Einzelne Artikel des Grundgesetzes

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

116 (1):    

«Deutscher» im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Der Grundgesetzartikel, der die Begriffsbestimmung für die Deutschen bringt, gehört nicht in irgendwelche Schlussbestimmungen. Diesen Begriff zu bestimmen, sollte es auch nicht solcher Verrenkungen bedürfen. Nehmen wir zum Beispiel die Juden: «Jude ist, wer von einer jüdischen Mutter geboren wurde». Basta. – Wenn man diesen Artikel näher untersucht, stösst man auf Merkwürdiges:

a – Die deutsche Staatsangehörigkeit sollte jedem Deutschen zustehen. Dass aber, wie es der Artikel sagt, umgekehrt dem deutschen Staatsangehörigen die Eigenschaft zusteht, Deutscher zu sein, stellt die Dinge auf den Kopf.

b – Der völkerrechtlich geltende Gebietsstand des Deutschen Reiches ist der des Münchener Abkommens vom 29. September 1939.

c – Wer nicht Deutscher sein will, dem steht es frei, etwas anderes zu sein. Nicht frei steht es jedoch irgendwelchen Gesetzgebern, „fremden oder deutschen, sich über die in Jahrtausenden entstandene Gemeinschaft der Deutschen insofern hinwegzusetzen, dass sie den Bewohnern Österreichs, soweit sie sich als Deutsche betrachten, den Sudetendeutschen, soweit sie nicht geflohen sind (und das sind nicht wenige!), und allen anderen Deutschen, die nicht in den willkürlich gesetzten Gebietsstand des Deutschen Reiches von 1937 passen, ihr deutsches Volkstum aberkennen.

d – Das Grundgesetz darf auch solchen Deutschen ihr Volkstum nicht aberkennen, die in irgendeiner Weise nicht Flüchtlinge oder Vertriebene waren, die in irgendeiner Weise nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatten oder haben, oder die sonstwie der amtlichen Eigenschaft entbehren, Deutsche zu sein, es aber nach ihrer Abstammung sind.

Wer Deutscher ist, das war nie zweifelhaft. Sicher ist es sinnvoll, zu klären und zu bestimmen, wer Deutscher ist. Wichtiger aber wäre es gewesen, zu definieren, wer denn hier «das Volk» ist. Dieses Versäumnis wirkt sich heute verhängnisvoll aus.

Da sagt die «Verfassung des Freistaates Bayern»:

«Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.»

Und die neue Brandenburgische Verfassung spricht gar vom

«Volk des Landes Brandenburg».

Über die Bocksprünge der Länderverfassungen wird später einiges zu sagen sein; hier sei nur gerügt, dass mit dem Ausdruck «Volk» im deutschen Recht Willkür herrscht, und zwar zum Schaden des Deutschen Volkes.

116 (2):    

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiosen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Hier fehlt die für jedes «offene» Recht notwendige Frist, bis zu der diese Leute als nicht ausgebürgert gelten. Im übrigen ist dieser Absatz in Ordnung. Mir fällt an diesem Absatz das gute Deutsch auf. Eine seltene Ausnahme.

120 (1):

Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äusseren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Massgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

Der sich diesen Absatz ausgedacht hat, war unfähig, seine Gedanken in einfacher deutscher Sprache auszudrücken. Dabei hätte gerade dieser Artikel klar und einfach sagen müssen, dass Deutschland heute, 49 Jahre nach dem Ende des Krieges, immer noch die Besatzungskosten und die anderen Kriegsfolgelasten zahlt. Da mir kein Rechtsberatungsbüro zur Verfügung steht, kann ich die vielen hier genannten Bundesgesetze, die geregelten und die nicht geregelten Lasten nicht alle prüfen. Das ist auch ganz unnötig: Im Zweifelsfalle gilt für Deutschland: Und zahlt und zahlt und zahlt…

Im Einzelnen: Auf den ausdrücklichen Wunsch der Bundesregierung stehen ein halbes Jahrhundert nach dem Kriege immer noch nordamerikanische, britische, französische und belgische Besatzer im Lande (von den Kanadiern sagte man mir, sie seien abgezogen). Die sowjetischen Truppen gibt es nicht mehr, und ihre Nachfolger, die russischen, sollen 1994 ganz abgezogen werden, unvorstellbare «Altlasten» hinterlassend, an denen Generationen noch zu leiden haben werden.

