„Das Wahrheitssystem“: Mord nicht kausal für den Tod

Von JOHANNES DANIELS

Der nächste faustdicke Coup des Lügenstaates: Zwei vorbestrafte Afghanen sind „kausal unschuldig“ am Tod von Markus B., der „an einer natürlichen Todesursache verstarb“. Markus B., 22, wäre ohnehin an diesem Sonntag an „Herzversagen“ verschieden.

Aus den „unschönen Vorkommnissen“ (ntv) in Köthen soll vor allem „kein zweites Chemnitz werden“. Darüber sind sich alle Agitatoren und Akteure des Merkelschen „Werte- und Wahrheitssystems“ (Sachsen-MP Michael Kretschmer) in ihrer panischen Angst vor dem stets schneller drohenden Untergang ihres Machtsystems einig. In Sachsen-Anhalt wolle man bei gezielten Lügen und Falschinformation zumindest nicht mehr so leicht durchschaut werden, wie bei der gesamtmedialen Agitation gegen das Bürgertum in Sachsen vor zwei Wochen. Dies wird aber nicht funktionieren.

Beim nächsten Migranten-Mord wird alles anders

Beim nächsten Mord wird alles anders – diesmal sollte alles still und planmäßig und ohne großen Aufhebens „über die Bühne gehen“. Es sollte bei Merkels-Medien-Mafia sozusagen „in der Familie bleiben“. Lass es juristisch wie einen Unfall aussehen!

Diesmal war man bestens vorbereitet. Auch ohne erst langsames Durchsickern der „tatsächlichen Tatsachen“ aus einem fahrlässig durchgestochenen Haftbefehl stand bereits wenige Stunden nach der Tat das gewünschte Ergebnis in den Medien fest: Der kardiologisch vorbelastete Markus B. wäre ohnehin an akutem Herzversagen gestorben, weitere vorbestrafte abschiebepflichtige oder “geduldete“ Asylsuchende trifft diesmal keine Schuld an dem weiteren Tod eines Deutschen. Markus B. wollte lediglich Streit schlichten – oder laut WeLT-TV den Streit „möglicherweise auch provozieren“ (!!).

Es werde „in alle Richtungen“ ermittelt, hieß es heute seitens der Staatsanwaltschaft. Wenige Stunden nach dem „neuen Todesfall in Köthen“ (ZDF heute), der dort „für Unruhe“ sorge, stand das Obduktionsergebnis jedoch sofort fest – während man in Chemnitz die nähren Tatumstände durch den patriotischen Haftbefehl-Leak erst Tage später erfahren konnte.

Der Zwangs-MDR berichtet wenige Stunden nach der Tat:

„Nach dem Tod eines jungen Mannes in Köthen steht die Ursache fest. Wie Polizei und Staatsanwaltschaft in Dessau am Sonntagabend bestätigten, handelt es sich um akutes Herzversagen. Dies habe die Staatsanwaltschaft mündlich mitgeteilt. In der Pressemitteilung heißt es, „das akute Herzversagen stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen“. Zunächst war angenommen worden, dass der junge Mann durch Verletzungen bei der Auseinandersetzung mit zwei Flüchtlingen aus Afghanistan ums Leben gekommen war“.

Auch die DPA stellt unverzüglich klar: „Keine schwere Gewalteinwirkung“

Wie die Deutsche Presseagentur berichtet, gebe es jedoch keine Hinweise für irgendeine Art von schwerster Gewalteinwirkung. Aussagen, wonach Markus B. gegen den Kopf getreten worden sein soll, seien nach Erkenntnissen der Ermittler falsch.

Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost liefert medizinische Schnellexpertise:

Pressemitteilung Nr.: 115/2018

Nach dem vorläufigen, mündlich übermittelten Obduktionsergebnis ist der 22-jährige Köthener einem akuten Herzversagen erlegen, das nicht im direkten kausalen Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen steht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Ermittlungen nunmehr wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen den 18-jährigen Tatverdächtigen geführt. Gegen den 20-jährigen Tatverdächtigen wird wegen des Anfangsverdachts der Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt. Entsprechende Haftanträge werden durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau am zuständigen Amtsgericht in Dessau-Roßlau gestellt.

