Das Märchen von der Staatshaftung

oder

Der Zusammenbruch der freiheitlich – demokratischen Grundordnung

Das Staatshaftungsgesetz der BRD wurde 1982 aufgehoben. Stattdessen wurde § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Amtshaftung, die persönliche Haftung des Beamten wieder eingeführt. Damit ist der gesetzliche Anspruch auf Entschädigung durch Schäden des Staates grundsätzlich entfallen. Jeder Beamte haftet somit persönlich und gesamtschuldnerisch nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 839 Amtshaftung:

BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für Angestellte eines Gerichts oder anderen Behörde gilt.

BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ….ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Es bestand zwar ein grundgesetzgemäßer Anspruch auf Haftung durch den Staat nach Art. 34 GG, aber kein gesetzlicher Anspruch mehr. Nach Aufhebung des Art. 23 GG am 23.09.1990, mit Verkündung im BGBl. I S. 895, wurde auch der grundgesetzrechtliche Anspruch auf Schadensersatz aufgehoben. Stattdessen sind in den jeweiligen Landesverfassungen entsprechende Regelungen vorhanden, z.B. Art. 97 Bay. Verfassung. Doch auch diese Verfassung ist Besatzungsrecht. Besatzungsrecht ist aber nach dem Gesetz v. 23.11.2007 durch Art. 4 aufgehoben, soweit es nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden ist und den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen war. Somit ist Art. 34 GG definitiv erloschen. Manche neue Bundesländer haben auch noch das Staatshaftungsgesetz der ehemaligen DDR.

Nach BGB § 89 kommt zwar auch die Haftung eines Organs nach öffentlichem Recht in Frage. Doch das öffentliche Recht nach BGB ist nicht identisch mit dem öffentlichen Recht der Besatzungsmächte. Das öffentliche Recht der Besatzungsmächte darf zwar nicht mit dem BGB kollidieren, dies wäre ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung, ist aber trotzdem nicht identisch mit dem öffentlichen Recht des seit 1900 bestehenden BGB. Wäre dieses öffentliche Recht identisch, hätten es die Besatzer nicht ändern müssen. Mit der Aufhebung des Geltungsbereichs des Art. 23 GG stellt sich die Frage, inwieweit das GG überhaupt noch eine Bedeutung hat und mit der Schaffung der BRD Finanzagentur mit beschränkter Haftung unter Handelsregister Frankfurt am Main Nr. 51411 (siehe Kapitel „Die Firma BRD-GmbH“), überhaupt noch von öffentlichem Recht gesprochen werden kann und nicht ohnehin nur Privatrecht gilt, so als ob die Bundesbürger nur das Personal einer GmbH sind, Polizeibeamte nur Besitzdiener mit Werkschutzfunktion und das Finanzamt nur die Betriebskosten einsammelt, die das Parlament (ähnlich einer Hausverwaltung) umlegt. Mit dem im Bundesgesetzblatt S. 2614 v. 23.11.2007 veröffentlichten zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht ist die Rechtslage nochmals bestätigt worden. So sind mit Art. 4 § 2 des genannten Gesetzes die vier Gesetze zur Aufhebung von Besatzungsrecht wieder aufgehoben worden und somit diese Besatzungsgesetze wieder in Kraft. Das Parlament bzw. der Bundestag der Bundesrepublik kann nicht beschließen und hat nicht beschlossen, dass das Besatzungsrecht vor 1949 wieder Geltung hat. Oberster Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland sind also die Besatzungsmächte. Die Regierung der BRD handelt nur in dem von den Siegermächten erlaubten Rahmen. Das heißt, die BRD ist keine verfassungsmäßige Körperschaft. Dies steht auch im Art. 146 GG:

GG Art. 146 (Geltungsdauer des Grundgesetzes)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Deshalb handeln die Beamten und Bediensteten von Körperschaften des öffentlichen Rechts der BRD nicht als Vertreter einer verfassungsgemäßen Körperschaft im Sinne des BGB. Jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes der BRD handelt nur in dem von den Besatzungsmächten gesetzten Rahmen und damit weder souverän noch unabhängig. Die Beamten müssen möglicherweise Handlungen vollziehen, die von den Bewohnern (Zwangsmitgliedern) der jeweiligen Körperschaften nicht gewollt sind.

