Verfassung 1871?

von Manfred Heinemann

Sehr geehrte Damen und Herren vom Internet-Magazin Les-Art,

zuerst ein herzliches Dankeschön für Ihre Initiativen zur Aufklärung der Bevölkerung.

Für mich sind die ständigen Loblieder von BRD-Verantwortlichen auf die „Verfassung der BRD“ genau so unerträglich wie für Sie, nur, daß die Verfassung von 1871 „die einzig jemals rechtmäßig gültige Verfassung“ sei, möchte ich durch nachfolgende historische Betrachtung, Analyse und Vergleich mit der nicht nur meiner Meinung nach gültigen Verfassung vom 30.05./07.10.1949 verneinen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch zu Bedenken geben, daß sich die in Mitteldeutschland entstandenen Verwaltungsgemeinschaften nach gründlicher Prüfung der Rechtslage auf den Boden der Verfassung vom 30.05./07.10.1949 gestellt haben. Und diese Verfassung wird sogar bereits wieder neu gedruckt im Verlag Rockstuhl www.verlag-rockstuhl.de in Bad Langensalza.

Nach dieser objektiven Betrachtung offenkundiger und belegter geschichtlicher Fakten, der vorurteilsfreien Analyse der 1871er Verfassung und deren Vergleich mit der 1949er Verfassung möchte ich sogar soweit gehen festzustellen, daß es sich bei der 1871er gar nicht um eine Verfassung handelt, sondern nur um ein Gesetz (des Kaisers, der Könige und Herzöge von Bundesstaaten) mit dem Namen „Verfassung“. Das geht bereits aus dem ersten Satz hervor:

BGBl. No 16. (Nr. 628.) Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen,    verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, …

Seine Majestät der König von …, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von …, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes … . Dieser Bund wird den Namen ‚Deutsches Reich‘ führen und wird nachstehende Verfassung haben.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) … durch die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines …

Hier stock ich schon! – Wollen Sie wirklich den bereits in der BRD faktisch rechtlosen, um nicht zu sagen versklavten, Bewohnern zumuten, daß sie sich (freiwillig) unter eine „Verfassung“ stellen, die sie zu Unterthanen einer aristokratischen, despotischen Obrigkeit macht, die sich dem Willen des Volkes (siehe Paulskirchenverfassung 1848 in der Anlage) mit Waffengewalt widersetzt hat? – Ist das Ihr Ernst? Was einem Unterthanen ziemt, sagte Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg:

Es ist dem Unterthanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. … Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine … giebt, … die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, …

„Die Stimme des Präsidiums“ ist wer? – Artikel 11: „der König von Preußen, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt“

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, …

Die Mitglieder des Bundes sind: 22 Fürstentümer + 3 Hansestädte

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; …

Na prima! – Wenn der Reichstag, wo neben den Beamten auch noch ein paar (keine Diäten erhalten dürfenden!)  „Unterthanen“ aus dem Volk etwas mitreden dürfen, ein Gesetz beschließt, dann muß er das den Länderfürsten im Bundesrath zur freundlichen Genehmigung vorlegen. – Alle Staatsgewalt geht dem Volke aus!

Artikel 11

… Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten,  im Namen des Reichs … Krieg zu erklären und …

Das ist nicht mein Reich!!! – wo ein den Volkswillen mißachtender Herrscher, auf den ich (zwangs)vereidigt werde, in meinem Namen anderen den Krieg erklären kann, in dem ich dann gehorsamst und unterthänigst meine Mitmenschen zu ermorden habe, meine eigenen Knochen zerschießen lassen und das Ganze mit meinem sauer verdienten Steuergeld auch noch zu bezahlen habe.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

… kann der Bundesrath … ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Das Volk hat nach dieser „Verfassung“ nichts zu melden!

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Artikel 16

Der erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung.

Gewalteneinheitsthyrannis als Verfassungsgrundsatz!
Diensteid direkt auf den Kaiser für Beamte der Post und Telegraphenverwaltung (Art. 50), die Kriegsmarine (Art. 53) und das gesamte Militär (Art. 64)

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

Heißt auf deutsch: Beamte als Abgeordnete, die Vertreter des Beamtenvolkes, bekommen ihr Gehalt (aus den Steuern des restlichen Volkes) weitergezahlt, während alle nicht verbeamteten Volksvertreter ausdrücklich keine Entschädigung für Einkommensausfall erhalten dürfen (s. Art. 32).

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Volksvertreter zu sein, muß man sich eben leisten können – wenn man kein Beamter ist!

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete  Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Fürwahr umwerfende Rechte für diese „Volksvertretung“!

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post und Telegraphenverwaltung an. … Sämtliche Beamte der Post und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, …

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, … , dem stehenden Heere … an. … Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres … .

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird … auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert …

Das sind 401.659 Mann!

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845., die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frrieden.

Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind … dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen.

Das sind 401.659 Mann x 225 Thaler = 90.373.275 Thaler x 3 = 271.119.825 RM! – 271 Millionen Reichsmark hört sich wenig an. Aber zu einer Zeit, wo das Maß Bier 5 Pfennige kostete, war das eine gewaltige Summe; nach heutigen Verhältnissen mindestens ein zweistelliger Milliardenbetrag, den das deutsche Volk entsprechend dieser „Verfassung“ für unsinnige Kriegsrüstung aufzubringen hatte!