Aber:

Noch heute haben die US-amerikanischen Besatzer das schönste Hotel Berchtesgadens, das alte «Grand Hotel Berchtesgadener Hof» im Besitz und sitzen mit ihrem «Recreation Center» am Salzberg.

Noch heute stehen an der Autobahn die riesigen Hinweisschilder auf die Einrichtungen der amerikanischen Besatzer, wie etwa wenn man nach Frankfurt hineinfährt.

Noch heute zerstören englische Panzer in nicht wieder gutzumachender Weise eine der schönsten deutschen Landschaften, die Lüneburger Heide.

Noch heute müssen Schulkinder alberne Paraden alliierter Einheiten in Berlin beklatschen und Fähnchen dazu schwingen.

Noch heute ist der schönste Villenstadtteil von Karlsruhe fest in amerikanischer Hand. Und als alliierte Flugplätze in Rheinland-Pfalz geschlossen werden sollten, bettelte der Ministerpräsident dieses Landes (der Mann heisst Wagner), seine lieben Partner möchten doch bitte dableiben, sonst müsse er um die Arbeitsplätze fürchten.

Die Besatzungskosten belaufen sich auf eine Summe, die das Volk nichts angeht. Sie stecken nämlich ausgerechnet im Verteidigungshaushalt. Normalerweise verteidigt man sich gegen seine Feinde, hier zahlt man für sie und nennt das dann «Verteidigungskosten».

Und noch heute zahlt das Deutsche Volk jene anderen «Kriegsfolgelasten», die mit gewissen hier nicht zu untersuchenden Beschuldigungen zusammenhängen, die unter dem Sammelnamen «Holocaust» laufen. Diese Lasten können allein durch die lange inzwischen verstrichene Zeit auch dann nicht mehr von den Heutigen erhoben werden; wenn diese Beschuldigungen begründet sind oder wären, jedenfalls nach allgemeinen Rechts­grundsätzen aller zivilisierten Staaten.

Jene Leute, die als «Täter» in Betracht kommen, sind entweder alle längst «bestraft», oder sie sind längst verstorben. Das allgemeine Menschenrecht sagt jedoch ganz klar, dass

Erstens: Kollektivstrafen und Vergeltungsmassnahmen gegen Unbeteiligte auch dann verboten sind, wenn keine längere Zeit zwischen der Tat und her Ahndung verstrichen ist (IV. Genfer Konvention von 1949).

Zweitens: Bestrafung der folgenden Generationen Blutrache ist. (So auch die Haager Landkriegsordnung von 1907).

Drittens: Für jede Strafe die Tat nachgewiesen sein muss (das stand schon im Gesetz des Hammurapi und Justinians).

Auch diese Kriegsfolgelasten gehen in ihrer Höhe das Volk nichts an. Sie sind sorgfältig im Sozialhaushalt untergebracht, also versteckt. Die in diesen Artikel 120 (1) hineingewurstelten Lasten für Sozialversiche­rung, Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe muss man doch wohl auch mit den Kriegsfolgelasten und den Besatzungskosten in Zusammen­hang bringen.

Ich habe keine Ahnung, ob damit etwa die Unterstützung eines arbeitslos gewordenen Boys der amerikanischen Besatzungsarmee gemeint ist oder die Nachzahlung von Sozialversicherung an Verfolgte des Naziregimes. Das wirre Gefüge dieses Artikels lässt ausnahmslos jede Aus­legung zu. Im Zweifel wird immer gezahlt.

