Einzelne Artikel des Grundgesetzes

IVa Gemeinsamer Ausschuss

53a (1):

Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abge­ordneten, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stär­keverhältnis der Fraktionen bestimmt. Sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden …

Es war mir nicht möglich, in Erfahrung zu bekommen, wozu dieser „Gemeinsame Ausschuss» da ist. Dass seine Mitglieder nicht an Weisungen gebunden sind, ist in jedem Falle merkwürdig: Was tun denn diese Leute? Es wird nirgends gesagt. Hier erscheint zum erstenmal der Ausdruck «Fraktionen». Auch ihr Wesen und ihre Aufgabe werden nicht bestimmt.

53a (2):

Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten …

Danach ist es die Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses, unterrichtet zu werden.


V Der Bundespräsident

54 (1):

Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

54 (3):

Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Wie kann der Bundespräsident „über den Parteien» stehen, wie es immer heisst, wenn er von den Parteien des Bundestages und der Landtage gewählt wird? Diese parteipolitische Inzucht bei der Wahl des Staatsoberhauptes bringt den Bundespräsidenten in die Abhängigkeit der herrschen den Parteien und nimmt ihm damit die Unbefangenheit und sogar die Autorität, die gerade sein Amt braucht.

Folglich muss der Bundespräsident vom Deutschen Volke gewählt werden.

Das Grundgesetz bestimmt weder die Befugnisse des Bundespräsidenten in ihrer Gesamtheit (es kennt nur rein formale, wie die in Artikel 58, 59 und 60 genannten), noch irgendwelche beruflichen oder persönlichen Anforderungen an den Anwärter auf dieses höchste Amt.

56 ( ):

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe». (Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.)

Dieser Eidesformel fehlt ein sehr wichtiges Wort: Jedes Vorstandsmitglied eines Unternehmens muss sich verpflichten, seine ganze Kraft dem Woh­le seines Unternehmens zu widmen. Warum nicht auch der Bundespräsi­dent?

Im übrigen ist dieser Eid wie der Eid der Bundesregierung) ohnehin eine Farce. Nach Mitteilung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. 9. 90, in der sich dieser Ausschuss auf ein Schreiben des Bundesministers der Justiz bezieht,

«eignet sich die Verletzung eines solchen rein deklaratorischen Gelöbnisses nicht als Anknüpfungspunkt für eine Strafbewehrung. Es besteht auch kein Bedürfnis dafür …. Aus fachlicher Sicht kann daher dem Gedanken einer Pönalisierung der Verletzung des Amtseides nicht nähergetreten werden.»

Auf deutsch: Dieser Eid ist keinen Schuss Pulver wert. Wozu wird er dann geleistet?

Gerade diese Einzelheit zeigt, dass das Grundgesetz nicht etwa das Volk vor Verfehlungen der Staatsführung schützt, sondern dass es die Staatsführung vor berechtigten und unberechtigten Forderungen oder Beschwerden des Volkes abschirmt.

Diese Abhandlung hat sich mit dem Grundgesetz zu befassen und nicht die Mitglieder der Staatsführung zu kritisieren. Eben deshalb ist noch anzumerken, dass rein begrifflich der amtierende Bundespräsident seine Pflichtverletzt hat, das Grundgesetz zu wahren, indem er allein seit 1990 (dem Jahr der Teil-Wiedervereinigung) Gesetze zur Änderung von sechzehn Artikeln des Grundgesetzes (Artikel 16, 16a, 18, 23, 23 neu, 24, 28, 45, 50, 51, 52, 87, 88, 115, 143 und 146) unterschrieben hat.

Wie konnte er das Grundgesetz wahren, indem er es ständig änderte? Was ist das für ein Grund-Gesetz, mit dem einem Volk ständig der Grund unter den Füssen weggezogen wird? Diese Änderungen waren so grundlegend, dass sie das «alte» Grundgesetz auf den Kopf stellten.

60 (2)

Er (der Bundespräsident) übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

Recht gesprochen wird «im Namen des Volkes». Folglich ist es auch das Volk, welches begnadigt. Der Bundespräsident kann dieses Recht somit nur «für das Volk» ausüben.