Artikel 63

Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. …
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß … Der Kaiser bestimmt den …  , und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen. …

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende …, sowie alle Offiziere, …, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren … ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. …

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, … beantragt.

Artikel 66

die Bundesfürsten, … sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislociert sind, zu requiriren.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. … gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.

Diese „Verfassung“ wird sicher auch Herrn Schäuble begeistern!!!! – Da steht schon drinne, was er beim GG erst noch ändern muß: Einsatz der Bundeswehr im Inland!

Schon aus dieser Analyse heraus stellt sich mir die Frage, ob das deutsche Volk wohl recht bei Sinnen war, als es  sich diese „Verfassung“ in freier Entscheidung(?) gegeben hat (gegeben haben soll). Und genau hier liegt mE der Knackpunkt: Wenn man genau hinschaut, stellt man nämlich fest, daß sich das deutsche Volk mit der Paulskirchenverfassung von 1848 in freier Selbstbestimmung eine mit Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt vom 28. April 1849 rechtskräftig gewordene Verfassung mit vorbildlichen Grundrechten gegeben hatte, die aber von der Obrigkeit, dem König von Preußen und den deutschen Fürsten, mit Waffengewalt, also mit einem Militärputsch, wieder außer Kraft gesetzt wurde. Und mit dem Gesetz vom 16. April 1871, dem „Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs“, haben die Putschisten dann dem deutschen Volk „ihre“ (volksfeindliche) „Verfassung“ „verordnet“. Halten wir vorbehaltlos die nüchternen rechtlichen- und völkerrechtlichen Fakten fest:

Eine Regierung von Putschisten ist eine illegale Regierung und alle von dieser erlassenen, gegen übergeordnetes Naturrecht verstoßenden, Gesetze (oder gar „Verfassungen“) sind nichtig. Das Gleiche trifft analog auch auf Verträge zu, wenn diese nicht im Einklang mit dem ius cogens (zwingendes Völkerrecht) stehen.

Dieser Verstoß gegen das ius cogens durch den deutschen Kaiser, mit der Folge fehlender verfasssungsmäßiger Legitimation, ist meiner Meinung nach der Hauptgrund, weshalb die 1871er „Verfassung“ von Anfang an als nichtig angesehen werden muß!

Für die Rechtsgültigkeit von Verträgen oder Gesetzen kommt es, entsprechend dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 53, 64 und 71, einzig und allein nur darauf an, daß diese nicht im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des Völkerrechts (ius cogens), zum übergeordneten Naturrecht oder überpositiven Recht stehen.

Deshalb ist auch die zum anerkannten Völkerrecht gehörende Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.10.1907 gültig, obwohl der deutsche Kaiser keine verfassungsmäßige Legitimation zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge besaß!

Abgesehen von der grundlegenden Tatsache, daß die 1871er „Verfassung“ wegen Verstoß gegen das ius cogens keine Rechtsgültigkeit haben kann, gibt es meiner Meinung nach noch weitere schwerwiegende Gründe, die gegen diese „Verfassung“ sprechen:

Welchem Deutschen Reich als Feindstaat werden die Sieger- und Besatzungsmächte wohl eher einen Friedensvertrag geben? – einem obrigkeitsstaatlichen, totalitären, waffenstarrenden, militaristischen oder einem rechtstaatlichen,  (wirklich) demokratischen, entmilitarisierten, neutralen Deutschen Reich?

Wie kommen wir wohl besser und schneller zu einem rechtstaatlichen, demokratischen, entmilitarisierten und neutralen Deutschen Reich? – Mit einer „Verfassung“ „von oben“, vom Kaiser und den Fürsten (ein Widerspruch in sich!), ohne Gewaltentrennung, ohne Grundrechte und ohne wirkliche Mitbestimmungsmöglichkeiten für die „Staatsbürger=Unterthanen“, dafür aber vor Obrigkeitsdünkel und Militarismus strotzend oder mit einer Verfassung, in der die Bürger Gesetze per Volksentscheid beschließen können, das Recht auf Selbstverwaltung haben und in der das Wort Militär nicht ein einziges Mal vorkommt?

Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß die Verwaltungsgemeinschaften, die sich jetzt, vor allem in Mitteldeutschland, bilden, davon abbringen lassen, die demokratisch beschlossene und in der Tradition der 1848/1849er Paulskirchenverfassung stehende Volksverfassung von 1949 aufzugeben und sich auf die „Verfassungs“grundlage der 1871er zu stellen, die, statt demokratische Bürgerrechte zu gewähren, die Bürger mit Unterthanen gleichsetzt und diese an den militaristischen Ambitionen und Kriegsspielen einer auserwählten Obrigkeit „von Gottes Gnaden“ zwangsbeteiligt.

Warum sollten die neuen Verwaltungsgemeinschaften ihre demokratische Volksverfassung von 1949, die ihnen die Möglichkeit zum demokratischen Staatsaufbau von unten, zur Selbstverwaltung verfassungsmäßig garantiert, gegen eine „Verfassung“ eintauschen, die „ihre“ Staatsbürger als gehorsamsverpflichtete „Unterthanen“ betrachtet
und behandelt?

