Einzelne Artikel des Grundgesetzes

von Urs Bernetti

Dem Leser ist sicher nicht damit gedient, wenn hier alle Artikel untersucht werden. Es sollen deshalb nur diejenigen Artikel einzeln dargestellt und beurteilt werden, die für das Schicksal des Volkes bedeutend sind. Der Kür­ze halber lasse ich das Wort «Artikel» jetzt weg. Artikel 1, Absatz 1 lautet dann hier: «1 (1)».

I Die Grundrechte

1 (1):

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Hier ist nicht gesagt, wessen Würde unter dem Schutz des deutschen Staa­tes steht. Muss dieser Staat etwa nach Neuseeland Truppen schicken, wenn (was Gott verhüten möge) die weissen Neuseeländer die Würde der Maoris verletzen. Wer ist hier die «staatliche Gewalt»? der deutsche Staat? (Das steht da nicht!). Welches Staatsorgan muss hier schützend eingreifen? Es ist alles unverbindliches Gefasel.

1 (2):

Das Deutsche Volk (gross geschrieben, weil es etwas tun muss) bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräusserlichen Men­schenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Dies ist ein edles und hehres Gebot menschlicher Gesittung. Eine solche Gesittung muss den Gesetzen zugrunde liegen, gehört aber nicht in den Gesetzestext selbst. Es ist nicht die Aufgabe eines Gesetzes (und einer Ver­fassung allgemein), religiös Gebote auszusprechen, und schon gar nicht als unverbindliche „Bekenntnisse. Die Grundlagen «jeglicher» Gemeinschaften haben im deutschen Gesetz nichts zu suchen, denn dieses hat sich nur mit der dem deutschen Reich und seiner Staatsgewalt unterstehenden Gemeinschaft und den sonstigen legal in Deutschland anwesenden Men­schen zu befassen.

1 (3):

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Welche Grundrechte? Können Grundrechte irgendwen binden, sind es nicht vielmehr Pflichten, die Menschen oder Einrichtungen binden? Die Sprache ist hier nicht nur scheusslich (fehlende Wortartikel) sondern auch falsch, wie man sieht.

2 (1):

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstösst.

Jeder? Jeder Tamile in Tamil Nadu?

Jeder Eskimo in Potsdam?

Was ist das, die «freie Entfaltung der Persönlichkeit»?

Was also darf einer tun, um sich zu entfalten?

Braucht er dazu die Pornographie, Freizügigkeit in Deutschland, die Dienste eines Arztes zur Abtreibung und regelmässigen Erholungsurlaub?

Welches ist die «verfassungsmässige» Ordnung, da es doch keine Verfassung gibt?

Was steht im «Sittengesetz»?

3 ( ):

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, aber:

3 (2):

Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Was denn nun? Sind Männer bzw. Frauen keine Menschen, die ja vor dem Gesetz gleich sind, was sicher richtig ist. Warum müssen Männer und Frau en dann auch noch «gleichberechtigt» sein. Wenn ein Mann Professor ist, muss es dann seine oder auch jede andere Frau auch sein? Gleichberechtigung ist nicht nur eine Utopie.

3 (3):

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Wer sich trotzdem benachteiligen lässt, wird bestraft: Wie kann man statt einer Handlung ihr Erleiden verbieten? «Niemand» kein Eskimo in Grönland oder kein Bayer in München? Das ist keine scherzhafte Übertreibung.

Heute leben in Deutschland Millionen von Fremden, denen der bezahlte Aufenthalt in Deutschland bis an ihr seliges Ende deshalb gewährt wird, weil sie irgendwo auf der Welt wegen irgendwelcher Unterschiede zu anderen benachteiligt sind oder sich doch benachteiligt fühlen. Dieser Artikel istnicht nur sprachlich miserabel. Er ist auch grössenwahnsinnig. Er ist der Schlüssel des Asylwahnsinns – auch in der Schweiz!