Gerade in diesen Tagen hat wieder eine Debatte um irgendetwas begon­nen, das nur möglich ist, wenn man das Grundgesetz ändert (es geht diesmal um die Post). Wie kann man ein Gesetzeswerk noch «Grundgesetz» nennen, wenn es durch Dutzende von Änderungen (es sind inzwiscnen 39 geworden!) heute etwas ganz anderes sagt als ursprünglich, und zwar grundsätzlich Anderes!

Dass der Artikel 120 nicht auch geändert oder ersatzlos gestrichen wurde, ist eine Verhöhnung des Völkerrechts und eine Vergewaltigung des Volkes. Es ist, als ob Friedrich der Grosse und die gros­se Kaiserin Maria Theresia den Schweden und Franzosen noch «Kriegsfol­gezahlungen» geleistet hätten. Es ist eine nationale Schande.

123 (1):

Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Dieser fast selbstverständlich scheinende kleine Artikel hat es in sich. Ich komme beim Artikel 139 darauf zurück, und zwar wegen einer bestimmten Folge dieser Bestimmung. Im allgemeinen jedoch haben solche Vor- und Rückbezüglichkeiten in einem Grundgesetz nichts zu suchen. – Eindeutige Klarheit und Rechtssicherheit ist ein wesentliches Gebot jeder Gesetzgebung, sonst haben wir den schon von Goethe gerügten Zustand:

«Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort.»

123 (2):  

Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetz die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach all gemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Nach diesem nach Art der Schlangen in der Laokoon-Gruppe abgefassten Artikel zahlt die Bundesrepublik noch heute die Reparationen aus dem Versailler Vertrag mit Zins und Zinseszins.

130 (1):    

Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

130 (3):

Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörden.

Diese bei den Artikel regeln, und das ist für uns alle von grösster Wichtig­keit, die Verantwortung für die Rundfunk- und Fernseh-Anstalten. Der Staat ist voll verantwortlich für alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie «ARD» und «ZDF».

Die sogenannten «privaten» Rundfunk- und Fernsehanstalten stützen sich auf den gänzlich missratenen Artikel 5, der ihnen unbegrenzte «Meinungsfreiheit» sichert. Diese Anstalten sind vor allem für die Pornographie zuständig.

Es ist nicht zu begreifen, wieso diese «Anstalten des Öffentlichen Rechtes» ebenso wie die «privaten Sendeanstalten» nicht auch Einrichtungen Pflicht gegen die Gemeinschaft sein müssen.

139 ( ):

Die zur «Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus» erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Hier ist mit keinem Wort gesagt, welche und wessen Rechtsvorschriften:
vom Grundgesetz nicht berührt sind. Die gerichtliche Übung und die Rechtsprechung haben jedoch gezeigt, dass es eine der Öffentlichkeit kaum bekannte und erinnerliche Sammlung von Rechtsvorschriften gibt, die vom Grundgesetz nun offenbar nicht berührt werden. Diese Vorschriften stehen somit über allem deutschen Recht. Sie werden hier nicht einmal annäherungsweise angeführt noch gar einzeln mit Paragraph und Absatz genannt.

Restlos alles, was einst die Besatzungsmächte oder ihre Helfer verfügt haben, sei es zur Zeit des Dritten Reiches, in der Übergangszeit nach dem Kriege durch die Bsatzungsmächte in den Besatzungszonen oder noch während des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland, das alles ist nicht nur geltendes Recht:

Es steht über allem Recht!

Jede noch so unbedeutende Verfügung der Siegermächte, und erst recht ihr durch das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 beschlossenes Statut für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg sprengt die betreffenden deutschen Gesetze einfach in die Luft, und zwar heute noch und wie es scheint, soll das für alle Zukunft gelten.

Damit ist insbesondere die sogenannte «Offenkundigkeit» von Kriegsverbrechen des Deutschen Reiches und seiner Truppen und Behörden zum deutschen Gesetz der Gesetze geworden: Über die von den Siegermächten bezüglich der Kriegsverbrechen vorgebrachten Behauptungen ist danach kein Beweis erforderlich. Das selbe gilt für die in jedem Staate der Vereinten Nationen «festgestellten» Verbrechen der Deutschen.