Deshalb kann ich hier nur noch einmal wiederholen, was ich in der letzten Zeit schon öfters mit Irene Müßner, Dr. Ratnikow und Selim Sürmeli diskutiert und geschrieben habe:

Die 1871er „Verfassung“ kann ich nur in Gänsfüßchen setzen und es wird mir wohl ewig ein Rätsel bleiben, warum Leute, die die Befreiung des Volkes von der scheindemokratischen Plutokratie auf ihre Fahne geschrieben haben, dieses nicht mit der vom Volk in freier Entscheidung gewählten Verfassung tun wollen, sondern partout darauf bestehen, dieses auf der von der Obrigkeit und der Hochfinanz ausgebreiteten Spielwiese der „Verfassung“ von 1871 tun zu wollen.

Wer die vom „Gottesgnadentum“ bestimmte 1871er „Verfassung“ „von oben“ als rechtsgültig anerkennt, erkennt damit automatisch auch die militärische Niederschlagung des in der Paulskirchenverfassung manifestierten Volkswillens durch den preußischen König und die deutschen Fürsten als „rechtmäßig“ an, sowie die „Reichseinigung mit Blut und Eisen“, die Schaffung eines zentralistischen Deutschen Reichs durch jede Menge „Reichseinigungskriege“ bis zur „Reichseinigung“ 1871, in denen sich wieder zigtausende Leute gegenseitig umgebracht haben.

Die Anerkennung der 1871er „Verfassung“ bedeutet somit auch die Akzeptanz eines Gesetzes, das gegen das ius cogens verstößt! Wer sich auf die 1871er „Verfassung“ stützt, obwohl wir mit der 1849er und der 1949er auch wirkliche, dem ius cogens gemäße, „Verfassungen von unten“, vom Volk haben, der unterstützt damit – bewußt oder unbewußt – die falsche Seite, der knüpft an der falschen Andockstelle an, der besteigt am richtigen Bahnhof am falschen Gleis den falschen Zug, der in die falsche Richtung fährt und bei dem jede kommende Station auch nur wieder verkehrt sein kann:

1. Station: „Verfassung“ 1871

2. Station: I.WK, Versailler Vertrag, WRV, Weimarer Republik

3. Station: Ermächtigungsgesetz, NS-Diktatur, III.Reich, II.WK

4. Station: Besatzung, Versklavung, Umerziehung, GG, BRD-Diktatur

5. Station: Ausplünderung, Bevölkerungsaustausch EU-Verfassung/Vertrag EU-Diktatur

6. Station: Hauptbahn(fried)hof, NWO

– spätestens jetzt können wir uns erschießen.

Nicht zu unterschätzen ist mE auch die Rufschädigung dadurch, daß wir mit dem gültig Erachten der 1871er „Verfassung“ den „politisch korrekten Gutmenschen“ jede Menge Munition liefern, unser Ansehen in der 65 Jahre gehirngewaschenen Bevölkerung zu diskreditieren. Diese „politisch korrekten Gutmenschen“ dienen – bei genauerem Hinsehen – den gleichen Kreisen, die 1848/1849 die Paulskirchenverfassung verhindert haben und die später auch, aus den gleichen Gründen, die 1949er verhindert und ignoriert haben!

Fazit: Die 1871er „Verfassung“ ist für mich unannehmbar.

Nachfolgend zum Vergleich nochmal einige Artikel aus der Verfassung vom 30.05./7.10.1949 und meine Sichtweise dazu:

Art. 1 der Verfassung vom 30.05. / 7.10.1949

Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf. …Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Durch den Bezug auf Deutschland, die deutschen Länder und die deutsche Staatsangehörigkeit, wird die Reichsidentität gewahrt, wenngleich auch – aus verständlichen Gründen, nur vier Jahre nach dem 2. Weltkrieg – das Wort ‚Reich‘ nicht verwendet wurde.

Im Gegensatz zur BRD ist die DDR also nicht als Verwaltungsorganisation in einem Teil des Reiches gegründet worden, sondern die DDR ist die staatsrechtlich identische Fortführung des Deutschen Reiches in seinem territorialen Kerngebiet mit der Reichshauptstadt Berlin, was der BRD-Regierung immer ein ganz besonderer Dorn im Auge war!

Damit ist diese Verfassung die Nachkriegsverfassung des Deutschen Reiches! Deshalb wundert es nicht, daß in der (später angeblich sozialistischen) Deutschen Demokratischen Republik DDR (=DasDeutscheReich!) die Bürger der DDR bis zuletzt ‚Deutsche Reichsbahn‘ fuhren, während die Bewohner des Bundesgebietes nur eine ‚Deutsche Bundesbahn‘ hatten.

So paradox es auch klingt: Die (vorgeblich) sozialistische DDR ist Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches! – Und die BRD? – Ich glaube, daß Henryk M. Broder hier die richtige Antwort gegeben hat:

„Die Bundesrepublik Deutschland ist Rechtsnachfolgerin des Dritten Reiches, die Bundeswehr Rechtsnachfolgerin der Wehrmacht und die bundesdeutsche Justiz Rechtsnachfolgerin der NS-Justiz.“

Die BRD ist in jeder Hinsicht untrennbar mit dem Wirken vieler ehemaliger(?) Nazi-Größen verbunden, z.B. dem offiziellen Nazi-Kommentator der Nürnberger Rassegesetze, Hans Globke, als Lei ter des Kanzleramtes engster Berater von Konrad Adenauer.