4 (1):

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des reli­giösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Sehen wir von der grausigen Sprache ab! Hier wird also der Artikel 3 noch einmal anders ausgedrückt. Die Anhänger aller religiösen und weltan­schaulichen Bekenntnis der ganzen Welt geniessen damit den Schutz eines Staates, der seine nationale (also seine völkische) und seine staatliche Ein­heit zu wahren hat, wie es die Präambel gebietet. Sie können hier in
Deutschland ihre Bekenntnisse äussern und diese Äusserung ist dann unverletzlich. Damit verzichtet das Staatsvolk auf seine Kultur, oder es muss wenigstens eine Mischkultur in Deutschland dulden, da die andere Kultur (Weltanschauung) «unverletzlich .. ist. Hier haben wir das Gesetz zur multi­kulturellen Verfremdung!

5 (1):

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Jedermann weiss, dass gewisse Meinungen nicht nur verboten, sondern strafbar sind. Dabei ist selbst das Recht auf den Zweifel, also auf die Wahr­heitssuche, unterdrückt. Die Leute haben das Recht, die freie Meinung zu äussern, die andere nicht. Den inländischen und den fremden Berichter­stattern und Sprechern des Rundfunks und des Fernsehens sowie den Journalisten wird jedoch absolut grenzenlose Freiheit eingeräumt, ihre Macht zur Verbreitung von Meinungen und Nachrichten als Monopol zu nut­zen und die bei weitem stärkste Macht im Staate zu werden. Ungeheuer istder Schaden, den die Pornographie und die Zerstörung der Scham ange­richtet hat.

6 (1):

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatli­chen Ordnung.

Welcher Leute Ehen? Welche Familien? Hat der Staat der Deutschen die Ehen von Kurden in Kurdistan, von Tamilen in Ceylon und in Deutschland, von Vietnamesen und Angolanern zu schützen, vielleicht auch die Vielwei­ber-Ehen dieser Leute, soweit sie Moslems sind (das religiöse Bekenntnis ist schliesslich «unverletzlich»)? Hat er sich um die Familien in Israel, in Alge­rien und in Samoa zu kümmern? Nein, er muss es nicht, aber er tut es! Hier haben wir das Gesetz, welches das Deutsche Volk dazu verurteilt, türkische Familien tätig in Deutschland zusammenzuführen! Nehmen wir an, mit der «staatlichen Ordnung» sei der Staat der Deutschen gemeint: Wer gibt die­sem Staat das Recht, seine eigenen Leute zu missachten und sie zu ver­sklaven, um fremder Staaten Bürger zu «schützen»?

6 (2):

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betäti­gung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Wer ist das nun wieder, die «staatliche Gemeinschaft»? Über wessen Betäti­gung wacht diese Gemeinschaft: Über die der Pflege und Erziehung, die der Kinder oder die der Pflicht? Diese Stümper konnten nicht deutsch! Und von solchen Formulierungen hängt das Schicksal eines grossen Volkes ab!

6 (4):

Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Und wieder ist der deutsche Staat das Sozialamt für alle Mütter dieser Erde. Sollte es sich allerdings bei diesem Absatz des Artikels 6 um ein religiöses Gebot handeln, dann würde es stimmen: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Gemeinschaft. Dann allerdings geht dieses Gebot das Grundgesetz nichts an, denn dieses ist ja das Grundgesetz für die Deutschen.

7 (1):

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Konnten denn diese «Väter» nicht einmal genau sagen, wer hier zuständig ist? Die Bundesrepublik? die Länder? Der Staat Republique Francaise? Der Einwand, das sei doch klar, wir leben doch hier in Deutschland, der zieht nicht: Unter wessen Aufsicht steht denn das Schulwesen der Deutschen in Breslau? Und wieso kann die private Firma «Pro Familia», deren Sitz New York ist, in Deutschland bestimmen, welches Kindlein im Mutterleib einer Deutschen weiterleben darf?

7 (6):

Vorschulen bleiben aufgehoben.

Warum eigentlich? Was geht das ein Grundgesetz an? Der Kindergarten ist eine von Deutschen geschaffene Einrichtung, und diese Einrichtung heisst auf spanisch «Kindergarten», auf portugiesisch «Kinder» und auf englisch «Kindergarten». Warum dürfen deutsche Eltern ihre Kinder nicht in einen Kindergarten schicken?