Solange keine direkte Abstimmung der „Zwangsmitglieder“ einer Körperschaft zu bestimmten Gesetzen, z. B. über Haushaltsgesetze oder Gesetze die Höhe und Art von Steuern festlegen, erfolgt, lässt sich nicht bestimmen, wieweit Gesetze dem freien Willen der Körperschaftsmitglieder der BRD entsprechen oder nicht bereits bei der Entscheidungssuche über ein Gesetz nur im Rahmen des Besatzungsrechts darüber nachgedacht wird.

Damit können die „Zwangsmitglieder“ der Körperschaften nicht zur Mithaftung herangezogen werden, wenn die Vertreter der Körperschaften Fehler begehen. Dies würde dem BGB und damit dem Besatzungsrecht widersprechen.

Deutschland hat keinen Friedensvertrag. Der Zusammenschluss BRD und DDR war nur der Zusammenschluss zweier Besatzungskonstrukte zu einem Besatzungskonstrukt. Deshalb steht auch noch im Grundgesetz, Art. 146, dass Deutschland eine Verfassung zu geben ist.

Am 23.09.1990 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, dass Art. 23 GG aufgehoben wird, was nichts weniger bedeutet als die Aufhebung des räumlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes:

GG Art. 23 (alte Fassung)
Dieses Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Würtemberg-Baden und Würtemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland war damit de jure erloschen und damit zugleich Art. 34 GG (Staatshaftung) aufgehoben!

Anmerkungen: Damit man auch weiterhin die Rechtsentwicklung verfolgen kann, muss die Aufhebung oder der Wegfall eines Gesetzes, Artikels oder Paragraphen im Gesetzestext zu erkennen sein. Doch statt die Aufhebung des Art. 23 in den offiziellen Ausgaben kenntlich zu lassen, hat man den Art. 23 mit einem völlig anderen Inhalt (Europäische Union) neu überschrieben und damit vertuscht, dass der ursprüngliche Text ein völlig anderer war. Selbst die korrekt als „weggefallen“ oder „aufgehoben“ gekennzeichneten Paragraphen müssen kritisch hinterfragt werden, wie beispielsweise beim GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), wo man z.B. in einer aktuellen Ausgabe findet: „§ 15 (weggefallen)“. Forscht man nach, was da eigentlich „weggefallen“ ist, stößt man auf die unglaubliche Tatsache, daß „der Gesetzgeber“ mit dieser Änderung die Gerichte als Staatsgerichte abgeschafft hat, denn der „weggefallene“ Satz (1) des § 15 GVG lautete schlicht und einfach: „Die Gerichte sind Staatsgerichte.“. Der „Gesetzgeber“ hat hier offenkundig der Tatsache Rechnung getragen, daß die BRD kein Staat ist!

So werden auch Generationen von Juristen und Beamten falsch unterrichtet. Sowohl den Studenten der Rechtswissenschaften als auch Beamten wird in der Ausbildung eingetrichtert: Der Staat haftet für die Fehler der Beamten. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz könne der Staat Rückgriff auf den Beamten nehmen. Schadensersatzansprüche könnten nur an den Staat gestellt werden, niemals aber an den Beamten oder Richter. Dies ist in jedem Gesetzeskommentar zu § 839 BGB zu finden.

Das Lehrbuch „Studium Jura“ von Windthorst/Sproll v. C. H. Beck Verlag ISBN 3 406 38707 1 weist bereits in der Einführung darauf hin, dass das Staatshaftungsgesetz von 1981 (StHG) durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BVerfGE 61,149) für nichtig erklärt wurde. Es zeigt sich bereits damit, dass das Parlament der BRD kein souveränes Gesetzgebungsorgan ist. Das Parlament der BRD darf sich in bestimmten Fällen nicht einmal im Rahmen des Grundgesetzes bewegen, denn die Staatshaftung in einem Gesetz zu regeln, war eigentlich grundgesetzlicher Auftrag. Wenn denn Art. 34 GG eine Staatshaftung vorsieht, dann sollte die Ausführung in einem Gesetz geregelt sein. Eine verbindliche gesetzliche Regelung dient dem Rechtstaat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht verhindert.