Dies hat dazu geführt, dass in allen Gerichtsverhandlungen, die sich mit den Kriegsverbrechen oder auch mit der Frage ihrer tatsächlichen Begehung durch deutsche Personen oder Einrichtungen befassen, Beweise nicht nur nicht erforderlich sind: Gegenbeweise werden als gegen die «Offenkundig» verstossend zurückgewiesen. Die Offenkundigkeit schützt auch die Behauptungen über Kriegsverbrechen gegen das «Leugnen», «Relativieren» oder «Bagatellisieren» dieser Verbrechen mittels bestimmter Strafgesetze.

Damit sind auf alle Fälle die Grundgesetzartikel 3, 4, 5, 8, 9, 10, 13, 17, 20 (2) 25, 33 (3) und 103 ausser Kraft gesetzt, und zwar für die Deutschen.

Die ausser Kraft gesetzten Grundgesetzartikel sind der Kern der in Artikel 79 für unantastbar erklärten Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung, denn sie sind die bei weitem wichtigsten Grundrechte.

Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus ergangenen Rechtsvorschriften haben schon apriori die Freiheitliche Demokratische Grund-Ordnung beiseitigt. Eine Ordnung, die eine andere, übergeordnete Ordnung nicht berühren darf, ist keine Grundordnung und existiert deshalb nicht als solche.

Nur ein verschwindender Bruchteil der von den Alliierten Besatzungs­mächten nach 1945 erlassenen Anordnungen ist überhaupt bekannt. Hier­ von einige:

Der Drehpunkt sind die „Pariser Verträge» vom 5. Mai 1955. In ihnen sind die die Vorbehaltsrechte äer Westalliierten , die aus dem «Deutschlandver­trag» (auch «Bonner Vertrag») vom 26. Mai 1952 stammen, nicht etwa, wie es etwa Brockhaus sagt, «erloschen». Sie sind als Rechte der Alliierten erlo­schen, aber als Verpflichtung auf die Bundesrepublik Deutschland überge­gangen, wenn auch nicht alle. So sagt der Artikel «1» dieses «Vertrags aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen» deutlich:

«Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert wer­den».

In Noten vom 26. Mai 1963 «ersuchten» die Westmächte, auch in Zukunft ihre Vorschriften nicht ausser Kraft zu setzen. Deshalb nennen sich zum Beispiel die Botschafter der drei Westmächte zwar inzwischen eben «Bot­schafter», aber sie haben immer noch den Status von «Hohen Kommissa­ren». Diese Hochkommissare haben zwar inzwischen einige Bestimmun­gen ausser Kraft gesetzt, sie aber nicht aufgehoben:

  • Das Gesetz über die Überwachung der naturwissenschaftlichen Forschung
  • Teile des Gesetzes Nr. 10 über die Bestrafung der Kriegsverbrecher. Mit diesem Gesetz wurde die Bestrafung von Kriegsverbrechern der deutschen Justiz verpflichtend übertragen. Mit ihm haben aber die Westalliierten nicht grundsätzlich auf ihr Recht der Strafverfolgung verzichtet. Hieraus leitet sich die Aufhebung der 30-jährigen Verjährung von Mord durch Bundesgesetz ab.
  • Zur Durchsetzung bestimmter Rechte der Besatzungsmächte wurden Beschränkungen vereinbart, die in Kraft bleiben und nur mit Zustimmung der drei Westmächte geändert oder aufgehoben werden dürfen.