8 (1):

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Dieses Grundrecht haben in Deutschland demnach nur die Deutschen. Warum wacht «der Staat», «die staatliche Gemeinschaft» oder meinetwe­gen .. «der Bund» nicht darüber, dass dieses Grundrecht der Deutschen den Deutschen vorbehalten bleibt? Wie kann es zu Demonstrationen und Grossversammlungen fremder Völker auf deutschem Boden kommen? Muss man Strassenschlachten zwischen Kurden und Türken dulden?

9 (1):

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Warum duldet die Obrigkeit dann türkische Vereine wie «Die Brücke» (per Adresse Universität Saarbrücken), den «Zentralrat der Juden in Deutschland», einen Verein auch solcher Juden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, oder den Verein «Zeugen Jehowas»? Dass die selbe deutsche Obrigkeit fremden Vereinen in Deutschland auch noch die Vorteile der «Gemeinnützigkeit» einräumt, ist zwar ein Rechtsbruch, sollte aber hier kein besonderes Gewicht haben.

9 (2):

Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Dass Handlungen, die sich gegen die Strafgesetze richten, verboten sind, dafür haben wir die Strafgesetze; folglich hat dieses Verbot im Grundgesetz nichts zu suchen. Gegen die verfassungsmässige Ordnung kann sich in Deutschland nichts richten weil es keine Verfassung gibt und im übrigen der Begriff «verfassungsmässige Ordnung» im Grundgesetz nicht bestimmt ist. Ein grundgesetzliches Verbot von Vereinen (oder von Zwecken oder Tätigkeiten (?); man kann es aus dem Wortlaut nicht erkennen), die sich gegen irgendwelche Gedanken richten, ist mit der Forderung der Rechtssicherheit unvereinbar, die jedes Gesetz erfüllen muss. Gesetze müssen einfach und eindeutig sagen, was dieser oder jener tun darf, tun muss oder unterlassen darf oder unterlassen muss: kurzum: Gebote, Verbote, Freiheiten oder Einschränkungen der Freiheit. Was sich andere bei dem Stichwort
«Völkerverständigung» denken, also der Gedanke dieser «Völkerverständigung», ist subjektiv und nicht sicher erkennbar. Obendrein bestimmt das Grundgesetz diesen Gedanken ja gar nicht, was allerdings nicht entschei dend ist. Folglich darf ein die Rechtssicherheit bewahrendes Gesetz nicht fordern, etwas nicht Erkennbares zu achten. Hier ist eine weitere Tabuzone errichtet. Gegen diesen Gummiparagraphen ist die Behauptung, er sei verletzt worden, nicht widerlegbar, also immer beweisbar.

9 (3):

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Zurück zum Ausdruck «Vereinigung»: Hauptworte mit der Endung «ung» bezeichnen im Deutschen eine Handlung oder einen Vorgang. Das Bürger­liche Gesetzbuch unterscheidet das sehr genau: Es spricht etwa von der «Vereinigung von Niessbrauch und Eigentum», einerseits, und von «Verei­nen», etwa wenn es sich’um ihre Eintragung in Vereinsregister handelt. Das ist keine Haarspalterei. Das Gesetzeswerk, welches das höchste Gesetz im Staate sein will, muss solche feinen Unterschiede gerade um der Rechts­sicherheit willen genau beachten. Das nebenbei. – Unerträglich ist, dass hier «jedermann» Gewerkschaften bilden darf, also bestimmte Vereine, obwohl das Recht, Vereine zu bilden, in Deutschland den Deutschen vor­ behalten ist. Wir alle wissen, dass heutzutage im Zweifel immer die Ausle­gung gilt, die fremde Ansprüche erzeugt oder bestätigt, und nie diejenige, welche die natürlichen Rechte der deutschen Staatsbürger sichert. In der Tat sind heute Ausländer Mitglieder aller deutschen Gewerkschaften, und zwar überproportional. – Der den Gewerkschaften hier zugebilligte Betäti­gungsspielraum ist viel zu weit gesteckt. Die «Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen» ist eine Blankovollmacht. Sie erlaubt den Gewerkschaften, sich in absolut alle staatlichen Belange und in alle Bereiche der Gemeinschaft einzumischen. Eine solche oder auch nur ähn­liche Blankovollmacht geben die Gesetze keines anderen zivilisierten Staa­tes einzelnen Gruppen, seien es Gewerkschaften oder andere. Hier haben wir die Ursache für den unverschämten Machtmissbrauch der Gewerk­schaften in Deutschland, die mit Lichterketten und Warnkundgebungen Druck ausüben im Asylunwesen, in der Frage der Abtreibung und neuer­dings sogar, um ihren ausländischen Mitgliedern die «doppelte Staatsbür­gerschaft» zu verschaffen. Hier haben sich fremde Mächte im fremden Inter­esse in «deutschen, gesellschaftlich relevanten Gruppen» eingenistet und arbeiten gegen das Deutsche Volk. Man nennt das auch «die Fünfte Kolon­ne».

