Abgabenordnung 1977 ungültig, Finanzämter stehen ab sofort vor unlösbarem Problem

von Kuenstler

Nicht nur das UStG verstößt gegen das zwingende Zitiergebot, auch die AO tut dieses seit 1977

Hier und da hat es sich inzwischen rumgesprochen, dass die Finanzämter seit dem 01.01.2002 ohne ein gültiges Umsatzsteuergesetz trotzdem tätig sind. Sie erheben Umsatzsteuer, man tut dort so, als wenn es gar keine höherrangige Rechtsvorschrift als die eigenen Steuergesetze gäbe. Das Grundgesetz und dessen absolute Vorrangigkeit zu allen anderen Gesetzen in Deutschland interessieren den deutschen Fiskus bis heute nicht.

Und so kam was kommen musste. Bei einer Recherche in anderen Gesetzen kam es jetzt zutage, auch die Abgabenordnung ist ungültig, verstößt doch auch sie gegen die zwingende grundgesetzliche Gültigkeitsvorschrift des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der damaligen Bundespräsident hat artig die Abgabenordnung gegengezeichnet, diese ausgefertigt und verkündet. Ein Gesetz, welches eben nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist (Art. 82 GG).

Jetzt wird sicherlich der eine oder andere Leser hier glauben, es solle ihm ein x für ein u vorgemacht werden, denn würde das stimmen, dann wären ja die Finanzämter ihrer allmächtigen Gesetzesgrundlage beraubt. Sie hätten keine Ermächtigungsgrundlage mehr, auf der sie ihre Verwaltungsakte stützen und begründen sowie auch ggfl. mit Zwang durchsetzen könnten. Und doch ist es so, leider aber wahr.

Blicken wir zunächst zurück. In den Jahren 1933 bis 1945 war es in erster Linie der deutsche Fiskus, der maßgeblich selbst am Holocaust nicht unbeteiligt war. Eine Raubmaschine, so schreibt der Autor Götz Aly in seinem Buch „Hitlers Volksstaat“, war das Dritte Reich damals. In der nationalsozialistischen Finanzverwaltung waren am Ende des Krieges 1945 3/4 NSDAP-Mitglieder und die haben weitergemacht.

Die haben auch weitergemacht als das Grundgesetz zum 23.05.1949 in Kraft getreten ist, denn man hatte ja keine anderen. Man hat sie entnazifiziert, das muss man sich wahrscheinlich so vorstellen, als wenn jemand entlaust wird. Der Geist dieser Leute war aber geprägt durch deren in der Vergangenheit angerichtetes – ohne daß diese dafür zur Rechenschaft gezogen worden sind. Unrecht bekam dadurch seine Bestätigung als Recht.

Weil es an anderen Gesetzen mangelte, wurden die alten Gesetze sogar mit gleichlautendem Namen weiter als Arbeitsgrundlage benutzt. Reichsabgabenordnung z.B. zusammen mit den Steueranpassungsgesetz von 1934, gültig geblieben in Deutschland bis zum 31.12.1976. Nicht durch den Filter des Artikel 123 Abs. 1 GG gefallen, danach durfte Recht nur weiter bestehen, wenn es mit dem Grundgesetz vereinbar war.

In der Reichsabgabenordnung wurde selbstverständlich nicht dem Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, es hieß lapidar, es ist vorkonstitutionelles Recht und der damalige Gesetzgeber im Reich konnte ja die Regeln des späteren Grundgesetzes vor dessen Verabschiedung nicht kennen. Eine Ausrede, die nur Tätern einfallen kann, um etwas nicht tun zu müssen was man nicht tun will, würde es einen doch am weiteren Tun nur hindern. Und den Fiskus irgendwie behindern, das kam doch auf gar keinen Fall in Frage.

Zum 01.01.1977 trat dann die AO 1977 in Kraft. Im § 413 AO erfüllt das Gesetz scheinbar die Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, denn der § steht unter der Überschrift „Einschränkung von Grundrechten“.

Bei näherem Hinsehen hat der einfache Gesetzgeber aber aus welchen Gründen auch immer, den Artikel 14 GG nicht zitiert, dabei greifen die Finanzämter gerade in das Grundrecht auf Eigentum beim sog. Steuerpflichtigen regelmäßig ein. Nicht allein durch den regelmäßig erteilten Bescheid, sondern insbesondere dann, wenn es um Zwang, also um Vollstreckung eines Verwaltungsaktes geht.

Ein solcher Eingriff ist eine Einschränkung des Grundrechtes, so wie es im Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG geschrieben steht. Die Folge ist das zwingende Gebot, das Grundrecht unter Angabe des Artikels im Gesetz, also der AO 1977 zu nennen. Die Folge ist, wird nicht zitiert, die Ungültigkeit des Gesetzes, ohne wenn und aber.

Damit steht fest, dass die AO 1977 seit dem 01.01.1977 wegen dieses nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das grundgesetzlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und nichtig ist.

Alle Verwaltungsakte, die auf der AO 1977 basieren, sind ebenfalls nichtig. Ein weiteres Dilemma. Damit wird der Rechtsstaat Deutschland, dessen Repräsentanten sich regelmäßig damit brüsten, ein weiteres Mal in Frage gestellt.

Erste Stimmen aus den Finanzämtern lauten, Artikel 14 GG bräuchte nicht zitiert werden, da es ja um das Vermögen und nicht das Eigentum ginge, das man den Menschen ggfl. zwangsweise wegnehme.

Man vergisst dort einfach mal in einen Kommentar zu schauen, in dem zum Vermögen und Eigentum folgendes geschrieben steht:

„Vermögen ist grds. die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 263 Rn.55). Beispielhaft aufgeführt sind: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte, Forderungen….“

Das Problem, das sich da jedoch zeigt ist, dass weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder gar die Gerichte tatsächlich auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, alles scheint mehr eine große und inzwischen 60 Jahre andauernde Heuchelei zu sein.

Nun gilt es, den Finanzämter, respektive den einzelnen Finanzbeamten auf der Ebene des Grundgesetzes als Grundrechtsträger zu begegnen und da hat gemäß Artikel 1.3 GG der Grundrechtsträger sowie die Grundrechte absoluten Vorrang.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.onlinezeitung24.de/article/1902