Braun                                                

Pressesprecher                                

Staatsanwaltschaft
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost
Pressestelle
Kühnauer Straße 161
Tel: (0340) 6000-201

In vorauseilendem Kadavergehorsam übernahmen alle deutschen „Mainstream-Qualitätsmedien“ unkritisch und scheinbar klammheimlich beschwingt den Wortlaut der Deutsche Presseagentur:

„Nach dem vorläufigen Obduktionsergebnis stehe dieses Herzversagen nicht im direkten Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen des jungen Mannes“.

Sachsen-Anhalts Innenminister Stahlknecht lobte bei der Pressekonferenz am Montag explizit die „gute Zusammenarbeit mit den Pressevertretern“.

Tagesschau / Staatsanwaltschaft: „Der so genannte Trauermarsch“

Bei der Pressekonferenz in Magdeburg am heutigen Montag mit der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht, CDU, wurde verlautbart, dass „keine schweren Verletzungen“ bei der Meinungsverschiedenheit gab. Diese Information teilte die „Ministerin für Justiz und Gleichstellung“ in Sachsen-Anhalt, Anne-Marie Keding, 52, CDU mit: „Wir haben keine Körperverletzungen feststellen können, die Tritte gegen den Kopf belegen könnten“. Der ganze Geschensablauf sei allerdings noch im Bereich der Ermittlungen. Die klare Todesursache sei „Herzversagen“ gewesen. Aber: Gab es bislang einen Todesfall OHNE Herzversagen in der Geschichte der Menschheit?

Die Beteiligten der Pressekonferenz waren „in ihren Gedanken bei den Hinterbliebenen“ und verurteilten die ausufernde rechte Gewalt von den friedlich Trauernden aufs Schärfste. Innenminister Stahlknecht konnte sich von dem „Aufmarsch der Kranzniederlegenden“ von einem Hubschrauber aus ein Bild der kritischen Lage verschaffen, wie er auf der Pressekonferenz mitteilte. Für weitere Kundgebungen der trauernden Betroffenen, Freunden und Hinterbliebenen stünden bereits Wasserwerfer bereit, so der Tenor der Pressekonferenz.

Zeugen: Anderer Tatbestand bei der Hinrichtung von Markus B.

Nach glaubwürdigen Zeugenaussagen stellt sich der Sachverhalt der „tragischen Todesfalls“ jedoch differenzierter, um nicht zu sagen komplett anders dar. Die beiden Afghanen Hotak, 18, und Ezattullah, 20, beide polizeibekannt und vorbestraft wegen Körperverletzung, schlugen laut Zeugin Kristina C. und weiterer Tatzeugen unvermittelt auf Markus ein, der daraufhin zu Boden ging.

Laut Zeugenberichten rief er immer wieder: „Hört auf – ich kriege keine Luft mehr“. Danach waren seine Augen geöffnet, aber er regte sich nicht mehr. Trotzdem habe Ezatullah vielfach auf seinen Kopf und Bauch eingetreten. Markus B. starb im Krankenhaus nach den Verletzungshandlungen, welche ihm die „Schutzsuchenden“ zufügten. Eine bloße „verbale Diskussion zischen den Streithähnen“, wie in den Medien dargestellt, wäre außerhalb der Lebenserfahrung mit mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraften afghanischen Intensivtätern im Merkeljahr 2018.

Hotak, 18, und Ezatullah, 20, kamen als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (MUFL) nach Deutschland. Der Landrat des Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Uwe Schulze, 56, CDU: Einer der mutmaßlichen Streithähne (laut Pressekonferenz der vorbestrafte Ezattullah M.) „hatte eine Anerkennung als Flüchtling, der andere sollte eigentlich abgeschoben werden.“ Die Abschiebung sollte bereits seit April erfolgen.