11 (1):

Alle Deutschen geniessen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

11 (2):

Dieses Recht darf nur durch Gesetz … eingeschränkt werden.

Inzwischen hat die Bundesregierung auch dieses selbstverständlich nur den Deutschen zustehende und zugedachte Gesetz gebrochen, denn jetzt dürfen Europäer aller Völker und aller Rassen (also auch portugiesische Neger oder britische Inder) die Freizügigkeit in Deutschland «geniessen».

Was hier droht, ist roch gar nicht vorauszusagen. Mit dem Maastrichter Ver­trag hat die Staatsführung, die doch die «nationale und staatliche Einheit Deutschlands» zu wahren hat, den eigenen Landeskindern die Heimat geraubt, denn man kann doch schwerlich etwas nur einmal Vorhandenes anderen geben, ohne es seinen bisherigen Eigentümern zu nehmen. Hei­mat ist nun einmal nicht verkäuflich. Sie ist ein Grundwert, der auch nach den Massstäben des Völkerrechtes «unverletzlich und unveräusserlich» ist. Sie ist ein materielles und ideelles Recht.

12 (1):

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbil­dungsstätte frei zu wählen.

Ich erwähne diesen Artikel, weil hier klar gesagt wird, dass die freie Berufs­wahl nur den Deutschen zusteht. Das heisst folgerichtig: überall wo in ande­ren Artikeln nicht eigens gesagt ist, dass dieses oder jenes Recht nur den Deutschen zusteht, steht es eben «jedermann», «allen», also Leuten aller Staaten und Völker zu.

12a (1): Ich schalte diesem Artikel den Artikel 4 (3) vor:

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waf­fe gezwungen werden. Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Damit ist in Deutschland jeder, also auch jeder Türke, jeder Vietnamese oder jeder Libanese wehrpflichtig, wenn er nur 18 Jahre alt und männlich ist. Da muss die Frage gestellt werden, ob die Verfasser dieses Grundgesetzes nicht mit klarer Absicht Rechtsunsicherheit erzeugt haben zum Schaden des Deutschen Volkes. Hier ist aber noch viel mehr angerichtet worden:

Wehrpflichtig sind alle, die sich nicht weigern, diese Pflicht auf sich zu neh­men. Die sich weigern, berufen sich auf eine Sache, die niemand kennt, die niemand untersuchen kann und die damit als Verweigerungsgrund auch nicht prüfbar ist: Auf das Gewissen. Bekanntlich hat man doch Jahrzehn­telang tatsächlich «Gewissenserforschung» betrieben, ob aus grenzenloser Einfalt oder mit Hinterlist (um den Schein zu wahren?), jedenfalls mit deut­scher Gründlichkeit. Inzwischen hat man offenbar den Unfug aufgegeben.

