Staatsangehöriger und Staatsbürger im Deutschen Reich nach gültigem RuStAG mit Rechtsstand vom 7. Mai 1945

von Epona Rhiannon

Adolf Hitler – Mein Kampf, Zweiter Band, Kapitel 3

Damaliger Ist-Zustand

Im allgemeinen kennt das Gebilde, das heute fälschlicherweise als Staat bezeichnet wird (Anm.: ca. 1927), nur zwei Arten von Menschen: Staatsbürger und Ausländer. Staatsbürger sind alle diejenigen, die entweder durch ihre Geburt oder durch spätere Einbürgerung das Staatsbürgerrecht besitzen; Ausländer sind alle diejenigen, die dieses gleiche Recht in einem anderen Staate genießen. Dazwischen gibt es dann noch kometenähnliche Erscheinungen, die sogenannten Staatenlosen. Das sind Menschen, die die Ehre haben, keinem der heutigen Staaten anzugehören, also nirgends ein Staatsbürgerrecht besitzen.

Das Staatsbürgerrecht wird heute, wie schon oben erwähnt, in erster Linie durch die Geburt innerhalb der Grenzen eines Staates erworben. Rasse oder Volkszugehörigkeit spielen dabei überhaupt keine Rolle. Ein Neger, der früher in den deutschen Schutzgebieten lebte, nun in Deutschland seinen Wohnsitz hat, setzt damit in seinem Kind einen „deutschen Staatsbürger“ in die Welt. Ebenso kann jedes Juden- oder Polen-, Afrikaner- oder Asiatenkind ohne weiteres zum deutschen Staatsbürger deklariert werden.

Außer der Einbürgerung durch Geburt besteht noch die Möglichkeit der späteren Einbürgerung. Sie ist an verschiedene Vorbedingungen gebunden, zum Beispiel daran, daß der in Aussicht genommene Kandidat wenn möglich kein Einbrecher oder Zuhälter ist, daß er weiter politisch unbedenklich, d.h. also ein harmloser politischer Trottel ist, daß er endlich nicht seiner neuerlichen staatsbürgerlichen Heimat zur Last fällt. Gemeint ist damit in diesem realen Zeitalter natürlich nur die finanzielle Belastung. Ja, es gilt so-gar als förderliche Empfehlung, einen vermutlich guten künftigen Steuerzahler vorzustellen, um die Erwerbung einer heutigen Staatsbürgerschaft zu beschleunigen.

Rassische Bedenken spielen dabei überhaupt keine Rolle.

Der ganze Vorgang der Erwerbung des Staatsbürgertums vollzieht sich nicht viel anders als der der Aufnahme zum Beispiel in einen Automobilklub. Der Mann macht seine Angaben, diese werden geprüft und begutachtet, und eines Tages wird ihm dann auf einem Handzettel zur Kenntnis gebracht, daß er Staatsbürger geworden sei, wobei man dies noch in eine witzig-ulkige Form kleidet. Man teilt dem in Frage kommenden bisherigen Zulukaffer nämlich mit:

„Sie sind hiermit Deutscher geworden!“

Dieses Zauberstück bringt ein Staatspräsident fertig. Was kein Himmel schaffen könnte, das verwandelt solch ein beamteter Theophrastus Paracelsus im Handumdrehen. Ein einfacher Federwisch, und aus einem mongolischen Wenzel ist plötzlich ein richtiger „Deutscher“ geworden.

Aber nicht nur, daß man sich um die Rasse eines solchen neuen Staatsbürgers nicht kümmert, man beachtet nicht einmal seine körperliche Gesundheit. Es mag so ein Kerl syphilitisch zerfressen sein wie er will, für den heutigen Staat ist er dennoch als Bürger hochwillkommen, sofern er, wie schon gesagt, finanziell keine Belastung und politisch keine Gefahr bedeutet.

So nehmen alljährlich diese Gebilde, Staat genannt, Giftstoffe in sich auf, die sie kaum mehr zu überwinden vermögen.

