Einzelne Artikel des Grundgesetzes

II Der Bund und die Länder

20 (1): 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Staat.

Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren promoviert. Juristen und Volkswirte. Konnte man da nicht verlangen, dass sie um die gänzliche Unbestimmtheit der Allerweltswörter «demokratisch» und «sozial“ wussten? Warum wurde das Grundgesetz für Deutschland nicht deutsch geschrieben? Gerade wo es besonders darauf ankommt, stehen diese beiden nicht nur erst seit kurzem unendlich vieldeutigen Wörter, die das Wesen dieses Staates bestimmen sollen. Fest steht, dass die praktische Auslegung dieser den deutschen Staat kennzeichnenden Eigenschaften von der «amtlichen“ abweicht.

Ich zitiere Brockhaus «Demokratie» umschreibt nur, wer regieren soll. Der Begriff sagt aber im unmittelbaren Wortverständnis nichts darüber aus, wie diese Regierungsform zu handhaben ist. «Sozial,,!» Gemeinschaftsfördernd, gemeinnützig.

Danach wäre dieser Staat gekennzeichnet durch die Herrschaft des Volkes und durch den Vorrang des Rechtes der Gemeinschaft vor den Interessen des Einzelnen. Warum sagen die Gesetzgeber es dann nicht? Warum verbergen sie sich hinter den nach allen Seiten beliebig auslegbaren Wörtern «demokratisch» und «sozial»? Nicht erst heute wird doch «demokratisch» bei vielen weniger Gebildeten als Eigenschaft eines Parteienstaates oder eines mit einem Parlament ausgestatteten Staates verstanden.

Zum Beispiel wird in dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 12. 10. 93 (2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92) auf Seite 47 verlangt, dass

«die demokratischen Grundlagen der (Europäischen) Union schritthaltend mit der Integration (ihrer Mitgliedsländer) ausgebaut werden»,

womit eindeutig Mechanismen und nicht Grundsätze gemeint sind. Also: Demokratie als Instrumentarium oder Methode, nicht als grundsätzliche Festlegung der Herrschaft des Volkes. Demokratie wird oft auch missverstanden als die «Herrschaft aller» etwa wenn man in Südafrika jetzt die «Demokratie» einführen will: Die Herrschaft aller dort wohnenden Völker. Somit ist der Grundgesetz-Artikel, der die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kennzeichnen will, beliebig auslegbar und Rechtsunsicherheit ist erzeugt.

20 (2):     

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehen Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Von welchem Volke, bitte? Nirgends im Grundgesetz ist der Begriff «Volk» insofern bestimmt, als festgelegt wäre, wer denn zu diesem Volke gehört und wer nicht. Wichtig ist anzumerken, dass hier ausdrücklich Abstimmungen vorgesehen sind. Herr Kohl hingegen behauptet, über Maastricht sei nicht abzustimmen, weil das Grundgesetz Volksabstimmungen nicht vorsehe. Eine glatte Unwahrheit!

Dass aber dieser grundlegende Grundgesetzartikel nicht einmal sagt, welches Volk denn hier das Sagen hat, das kann man doch nicht einfach damit entschuldigen, es sei das deutsche gemeint. Warum lassen diese Gesetz geber die Frage der alles entscheidenden Festlegung der Volks-Souveränität einfach im Dunkeln? Kann das noch als ein Versehen durchgehen, oder Ist es nicht ein Zeugnis entweder bodenlosen Leichtsinns (dann also mangelnder Qualifikation) oder gar böser Absicht (dann mangelnder Redlichkeit) des Parlamentarischen Rates?

20 (4):

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Dazu sagt Dürig bezeichnenderweise:

«Was hier staatsedukatorisch angerichtet wurde (etwa in dem Sinne, man dürfe nach eigenem Ermessen den politischen Gegner schlagen, wenn gerade keine einstweilige Anordnung oder keine Polizeidienststelle erreichbar ist), ist in seiner Tragweite noch gar nicht abzusehen.»