Es bleibt die Tatsache, dass diese beiden Artikel, 4 (3) und 12a, der Aus­weis des absolut asozialen Staates sind. Die Anständigen haben den Kopf hinzuhalten, und wie man sieht auch da, wo andere Leute ihre Kriege ver­anstalten, und die Pfiffigen haben ein Gewissen. Dass diese perfide Unter­scheidung gleichzeitig den Soldaten die Ehre nimmt, indem sie den Waf­fenwilligen das Gewissen abspricht, haben die Nichtsoldaten, die hier am Strumpf der Utopie gestrickt haben, übersehen. Mit Hilfe dieser beiden jeder geschichtlichen Erfahrung Hohn sprechenden Artikel wurde die Brücke geschlagen wischen den überzogenen Individualrechten (den Rechten des Einzelnen) und dem Rechte der Gemeinschaft, und zwar auf die heute in Deutschland typische Weise: Mit dem «Sowohl- Als auch». Als ob ein Volk, das überleben will, mit der Truppenführung auch gleich den Psychotherapeuten mit ins Feld schicken könnte. Oder in der Soldatensprache, die vielen Heutigen nicht mehr geläufig ist: Mit Affentheater lässt sich kein Krieg gewinnen.

14 (1):

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Es ist fast unglaublich: Jedem Gymnasiasten würden seine Lehrer in Deutsch eine Sechs geben, wenn er so schlechte Sätze hinschreibt. Der «Inhalt» welcher Sache wird hier durch das Gesetz bestimmt? Der Inhalt des Eigentums? Das ist doch barer Unsinn! Da ist es wahrlich kein Wunder, dass den Leuten, denen die Treuhand in Mitteldeutschland ihr Grundeigentum weggenommen hat, mit dem Grundgesetz auch nicht geholfen werden kann.

4 (2):

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Hier wird der eindeutige Sinn des Wortes «Eigentum» gesprengt und mit einem fast religiösen Spruch die Rechtssicherheit zerstört. SolI-Vorschriften gehören in religiöse Regeln, nicht in Gesetze: «Du sollst nicht töten».

Gesetze gebieten (du musst!), oder sie verbieten (du darfst nicht). Sie erlauben (du darfst) oder sie überlassen es dir (du musst nicht). Anderes ist nicht einklagbar weil nicht eindeutig bestimmt. Auch ist nicht bestimmt, wer denn hier die «Allgemeinheit» ist, und was unter dem «Wohle» zu verstehen ist, wird willkürlichem Ermessen anvertraut. Solche Gesetze sind als Rechts grundlage ungeeignet, sie schaffen nur Rechtsunsicherheit.

15 ( ):

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum überführt werden.

Eine «Gesellschaft» ist Teil der Gemeinschaft, nicht die Gemeinschaft selbst. Der Artikel widerspricht sich deshalb selbst: Soll das Eigentum nun irgendwelchen Gesellschaften gegeben werden, oder der Gemeinschaft, vertreten durch «den Staat». Oder soll das Eigentum gar solchen Zwitter gebilden «übereignet» werden, wie staatlich gelenkten Gesellschaften, also Kolchosen?

Hier ist nicht zu erkennen, ob Marx, Raiffeisen oder die Volksgemeinschaft gemeint ist. Wenn die Volksgemeinschaft gemeint ist, dann muss hier gesagt werden, unter welchen Umständen die Enteignung rech­tens ist, und dass sich dann der Eigentümer der Enteignung fügen muss. Unklar ist auch, welche «anderen Formen der Gemeinwirtschaft» vorgese­hen sind.

16 (1):

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Wie «verliert» man eine Staatsangehörigkeit? Wer macht einen hier «verlie­ren», oder passiert dieses «Verlieren» unversehens? Auch der Vorgriff auf den Artikel 116 lichtet diesen Begriffsnebel nicht, denn dort ist zwar bestimmt, wer «Deutscher ist, nicht aber, wem die deutsche Staatsan­gehörigkeit zusteht. Wenn der erste Satz des Artikels 16 (1) allein dastünde, wäre die Sache noch klar, aber der zweite Satz macht ohne weitere Aus­sagen den Artikel widersprüchlich und wirr.