VI. Die Bundesregierung

Das Grundgesetz sagt nirgends, welche rechtlichen und persönlichen Vor­aussetzungen für das Amt des Bundeskanzlers und für das Amt der Bun­desminister erfüllt sein müssen. Hiernach Gesetz kann in Deutschland ein Türke Bundeskanzler werden.

65 ( ):     

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte nach einer von der Bundesre gierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Sprachlich: Er «trägt dafür die Verantwortung».

Wofür: Für die Richtlinien oder für die Politik? Er bestimmt die Richtlinien. Und wenn er sie nun nicht bestimmt Muss er sie bestimmen? Darf er sie bestimmen? «Innerhalb»?

Gemeint ist doch wohl, dass die Minister nach diesen Richtlinien arbeiten. Müssen oder dürfen die Minister leiten? – Allein die sprachlichen Schwächen dieses wichtigen Artikels sind verhängnisvoll.

Sachlich: Hier haben wir keine klare Festlegung der Pflichten. Hier ist nicht zu erkennen, wem denn diese Leute verantwortlich sind. Kein Unternehmen könnte mit so unklaren Verantwortungs-Strukturen geführt werden: wieviel weniger dann ein Staat. Die Folgen sind bekannt: Da wird nicht regiert. Da ertönen «Machtworte», da «schaltet sich der Kanzler persönlich ein», da gibt es «Kabinettsbeschlüsse», und das Volk weiss nicht, an wen es sich zu halten hat.

65a ():

Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Worin unterscheiden sich die Befehlsgewalt und die Kommandogewalt?


VII. Die Gesetzgebung des Bundes

73 ():

Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung über:
2. Die Staatsangehörigkeit im Bunde.
3. Die Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung. (Aber: … )

74 ():

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
4. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer.
6. Die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen.
8. Die Staatsangehörigkeit in den Ländern.

(Die konkurrierende Gesetzgebung ist als die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung zu verstehen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.) In Deutschland existiert eine einzige Staatsangehörigkeit, die deutsche. Eine Staatsangehörigkeit der Länder gibt es ebensowenig wie eine Staatsangehörigkeit in den Län­dern. – Dass die Gesetzgebung über das Passwesen, die Einwanderung, das Aufenthalts-«recht» der Ausländer und das Niederlassungsrecht der Ausländer zwischen dem Bund und den Ländern hin-und-her-irrlichtern, ist verhängnisvoll und trägt seit langem zur Massenzuwanderung Fremder bei. Bei dieser Gesetzgebung ist die Erhaltung des Deutschen Volkes keine Angelegenheit des ganzen Volkes und damit «des Bundes».

79 (1):

Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechlichen Verträgen, die eine Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur KlarsteIlung, dass Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkrafttreten der Verträ­ge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sie sich auf diese KlarsteIlung beschränkt.

Dieser Artikel 79, so heisst es, ist die FDGO (Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung). Hier schwappen die Teile dieses grausigen Satzes wie in einem wackelnden Eimer immer hin und her, und das im Lande der Brüder Grimm! Der Gedanke mit der «Klarstellung» windet sich um sich selbst in ebenso wirrer Weise, wie er gedacht wurde. Hätten diese Leute sich bloss Reiners‘ Stilkunde zur Hand genommen, ehe sie dieses unfertige Zeug nie­derschrieben! Im übrigen ist dieser Absatz zu unwichtig, um eigens erörtert zu werden.

79 (2):

Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates.

Ich finde es ungeheuerlich, dass die einzige Hürde, die eine Grundge­setzänderung überwinden muss, die Zweidrittelmehrheit ist. Gerade hier wäre der Ort gewesen, wo die Grundsätzlichkeit des Grundgesetzes erklärt und die Änderung zur seltenen, nur unter diesen und jenen Umständen zulässigen Ausnahme erklärt wird. Da das Grundgesetz ohnehin eine Über­gangsregelung ist (oder doch war!), durfte zur Änderung des Grundgeset­zes nicht darauf verzichtet werden, grundsätzlich das Volk entscheiden zulassen. Das geht ja auch aus dem (alten) Artikel 146 hervor.