Diese sind:

  • Die «Entflechtung» des deutschen Kohlebergbaues und der Stahlindustrie
  • Die «Entflechtung» der I.G. FARBEN- Industrie
  • Die Rückerstattung von Vermögenswerten an Opfer nationalsozialisti­scher Verfolgung
  • Die Enteignung der deutschen Auslandsvermögen
  • Die Wiederherstellung und Erhaltung der wirtschaftlichen Interessenfremder Staatsangehöriger in Deutschland.
  • Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihren gesetzgeben­den Organen bindend die Rechtssetzung in Fragen der Wiedergutma­chung aufzuerlegen, verbunden mit spezifizierten Richtlinien über den Gesetzesinhalt. (Dieser Auflage folgt das «21. Strafrechtsänderungsge­setz“, welches die Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe stellt unter dem Stichwort der «Auschwitzlüge»)
  • Das Verbot, wonach die deutsche Justiz und die deutsche Gesetzgebung die in den Nürnberger Prozessen festgestellten Sachverhalte («Tat­sachen») nicht antasten dürfen
  • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist bei allen Tatbeständen ausgeschlossen, die mit Besatzungsrnassnahmen begründet sind. Damit sind Urteile der Besatzungsgerichte der Überprüfung durch deutsche Gerichte entzo­gen. Zum Beispiel dürfen deutsche Gerichte die sieben Offiziere nicht rehabilitieren, die wegen des Massenmordes von Katyn standrechtlich erschossen wurden, und sie dürfen die Angehörigen nicht entschädigen. Den Mord begingen die Sowjets!
  • Straftaten der Angehörigen und Bediensteten der alliierten Besatzungs­mächte bleiben der deutschen Rechtsprechung entzogen
  • Urteile von Besatzungsgerichten bleiben auch nach deutschem Recht rechtswirksam. Deutsche Gerichte haben danach zu handeln und zu urteilen. (Die Alliierten tun nicht weiterhin unrecht, sie lassen unrecht tun!)
  • Nach eben diesen Urteilen bleiben Beleidigungen deutscher Truppen, wie besonders auch der Waffen-SS, als «verbrecherischer Organisatio­nen“ straflos.
  • Alle Rechte (!) und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gericht­liche oder verwaltungsmässige Massnahmen der Besatzungsmächte oder auf Grund solcher Massnahmen begründet oder festgestellt sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft (Artikel 2 des Überleitungsvertrages). Nota bene: Auch die Rechte! Daraus erklären sich die Privilegien der Medien, wie der Presse und des Rundfunks (mit dem Fernsehen). Die nie endende Erniedrigung, Beschimpfung und Ver­leumdung des Deutschen Volkes durch die Medien ist somit Besat­zungsrecht! Und im Grundgesetz verankert!
  • In allen Fragen der Wiedergutmachung behalten sich die Westmächte ein «Beobachtungsrecht» vor.
  • Die von den drei Mächten für ihre Streitkräfte in Anspruch genommenen Sonderrechte, Befreiungen und territorialen Beschränkungen Deutsch­lands bleiben bestehen. Das gilt zum Beispiel für die Unterkünfte, die Übungsplätze und die Erholungszentren der Besatzer.

Soweit die öffentlich bekannten und besonders schweren Lasten aus dem Artikel 139. Versailles geht immer weiter. Ausser den hier aufgezählten Rechtsvorschriften gibt es noch eine ganz und gar grenzenlose Menge anderer, wie sie etwa ein alliierter Stadtkommandant 1945 in seiner ersten Siegeseuphorie und seinem durch die Kriegspropaganda wohlgeschürten Hass auf die Besiegten aus verständli­chen Gründen erlassen hat.

Alle diese Hunderttausende von Vorschriften und Auflagen sind nach dem Grundgesetz deutsches Recht und werden von den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht berührt. Jeder Richter, jeder Politiker, jeder Angehörige der Siegermächte und ihrer Hintermächte braucht nur ein bisschen Quellenstudium zu betreiben, dann findet er bestimmt etwas, wogegen kein deutsches Kraut gewachsen ist. So muss das ganze Deutsche Volk heute jederzeit gewärtig sein, dass ihm aus irgendeiner Ecke eins über den Schädel gezogen wird.