Walter Hallstein, ein führender Nazi-Jurist, wurde sogar der erste Präsident der Europäischen Kommission.

Vor diesem Hintergrund durfte Henryk M. Broder wohl ungestraft deutsche Richter als „Freislers Erben“ und die gesamte deutsche Justiz als NS-Erben bezeichnen. Sein Freispruch nach nicht einmal zweistündiger Verhandlung macht offenkundig, daß hier keine Beleidigung sondern eine Tatsachenfeststellung vorlag.

Auch international wird die BRD als Rechtsnachfolgerin des Dritten Reiches gesehen, was sich z.B. einem Zitat von Liechtensteins Fürsten Hans-Adam II. aus seinem Brief an das Jüdische Museum in Berlin vom 18. Juni 2008 entnehmen läßt:

„ … warten wir hier auf bessere Zeiten, wobei ich zuversichtlich bin, denn in den vergangenen zweihundert Jahren haben wir immerhin schon drei deutsche Reiche überlebt, und ich hoffe, wir werden auch noch ein viertes überleben.“

An anderer Stelle heißt es:

„Da die Bundesrepublik Deutschland … je länger desto weniger geneigt ist, sich an den Grundprinzipien des Internationalen Völkerrechts zu orientieren, ….“.

Und wenn der Fürst aus eigener Erfahrung mit der BRD-Justiz vom „Risiko einer selektiven Anwendung des Rechtsstaates in der Bundesrepublik Deutschland“ spricht, ist das nur die freundliche Umschreibung für das Bestehen totaler Willkür im „Vierten Reich“ in schnurgerader Fortsetzung der aus dem Dritten Reich hinlänglich bekannten Praxis.

Fazit (für mich) auch aus dieser Betrachtung: Die (illegale) BRD mit samt ihrem aufgehobenen und illegal (ohne das Volk jemals befragt zu haben) 54 mal geänderten und von ihren Repräsentanten zur Verfassung umgelogenen Grundgesetz kommt als Basis für eine neue Verfassung und einen neuen deutschen demokratischen Staat, der wieder an die positiven und humanistischen deutschen Traditionen anknüpft, nicht in Frage. Da der Name ‚Deutsches Reich‘ durch die Verbrechen der Nazis leider immer in Verbindung mit dem ‚Dritten Reich‘ gebracht wird und die Bezeichnung ‚Deutsche Demokratische Republik – DDR‘ leider auch zu einem Synonym für totalitäre Herrschaft geworden ist, möchte ich anregen, über einen neuen Namen für das neue demokratische Deutschland nachzudenken; wie wäre es z.B. mit ‚Demokratische Republik Deutschland – DRD‘?

Für „Bewohner des Bundesgebietes“ (Art. 25 GG!) mit deutscher Staatsbürgerschaft gilt nicht nur meiner Meinung nach, sondern auch nach Meinung von immer mehr sich gerade in Mitteldeutschland bildenden Verwaltungsgemeinschaften, seit 30. Mai 1949 nicht mehr das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, weil dieses laut Art. 146 nur bis zu dem Tage gilt, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Dieses war bereits eine Woche nach Verkündung des Grundgesetzes, am 30. Mai 1949, mit der DDR (DasDeutscheReich)-Verfassung der Fall, die sich das deutsche Volk in einem langen demokratischen Prozeß nach dreijähriger ausgiebiger Diskussion im gesamten Volk und durch das gesamte Volk, gegeben hat (503 Abänderungsvorschläge, die nachweislich zur Änderung von 52 von 144 Artikeln geführt haben!). Auf dem 3. Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 haben 2010 Abgeordnete aus allen Besatzungszonen im Berliner Admiralspalast der Reichshauptstadt gemäß den Vorgaben des Potsdamer Abkommens diese Verfassung von Deutschland als Ganzes völkerrechtsgültig beschlossen und in Kraft gesetzt.

Damit ist sie das Vermächtnis der Kriegs- und Nachkriegsgeneration. Und bei ihr kann man sicher mit weitaus mehr Berechtigung von der „verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes“ sprechen, als bei dem mit 53 gegen 12 Stimmen durch handverlesene Gewährsleute der Besatzungsmächte angenommenen ‚Grundgesetz für die BRD‘, das, wie die „Bundesregierung“ selbst feststellte, niemals vom deutschen Volk als Verfassung ratifiziert wurde, wie es die Besatzungsmächte in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12.05.1949 gewünscht hatten. Die Legitimationskraft des BRD-Grundgesetzes ist damit also verschwindend gering im Verhältnis zu der der DDR-Verfassung!

Das dies so wenig bekannt ist, liegt nur daran, daß die willfährigen Erfüllungsgehilfen der Besatzungsmächte, die Adenauer, Globke, Hallstein, Lübke, etc. im Westen und Ulbricht, Mielke, Honecker, etc. im Osten, alle Hebel in Bewegung gesetzt haben, um diese Verfassung zu hintertreiben, um sich über den Willen des deutschen Volkes hinwegzusetzen.