Dann sagt Dürig noch

«Die nachträgliche Erweiterung des Artikels 20 (um diesen Absatz 4, der 1968 hinzugefügt wurde, d. V.) fällt selbstverständlich nicht unter die Unantastbarkeiten des Artikels 79 Abs. 3.“

Damit meint Dürig die FDGO. Er irrt: Auch die neueste Fassung des Grundgesetzes weiss nichts von dieser Ausnahme. Das alles sagte Dürig in seiner «Einführung zum Grundgesetz» der mir vorliegenden Ausgabe 1980. In der neuen, geänderten Ausgabe 1993 sagt er noch einiges mehr und anderes anders, aber das tut nichts zur Sache. Zunächst sei Dürig kritisiert: Wie kann «staatsedukatorisch» etwas angerichtet werden? Das würde voraussetzen, dass der Staat das Recht oder auch die Pflicht hätte, die Bürger zu erziehen.

Keines von beiden hat er. Er ist der Auftragnehmer des Souveräns, also des Staatsvolkes. Das Widerstandsrecht hat mit dem «politischen Gegner» nichts zu tun. Es richtet sich nur gegen eine einzige Einrichtung: Gegen den Staat selbst. Insofern ist schon der Wortlaut von Artikel 20 (4) unsinnig: «Gegen jeden». Wenn so ein «Jeder» es unternimmt, die staatliche Ordnung zu beseitigen, dann ist es selbstverständlich allein die Aufgabe des Staates, diesen «Jeden» aus dem Verkehr zu ziehen. Wenn aber der Staat sich weigert oder es einfach unterlässt, diesen «Jeden» an seinem Tun zu hindern, hat er sich zum Komplizen gemacht und braucht Widerstand, wenn keine andere Abhilfe möglich ist.

Selbstverständlich bedarf die «verfassungsmässige Ordnung» des Schutzes durch die Staatsgewalt. Sie ist aber ihrerseits kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zum Zweck: Zur Erhaltung des Volkes und um dem Volk die Heimat zu erhalten, also auch zur Erhaltung des Reiches. Widerstand gegen die Staatsgewalt ist nicht notwendigerweise und nicht nur dann
moralisch gerechtfertigt, wenn die Staatsführung sich anschickt, die «verfassungsmässige Ordnung» zu beseitigen (oder sie die Beseitigung hinnimmt), sondern vor allem, wenn die Staatsführung sich anschickt, das Volk zu gefährden, ihm die Heimat zu nehmen, das Reich zu zerstören.

Dann ist Widerstand nicht nur gerechtfertigt,
sondern Pflicht jedes Staatsbürgers.

Nun aber hat die Staatsführung das Grundgesetz in der Präambel und im Artikel 16 geändert, sowie auch (wie ich noch darstellen werde) in den Artikeln 23,24,45,50,51,52,87,88, 115, 143 und 146. Damit ist nicht nur das in der Präambel festgelegte Staatsziel, «die nationale und staatliche Einheit zu wahren» weggefallen, sondern die «verfassungsmässige Ordnung» dient auch wegen der Änderungen der vielen einzelnen Artikeln nicht mehr dem höheren Zweck, Volk und Staat zu erhalten.

Im Gegenteil, die «Maastrichter Verträge» sind darauf angelegt, den deutschen Staat aufzulösen und Deutschland für die Besiedlung durch unbegrenzte Zahlen von Fremden freizugeben, das Deutsche Volk somit zu zerstören. Die Staatsführung selbst hat damit die verfassungsmässige Ordnung, so wie sie im alten Grundgesetz festgelegt war, beseitigt.

In dem Grundgesetz in seiner «alten» Form war der «Widerstandsartikel 20 (4) schon eine Farce. Für das Grundgesetz in seiner «neuen» Form, nach den vielen Änderungen, ist der Widerstand jetzt fällig geworden, denn die «verfassungsmässige Ordnung»wurde ja beseitigt, und zwar durch die Staatsführung.