Der Staatsbürger selber unterscheidet sich dann vom Ausländer noch dadurch, daß ihm der Weg zu allen öffentlichen Ämtern freigegeben ist, daß er eventuell der Heeresdienstpflicht genügen muß und sich weiter dafür aktiv und passiv an Wahlen beteiligen kann. Im großen und ganzen ist dies alles. Denn den Schutz der persönlichen Rechte und der persönlichen Freiheit genießt der Ausländer ebenso, nicht selten sogar mehr; jedenfalls trifft dies in unserer heutigen deutschen Republik zu.

Ich weiß, daß man dieses alles ungern hört; allein etwas Gedankenloseres, ja Hirnverbrannteres als unser heutiges Staatsbürgerrecht ist schwerlich vorhanden. Es gibt zur Zeit einen Staat, in dem wenigstens schwache Ansätze für eine bessere Auffassung bemerkbar sind. Natürlich ist dies nicht unsere vorbildliche deutsche Republik, sondern die amerikanische Union, in der man sich bemüht, wenigstens teilweise wieder die Vernunft zu Rate zu ziehen. Indem die amerikanische Union gesundheitlich schlechten Elementen die Einwanderung grundsätzlich verweigert, von der Einbürgerung aber bestimmte Rassen einfach ausschließt, bekennt sie sich in leisen Anfängen bereits zu einer Auffassung, die dem völkischen Staatsbegriff zu eigen ist.

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Anzustrebender Soll-Zustand

Der völkische Staat teilt seine Bewohner in drei Klassen: in Staatsbürger, Staatsangehörige und Ausländer.

Durch die Geburt wird grundsätzlich nur die Staatsangehörigkeit erworben.

Die Staatsangehörigkeit als solche berechtigt noch nicht zur Führung öffentlicher Ämter, auch nicht zur politischen Betätigung im Sinne einer Teilnahme an Wahlen, in aktiver sowohl als in passiver Hinsicht.

Grundsätzlich ist bei jedem Staatsangehörigen Rasse und Nationalität festzustellen.

Es steht dem Staats-angehörigen jederzeit frei, auf seine Staatsangehörigkeit zu verzichten und Staatsbürger in dem Lande zu werden, dessen Nationalität der seinen entspricht. Der Ausländer unterscheidet sich vom Staatsangehörigen nur dadurch, daß er eine Staatsangehörigkeit in einem fremden Staate besitzt.

Der junge Staatsangehörige deutscher Nationalität ist verpflichtet, die jedem Deutschen vorgeschriebene Schulbildung durchzumachen. Er unterwirft sich damit der Erziehung zum rassen- und nationalbewußten Volksgenossen. Er hat später den vom Staate vorgeschriebenen weiteren körperlichen Übungen zu genügen und tritt endlich in das Heer ein. Die Ausbildung im Heere ist eine allgemeine; sie hat jeden einzelnen Deutschen zu erfassen und für den seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit nach möglichen militärischen Verwendungsbereich zu erziehen.

Dem unbescholtenen gesunden jungen Mann wird daraufhin nach Vollendung seiner Heerespflicht in feierlichster Weise das Staatsbürgerrecht verliehen. Es ist die wertvollste Urkunde für sein ganzes irdisches Leben. Er tritt damit ein in alle Rechte des Staatsbürgers und nimmt teil an allen Vorzügen desselben. Denn der Staat muß einen scharfen Unterschied zwischen denen machen, die als Volksgenossen Ursache und Träger seines Daseins und seiner Größe sind, und solchen, die nur als „verdienende“ Elemente innerhalb eines Staates ihren Aufenthalt nehmen.

Die Verleihung der Staatsbürgerurkunde ist zu verbinden mit einer weihevollen Vereidigung auf die Volksgemeinschaft und auf den Staat. In dieser Urkunde muß ein alle sonstigen Klüfte überbrückendes gemeinsam umschlingendes Band liegen. Es muß eine größere Ehre sein, als Straßenfeger Bürger dieses Reiches zu sein, als König in einem fremden Staate.

Der Staatsbürger ist gegenüber dem Ausländer bevorrechtigt. Er ist der Herr des Reiches.

Diese höhere Würde verpflichtet aber auch. Der Ehr- oder Charakterlose, der gemeine Verbrecher, der Vaterlandsverräter usw. kann dieser Ehre jederzeit entkleidet werden. Er wird damit wieder Staats-angehöriger.

