Sind die Gesetze die der Bundestag beschließt eigentlich legal?

von monopoli

Ein User gab mir eine interessante Antwort die ich euch nicht vorenthalten will und sie zeigt klar, das die Bundesregierung gegen ihr eigenes Grundgesetz verstößt, womit alle Gesetze die sie seit ihrer Gründung verabschiedet hat, illegal sind, weil sie von einem verfassungswidrig zusammengesetzten Bundestag erlassen wurden.

In dieser ist nämlich die Exekutive  (bedienstete Bundeskanzler, Minister, Ministerpräsident, Minister und parlamentarische Staatssekretäre) stimmberechtigt in der Legislative, d.h. bei der Gesetzgebung was die Rechtserlangung stört. Dazu gibt es auch einen Fall, der noch aus der Zeit der alliierten Verwaltung stammt, das Tillessen-Urteil.

Die Verfassungswidrigkeit des Bundestages und der Landtage bedeutet, daß die im Tillessen-Urteil vom Tribunal Général in Rastatt am 6.1.1947 getroffene analog bindende Feststellung anzuwenden ist, da das in Bezug genommene BRD-Gesetz unter Umständen zu Stande gekommen ist,

a) die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das Gesetz (analog zum sogenannten Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933) entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche,
b) in Wirklichkeit von einem Parlament (Bundestag) erlassen worden ist, das (infolge der Personalunion von Regierung und Gesetzgebung – siehe Mitgliederliste Bundestag) eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte, und
c) daß es (durch die Vereinigung der gesetzgebenden Gewalt mit der vollziehenden in der Hand des Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten, ihrer Minister und parlamentarischen Staatssekretäre) alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen (insbesondere dem Gewaltentrennungsgebot, Art. 20, Absatz 2 GG) entsprechenden Regierung verletzt.

Die Personalunion ergibt sich daraus, das Bedienstete der Regierung (z.b. Merkel) im Bundestag abstimmungsberechtigt sind, womit Executive und Legislative rechtswidrig vermischt sind.

Wer altuell im Bundestag sitzt und gleichzeitig im Kabinett Merkel lässt sich auf Wikipedia nachlesen.

Definition: Die Exekutive (entlehnt aus dem fr. pouvoir exécutif „vollziehende Gewalt“ zu lat. exsequi „ausführen“) ist in der Staatstheorie neben Legislative („gesetzgebende Gewalt“) und Judikative („Recht sprechen“) eine der drei Gewalten.

In Bezug auf die Gewaltenteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung gibt es jedoch einen merkwürdigen Widerspruch. In Schul- und Lehrbüchern, von etlichen Politikern und auch von einzelnen Staatsrechtslehrern wird immer noch das klassische Gewaltenteilungskonzept als selbstverständlich vorausgesetzt.

Die Exekutive (=ausführende Gewalt) umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Dabei haben Verordnungen nicht den Status von Gesetzen, sondern werden vielmehr von bestehenden Gesetzen abgeleitet.

Nach diesem Konzept soll der Bundestag als Legislative im traditionellen Sinne handeln, also als Organ der Gesetzgebung, während die Bundesregierung als Exekutive (Exekutiv-Organ, ausführende bzw. vollziehende Gewalt) fungieren soll. In Übereinstimmung mit diesem Konzept hatte der Parlamentarische Rat 1949 im Grundgesetz formuliert: Die “Staatsgewalt” wird vom Volke “durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt” (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Bestimmung des Grundgesetzes wird im Folgenden kurz als Gewaltenteilungsnorm bezeichnet. Von Anfang an – schon in der ersten Wahlperiode des Bundestages – hat die Praxis nicht der Gewaltenteilungsnorm entsprochen.

Artikel 20, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Doch in den Plenardebatten aus dem Bundestag stehen sich nicht Organe gegenüber (Bundestag als Legislative  und Bundesregierung  als Exekutive), sondern konkurrierende Fraktionen bzw. Parteien.

So haben wir es im Plenarsaal des Bundestages auf der einen Seite mit der Regierungsmehrheit zu tun (Aktionsgemeinschaft zwischen den Regierungsfraktionen und dem Kabinett, soweit nicht ohnehin Personenidentität besteht); auf der anderen Seite stehen die Oppositionsfraktionen bzw. -parteien.

Es macht auch keinen Unterschied in der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung eines Parlaments, ob gewählte Abgeordnete (die hineingehören) ausgeschlossen werden, oder Exekutivbedienstete (also Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre), (die nicht hineingehören), im Parlament als abstimmungsberechtigte Mitglieder sitzen.

Das erhöht nicht nur ihr Stimmgewicht, was ausschliesslich den regierenden Parteien dient und der Opposition schadet, sondern stört auch die Rechtserlangung des Volkes, das ja nicht das Regierungkabinett sondern nur den Bundestag wählt. Das Volk hat beim Regierungskabinett keinerlei Recht zur  Mitsprache, was übrigens auch auf die Ministerpräsidenten der Länder zutrifft.