16 (2) Der «alte» Wortlaut:

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht.

Die Staatsführung in Deutschland hat sich vier Jahrzehnte lang dagegen gewehrt, die Auslegung dieses Absatzes so zuzulassen, wie es die einfa­che Logik und die textliche Anordnung gebieten: In dem ganzen Artikel 16 wird ein Grundrecht der Deutschen behandelt, genauer der deutschen Staatsangehörigen. Auch aus den Aufzeichnungen des Parlamentarischen Rates von 1948/9 geht hervor, dass der ursprüngliche Gedanke tatsächlich war, das Asylrecht nur Deutschen zuzuerkennen. Um aber für die schöne Rechtsunsicherheit zu sorgen, haben die Autoren des Grundgesetzes nicht geschrieben «Politisch verfolgte geniessen Asylrecht», womit sie an den vorherigen Satz angeknüpft hätten, in dem nur von Deutschen die Rede ist, sondern sie schrieben «Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht», womit sie eben nicht anknüpften. So können aus verfolgten Deutschen» einfach «Ver­folgte schlechthin» geworden sein, wenn man das Grundgesetz der Deut­schen gegen die Deutschen auslegen will. Und man wollte und will es.

Sowohl in der ailgemeinen Asylpraxis wie auch in der Rechtsprechung wird seit Jahrzehnten das Asylrecht Fremden eingeräumt, nicht aber Deutschen! Man denke nur an die Russlanddeutschen. Und noch eines: Die Staats­führung war der Unrechtmässigkeit ihrer bisherigen Auslegung des Artikels 16 sehr wohl bewusst, denn sie hat mit dem «neuen Asylrecht» klar Stel­lung bezogen: jetzt hat sie das Asylrecht von dem deutschen Grundrecht getrennt.

6a (1):

Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht.

Der Satz ist der selbe geblieben, aber: Jetzt steht er losgelöst von dem Ver­bot, Deutsche an das Ausland auszuliefern. Jetzt steht das Asyl auch und gerade Fremden zu. Jetzt ist der jahrezehntelange Missbrauch des Asylar­tikels durch die Staatsführung nachträglich durch den Taschenspielertrick legalisiert, der darin besteht, dass man dem Asylrecht einen eigenen Arti­kel gab.

Möge der Leser dieses Buches selbst beurteilen, ob diese Handlung der Staatsführung es verdient, «rechtsstaatlich» genannt zu werden. Die weiteren Ausführungen des «neuen» Asylartikels bringe ich hier nicht nur der Vollständigkeit halber:

16a (2):

Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten ausserhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Massnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Auf deutsch: Abgeschoben werden kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, muss aber nicht. Die Staatsbürger sind hier Menschen minderen Rechts.

16a (3):

Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslager der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

Hier wird dem Asylmissbrauch ein Riegel vorgeschoben, und die Schrauben, die den Riegel befestigen sollen, werden gleich wieder soweit gelockert, dass alles beim alten bleibt: Der Asylbewerber kommt erst einmal nach Deutschland, und dann trägt er auf Suaheli oder in tibetanischer Sprache «Tatsachen» vor. Dann geht es weiter wie gehabt.

16a (4):

Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Massnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Massnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

Dieser Sprache fehlt die Festigkeit. Es geht immer hin und her, und am Schluss soll das Gesetz sehen, wie es mit dieser Gallerte zurechtkommt. Was zum Schutze des Deutschen Volkes nötig ist, das wird nicht geboten («muss»), das «kann» geschehen. Damit ist die Rangordnung der vom Grundgesetz Begünstigten gekennzeichnet.

16a (5):

Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Das ist kein Deutsch, das ist Gewölle. Hier macht das «neue» Grundgesetz Handlung und Entscheidungen deutscher Ämter und Gerichte davon abhängig, dass fremder Staaten Beachtung irgendwelcher internationaler Abkommen sichergestellt sein muss. Und was ist, wenn das nicht sicher gestellt ist? Gilt dann das Gesetz von Christian Morgenstern, dass nicht sein kann, was nicht sein darf? Ich fasse zusammen, was ich von dem ..neuen» Asylartikel halte:

Und wer schützt die Deutschen?