Das deutsche Mädchen ist Staatsangehörige und wird mit ihrer Verheiratung erst Bürgerin. Doch kann auch den im Erwerbsleben stehenden weiblichen deutschen Staats-angehörigen das Bürgerrecht verliehen werden.

Ende Buchauszug, Adolf Hitler

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Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit

vom 5. Februar 1934

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.

(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).

§ 2

Die Landesregierungen treffen jede Entscheidung auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts im Namen und Auftrage des Reichs.

§ 3

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) wird aufgehoben.

§ 4

(1) Soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Reichsangehörige seine Niederlassung hat.

(2) Fehlt dieses Merkmal, so treten an seine Stelle der Reiche nach:

1. die bisherige Landesangehörigkeit;

2. die letzte Niederlassung im Inlande;

3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren;

4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inlande.

(3) Im Zweifel entscheidet der Reichsminister des Innern.

§ 5

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für die Zeit zwischen diesem Tage und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend.

in Kraft getreten am 7. Februar 1934.

Berlin, den 5. Februar 1934.

Der Reichsminister des Innern

Frick

In dieser Verordnung ist nirgends die Rede davon, dass die Reichsangehörigkeit aufgehoben wird. Es wird lediglich klar gestellt, dass es nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt, die Reichsangehörigkeit in Verbindung mit dem RuStAG. Weiterhin wurden die Länder stärker in das Deutsche Reich integriert und verloren ihren Anspruch, eigene Staatsangehörigkeiten zu definieren. Dies ist ein sinniger Schritt um interne Spannungen abzubauen und eine klare Rechtslage zu schaffen.

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Reichsbürgergesetz

[Eines der drei „Nürnberger Gesetze“]

Vom 15. September 1935.

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reichs angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.

(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

§ 2

(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.

(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.

(3) Der Reichsbrüger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetzes.

§ 3

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Nürnberg, den 15. September 1935,

am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler

Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

Frick

Verordnung_zum_Reichsbürgergesetz-1 Verordnung_zum_Reichsbürgergesetz-2Fazit: Hätte die BRD, wie fälschlicherweise immer wieder gerne behauptet und in Umlauf gebracht wird, das von Adolf Hitler geänderte RuStAG übernommen, so dürfte heute kein einziger Politiker in der Politik tätig sein, da sie keine Reichsbürger sind.

Des Weiteren beweisen obige Ausführungen, dass weder ein Jude, noch ein anderer Ausländer politisch tätig sein dürfte. Auch das Lehramt blieb ausschließlich “Reichsbürgern” vorbehalten.

Reichsbürger jedoch konnte nur werden, wer der deutschen Nationalität angehörte und eingehend seine rein deutsche Gesinnung unter Beweis stellte.

Adolf Hitlers Änderungen des RuStAG waren das Beste, was dem Deutschen Volk je widerfahren konnte. Sie dienten der Reinerhaltung und dem Schutze des deutschen Volkstums und stellten sicher, dass Deutschland ausschließlich von dafür geeigneten “Deutschen” regiert wurde und deutsche Kinder ausschließlich von “deutschen Lehrern” unterrichtet wurden. Ebenso durften alle Ämter nur von nachweislich deutschen “Reichsbürgern” übernommen und geführt werden.

Fremdherrschaft und Fremdwillkür von Nicht-Deutschen über das deutsche Volk wurden somit wirksam ausgeschlossen und unmöglich gemacht.

Hätte die BRD, wie gerne lügenhaft behauptet wird “stillschweigend die Nazi-Gesetze” eingeführt, so hätte sie sich damit selbst ins Aus geschossen und sich selbst ein “Handlungsverbot” auferlegt, da genau dies in den sog. “Nazi-Gesetzen” genauestens geregelt ist.

Die BRD wird sich demnach strengstens davor hüten diese Gesetze auch nur in “Erwägung” zu ziehen, da sie sich dadurch selbst mit “aller Macht” als illegal und korrupt entblößen würde!