Doch die Staatsanwaltschaft Dessau verhinderte die fällige Abschiebung Hotaks, weil noch zwei Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den illegalen Afghanen liefen. Zuletzt hatte die Ausländerbehörde des Landkreis am 23. August nachgehakt, doch da waren die Verfahren gegen den vorbestraften Hotak immer noch nicht abgeschlossen. Laut Pressekonferenz lagen auch noch weitere strafrelevante Verfahren gegen Hotak vor. Zwei Strafverfahren waren bereits „abgeschlossen“.

Atypische Obduktionsgeschwindigkeit

Allein schon die für deutschen Forensik-Behörden völlig atypische Geschwindigkeit der „Blitz-Obduktion“ macht die Berichterstattung eher unglaubwürdig. Das Obduktionsergebnis wurde laut Polizeipressebericht „telefonisch“ mitgeteilt, auch das ist atypisch nach der heiklen Vorgeschichte in Chemnitz, wo bislang noch immer kein offizieller Tatverlauf seitens der Behörden bekannt gegeben wurde. Zweifel und Ungereimtheiten an der Vorgehensweise kommen in den Systemmedien allerdings nicht auf. Alle Berichte stellen das „Herzversagen“ an prominenteste Stelle des Tötungsablaufs. Nicht ein Regime-Journalist hat dieses dubiose Vorgehen der Behörden an einem Sonntag (!!) bisher kritisch betrachtet, sondern das „vorläufige mündliche Obduktionsergebnis“ als unumstößliche Tatsache übernommen.

Fatal falsche Schnell-Kausalitätswürdigung

Streitschlichter Markus B. hatte eine Vorerkrankung, der fürsorgliche Behinderten-Helfer lebte nach Informationen seines Freundeskreises mit einen Herzschrittmacher. Der Mord in Köthen erinnert fatal an den Münchner S-Bahn Streitschlichter Dominik Brunner. Dort hieß es sehr schnell, Brunner habe ein vergrößertes Herz und die brutalen Verletzungen führten nur deswegen zum Tod.

Die Mittäter kamen relativ schnell wieder auf freien Fuß. Im „Todesfall Niklas Pöhler“ in Bad Godesberg 2016 stellten Gerichtsgutachter eine „Gehirn-Vorschädigung des Opfers“ fest. Es folgte dann sogar eine Rücknahme des Totschlagvorwurfs gegen den marokkanisch-stämmigen „Italiener“ Walid S. sowie eine umfangreiche „Haftentschädigung“ aus der Steuerkasse. Allerdings wurden Blut- und DNA-Spuren in der Wohnung des freigesprochenen „Tatbeteiligten“ gefunden.

Walid S., freigesprochener Mörder von Niklas Pöhler.

Fest steht zumindest, dass alle drei Getöteten – Markus B., Niklas Pöhler und Dominik Brunner – ohne die fatalen Attacken, Tritte und Schläge heute wohl noch am Leben wären. Im deutschen Rechtssystem ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel eine Tathandlung dann „kausal“, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Diese Bedingungstheorie geht auf den Rechtswissenschaftler Maximilian von Buri zurück. Bei einer Straftat muss festgestellt werden, ob eine Kausalität zwischen der Tathandlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg besteht – oder ob dieser „aus purem Zufall eingetreten“ ist. Der Kausalzusammenhang wird deshalb nur unterbrochen, wenn eine andere Bedingung ohne Fortwirken der früheren zum Erfolg führt. Wird beispielsweise jemandem Gift beigebracht, er aber vor dessen tödlicher Wirkung von einem anderen erschossen, so ist nur der Schütze wegen einer vollendeten Tat zu bestrafen, der verhinderte Giftmörder nur wegen einer versuchten Tötung.