17 ( ):

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Jedermann, ganz gleich welchen Volkes oder Staates er ist. Und in der Tat hat es schon Fälle gegeben, dass Ausländer das zum Schutze der Rechte der Deutschen geschaffene Bundesverfassungsgericht angerufen haben und ihre Anrufung angenommen wurde.

18 ( )

Wer die Freiheit der Meinungsäusserung, insbesondere die Pres­sefreiheit (Art. 5,1), die Lehrfreiheit (Art. 5,3), die Versammlungs­freiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16,2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokra­tische Grundordnung misbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

Hier begegnet uns zum ersten mal die «freiheitliche demokratische Grund­ordnung», kurz «FDGO» genannt. Diese FDGO wird nun nicht durch einen Gummiparagraphen geschützt, sondern durch pure Melasse: Was ist denn diese FDGO? Nehmen wir mangels einer vom Gesetz gelieferten Begriffsbestimmung an, dass die FDGO die Gesamtheit aller Einrichtungen und Gesetzesnormen ist, die als ihren Inbegriff «Das Reich» haben. Wie soll jemand eine so umfassende, alles beherrschende Grösse etwa durch den Missbrauch der Pressefreiheit bekämpfen können, ohne dass schon vor­ her der Bekämpfer mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre? Wenn Mei­nungsfreiheit gilt, dann darf die Presse ihre Meinung sagen. Wenn sie lügt, muss sie bestraft werden. Wenn die Presse das Staatsoberhaupt beschimpft, ebenfalls. Oder nehmen wir das «Asylrecht»: Bekämpft der Asylschwindler die FDGO? Das ist doch Unsinn, er verletzt die Gesetze, er missbraucht sie auch, aber doch nicht zum Kampfe gegen irgend etwas! ­

Tatsächlich ist noch nicht ein einziger Fall solch einer «Verwirkung» vorge­kommen. Entweder haben die Urheber dieses Artikels überhaupt nicht gedacht, oder sie dachten zuviel: Der ganze Gedankengang bleibt unsin­nig. Er kann auch nicht als die jedem Staate zustehende Vorbeugung gegen den Staatsstreich verstanden werden. Fest steht, dass mit diesem und grundsätzlich mit einem solchen Paragraphen die Rechtsunsicherheit kul­tiviert wird. Ich kann aus diesem Artikel nur den Gedanken herauslesen:

lrgendwie werden wir jeden kriegen!

Justinianus, der Grosse Friedrich und Napoleon würden in ein homerisches Lachen ausbrechen, könnten sie im Grab Nachricht von so stümperhafter Gesetzgebung vernehmen.

Damit wären die sogenannten Grundrechte, soweit sie hiervon Belang sind, abgehandelt. Ich zählte 16 solche «Grundrechte». Bei fünf dieser sechzehn Grundrechte ist ausdrücklich gesagt, dass sie Deutschen zustehen. Dass sie nur Deutschen zustehen, ist aber nicht gesagt, womit wieder Rechtsunsicherheit geschaffen ist. Es sind die Artikel 8, 9, 11 und 12.

Beim Artikel 16 geht es aus dem Zusammenhang her­vor, dass er sich nur auf Deutsche bezieht. Ein Artikel, der neue Artikel 16a, bezieht sich zwar nicht ausdrücklich nur auf Ausländer, jedoch ist in seinem Absatz 3 nur von Ausländern die Rede. Auch hier also fehlt die Klarheit.

Der Artikel 7, der sich mit dem Schulwesen befasst, kreist um die norma­len Schulen herum wie die Katze um den heissen Brei. Nur die Besonder­heiten sind erwähnt, wie die Privatschulen und der Religionsunterricht. Für den ganz normalen Unterricht ist weder ein Grundrecht für irgend wen zu erkennen, noch gar das Wichtigste: die Schulpflicht.