Die Folgen des von Adenauer und Ulbricht, sowie ihrer Hintermänner, betriebenen Landes- und Volksverrates:

1.) Verhinderung eines einheitlichen aber dezentralisierten, entmilitarisierten, neutralen, demokratischen undsozialen Deutschen Staates, der seine zu rechtlosen Sachen gewordenen Bewohner (Art. 25 GG!) wieder zuBürgern (natürliche Personen, BGB § 1) gemacht hätte, der ihnen Selbstbestimmungsrecht und Freiheit hätte wieder zurückgeben können, indem, in Verbindung mit dem Friedensvertrag und der Aufhebung derFeindstaatenklauseln die Besatzungsmächte dazu hätten bewegt werden können, die durch sie seit23.05.1945 nach römischen Recht für Deutsche Staatsbürger bewirkte große Statusminderung (capitis deminutio maxima, c.d.m.) wieder zurückzunehmen. Im Potsdamer Abkommen heißt es dazu:

„Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen demdeutschen Volk die Möglichkeit geben, … , sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlagevon neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

C.d.m. hatte in der Folge verheerende Auswirkungen, nicht nur auf die Deutschen selbst, sondern auch auf alle anderen „befreiten“ Völker, auf die ganze Welt und auf den Weltfrieden:

2.) Verdeckte Weiterführung des Krieges gegen das deutsche Volk mit anderen Mitteln, als demokratischer Recht(s)staat verbrämte (Lizenz-)Parteien-Diktatur für fremde Interessen, Volksverblödung und geistige Degenerierung durch Medien und „Bildungs“wesen, damit das deutsche Volk nicht mehr Freund und Feind unterscheiden kann und sich selbst verfolgt und zerstört.

3.) Spaltung Deutschlands in zwei besetzte, als „Staaten“ getarnte, scheinsouveräne Besatzungskonstrukte, die von ihren jeweiligen Besatzungsmächten zur militärischen Aufrüstung gezwungen und jahrzehntelang ausgeplündert wurden.

4.) Feste Einbindung der beiden Besatzungskonstrukte in feindliche Militär- und Wirtschaftsblöcke.

5.) Mauer, Stacheldraht, Schießbefehl; Deutsche schießen auf Deutsche.

6.) Atomwaffen, B- und C-Waffen auf deutschem Boden.

7.) Deutscher Boden, von dem nie wieder Krieg ausgehen sollte, als wichtigste Militärbasis für die Kriege, die die USA in aller Welt führen.

8.) Zwangsbeteiligung an den Kriegen der jeweiligen Besatzungsmächte mit Waffen, Soldaten, Geld, uvm. „Deutschland“ muß sich „am Hindukusch verteidigen“!

9.) Seit vielen Jahren Chemtrails am Himmel über Deutschland, versprüht von Flugzeugen ohne Hoheitskennzeichen, geleugnet von den BRD-Marionetten – sichtbares und demonstratives Zeichen, wer im angeblich souveränen „Vereinten Deutschland“ tatsächlich die Macht innehat.

Weitere Gründe, die für die DDR = Das Deutsche Reich – Verfassung vom 30.05.49 / 07.10.49 sprechen:

  • Sie wurde niemals aufgehoben und kann auch nicht aufgehoben werden, es sei denn durch den Souverän,das Volk, in einem Verfassungsreferendum und sie ist deshalb geltendes Recht in ihrem Geltungsbereich,den deutschen Ländern (Art. 1) – Der damalige sowjetische Außenminister Schewardnadse hat 1989 die sogenannte sozialistische Verfassung der DDR von 1968 außer Kraft gesetzt!
  • Noch nie konnte das deutsche Volk mehr an seiner Verfassung mitwirken, als an dieser!
  • Sie setzt die Traditionslinie der Paulskirchenverfassung von 1848/1849 fort und steht – wie jene auch – nichtim Widerspruch zum ius cogens! Wenn sich der Volkswille tatsächlich einmal gegen ‚die Obrigkeit‘ durchsetzt, wird er von dieser mit allen „demokratischen“ und – wenn es nicht anders geht – auch militärischen Mitteln unterdrückt.
  • Die Weimarer Verfassung von 1919 ist keine echte Verfassung, sondern eigentlich auch nur ein Grundgesetz, also Besatzungsrecht (Art. 178: Versailler Vertrag ist übergeordnetes „Recht“!)
  • Die 1871er Verfassung hätte es nie gegeben, wenn der Volkswille in Form der vom deutschen Volk in freier Selbstbestimmung gewählten (Paulskirchen-)Verfassung von 1848 nicht mit Waffengewalt durch die Obrigkeit niederkartätscht worden wäre. Außerdem konnte das Volk gar nicht über diese Verfassung entscheiden,weil sich „die Obrigkeit“ noch weigerte, das Volk als obersten Souverän anzuerkennen!!! Damit ist sie letztlich nicht der Ausdruck des Volkswillens, sondern der Wille des weltweit versippten und verschwägertenHoch- und Geldadels, der dem Volkswillen (Paulskirchenverfassung!) (gottes)gnädigerweise wieder ein wenig entgegengekommen ist nach dem Motto: Seht her, wir sind doch gar nicht so schlecht, wir geben euch doch freiwillig ein ganz klein wenig Mitbestimmung – Ihr müßt also keine Revolution gegen uns machen.
  • Sie ermöglicht, daß Gesetze unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen werden können, sowie es heute wohl nur noch in der Schweiz möglich ist und kann u.a. auch dadurch Entstehung, Wachstumund Wuchern korrumpierbarer und manipulierbarer volksfeindlicher Bürokratien verhindern, die den Bürgern die Freude am Leben verderben und ihnen immer mehr Geld abnehmen, um ihr abgehobenes Eigenlebenzu finanzieren, Macht auszuüben und das Volk zu knechten.
  • Sie ermächtigt die Bürger zur friedlichen Selbstbefreiung aus der Besatzungsknechtschaft mittels basisdemokratischem Staatsaufbau von unten durch Aufbau von Verwaltungsgemeinschaften mit Selbstverwaltungsorganen in Übereinstimmung mit UN-Resolution A/RES/56/83 vom 28.01.2002, Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, Art. 9, Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls derstaatlichen Stellen: Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder desAusfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.
  •  Sie ist eine pazifistische Verfassung, die, auf ein eigenes Militärwesen verzichtend, einen neutralen deutschen Staat begründen kann. Das würde die Erreichung folgender erstrebenswerter Ziele befördern: Friedensvertrag, Aufhebung der Feindstaatenklauseln, Zurückgewinnung der Souveränität und Selbstbestimmung Deutschlands, Aufhebung der von den Siegermächten für Deutsche Staatsbürger bewirkten großenStatusminderung (capitis deminutio maxima, c.d.m., auf deutsch: Versklavung), Austritt aus der NATO, keine(Zwangs-)beteiligung mehr an Kriegen von anderen, insbes. Afghanistan, Abzug der Besatzungstruppen verbunden damit Wegfall der Besatzungskosten und Entfernung gefählicher Waffen von deutschem Boden(Atom-. B- und C-Waffen), wieder blauer Himmel über Deutschland ohne Chemtrails, etc.
  • Durch Einführung des grundgesetzwidrigen, den Willen des Volkes ausschaltenden und durch den Willen von Parteiführern ersetzenden Listenwahlrechts hat sich die BRD 1956 zusätzlich zu der mißachteten Verfassung vom 30.05.1949 selbst in die Illegalität befördert.
  • Eine Regierung, die sich über den Volkswillen hinwegsetzt, verstößt gegen das ius cogens, das zwingende Völkerrecht, und ist damit eine illegale Regierung. Ironisch könnte man auch sagen, eine illegale Regierung ist eine legale Mafia. Von dieser erlassene oder geänderte Gesetze/abgeschlossene Verträge, die im Widerspruch zum ius cogens stehen, sind nichtig.
  • Mit einer illegalen Regierung ohne Verfassungslegitimation, die illegale, in Widerspruch zum ius cogens stehende Gesetze erläßt und Verträge schließt, kann es kein legitimes Staatswesen, keine Staatsgerichte und keine gesetzlichen Richter geben (Beweis: GVG § 15 Die Gerichte sind Staatsgerichte „weggefallen“), keine legitime Polizei, keine legitimen Vollstreckungsbeamten, keine legitimen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, etc. Mit orwellschem „Neusprech“ versucht die BRD-Regierung von ihrer Illegalität abzulenken: der „Staatsschutz“ schützt nicht den Staat vor seinen Feinden, wie man bei diesem Wort annimmt, sondern er schützt die Firma BRD vor dem deutschen Staat und der „Verfassungsschutz“ schützt nicht etwa die deutsche Verfassung, sondern er schützt die Firma BRD vor der Verfassung!
  • Deshalb haften alle BRD-Bediensteten, die – wissentlich oder unwissentlich – ohne Rechtsgrundlage hoheitlich zu handeln vorgeben, vollumfänglich persönlich und gesamtschuldnerisch für alle von ihnen bei den von ihren ungerechtfertigten Handlungen Betroffenen angerichteten Schäden, wobei die Schadensersatz- und Regreßansprüche der Geschädigten unverjährbar sind! – Das die BRD zudem selbst das Staatshaftungsgesetz 1982 aufgehoben hat, ist damit von nachrangiger Bedeutung.
  • Die „Schulden“ der Bundesrepublik Deutschland (GmbH) sind die Schulden von deren PERSONAL und nicht derjenigen, die den Bundes-„PERSONALAUSWEIS“ immer abgelehnt, sich nicht an den (grundgesetzwidrigen) „Wahlen“ in der BRD beteiligt haben und erklärtermaßen auf dem Boden der gültigen Verfassung stehen. Diejenigen „Bewohner des Bundesgebietes“ mit der merkwürdigen „Staatsbürgerschaft DEUTSCH“ und den Satanssymbolen in ihrem „PERSONALAUSWEIS“, die jahrelang – wissentlich oder gedankenlos – die „demokratischen Volksparteien“ und deren Führer „gewählt“ und damit ihre persönliche Verantwortung an diese abgegeben haben, haften auch für die Schulden „ihrer Firma“.