Fakt ist: Die BRD hält allenfalls an der nicht mehr vollumfänglich gültigen und von Adolf Hitler rechtskräftig und völkerrechtlich legitim geänderten Originalfassung des RuStAG vom 22. Juli 1913 fest, da es auch damals – genau wie heute – nur eine allgemeine Staatsangehörigkeit, ohne Rücksicht auf Rassezugehörigkeit oder Nationalität, respektive anderer selektiver Merkmale, gab und es somit jedem “Staatsangehörigen” erlaubte sich politisch oder amtlich über das deutsche Volk zu erheben.

Genau dem aber setzte sich Adolf Hitler durch die Gesetzesänderungen des RuStAG entgegen, um dauerhaft zu verhindern, dass Ausländer und Juden über das deutsche Volk herrschen können.

Wer angesichts der obigen Ausführungen und “Beweise” dennoch behauptet die BRD hätte die “Nazi-Gesetze” bezüglich des RuStAG übernommen ist ein dreister Lügner und Desinformant höchster Güte!

http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html

Somit arbeiten alle in Deutschland tätigen Politiker und Amtsträger sowie Lehrer von Grund auf illegal, da sie nach geltendem deutschen Recht keine Reichsbürger im Sinne des RuStAG von Adolf Hitler sind, dem einzig bis heute gültigen Gesetz über die Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der alliierte Feind hatte und hat keinerlei völkerrechtliche Legitimation sich in innerdeutsche Angelegenheiten und Gesetze einzumischen, geschweige denn, diese aufzuheben oder abzuändern. Völkerrechtlich besitzt diese Legitimation nur der Souverän Deutschlands – das Deutsche Volk, doch das deutsche Volk hat diese Gesetze niemals und zu keinem Zeitpunkt jemals aufgehoben oder für ungültig erklärt.

Unser Land – das Deutsche Reich – war mit der Kapitulation am 08. Mai 1945 lediglich militärisch geschlagen und somit zu keinen weiteren Kampfhandlungen gegenüber seinen Feinden mehr fähig. Doch die bestehende Regierung des Deutschen Reiches und all seine Gesetze und Erlasse waren und sind völkerrechtlich unantastbar.

Dies betrifft auch alle anderen Gesetze mit Rechtsstand 07. Mai 1945, die ausnahmslos voll umfängliche Gültigkeit für das deutsche Volk besitzen, egal was der Feind oder seine BRD-Vasallen gegenteiliges behaupten mögen.

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Was sagt die Haager Landkriegsordnung zu den geltenden Gesetzen eines besetzten Landes?

HLKO Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung]

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

HLKO Art. 45 [Verbot des Zwanges zum Treueid]

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Alle nationalsozialistischen Gesetze sind nach wie vor auf dem kompletten Staatsgebiet des Deutschen Reiches, inklusive BRD, vollumfänglich gültig und wurden vom Deutschen Volk niemals suspendiert!

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Annette S.

Verwendete Quellen:

Adolf Hitler – Mein Kampf

http://www.verfassungen.de/de/de33-45/staatsangehoerigkeit34.htm

http://www.documentarchiv.de/ns/nbgesetze02.html

http://de.metapedia.org/wiki/Reichsb%C3%BCrgergesetzVerordnung_zum_Reichsbürgergesetz-1 Verordnung_zum_Reichsbürgergesetz-2 drreisespass ausweis-g image017

Man beachte hier besonders das Feld “Staatsangehörigkeit” welches mit “Deutsches Reich” ausgefüllt ist.

Das Ausstellungsdatum ist der 01.04.1934, also ca. zwei Monate “nach” der Verordnung vom 05.02.1934.

Es gibt tausende solcher Dokumente, welche eindeutig die Behauptung widerlegen, dass in den damaligen “Personen Ausweisen” und Reisepässen bereits die Bezeichnung “Deutsch” stand.

Falls die Bezeichnung “Deutsch” dennoch  in den Ausweisen vorkam, dann nur, weil der Inhaber noch kein “Reichsbürger” sondern “nur” ein “Reichsangehöriger” war.


Quelle und Kommentare hier:
http://deutscher-freiheitskampf.com/2014/11/02/staatsangehoriger-und-staatsburger-im-deutschen-reich-nach-gultigem-rustag-mit-rechtsstand-vom-7-mai-1945-2/