Über die Begründung der Formel «Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus» ist hier nicht zu diskutieren. Immer­hin mag die als Anlage 2 angefügte Liste der Friedenstaten Grossbritanni­ens auf der ganzen Welt einige Anstösse zum Nachdenken über den «Mili­tarismus» geben. Stark vereinfacht, aber nicht falsch, wäre die Feststellung:

Das Grundge­setz für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus dem Artikel 139.
Die anderen Artikel sind durch diesen einen ausser Kraft gesetzt.
Jedenfalls für die Deutschen.

Als Herr Kohl nach der Teilwiedervereinigung die Westalliierten bat, doch bitte ihre Besatzung Deutschlands fortzusetzen, hätte er den Artikel 139 löschen lassen können. Vielleicht hatte er sein Grundgesetz gerade nicht unter dem Arm, oder er war gerade dabei, den Saum des Mantels der Gechichte zu erhaschen.

Gemäss Artikel 139 ist Deutschland trotz zweimaliger Erklärung, «jetzt» ein souveräner Staat zu sein (1955 und 1990), nach wie vor besetztes Gebiet. Damit ist Deutschland aber nicht rechtlos. Oder doch? Der von mir hoch­ verehrte General Moshe Dayan sagte dazu:

Ein Volk, das seine Rechte nicht wahrnimmt, hat keine.

Arbeiten wir uns also weiter durch das Grundgesetz hindurch. Geduld, wir haben es bald geschafft:

142 ():

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grund rechte gewährleisten.

Es ist immer wieder schwer zu entscheiden, ob hier versehentlich oder absichtlich mehrdeutige Bestimmungen getroffen werden. Die deutsche Sprache ist zwar von unübertroffener Genauigkeit, aber wenn einer seine Gedanken verbergen will, dann kann er es auch auf deutsch. Sehen wir uns an, was der Artikel wirklich sagt und was man leichtfertig aus ihm heraus lesen könnte:

Der Artikel sagt:

« … bleiben insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 Grundrechte gewähren.»

Lesen Sie daraus?

« … bleiben insofern in Kraft, als sie Grundrechte in Übe­reinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 gewähren.»

Im ersten Fall bleiben die Bestimmungen der Landesverfassungen in Kraft, wenn sie irgendwelche Grundrechte gewähren, so wie es auch die Artikel 1 bis 18 tun.

Im zweiten Fall bleiben sie in Kraft, wenn sie mit den Artikeln 1 bis 18 übereinstimmen. Sagen Sie mir nicht, das sei Haarspalterei! Es ist die Gefahr der Willkür, welche diese Unterschiede so wichtig macht. Wir werden in den Landesverfassungen sehen, wie die Grundrechte der Länder sich nur nach der ersten Lesart richten und damit deutsche Rechte grenzenlos an alle Menschen dieser Erde verschenken.

Und kein Deutscher merkt, wie er da beraubt und entrechtet wird, es sei denn, er liest endlich sein Grundgesetz sorgfältig durch!

143 (1): Der «alte» Wortlaut des Hochverrats-Artikels:

Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmässige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetz zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreisst, wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.

Die verfassungsmässige Ordnung, ein Abstractum, ist der Gewalt nicht zugänglich. Sie kann man nur ändern, indem man die Regierung samt der ganzen Staatsführung beseitigt. Warum sagt das Gesetz es dann nicht?

Ähnliches gilt für die Beraubung und Hinderung des Bundespräsidenten. Als dieser Artikel geschrieben wurde, gab es das Buch «Le Coup d’Etat» noch nicht. Sonst hätte der Autor sich mehr an die Realität halten können.

Dem auch in der neuen Präambel enthaltenen Gedanken der Verantwor­tung des «gesamten Deutschen Volkes» genügt der Hochverratsartikel nicht, dass nur das Losreissen eines «zum Bunde» gehörenden Landes bestraft wird. Das Losreissen deutschen nicht zum Bunde gehörenden Lan­des ist inzwischen geschehen. Der Bund hat es getan.