In dem genannten Lehrbuch zeigen die Autoren dem Kundigen das Dilemma der Staatshaftung gleich auf der ersten Seite. Dem Unkundigen suggerieren sie auf weiteren 300 Seiten, dass man von der BRD Schadensersatz aus Beamtenwillkür oder Justizverbrechen erlangen könnte. Die Autoren weisen gleich in der Einführung darauf hin, dass es bereits 1794 eine „Staatshaftung“ auf der Grundlage des Aufopferungsgedankens gab.

Somit fällt wohl der Verantwortungsgedanke des Staates gegenüber seinen Bürgern in der BRD hinter feudale, absolutistische Machtstrukturen zurück.

Zum Bundesverfassungsrichter sollte der Würzburger Juraprofessor Horst Dreier berufen werden. Herr Prof. Dreier arbeitet an einem Kommentar zum Grundgesetz. Nach der aktuellen Gesetzgebung vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 darf man aber fragen, an welchem Grundgesetz? Das „Grundgesetz für(!) die Bundesrepublik Deutschland“ ist doch Besatzungsrecht und aufgehoben, soweit es nicht Art. 73, 74, 75 GG betrifft und nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden ist!

Bei unrechtmäßig erlittener Inhaftierung hilft das Strafentschädigungsgesetz. Danach erhält man pro Tag unschuldiger Haft 11.- € Entschädigung. Bei Vermögensschäden muss man einen Nachweis erbringen, Schmerzensgeld erhält man überhaupt nicht. Wird also z.B. ein 18-jähriger, der keine Lehre bekommen hat und nur von Hartz IV lebt, für 10 Jahre unschuldig ins Gefängnis gesteckt, hat er lediglich einen Schadensanspruch von 40.150,- € Entschädigung durch den Staat. Er hat aber eine wichtige Lebensphase unwiederbringlich versäumt. Das Schmerzensgeld dafür kann er nur gegen verantwortliche Personen einklagen. Wären im Haushaltsgesetz Schadensersatzzahlungen vorgesehen, könnte man auf diese zurückgreifen, falls Schadensersatz anerkannt wurde. Dies ist aber in der Praxis meist nicht gegeben, weil die Haushaltsgesetze in der Regel keine Schmerzensgeldzahlungen vorsehen. Ein gerichtlich anerkannter Anspruch muss erst durch das Parlament genehmigt werden!

Schadensersatz ist nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort ist bestimmt, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wie, in welcher Höhe und in welcher Art Schadensersatz geleistet werden muß. Schadensersatz kann und wird nur dann anerkannt werden, wenn die im BGB bestimmten Voraussetzungen für Schadensersatz erfüllt sind. Dazu muss vor allem ein Verantwortlicher festgestellt werden können. Deshalb ist nach BGB § 126 zwingend die persönliche Unterschrift vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist. Fehlt die Originalunterschrift, fehlt der Beweis, dass der Aussteller die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Eine Kopie einer Unterschrift erfüllt nicht die zwingende Voraussetzung des BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz! Ein Richter darf aufgrund einer Kopie oder einer nicht korrekt nach VwVfG § 34 (3) beglaubigten Urkunde keinen Schadensersatz zubilligen. Er würde gegen die zwingenden Normen des Gesetzes verstoßen und Rechtsbruch bzw. Rechtsbeugung nach § 339 StGB begehen.

BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Dies erzählt einem kein Jurist!? Ein Beamter müsste ja im Nachhinein gestehen, dass er für einen Fehler verantwortlich ist. Wenn er dazu bereit ist, warum unterschreibt er dann nicht gleich, zumindest wenn er darum persönlich und schriftlich gebeten wird? Mit welchem Recht verweigert denn ein Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger, Finanzbeamter, etc. seine Unterschrift unter seinem Urteil, Beschluß, Strafbefehl, Haftbefehl, Protokoll, Zahlungsaufforderung, etc., wo doch vom Gesetzgeber in jedem Falle zwingend die Unterschrift gefordert wird! Die Verweigerung der Unterschrift ist immer rechtswidrig! Das Verweigern der Unterschrift muss zum Ausschluss jeder Tätigkeit führen, die eine Unterschrift erfordert!