Im Deutschen Strafrecht wird die Äquivalenztheorie von der einschränkenden „gesetzmäßigen Bedingung“ ergänzt. Ursächlich ist eine Bedingung dann, wenn sie aufgrund einer gesetzmäßigen Beziehung im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist. Die Kausalität wird hier durch das normative Kriterium der objektiven Zurechnung tatbestandsadäquat limitiert, etwa bei atypischen Geschehensabläufen. Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten (Tun/Unterlassen) verursachter Erfolg nur dann, wenn das Verhalten eine – rechtlich verbotene – „Gefahr geschaffen und die Gefahr sich in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert“ hat.

Hypothetische Kausalität: Eine solche liegt vor, wenn die Handlung des Täters zwar den Erfolg herbeigeführt hat, dieser Erfolg aber dann wenig später auch durch eine andere Ursache eingetreten wäre – Streitschlichter Markus B. zum Beispiel am Sonntag ohnehin einen Selbstmord geplant hätte.

Hätte, hätte – einwandfreie Kausalitätskette in Köthen

Neben der „überholenden Kausalität“ (Vergiftetes Opfer stirbt vor toxischem Exitus bei einem Flugzeugunfall) wäre noch eine „abbrechende Kausalität“ in Betracht zu ziehen, welche die Bedingung für eine neue vollkommen neue Ursachenreihe eröffnet, die ausschließlich den Erfolg herbeiführt. Dies ist im Fall von Markus B. nicht der Fall – durch die kardiologische Vorerkrankung wurden keine plötzlichen neue Kausalitäten gesetzt.

Medien und Staatsanwaltschaft stellen bei Markus B. auf einen „atypischen Kausalverlauf“ aufgrund der Vorerkrankung ab. Das klassische Beispiel hierzu ist es, wenn ein Opfer mit einem Messer am Arm verletzt wird – auf dem Weg ins Krankenhaus verunglückt der Krankenwagen, so dass der Verletzte stirbt. Wäre das Opfer nicht verletzt worden, so hätte es keinen Krankenwagen gebraucht und er wäre auch folglich nicht gestorben. Die Totschlagsnorm soll aber nicht vor Unfällen von Krankenwägen schützen.

Es liegt nach herrschender Lehre beim Mord von Köthen jedoch klar eine strafrechtsrelevante Kausalität vor: Eine objektive Zurechnung muss auch bejaht werden, wenn ein Täter aus der ex-ante Perspektive (= objektiv nachträgliche Prognose) mit einem nicht komplett außergewöhnlichen Kausalfaktor zu rechnen hat, z.B. einer durchaus verbreitenden Vorerkrankung oder körperlichen Schwächung seines Opfers.

Töten in Köthen: Totschlag § 212 StGB / Mord § 211 StGB

Angesichts der hohen Strafandrohung des § § 212 StGB (Totschlag) mit Freiheitsstrafen von 5 bis zu 15 Jahren – ist daher eine über eine „atypische Kausalität“ hinaus gehende besondere Tat-Verknüpfung zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers erforderlich. Es muss daher „ein tatspezifischer Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt (Körperverletzung) und der schweren Folge, dem Tod des Opfers, gegeben sein. Die Rechtsprechung des BGH verlangt, dass sich in dem Todeseintritt die spezifische, „dem Erfolg des Grunddeliktes innewohnende Gefährlichkeit niedergeschlagen“ hat (BGHSt 31, 96).

Dafür ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich der Todeserfolg aus der vorsätzlich zugefügten Körperverletzungserfolg ergibt, was auch der Schutzzweck der Strafnorm entspricht. Es genügt daher, dass der Körperverletzungshandlung „das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und dass sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96)“.

Beim Angriff auf Markus B. wurde bei den vorsätzlichen Schlägen und Tritten von Hotak H. und Ezatullah M. mit „Sicherheit“ das typische Todesrisiko ausgelöst, das beim solcherart getroffenen Opfer nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit die Todesfolge auslösen kann. Für Mord (§211) kommt das qualifizierende Tatmerkmal der Heimtücke oder Grausamkeit hinzu. Das ist bei Tritten gegen einen am Boden Liegenden („Hört auf !“ Hört auf“!) auch nach objektiven Kriterien des Strafrechts durchaus zu bejahen. Dies werden auch die Zeugenaussagen und die typischeren Tatabläufe einer Vielzahl analoger Fälle bestätigen.