Jetzt ist jeder redliche Deutsche seinen Vorfahren und
seinen Nachkommen schuldig, gegen die Zerstörung
des Volkes und des Reiches Widerstand zu leisten.

21 (1):     

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen, entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

Es ist bezeichnend, dass die politischen Parteien im Zusammenhang mit den Funktionen des «Bundes» und der Länder erwähnt werden. Ich möch te darauf nicht näher eingehen. Jedoch zum Wortlaut: Welche Parteien wirken da mit?

Die Partei der Sioux-Indianer oder die Kurdische Arbeiterpartei? Es ist nichts darüber gesagt, sodass durchaus denkbar ist, dass hier fremde Interessengruppen den Willen des Deutschen Volkes mit-bilden. Da aber in Deutschland (so lange es noch existiert) alle Staatsgewalt vom Deutschen Volke ausgeht, gilt hier eben der Wille dieses Deutschen Volkes, und an seinem Willen ist nichts zu bilden. Er ist die Grundlage des «demokratisehen» Staates, in dem nach dem Sinne dieses Wortes das Deutsche Volk die Herrschaft hat.

Interessant wäre, mit wem zusammen die Parteien hier mitbilden. Nicht etwa mit-bilden können, dürfen oder sonst etwas: Einfach mit-bilden, basta. Nein, dieser Satz widerspricht nicht nur dem Grundsatz aus Artikel 20 (2), sondern auch dem dritten Satz des selben Absatzes 21 (1). Es ist zwar durchaus erlaubt, den Willen anderer zu beeinflussen, also dürfen auch Parteien den Willen des Volkes beeinflussen, aber das kann nicht das Vorrecht der Parteien sein, und schon gar nicht ihr Auftrag. Es sollte umgekehrt das Volk bei der Willensbildung der Parteien mitwirken. Davon ist hier kaum etwas zu spüren.

23 ( ):

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Gross-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Dieser Artikel ist der «gesamtdeutsche». Er ist, und leider muss es hier heissen «er war» das Band um alle Gaue Deutschlands. Er hatte das Gebiet des Deutschen Reiches im Auge und war der Hort der Hoffnung aller Deutschen jenseits der Grenzen der «alten» BRD, und zwar auch jenseits der Oder Neisse-Linie, jenseits des Erzgebirges, jenseits aller jetzt «festgeschriebenen» Grenzen. Dieser Artikel wurde nicht durch den neuen Artikel 23 ersetzt, denn der behandelt eine ganz andere Sache. Er wurde ersatzlos gestrichen.

Das zu tun war und bleibt Hochverrat. Der Täter war der Bundestag und die Mittäter waren die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundespräsident. Hier hat sich die aus den genannten vier Gewalten gebildete Staatsführung brutal über das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes hinweggesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob der Bundeskanzler mit der einen oder der anderen seiner beiden Ausreden die Wahrheit gesagt hat, als er die diesem Hochverrat vorausgehenden Ostverträge zu recht­ fertigen versuchte: Dass die Teil-Wiedervereinigung anders nicht zu haben gewesen sei, und dass dies der freie Wille des Deutschen Volkes gewesen sei. Beides ist unwahr.

Das Volk wurde nicht wahrheitsgemäss, rechtzeitig und vollständig unterrichtet, und es wurde nicht in dieser geschichtlich alles überragenden Frage gehört. Es wurde überfahren. Bei der Teil-Wiedervereinigung Deutschlands wurde gegen diesen Artikel verstossen. Statt sich mit der Bundesrepublik (alt) zu «vereinigen» mussten die Länder Ostberlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen «beitreten». Damit wäre sowjetisches Besatzungsrecht nicht in das deutsche Recht eingedrungen, um nur eine schlimme Folge dieses Rechtsbruches zu erwähnen. Die bösen eigentumsrechtlichen Folgen zu behandeln ist hier nicht der Platz.