Nachfolgende Gegenüberstellung zeigt, daß die DDR-Verfassung 1949 die Bürger zur friedlichen Selbstbefreiung aus der Besatzungsknechtschaft mittels basisdemokratischem Staatsaufbau von unten durch Aufbau von Verwaltungsgemeinschaften mit Selbstverwaltungsorganen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ermächtigt:

Der Widerstandsartikel GG 20(4) findet sich in der DDR-Verfassung von 1949 nicht erst am Führergeburtstag, sondern bereits als Art. 4 und den Art. 25, Vorrang des Völkerrechts als Art. 5, wobei in der DDR-Verfassung nicht nur die Bürger (im Gegensatz zu Bewohnern im GG!) benannt sind, sondern ausdrücklich die Staatsgewalt, die an das Völkerrecht gebunden ist!

Artikel 1

Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf. … Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Artikel 2

… Die Hauptstadt der Republik ist Berlin.

Artikel 3

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird wahrgenommen durch … Volksbegehren und Volksentscheide
Die Staatsgewalt muß dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt
dienen. Die im öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei….

Artikel 4

… Gegen Maßnahmen, die den Beschlüssen der Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und die Pflicht zum Widerstand

Artikel 20 [Verfassungsgrundsätze –  Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. ….
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, … gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 5

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts binden die Staatsgewalt und jeden Bürger. …  Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, …

Artikel 25 [Vorrang des Völkerrechts]
(1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 6

Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. …

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Artikel 8

Persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, sind gewährleistet.

Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Artikel 9

Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich zu diesem Zweck friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. Eine Pressezensur findet nicht statt.

Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 12

Alle Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.

Artikel 14

Das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anzugehören, ist für jedermann gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und verboten.
Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet.

Artikel 9 [Vereinigungsfreiheit]
(1)   Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Hier noch einige weitere Artikel aus der Verfassung vom 30.05./7.10.1949, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, teilweise im Vergleich mit entsprechenden Artikeln aus dem GG, die zeigen, daß diese Verfassung eine gute Grundlage zur Bildung von Verwaltungs- und Rechtsprechungsorganen unmittelbar aus dem Volk heraus ist und zum sofortigen Staatsaufbau von unten angewendet werden kann und dem Volk nicht nur das „Recht“ zubilligt, alle vier Jahre eine neue Obrigkeit wählen zu dürfen:

Artikel 19

Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie muß allen ein menschenwürdiges Dasein sichern.

Artikel 20

Bauern, Handel- und Gewerbetreibende sind in der Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterstützen. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist auszubauen.

Artikel ?
keine Entsprechung im Grundgesetz der BRD!

Artikel 22

Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.

Artikel 24

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwider laufen.
Der Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls hat die entschädigungslose Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes zur Folge. …
Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und ähnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen, sind aufgehoben und verboten.
Der private Großgrundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfaßt, ist aufgelöst und wird ohne Entschädigung aufgeteilt. Nach Durchführung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem Boden gewährleistet.

Artikel 25

Alle Bodenschätze, alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte, …und der Energiewirtschaft sind in Volkseigentum zu überführen.

Artikel 26

Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht und jeder Mißbrauch verhütet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.

Artikel 27

Private wirtschaftliche Unternehmungen, die für die Vergesellschaft geeignet sind, können durch Gesetz nach den für die Enteignung geltenden Bestimmungen in Gemeineigentum überführt werden. …
Durch Gesetz können wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden, um die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung zu beteiligen …
Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.

Artikel 37

Die Schule erzieht die Jugend im Geiste der Verfassung zu selbständig denkenden, verantwortungsbewußt handelnden Menschen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen. …

Artikel 39

Jedem Kind muß die Möglichkeit zur allseitigen Entfaltung seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte gegeben werden.

Artikel 41

Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung steht unter dem Schutz der Republik.

Artikel 4 [Freiheit des Gewissens; Religionsfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 50

Höchstes Organ der Republik ist die Volkskammer.

Artikel 51

Die Volkskammer besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl … auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Artikel 66

… Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen ist Aufgabe der Volkskammer in Durchführung der ihr übertragenen Verwaltungskontrolle.

Artikel 81

Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch Volksentscheid beschlossen.

Artikel 123

Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden.

Artikel 127

Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.

Artikel 128

Richter kann nur sein, wer nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt.

Artikel 130

An der Rechtsprechung sind Laienrichter im weitesten Umfange zu beteiligen.

Artikel 133

Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.

Artikel 134

Kein Bürger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft.

Artikel 138

Dem Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Artikel 139

Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Gesetze der Republik und der Länder.
Jede Aufgabe ist vom untersten dazu geeigneten Verband zu erfüllen.

Ergänzende Betrachtung:
Aber auch die schönsten Verfassungen und Gesetze nützen uns überhaupt nichts, wenn (von der Finanzmafia) gekaufte und manipulierte bürokratische Strukturen die Macht an sich gerissen haben und willkürlich bestimmen, wie die Gesetze „auszulegen“ seien: schwarz ist dann weiß, Unrecht ist Recht, Krieg ist Frieden(serhaltende Maßnahme), usw.