Die Absätze 2 bis 5 befassen sich mit Einzelheiten, die das Wesentliche nicht ändern. Diesen Artikel hat der Bundestag am 24. Juni 1968 aufge­hoben. Ich möchte über die Gründe und Gedanken dieser Aufhebung hier nicht spekulieren. Es ist und bleibt unverständlich, warum in einem Staate der Hochverrat nicht strafbar sein soll, wie es in der Bundesrepublik Deutschland seit der Aufhebung der Fall ist. Das Volk eines freien Staates hat ein Recht darauf, dass Verräter am Land des Volkes und an seinen Rech­ten mit aller Härte bestraft werden. Und wenn die Gerichte noch so viel zu tun bekämen.

143 (1): Der «neue» Wortlaut, der eine ganz andere Sache betrifft:

Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1993 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 (2) verstossen und müssen mit den in Artikel 79 (3) genannten Grundsätzen vereinbar sein.

Wieder von der mehrdeutigen Fassung abgesehen (darf das Recht bis zum 31. 12.93 vom Westen soweit und solange abweichen, oder darf es das auch nach dem 31. 12. 93?) scheint dieser Absatz richtig und gut.

143 (3):

Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Hier betrügt sich der angebliche Rechtsstaat selbst. Bekanntlich ist in dem «Einigungsvertrag» vorgesehen, dass die unter dem Zwang und mit Verträgen der ehemaligen Sowjetunion durchgeführten Enteignungen der Mitteldeutschen «rechtens“ nach dem neuen Recht sind. Das Chaos in den Eigentumsrechten der Mitteldeutschen ist die Folge. Aber eine weitere Folge ist noch viel ernster: Es gilt in Deutschland nach der schon falsch «Wie dervereinigung“ genannten «Teil-Wiedervereinigung“ zweierlei Recht.

Schliesslich ist das Eigentum keine zu vernachlässigende Grösse in dem Paket der persönlichen Rechte eines Deutschen.

Ich muss auch hier anmerken, dass ich es unerträglich finde, mit welcher Leichtigkeit die Staatsführung unentwegt am Grundgesetz herumfummelt, wie sehr sie den eigentlichen Sinn eines Grundgesetzes immer wieder verletzt: Grundlage zu sein.

Statt dessen wird aus dem Grundgesetz nach und nach eine Sammlung von Anpassungsregeln an veränderte Umstände. Ein Grundgesetz sollte aber gerade die feste und beständige Grundlage für alle Umstände sein, für die heutigen und für die von morgen. Und das natürlich abgesehen von den massiven Verfälschungen und Beugungen des Rechtes mit gesetzlichen Mitteln.

So wirken in das Grundgesetz Staatsverträge und internationale Abkommen hinein, deren Gestaltung doch eigentlich aus dem Grundgesetz heraus geschehen müsste. Ich werde im Folgenden solche meist sehr merkwürdige Einwirkungen untersuchen, und kann aus der bewährten Schweizer Sicht nur raten, dass jeder Deutsche sich diese Dinge mit grösstem Misstrauen betrachtet.

Die faustdicke Lüge zum Abschluss:

146 ():

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, ver­liert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Selbstbe­stimmung beschlossen worden ist.

Ich habe diesen wichtigsten aller Grundgesetzartikel besonders hervorge­hoben um seine herrliche Wahrheit und seine brutale Lüge sozusagen ins Monumentale zu heben in dieser meiner Auslegung.

Ich beginne mit den drei Lügen:

Das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Form, wie sie am 23. Mai 1949 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, galt nicht mehr und nicht weni­ger für das ganze Deutsche Volk als das Grundgesetz mit seinen dreiein­halb Dutzend Änderungen. Ein Gesetz, welches sich «Grundgesetz“ nennt, darf nicht für irgend einen provisorischen Staat während einer Übergangszeit gelten. Es muss, das steht in keinem Buch sondern das ist einfach selbstverständlich, für das ganze Volk gelten, weder nur für die Deutschen in Westdeutschland (was das alte Grundgesetz gar nicht behauptet hatte) noch nur für die Deutschen im teil-wiedervereinigten Deutschland. Insofern lügt der Artikel hier gleich zweimal.

