Einzelne Artikel des Grundgesetzes

III Der Bundestag

38 (1):      

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Sind die auf «Listenplätzen» in den Bundestag einziehenden Abgeordneten auch «unmittelbar» gewählt? Ich vermisse weiter folgende m. E. unerlässlichen Auflagen für die Mitgliedschaft des Bundestages: Die Abgeordneten dürfen keine «gespaltene Loyalität» haben. Die Parlamente der USA sind da beispielhaft: «Dual Loyalty» liegt vor,

  • wenn der Abgeordnete mit einer Ausländerin verheiratet ist,
  • wenn er eine andere Staatsangehörigkeit oder eine weitere hat,
  • wenn er in den Diensten einer ausländischen Macht stand bevor er gewählt wurde,

und in ähnlichen Fällen. Auch ist es unerlässlich, dass die Abgeordneten durch Gesetz verpflichtet werden, die Rechte des Deutschen Volkes zu wahren und das Grundgesetz zu befolgen. Darauf müssen sie einen Eid leisten, in dem sie sich dem Deutschen Volke – und nur ihm – verantwortlich erklären.

38 (2):

Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Hier fehlt das zwingende Gebot, dass der Wahlberechtigte und der Wählbare Deutsche sein müssen und unbescholten.

42 (1):      

Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Das ist skandalös. Der Bundestag hat öffentlich zu tagen, alles andere ist von Übel.

42 (3):

Wahrheitsgemässe Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Die Verfasser der Berichte sind für die Wahrheit verantwortlich. Solche Pontius-Pilatus-Ausnahmen sind unwürdig. Jeder ist für seine Taten verantwortlich, und wenn er in einem hohen Amte ist, erst recht!

44 (1):      

Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

Dann braucht man auch keinen Untersuchungsausschuss. Der Bundestag muss öffentlich sein, und zwar in allen seinen Handlungen, denn das ist sein Wesen.

45 ():    

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäss Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

So wird die Verantwortung für Deutschland und vor dem Deutschen Volk immer mehr verdünnt und verschleiert. Wer ist «die Europäische Union» ? Solange dieses Gebilde eine Absicht ist (und es möge eine Absicht bleiben!) hat das Grundgesetz es nicht als vollendete Tatsache zu erwähnen.

45b ():  

Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird der Wehrbeauftragte des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Dieses Amt ist nicht nur überflüssig, es ist schädlich, denn es untergräbt die Verantwortung und damit die Autorität des Kommandos der Streitkräfte.

46 (2):

Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

Solche Freibriefe gab es weder bei Dschingis Khan noch bei der Hohen Pforte. Sie sind unmoralisch und verletzen die Gleichheit aller vor dem Gesetz.

46 (3):

Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäss Artikel 18 erforderlich.

Der Alte Fritz würde sich im Grabe umdrehen ob solcher Sonderbehandlung.

46 (4):

Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäss Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Es ist unglaublich, wie sich die Mitglieder des Bundestages abgesichert haben, nicht etwa nur gegen die Missgeschicke des Alltags, sondern dagegen, für ihre Handlungen selbst einstehen zu müssen. Dies verletzt nicht nur den Grundsatz, dass alle vor dem Gesetz gleich sind, es verhöhnt auch die Gerichte.

48 (3):

Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Muss ich das noch kommentieren?

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