Vorauseilender Migranten-Rabatt

Laut mehrerer glaubwürdiger Zeugenaussagen am Tatort Spielplatz Köthen, die von den Mainstreammedien so gut wie nicht gewürdigt wurden (vgl. Chemnitz), erfolgte die körperliche Bestrafung des Streitschlichters mit gezieltem direkten Vorsatz (Dolus directus). Eine Verneinung der einwandfreien objektiven Kausalitätskette zum heimtückischen Mord / Totschlag würde den Schutzzweck des Deutschen Strafrechts ein weiteres Mal komplett konterkarieren. De facto hieße das, wenn brutale Merkel-Orks das unglaubliche „Glück“ haben, auf ein Opfer mit Vorerkrankung zu „stoßen“, dass der Totschlag / Mord weniger hart bestraft wird, auch wenn die an den Tag gelegte Grausamkeit dieselbe war.

Ein „Sechser“ im Umvolkungs-Lotto mit Bleiberecht und sofortigem Nichtabschiebestopp aus Deutschland. Oder wie im Fall Niklas Pöhler eben, mit reichlicher Haftentschädigung aus der Kasse des Steuerzahlers !! – PI-NEWS berichtete.

Der heute 21-jährige Intensivtäter Walid S. wurde 2016 nur wegen einer früheren Tat zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Das Gericht verließ er als freier Mann, da die Strafe mit der Untersuchungshaft als verbüßt galt. Auch in Köthen ist ein deutscher Junge ermordet worden, Gerechtigkeit wird ihm wohl nicht widerfahren, dafür sorgen Medien und Justizapparat bereits im Vorfeld mit ihren Exkulpationsversuchen zugunsten der Täter.

Juristisch dürfte es selbst mit dieser verharmlosenden Diagnose für eine „Körperverletzung mit Todesfolge“ eng werden, denn es war ein kausal einwandfreier MORD. Eine Jugendstrafkammer wird bei den „18- und 20-jährigen Schutzsuchenden“ allerdings zu dem Schluss kommen, dass sie mangels Schulbildung schlechterdings nicht erwarten konnten, dass das Opfer bei einer Prügelattacke sterben könne und ein konkretes Einsehen in die möglichen Tatfolgen nicht zu erwarten sei. Dann noch eine „Ehrverletzung“ oder „Provokation“ durch das Opfer, und schon steht einer Bewährungsstrafe nichts mehr im Wege.

Die Hinrichtung von Markus B.

Dafür sind die „Uns-geschenkten“ Gewalttäter bereits bald wieder für die nächste Tat bereit. Die relativierenden und verharmlosenden Artikel der Merkel-Medien tragen nicht unbedingt zu einem weiteren „Objektiven Sicherheitsgefühl“ der besorgten Menschen in Deutschland bei. Markus B. könnte noch leben, wenn Justiz und Behörden ihre Aufgaben verantwortungsvoll erledigt hätten.

Oder wenn man nicht hunderttausende archaische Illegale mit erheblichem Gewaltpotential ins Land importiert hätte. Wer glaubt, der brutale Angriff habe nicht zum Tod von Markus B. geführt, der glaubt auch noch an den Osterhasen oder an Merkels „Wir schaffen das“.

Die Polizei in Köthen handelt nun: Sie kündigte via Twitter an, die Redebeiträge der Trauer-Demonstranten vom Sonntag auf deren „strafrechtliche Relevanz“ zu prüfen.

Dazu Horst Seehofer: „Die Wahrheit liegt in Wahlurne“ (10. September 2018).

Das Wort „Urne“ ist in diesem Sachzusammenhang kausal allerdings unpassend, wie eigentlich immer bei Seehofers Stotter-Statements.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.pi-news.net/2018/09/das-wahrheitssystem-mord-nicht-kausal-fuer-den-tod/