23 (1): der «neue» Wortlaut:

Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demo­kratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grund­gesetz, im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.

Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 (2) und (3).

Erste Anmerkung: Das will ein Grundgesetzartikel sein? Das ist ein bei den wichtigen Aussagen mit vieldeutigen Fremdwörtern gespickter Alibi-Text. Zu den schon untersuchten Fremdwörtern sind zwei neue gekommen: «föderativ» und «Subsidiarität».

Das Wort «föderativ» ist mehrdeutig: Es kann die Eigenschaft eines Bundesstaates oder auch die eines Staaten­ bundes beschreiben. Im ersten Fall hören die Teilstaaten auf, souverän zu sein, und die Souveränität geht auf «den Bundesstaat» über. Im zweiten Fal­le behalten die Einzelstaaten ihre Souveränität. Das Bundesverfassungs­gericht hat diese Frage für die «Europäische Union» salomonisch, und das heisst, mehrdeutig, beantwortet:

Es dürfe kein Bundesstaat entstehen, und es brauche kein Staatenbund zu sein, es müsse ein «Staatenverbund» wer­den. Der Grundsatz der Subsidiarität besagt, dass die übergeordnete Gemeinschaft (der Bund) die Wirkungsmöglichkeiten der untergeordneten Gemeinschaft (der Mitglieder des Bundes) anerkennt.

Brockhaus sagt dazu:

«daraus ergebe (Konjunktiv!) sich notwendig ein föderalistischer Staatsauf­bau»

Nichts Genaues weiss man nicht. Und das ist Deutschlands Zukunft!
Ich empfinde es als eine Beleidigung des Volkes, wenn ihm die Staats­führung rechtswissenschaftliche Kreuzworträtsel aufgibt, aus denen es sei­ ne und seiner Kinder Zukunft dann wie aus dem Kaffeesatz lesen möge. ­

Dass der Bund «hierzu» (wozu?) Hoheitsrechte übertragen kann, wider­spricht dem Gebot eines jeden Staates, seine Staatssouveränität zu wah­ren. Es widerspricht auch dem alten Artikel 24 (siehe dort), wonach der Bund in Einschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen kann. In diesem Staa­te purzeln die Hoheitsrechte jetzt genau wie Dominosteine: In Kettenreak­tion. Am Ende steht die Rechtlosigkeit, die Auflösung des Reiches.

24 (1):

Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

Auf diesen Artikel beruft sich die Staatsführung bei ihrer ganzen «Europa­politik» und damit auch bei der Abfassung des neuen Artikels 23. Das ist jedoch nicht rechtens: Der Bund kann nach Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen, worüber man schon reden müsste. Aber auf über-staatliche Einrichtungen, wie auf die sogenannte «Europäische Union» darf er nach dem Gesetz gar nichts übertragen, noch darf er da in irgendwelche Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilli­gen, wie gleich behandelt werden soll.

24 (2): der «alte» Wortlaut (wörtlich übernommen in … )

24 (3): der «neue» Wortlaut:

Der Bund kann sich zur Wahrung des Frie­dens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwil­ligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Den Bund geht die Ordnung «zwischen den Völkern» gar nichts an. Er ist Zuständig für die Ordnung zwischen Deutschland und anderen Völkern. Es ist unverständlich, wieso ein Staat durch die teilweise Preisgabe seiner Hoheitsrechte dem Frieden auf der Welt dient, es sei denn, er unterwirft sich fremden Mächten «um des lieben Friedens willen». Gerade die Wahrung seiner Staatssouveränität, also seine Hoheitsrechte versetzt den Staat in die Lage, Frieden zu stiften und zu erhalten.

25 ( ):  

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Das Völkerrecht hat mit irgendwelchen «Bewohnern» nichts zu tun, es ist das Recht der Völker, eines jeden in seinem Lande. Es ist unverständlich, welche Rechte sich ein tamilischer Asylant in Deutschland von dem völkerrechtlichen Anspruch des Reiches auf Danzig ableiten soll.