Zur Verdeutlichung noch einmal:
BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für Angestellte eines Gerichts oder anderen Behörde gilt:
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ….ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Das BGB legt also zwingend fest, dass Schadensverursacher nur eine verantwortliche Person sein kann! Ein Amt oder eine Behörde kann nach den Schadensersatzbestimmungen des BGB niemals zum Schadensersatz herangezogen werden!

Nach Bundesbeamtengesetz (BBG) oder analog z.B. nach Bay. Beamtengesetz, trägt der Beamte stets die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen [BBG § 56 (1) BayGB Art. 65 (1)]. Deshalb muss sich ein Beamter immer ausweisen! Der Verweis eines Beamten auf einen Vorgesetzten oder auf eine andere Behörde zählt im Schadensersatzprozess nicht (siehe auch Kommentar des Bundes für das Recht zum Beamtenrecht [Eid, Remonstrationsrecht, Strafvereitelung im Amt]).

Eine Tat kann auch eine Unterlassung sein, sogar eine strafbare Handlung (StGB § 323 c Unterlassene Hilfeleistung).

Führt eine falsche Behauptung oder Aussage eines Beamten zu Schäden, so sind auch diese zu entschädigen. Der Bürger darf sich darauf verlassen, dass eine amtliche Auskunft absolut im Einklang mit dem Gesetz steht. Der Bürger ist nicht verpflichtet, um eine richtige Auskunft zu feilschen (z. B. gerichtliches Berufungsverfahren). Bei offenkundigen Fehlern muss man allerdings widersprechen [BGB § 893 (3)].

Da es bei manchen Auskünften auf den genauen Wortlaut ankommt, schreibt der Gesetzgeber in bestimmten Fällen eine schriftliche Handlung (Auskunft) vor. So z.B. bei allen richterlichen Entscheidungen (z.B. Urteile [ZPO §315, StPO §275,] Beschlüsse oder Haftbefehle). Deshalb ist im BGB § 126 zwingend vorgeschrieben, wie der Beweis dafür erbracht werden muss, dass der Erklärende für seine Auskunft (auch Vertrag) die Verantwortung übernimmt, nämlich durch eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen.

Die Vorlage eines Vorganges für den die Schriftform vorgeschrieben ist, der aber nicht unterschrieben, nur in Kopie oder nicht korrekt nach VwVfG § 34 (3) beglaubigt, vorgelegt wird, beweist deshalb nach BGB (bei Schadensersatzklage), dass der Aussteller keine Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt. Noch einmal: Ein nach Gesetz vorgeschriebener Vorgang, der der Schriftform bedarf, ist nicht vollzogen, wenn der Aussteller des Schriftstückes dem Adressaten dieses nicht mit Originalunterschrift vorlegt. Wird ein Schriftstück, das nach Gesetzesnorm unterschrieben werden muß, nicht mit Originalunterschrift vorgelegt, so gilt als bewiesen, dass der Aussteller dieses Schreiben so nicht verantwortet und damit für nichtig erklärt (vgl. VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes).

Fehlt also die Unterschrift unter einem Schriftstück, obwohl durch Gesetzesnorm die Schriftform vorgeschrieben ist, ist damit der Beweis erbracht, dass der Aussteller keine Verantwortung für sein Schreiben übernimmt. Auch eine Kopie mit Unterschrift zählt nicht als Beweis, dass der Aussteller die Verantwortung übernimmt. Auch so genannte elektronische Schreiben, müssen eine elektronische Signatur enthalten, die den dafür Verantwortlichen zweifelsfrei erkennen lassen (BGB § 126 a).