Die zweite Lüge ist unwürdig und entlarvend: Wie kann der Bundestag, der sich der «deutsche» nennt, gegen alle offenbar erkennbare und offen zuta­ge liegende Wahrheit behaupten, die Einheit Deutschlands sei vollendet?

Hat sich doch der, den seine Werbeleute «Kanzler der Einheit» nennen, selbst der Unwahrheit geziehen, als er sagte, «mehr war nicht zu errei­chen!». Hält diese Staatsführung das eigene Volk nicht für fähig, der Wahr­heit ins Auge zu schauen und sich in das Unabänderliche zu fügen, wenn es sein muss?

Aber: Es musste ja gar nicht sein! Geltende Verträge mit den Alliierten haben Deutschland sein Recht auf die Ostgebiete und die übrigen fremd besetzten Gebiete nach internationalem Völkerrecht bestätigt. Darin hatten sie sich nicht nur bereit erklärt, die Wiedervereinigung zu dulden, sondern sie haben sich verpflichtet, sie zu fördern! Die Bundesregierung war unfähig oder unwillig, die Wiedervereinigung nach diesen Verträgen zu vollziehen.

Die dritte Lüge wird offenbar, wenn man den Artikel 139 liest. Von Freiheit kann ein Staat nicht reden, in dem die Besatzung festliegt wie Blei, in dem die Besatzung aus dem besetzten Staat bezahlt wird (auch wenn man dieBesatzer „Partner», «Freunde» oder sonstwie schmeichelnd tituliert) und in dem die Besetzer ihr Siegerrecht nach wie vor durchsetzen können. Die deutsche Staatsführung versuchte nicht einmal, das zu verhindern.

Nun aber die herrliche Wahrheit, die bewusst (dann sei der Künstler als Held gefeiert, der das zustande brachte oder es unbewusst in den letzten Arti­kel des Grundgesetzes schrieb):

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültig­keit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deut­schen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossen worden ist.

Das sagt unwiderlegbar, dass das heute amtlich für gültig erklärte Grund­gesetz eben nicht in freier Selbstbestimmung beschlossen worden ist, und vom Deutschen Volke schon gar nicht.

In den folgenden Kapiteln soll gezeigt werden, wie die Länderverfassungen sich zum Grundgesetz verhalten. Dazu werde ich zwei Beispiele bringen:

Die Verfassung des Freistaates Bayern. Diese Verfassung ist in ihrer Nai­vität nicht mehr zu überbieten.

Und die des Staates Brandenburg, die so wie sie ist ohne wesentliche Ände­rung auch unmittelbar für die äussere Mongolei passen würde. Mit diesen zwei Beispielen soll genüge geschehen sein, um den Aberwitz zu zeigen, dass sich ein Staat, noch dazu ein besetzter, siebzehn Verfassungen leistet, deren eine sich Grundgesetz nennt.

Dann werden noch einige Vertragswerke und Gesetzeswerke auf ihren Zusammenhang mit dem Grundgesetz zu untersuchen sein: Die Men­schenrechts-Konvention, der «Deutschlandvertrag» vom 26. 5. 52, der «Grundvertrag» vom 21. 12. 72, der Vertrag mit dem ekelhaften Namen «Zwei-Plus-Vier-Vertrag» und ein Wort zum «Parteiengesetz». Mit ihm möchte ich beginnen.

Schliesslich möge Herr Professor Dr. Günter Dürig, Tübingen, zu Worte kommen. Der wird natürlich sagen «wie kommst du unter die Cäsaren?», aber Sie, verehrter Leser, mögen entscheiden, wie Sie ganz persönlich die Rechtslage beurteilen.

Urs Bernetti

Schwarzbuch BRD