Sehen wir uns das Völkerrecht an!

Die Haager Landkriegsordnung von 1907:
Art. 43: Die Besatzungsmacht muss die Landesgesetze beachten.
Art. 45: Sie darf die Bewohner des besetzten Landes nicht zwingen, den Treueid zu leisten oder die andere Staatsangehörigkeit anzunehmen.
Art. 46: Sie darf Privateigentum nicht einziehen.
Art. 47: Sie muss Plünderungen unterlassen und unterbinden.
Art. 50: Sie darf keine Strafe durch Geld oder anderer Art wegen der Hand­lungen Einzelner über eine ganze Bevölkerung verhängen.

IV Genfer Konvention von 1949
Art. 8: Auf die durch das Abkommen gewährten Rechte ist der Verzicht verboten
Art. 11: Sondervereinbarungen zwischen Mächten, deren eine infolge der Besetzung ihres Gebietes oder eines wichtigen Teiles ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt ist, sind verboten und nichtig.
Art. 43: Kollektivstrafen, Einschüchterung, Terrorisierung, Plünderungen und Vergeltungsmassnahmen gegen dritte Personen oder ihr Eigentum sind verboten.
Art. 49: Die Besatzungsmacht darf Teile ihrer eigenen Bevölkerung nicht in das von ihr besetzte Gebiet verschleppen oder verschicken.
Art. 64: Das Strafrecht im besetzten Gebiet bleibt in Kraft. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Gerichte im besetzten Gebiet ihre Tätigkeit fortsetzen können.

UNO-Konvention vom 27. November 1968 über die Nichtverjährung:
Art. 1: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Vertreibung … verjähren nicht.

Wiener‘ Konvention über das Recht der Verträge, von 1969:
Art. 52: Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt zustandegekommen ist.
M. 53: Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes widerspricht (wie der Haager Landkriegsordnung, der IV, Genfer Konvention und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker).

Insofern sind die «Ostverträge» von 1970 mit Moskau, Warschau und Prag und die Grenzverträge von 1990 allesamt von vornherein nichtig.

Somit haben die Deutschen, die heute in der Bundesrepublik leben, deren Heimat aber z. B. Ostdeutschland ist (womit nicht «Mitteldeutschland gemeint ist!) sehr wohl «unmittelbar Rechte» abgesehen von dem ganzen Deutschen Volke zustehenden Recht auf sein ganzes Staatsgebiet in den völkerrechtlichen (durch internationale Verträge festgelegten) Grenzen.

Barer Unsinn ist der Halbsatz, wonach das Völkerrecht «unmittelbar Pflichten» für die Bewohner des Bundesgebietes erzeuge: Das Völkerrecht kann nur durch Staaten beachtet oder eben auch verletzt werden, nicht durch einzelne Menschen. Es geht hier nicht um den Gartenzaun des eigenen Wohngrundstücks.

26 ():     

Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, ins besondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Die Staatsführung betreibt seit Jahrzehnten teils tätig, teils durch Untätigkeit, die Massenzuwanderung Fremder nach Deutschland. Heute leben hier mindestens 12 Millionen Fremde. Diese Handlung ist nicht nur geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker ausserhalb Deutschlands und eben dieser fremden Völker mit dem deutschen innerhalb Deutschlands zu stören:

Sie wird zwangsläufig zum Völkerkrieg auf deutschem Boden führen, wenn die Fremden nicht baldigst allesamt ausgewiesen werden (Asylanten sowie «Gastarbeiter»). Diese Behauptung bedarf keines theoretischen Beweises: Jugoslawien zeigt ganz genau, wohin Vielvölkerstaaten kommen: Zum Völkerkrieg. Zeigen Sie einem Bosnier die Zigarrettenreklame «come together», dann wird er einen Wutanfall bekommen!

Für diese Handlung ist die Staatsführung zu bestrafen,
wenn sie nicht bald tätige Reue zeigt.

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