Diese Tribunal-Entscheidung ist im Staatsarchiv in Freiburg archiviert und bis heute für alle Behörden, Gerichte und Gesetzgeber der BRD auch gemäß Art. 4 des 2. Gesetzes v. 23.11.2007 über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministers bindend, denn es machte die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe des Tribunals allgemeingültig,

Zitat:

„Die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe sind für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.“

Daher kann das in Bezug genommene BRD-Gesetz nicht wirksam sein, und seine Nichtigkeit schließt die Anwendung seiner Bestimmungen, wo immer sie bürgerbelastend über die Einschränkungen im GG und in den Menschenrechtsverträgen hinausgehen, gegen Rechtssuchende aus.

Das Gleiche gilt für alle übrigen Gesetze, die der Bundestag oder Landtage erließen, da die verfassungswidrige Zusammensetzung dieser Parlamente, in denen Abgeordnete von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann, und zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung eine Personalunion herrscht, von Anfang an durchgehend bis heute besteht und den GG-Rechtsstaat zur Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung pervertiert.

Der Rechtsuchende darf also nur nach dem Grundgesetz und den Menschenrechten behandelt und muß von sie einschränkenden bürgerbelastenden Bestimmungen einfacher Bundes- und Landesgesetze verschont werden, denn sie sind z.Z. verfassungswidrig.

Geschichtlicher Hintergrund
Heinrich Tillessen, Marineoffizier im 1. Weltkrieg, beging 1921 einen Fememord am Zentrumspolitiker Erzberger, entzog sich zunächst seiner Verhaftung durch Flucht, kam dann aber in den Genuß der Straffreiheitsverordnung, die Reichspräsident von Hindenburg am 21.3.1933 unterschrieb, und diente wieder in der Kriegsmarine bis zum Korvettenkapitän.

Nach dem Krieg wurde Tillessen angezeigt, verhört, verhaftet und angeklagt. Das LG Offenburg lehnte die Verfahrenseröffnung ab, das OLG Freiburg sprach ihn frei, beide unter Hinweis auf die Straffreiheitsverordnung von 1933. Nach Haftentlassung entführte der Geheimdienst Tillessen nach Frankreich, und der Richter am OLG, der ihn freigesprochen hatte, wurde entlassen.

Das Tribunal Général als oberstes Gericht der französischen Besatzungszone verkündete am 6.1. 1947 in Rastatt, daß die Straffreiheitsverordnung von 1933 unanwendbar sei, da der sie erlassende Reichstag 1933 wegen des Ausschlusses von 82 Abgeordneten gesetzwidrig und gewalttätig zusammen gesetzt war.

Diese rechtlichen Entscheidungsgründe binden seitdem alle deutschen Gerichte, Behörden und Gesetzgeber.

Tillessen blieb deshalb bis 1952 in Haft.

Die weiterhin gültigen Rechtsgrundsätze des Tillessen-Urteils sind auf die BRD-Parlamente (Bundestag und Landesparlamente) anzuwenden, die alle verfassungswidrig zusammengesetzt sind, da in ihnen Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre, Landesminister usw.) Sitz und Stimme haben, mit der Folge, daß die vom Bundestag oder Landtagen erlassenen Gesetze auch alle unwirksam sind.

Gewaltenteilung kontra Gewalteneinheit, die Rechtslage auf dem Gebiet der DDR

Übrigens gab es nach der Staatstheorie der DDR eine Gewalteneinheit von Partei und Volk, die sogenannte “Diktatur des Volkes”. Darunter wird die Diktatur der Arbeiter und Bauern verstanden, die durch die Vorherrschaft ihrer Partei erreicht werden sollte.

D.h. im Klartext jedes Gesetz musste dem Volk dienen, was Gesetze wie TTIP und CETA aber auch eine EU und die Lissaboner Verträge von vornherein ausgeschlossen hätte.

Demnach wurden die Grundfragen der staatlichen Gesetzgebung, Leitung und Planung zentral entschieden, die Entscheidungen waren für die nachgeordneten Organe verbindlich, sie bildeten quasi die Legislative.

Die Mitwirkung der Bürger an der Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Entscheidungen musste gewährleistet werden und wurde durch Wahlen und Eingaben sowie weitere Klage- und  Beschwerdemöglichkeiten sowie Volksabstimmungen realisiert.

Die Durchführung dieser Entscheidungen erfolgte in eigener Verantwortung der nachgeordneten Organe, die damit die Exekutive bildeten. Eine strenge Staatsdisziplin wurde durchgesetzt.

Die Rechtsprechung erfolgte dann durch die Judikative die weder an der Ausführung noch an der Gesetzgebung beteiligt war.

So gesehen hatte die DDR eine Gewaltenteilung. Nur die Gesetzgebung lag in der Einheit von Volk und Partei.

Da die DDR alle Gesetze des dt. Reiches außer Kraft setzte und als souveräner Staat agierte, galten auf ihrem Staatsgebiet weder Gesetze der Westalliierten noch Gesetze der BRD oder des deutschen Reiches. Jegliche anderslautende Behauptung ist Unsinn, hier gelten Fakten nicht irgendwelche Ansichten die vom Westen verbreitet werden.


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