.

Für diese Gesetzesmanipulation fehlte es aber ebenfalls an jeglicher Rechtsgrundlage. Nicht nur GG Art. 23 a. F. existierte also schon lange nicht mehr am 03.10.1990, sondern auch die neuen Länder gab es überhaupt nicht bei der scheinbaren „Wieder“vereinigung des nur vorgeblich gesamten Deutschlands.

Aus diesem Grund ist der Einigungsvertrag von vornherein wegen der sogenannten juristischen Klausel „der Unmöglichkeit“ nichtig

Eine weitere gravierende Folge dieser Tatsache ist, dass die von den neuen Ländern, die am 03.10.1990 nicht existierten, entsandten Abgeordneten in den Deutschen Bundestag dadurch ebenfalls nicht legitimiert waren.

Ihre Beteiligung an der Gesetzgebung ab dem 03.10.1990 widerspricht damit auch dem Grundgesetz, wodurch die gesamte Gesetzgebung in der BRD ab diesem Zeitpunkt ebenfalls illegal und nichtig war – wenn dann die BRD selbst nicht schon als aufgelöst zu erkennen gewesen wäre.

Und schlussendlich saßen im Bundestag der Bundesrepublik Deutschland auch am 03.10.1990 noch Ausländer und Staatenlose, die an der Scheingesetzgebung in diesem teilgenommen haben – und sie damit spätestens ab diesem Zeitpunkt rechtsstaatswidrig und nichtig werden ließ.


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