79 (3):

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliede­rung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Län­der bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 nie­dergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die Preisgabe ganzer Länder (wie z. B. Schlesiens) ist zulässig, und sie geschah! Aber jede Massnahme zur Stärkung der Zentralgewalt ist es nicht:
Hier spielt die Kapelle nach dem Taktstock der Siegermächte. Entlarvend ist der Ausdruck «Gliederung des Bundes in Länder». Aus der (alten) Präam­bel und dem alten Artikel 23 geht hervor, dass die ursprüngliche Gestaltung dieses Staates umgekehrt gedacht war: «Aufbau des Bundes aus den Län­dern, Beitritt weiterer Länder zum Bund». Hier ist klar zu erkennen, dass die Siegermächte teilen und herrschen wollten, oder doch Angst hatten vor der deutschen Zentralgewalt, dem Deutschen Reich.

Dass die im Artikel 1 niedergelegten Grundsätze zu berühren unzulässig ist, nimmt dem Gebot die Klarheit. Mit dem Satz

«Die nachfolgenden Grund­rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht»

schleppt der Artikel 1 noch eine nicht genau erkennbare Zahl anderer Artikel hinter sich her (das ist immer ein Kunst­fehler bei der Abfassung vertraglicher oder gesetzlicher Texte). Dürfen also die Grundsätze etwa des Artikels 16 auch nicht berührt werden? Sie wur­den berührt! Das neu gefasste Asylrecht berührt die Grundsätze des alten sehr wohl!

Jetzt gelten diese Grundsätze (offenbar) nur noch für Fremde.

Berührt wurde auch schon der höchste und einfachste aller Grundsätze des Grundgesetzes, der da sagt:

«Alle Gewalt geht vom Volke aus» (Artikel 20/2).

In dem drohenden «vereinten Europa» würde «alle Gewalt von den Völkern» ausgehen.

Dieses Grundgesetz belügt sich selbst, und seine Macher belügen die, zu deren Recht das Grundgesetz da ist. Ob sie nun gut oder schlecht war: Die FDGO, die Freiheitlich Demokrati­sche Grund-Ordnung ist schon beseitigt worden. Die Staatsführung selbst hat sie beseitigt!


VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

87a (1):   

Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmässige Stärke und die Grundlage ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

Ich habe lange darüber gebrütet, wie sich aus einem Haushaltsplan die Grundlagen einer Organisation ergeben können. Ich könnte mir denken, dass die Grösse der Organisation vom Haushaltsplan abhängt: Wenig Geld – kleine Organisation, Viel Geld – grosse Organisation. Weiter bin ich nicht gekommen.

87a (2):

Ausser zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Die der deutschen militaristischen Aggressionslust diesen Riegel vorschoben, haben sich nicht träumen lassen, dass sie selbst einmal zur Legitimation und zur Unterstützung ihrer eigenen militaristischen Aggressionslust und sogar konkreter Aggressionen die Germans to the Front rufen würden.

Das alberne Haia-Safari-Spiel in Somalien jedenfalls ist vom Grundgesetz ganz und gar untersagt. Ausser den im folgenden Absatz genannten Zwecken darf die Bundeswehr ganz und gar keinem anderen Zweck dienstbar gemacht werden.

87a (3):

Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags erforderlich ist. Ausserdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Massnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

Danach können die Truppen es sich aussuchen, ob sie lieber zivile Objekte schützen als an die Front gehen wollen; das Wort «Befugnis» ist ja so zu verstehen. Man vermisst auch hier klare Verantwortungs-Regeln: Wer befiehlt, wann hat er zu befehlen, wer hat es wann und wo zu tun? Aber immerhin: Somalien-Ausflüge sind da nicht vorgesehen, ebensowenig wie
das Minensuchen im Persischen Golf oder Flüge über Bosnien.

87 (4):

Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die frei­heitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 (2) vorliegen und die Polizei kräfte sowie der Bundes­grenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständiger einsetzen. Der Einstaz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es ver­langen.