Neun von den 16 Grundrechtartikeln erwähnen nicht, für wen sie gelten. Damit haben wir ein Gesetz, wie es in keinem anderen Staate der Welt exi­stiert: Bei den folgenden «Grundrechten» sind Fremde genauso gestellt wie die Staatsbürger, und zwar auf der ganzen Welt!

Jeder Mensch auf der ganzen Welt hat die selben Freiheitsrechte, und der Staat der Deutschen garantiert sie ihm. Damit wird das Deutsche Volk ver­sklavt. Jeder Mensch auf der ganzen Welt ist vor dem deutschen Gesetz gleich. Das ist Staats-Grössenwahn. Jeder Mensch von der ganzen Welt hat das einklagbare (deutsche) Recht, seine Religion und seine Weltan­schauung ungestört, also unkontrolliert, auszuüben, wie der Ku-Klux-Clan, Baghwan, B’nai B’rith, Mormonen, Woodoos und Schamanen, und zwar in Deutschland!

Das ist ein mit Worten nicht mehr zu beschreibendes Unrecht,
das ist kulturelle Selbstverstümmelung!

Jeder Mensch von der ganzen Welt darf in Deutschland deutsche Zustän­de kritisieren, deutsche Meinungen beeinflussen, über das deutsche Volk herziehen und den Staat der Deutschen beschimpfen (wie es tatsächlich und rechtens geschieht!). Das ist keine Grosszügigkeit mehr, das ist hündi­sche Unterwerfung!­

Jede Mutter und aller Menschen Ehen auf der ganzen Welt stehen unter dem Schutz der deutschen staatlichen Ordnung, also doch wohl des Staa­tes der Deutschen. Damit ist das Deutsche Volk zum Sklavenvolk der ganzen Menschheit erniedrigt worden. ­

Jedes Menschen der ganzen Welt Briefe und Sendungen stehen unter dem deutschen Briefgeheimnis sowie dem deutschen Post- und FernmeIdege­heimnis. Und da will sich Deutschland vor der internationalen Kriminalität und Spionage schützen!

Die Wohnung jedes Fremden ist in Deutschland unverletzlich. Deshalb ist es heute auch lebensgefährlich, sich in Kreuzberg, auf der Frankfurter Zeil und in Sankt Georg (Hamburg) nachts auf die Strasse zu wagen. Das Eigen­tum aller Menschen, auch der in Deutschland untergetauchten, der Leute von der Mafia, der Genossen von Carlos und der Bankenverschwörung, das alles ist in Deutschland gewährleistet. Das ist messianische Verblasenheit!

Die Menschen der ganzen Welt können einzeln und in Gemeinschaft Bitten und Beschwerden bei deutschen Behörden und beim Bundesverfassungs­gericht vorbringen. Damit macht sich unser Staat zum Hanswursten aller.

Mit dieser Analyse der «allen» zustehenden Grundrechte will ich diese Rechte nicht ad absurdum führen: Das tun sie selbt. Es herrschen ja längst unhaltbare Zustände im Lande, weil die Unbestimmtheit der Gesetze zu ihrer ganz und gar unbegrenzten, uferlosen Auslegung zugunsten aller und damit zum Schaden des Deutschen Volkes missbraucht wird und zum Mis­sbrauch einlädt.

Eines der Grundrechte, auf die Artikel 1 mit dem Satz hinweist:

Die nach­ folgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht

nämlich der Artikel 15, gibt niemandem ein Recht. Auch das gehört zu der allgemeinen Unordnung im Grundgesetz.

Damit sei die Untersuchung der Grundrechte, die angeblich die Artikel 1 bis 19 einschliessen, fertig. Der Leser mag selbst entscheiden, ob auf diesem Grundrecht ein Staat aufgebaut werden kann, in dem Rechtssicherheit herr­scht, also ein Rechtsstaat. Ich jedenfalls vermisse jede Ordnung, die Klar­heit der Aussage, die Eindeutigkeit der Gebote und Verbote. Alles schwebt im Nebel herum.

Schauen wir uns den nächsten Bereich an!

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