Mir hat sogar mal ein BRD-„Rechtspfleger“ (unter Zeugen!) ganz offen ins Gesicht gesagt:

„Was in den Gesetzen steht, interessiert uns nicht – wir machen das so.“

Und einem Bekannten von mir hat ein „Richter“ auf seine Vorhaltung, daß er doch wohl wisse, daß das, was er da tue, nicht rechtens sei und er sich dafür demnächst verantworten müsse, unverblümt geantwortet:

„Solange die Polizei noch auf unserer Seite steht, habe ich da keine Sorge.“

Deshalb sollten wir uns auch auf das höherrrangige Naturrecht oder überpositive Recht stützen, das kultur- und religionsunabhängig und vom Menschen nicht veränderbar ist. Das Naturrecht oder überpositive Recht ist die Grundlage für Menschenrechte und Völkerrecht und war vor langer Zeit bereits einmal unmittelbare Rechtsnorm für unsere germanischen Vorfahren. Es fand seinen Ausdruck im Ting/Thing (Volks- und Gerichtsversammlungen. Siehe www.tingg.eu

Damit konnten sich keine (korumpierbaren und nach dem alten germanischen Recht, manipulierbaren) bürokratischen Strukturen entwickeln, die ein Eigenleben hätten entfalten, Herrschaftsgewalt von wenigen über viele hätten ausüben und schließlich wie ein Krebsgeschwür am gesunden Volkskörper hätten wuchern können. Dadurch war es unmöglich, daß ein gekaufter oder/und manipulierter Bürokrat aus der Anonymität seines Apparates heraus eine unerbittlich ablaufende bürokratische Maschinerie gegen einen Stammesgenossen in Gang setzen konnte. Jeder, der etwas gegen einen anderen vorzubringen hatte, mußte sein Gesicht zeigen, mußte argumentieren und mußte die anderen durch Wahrhaftigkeit überzeugen. Ein Angeschuldigter konnte sich selbst verteidigen und mußte die Mehrheit ebenfalls durch glaubwürdige Argumente überzeugen. Das rechtliche Gehör, wie es heute heißt, konnte so niemandem verweigert werden.

Dicker Gesetzbücher bedurfte es nicht, denn jeder Mensch hat eine innere Stimme, die ihm ganz genau sagt, ob er Recht oder Unrecht tut!

Leider haben die Römer und die katholische Kirche mit Gewalt dafür gesorgt (siehe Literaturhinweis in der Anlage: Die unbequeme Nation – 2000 Jahre Wirtschafts- und Religionskrieg gegen die Deutschen, von Georg Kausch), daß es heute nur noch sprachliche Rudimente in Verbindung mit Ting/Thing gibt, wie z.B. das Folketing und das Althing (die dänische und die isländische Volksvertretung). Gerichtsgebäude in Norwegen heißen heute noch Tinghus und Provinziallandtage in Schweden heißen Landsting. Bemerkenswert ist, daß das deutsche bürgerliche Gesetzbuch BGB an vielen Stellen unmittelbaren Bezug auf das übergeordnete Naturrecht nimmt:

z.B. § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher;

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben;

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und überall da, wo auf Sitte, Sittengesetz, Billigkeit, etc. verwiesen wird.

Auch das GG der BRD enthält in Art. 1 und 2 Bezüge auf das Naturrecht als übergeordnetes Recht, allerdings nur in der Darstellung als Rechtsprinzipien.

Deshalb haben wir eine Ting-Genossenschaft gegründet, als Keimzelle für eine neue Ting-Gemeinschaft / Ting-Gesellschaft auf der Basis des übergeordneten Naturrechts, somit auch eine TG-Weltanschauungsgemeinschaft oder, wenn man so will, auch TG-Glaubensgemeinschaft.

Die Rückbesinnung auf Naturrecht und germanisches Recht (Ting) zur Verhinderung des neuerlichen Entstehens und Wachsens von krebsartigen bürokratischen Strukturen halte ich inzwischen für eine der wichtigsten Fragen überhaupt, die es vorher zu bedenken gilt, weil uns auch ein wiederentstehendes DR nichts nützt, wenn wir „vom Regen in die Jauche kommen“, wie es Wolf Biermann mal treffend gesagt hatte. Bis jetzt ist es dem ganzen Bürokraten-Geprassel, den kadavergehorsamen Militärs, Staatsbeamten, Nazi-Richtern, den Gestapo und Stasi-Leuten immer wieder gelungen, sich von einem totalitären System ins nächste zu hangeln und das Volk immer wieder aufs Neue (und immer wieder im Auftrag der gleichen Hintergrundmächte!) zum eigenen Vorteil zu knechten und auszuplündern, den notwendigen  „rechtlichen und gesetzlichen“ Flankenschutz zu geben, wenn es darum geht, Gewinne zu privatisieren und Verluste zu sozialisieren, wenn es darum geht, auf Kosten des Volkes willige Verrichtungsgehilfen eines totalitären Systems zu sein.

Für alle Menschen gültige Rechtsnormen:

Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen.

Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Präambel  

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1  
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2  
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Weiter darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4  
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5  
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8  
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Artikel 9  
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10  
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

Artikel 11  
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Voraussetzungen gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12  
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Anschläge.

Artikel 13  
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14  
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15  
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16  
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17  
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18  
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19  
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20  
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21  
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22  
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23  
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24  
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25  
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26  
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27  
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28  
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29  
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30  
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Manfred Heinemann
Schöne Aussicht 12
96515 Sonneberg
03675-425470
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