Gerichtsurteile und andere richterliche Entscheidungen werden innerhalb der Justiz oder auch bei anderen Behörden benötigt. Haftbefehle müssen nach dem Polizeiaufgabengesetz von der Polizei umgesetzt werden. Diese Stellen müssen keine Schreiben mit Originalunterschriften erhalten, denn innerhalb des Verwaltungsapparates gelten andere Regelungen (soweit es keine persönlichen Belange betrifft).

Welche Gesetzmäßigkeiten innerhalb der Verwaltung gelten, regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Darin ist in aller Ausführlichkeit beschrieben, wie ein Schreiben zu beglaubigen ist. So schreibt VwVfG § 34 genau detailliert vor, wie Dokumente (z.B. bei mehreren Seiten) beglaubigt werden müssen. Befindet sich eine Unterschrift auf einem Dokument, ist in VwVfG § 34 genau beschrieben, wie diese Unterschrift zu beglaubigen ist:

VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten: 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, …

Des weiteren bestimmt das Verwaltungsverfahrensgesetz:

VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(2) ….ist ein Verwaltungsakt nichtig,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;

Ein Urteil, Beschluss oder Haftbefehl, der dem Adressaten nicht mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.

Erhält ein Beamter ein Schriftstück, dass nicht nach Verwaltungsverfahrensgesetz beglaubigt ist und handelt trotzdem danach, übernimmt er die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (BBG § 56, [BayBG Art.65] BGB § 839) und haftet dafür persönlich und unbeschränkt.

Das ist der Grund dafür, warum sich Juristen hartnäckig weigern, rechtserhebliche Schriftstücke eigenhändig zu unterschreiben oder rechtsgültig nach VwVfG § 34 beglaubigen zu lassen, dass ein Schreiben mit Originalunterschrift existiert. Deshalb schreiben zunehmend auch Rechtsanwälte keine Personen bei Gericht an, sondern lassen in Ihren Schreiben eine Anrede entfallen. Denn: Würden Sie jemanden mit Namen anschreiben, hätte man ja wieder einen Verantwortlichen. Auch die Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs verurteilen nur Einzelpersonen und keine Staaten. Es gibt eben keine Sippenhaft und keine Kollektivstrafen, auch nicht im zivilrechtlichen Bereich, bzw. beim Schadensersatz. Die durch den Bundestag der BRD selbst erklärte solidarische Haftung durch das Staatshaftungsgesetz wurde von den Alliierten wieder aufgehoben. Bestätigt wurde dies erneut mit dem Gesetz vom 23.11.2007 Art. 4: Dort wurde mit der Veröffentlichung im BGBl. I S. 2614, Geltung ab 30.11.2007, formell das Besatzungsrecht in der BRD aufgehoben und stattdessen ganz offiziell das bis 1952 geltende Kriegsrecht bestätigt [in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll]. Mit diesem Gesetz wurden ausdrücklich diejenigen grundgesetzlichen Regelungen aufgehoben, die bis jetzt nicht in Bundes- oder Landesrecht durch eigene Gesetze geregelt sind, so z.B. die Staatshaftung. Es ist also ausdrücklich festgeschrieben, dass es keine Staatshaftung in der BRD gibt.

Anmerkung: Es wurden mit dem o.g. Gesetz vom 23.11.2007 auch die im GG verbrieften Rechte, z.B. das Recht auf Widerstand nach Art. 20 GG bei Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufgehoben, nicht jedoch die Pflicht zum Widerstand gemäß Art. 25 GG bei Verstoß gegen das Völkerrecht. Diese Pflicht wurde mit Einführung des Völkerstrafgesetzbuches festgeschrieben. Die Verweigerung der Unterschrift ist in der BRD ein Straftatbestand nach § 9 Völkerstrafgesetzbuch, denn sie ist eine Verweigerung von grundlegenden Rechten. Durch den fehlenden Friedensvertrag befindet sich die BRD immer noch im Kriegszustand bzw. Waffenstillstand:

VStGB § 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte … der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

BUND FÜR DAS RECHT
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Vorstand: Karin Leffer Tel. 09561/53191
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Manfred Heinemann Tel. 03675/425470
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