Hier haben wir den Grundgesetzartikel, der den Staat ermächtigt, deutsche Soldaten gegen Deutsche einzusetzen. Ein jeder möchte «seinen Staat» erhalten. Und niemand möchte, dass mar­odierende Banden gleich welchen Volkes (also auch nicht des deutschen) die öffentliche Ordnung stürzen. Jeder wünscht eine öffentliche Ordnung, und zwar eine starke. Die Deutschen wollen eine Staatsführung, die dem Deutschen Volke und sonst niemandem dient. Eine solche Staatsführung kann ich heute in Deutschland nicht sehen.

88 ():

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundes­bank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Siche­rung der Preisstabilität verpflichtet.

Hier herrscht reine Willkür im Tarnkleide· des Rechts. Alles was das Grund­gesetz über die Bundesbank zu sagen hat, ist die Möglichkeit, die Aufga­ben und die Befugnisse dieser Bundesbank einer fremden, anderen, nicht existierenden und nirgends beschriebenen Bank samt und sonders zu «übertragen». Zu allem Überfluss soll diese andere Bank auch noch «unab­hängig» sein, also jeglicher Kontrolle (auch durch «den Bund») entzogen sein. – Die Europäische Zentralbank (Hier wird gross geschrieben!) gibt es nicht, die «Europäische Union» gibt es nicht, wie also darf das Grundge­setz solche Einrichtungen zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen machen? – Man bekommt das Empfinden, als könnte es diesen Gesetzge­bern nicht schnell genug gehen, bis Deutschland zum auslaufenden Modell geworden ist und irgendwelche Leute das Mega-Geschäft ihres Lebens machen können.

93 (4a):

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:… 4a Über Verfas­sungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erho­ben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 (4), 33, 38,101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt worden zu sein.

Hier kann also der Nigerianer von Zürich aus klagen, man habe sein Recht verletzt indem man ihm das Asyl verweigerte. Solche Fälle hat es gegeben! Quergedacht ist der Hinweis dieses Artikels auf das Widerstandsrecht nach Artikel 20 (4): Wer sich also nicht beim Verfassungsgericht beschwert hat, der kann nicht behaupten, es sei «andere Abhilfe nicht möglich», und er muss seinen Widerstand solange aufschieben, bis das Verfassungsgericht
seinen Fall entschieden hat, das alles aber wohlgemerkt nur insoweit, als der «Betroffene» (ein neudeutsches Universalwort) selbst in eben diesem Grundrecht verletzt ist oder wäre.

Jedenfalls ist dieser Artikel rein egoisti­scher Art: Ich muss verletzt worden sein. Was mit meinem Volke geschieht, das ist nicht einklagbar, wenn aber die Staatsführung die verfassungsmäs­sige Ordnung beseitigt, dann brauche ich nicht Karlsruhe anzurufen.

Tröst­lich!


Xa. Der Verteidigungsfall

115a(1):

Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt ange­griffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidi­gungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, min­destens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Solange wird der Feind wohl warten müssen.

115a(2), (3), (4) und (5)

befassen sich alle mit der Feststellung des Verteidi­gungsfalles.

Da hilft nur Beten.

115b():

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Ich möchte bezweifeln, dass all das sinnvoll ist. Die Geschichte lehrt, dass das Kriegshandwerk wie jedes andere gelernt sein will, und, was noch wich­tiger ist, dass es bestimmte Charaktereigenschaften verlangt. Ich möchte diesen Gedanken hier nicht weiter ausspinnen. Ich wollte hier nur auf die mir allzu unbedarft scheinenden Vorstellungen der alten Herren des Parla­metarischen Rates hinweisen, und den Lesern raten, sich dieses Kapitel im Grundgesetz (über drei Seiten) genau durchzulesen. Es ist ja nicht ganz Unwichtig, gerade die ersten 24 Stunden eines Krieges zu überleben. Im übrigen kritisiere ich dieses Kapitel nicht.

Weiter auf der nächsten Seite….