Rückgabe Personalausweis in Dinslaken

Vorwort

Heute Morgen, 18.03.2015, wachte ich um ca. 05:00 Uhr auf und schaute, noch im Bett liegend, aus dem Fenster. Der Himmel lag noch in der Morgendämmerung, jedoch der Luftverkehr (Geo-Engineering) war bereits im vollen Gange, was ich an den „Kondensstreifen“ am Himmel erkannte. Eine halbe Stunde später nahmen die Streifen ein Muster an, das mich stark an das Spiel „Tic, Tac, Toe erinnerte. Da ich eh nicht mehr schlafen konnte, spielte ich in Gedanken das Spiel. Doch lange währte die Freude nicht, da die Streifen miteinander Kontakt aufnahmen und der sich so schön entwickelnde Morgenhimmel, mit schöner blauer Färbung, hinter einem Schleier verschwand. So beendete ich das Spiel und erinnerte mich an mein Versprechen, die Fortsetzung meiner Odyssee schreiben. Ach, wir haben jetzt 10:28 Uhr und ich habe einen ziemlich starken Hustenreiz, habe mich wohl „erkältet“ oder sind es nur die Aerosole?

Vorab möchte ich auf die Resonanz meiner ersten Veröffentlichung zurückkommen. Als ich auf Schaebels Block meine Erlebnisse veröffentlichte, dachte ich nicht, dass ein so großes Interesse an dem Thema Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Personalausweis besteht. Bevor ich jedoch anfing zu schreiben, 08:30 Uhr, habe ich noch schnell einmal ein Blick auf die Seite geworfen und siehe da, 6864 Klicks in nur 3,5 Tagen. Das bedeutet, alle 45 Sekunden hat sich jemand für das Thema interessiert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nur die NSA, BND, der Bürgermeister und die Bediensteten der Stadt, Gericht und Staatsanwaltschaften waren. Neben den Blockeinträgen habe ich noch über 100 Mails auf meiner privaten Mail erhalten, die ich bestmöglich noch am gleichen Tag beantwortete sowie einige per Telefongespräch. Überwiegend war der Zuspruch positiv und Mut zusprechend. Es gab auch eine interessante Mail, die ich gleich an das Ende meines Vorworts setze.

Manche Antworten enthielten Schilderungen von Willkür, dass sich mir die Haare sträubten. Jedoch möchte ich um Verständnis bitten, dass ich mich zurzeit lediglich mit dem Thema Personalausweis beschäftige und auf Themen wie Reichsbürger, Strafverfolgung, Sinn des gelben Scheins oder der Urkunde 146 sowie weitere andere Themen nicht eingehen kann. Sicher habe ich im Laufe meiner Recherchen das eine oder andere Thema gelesen, mich jedoch nicht so damit auseinandergesetzt, dass ich fundiert dazu antworten kann. Dafür gibt es aber genügend Blocks, die sich detailliert mit den Fragen auseinandersetzen. Auch kann ich Ihnen in Ihren Einzelfällen keine Ratschläge geben, was und wie Sie etwas machen sollen. Jedoch wer bei Geschwindigkeitsübertretungen erwischt wird, denke doch bitte darüber nach und sollte das als Lehre hinnehmen, bezahlen und in Zukunft aufmerksamer fahren. Wir, die wir Auto fahren, kennen die Idioten, die uns während der Fahrt in den Kofferraum gucken können, weil sie so dicht auffahren oder die Idioten, die an einer Schule mit einem Affenzahn vorbeifahren. Soviel Eigenverantwortung sollten wir schon übernehmen und nicht gleich den Knüppel aus dem Sack ziehen. Sicher lässt es sich verkehrsbedingt nicht immer vermeiden, dass ich in einer 40er Zone auch mal 47 km/h fahre.

Blicken wir noch einmal in Kurzform zurück, auch für die, die vielleicht den ersten Teil nicht gelesen haben. Ich versuche, seit ungefähr 1 ½ Jahren, von meiner „Behördenstelle Stadt Dinslaken“ nur eine Antwort auf die vom Bürgermeister angewandten Gesetze zu bekommen, die ich befolge. Dabei habe ich mich an den Bürgermeister gewandt.

§ 7 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).

Es steht im PAuswG:

§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

Ich gab den Ausweis zurück wegen Falscheintrag „Name“.

§ 28 Ungültigkeit

2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind.

So habe ich ihm den Ausweis zurückgegeben und bat die Eintragung zu korrigieren wie es nachfolgend im PAuswG, in der PAuswV und im Passgesetz steht.

PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1. Familienname und Geburtsname

10. Staatsangehörigkeit

PAuswV § 28 Antrag

(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:

1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen.

Selbst der Eintrag im Pass, ist im Passgesetz geregelt. So steht es im Passgesetz.

Passgesetz § 4 Absatz 1

4.1.1 Namenseintrag (Familienname, Geburtsname)

4.1.1.1 Der Familienname und ggf. der Geburtsname sind grundsätzlich vollständig und ungekürzt einzutragen.

Was in einem Antrag steht, muss laut Gesetz auch eingehalten werden und kann doch nicht einfach mit den Worten des Bürgermeisters außer Kraft gesetzt werden. Wir erinnern uns, der Bürgermeister antworte mit seinem Schreiben vom 06.03.2014.

„Ihrer Auffassung, der Personalausweis enthalte falsche Angaben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. § 5 Abs.2 PAuswG beinhaltet eine Auflistung derjenigen Angaben, die im Personalausweis enthalten sein müssen. Es handelt sich hierbei jedoch um keinen Katalog von Begriffen, die zwingend wortgenau im Ausweis genannt werden müssen. Wenn es daher beispielsweise in § 5 Abs.2 Nr.1 PAuswG heißt, im Ausweis müsse der Familienname und der Geburtsname genannt werden, so besagt diese Regelung, dass in Ihrem Falle der Name „Wessels” genannt werden muss. Die Frage, ob Ihrem Nachnamen im Ausweis das Wort ,,Familienname“ oder „Name“ vorangestellt werden muss, stellt sich im Rahmen des 5 Abs.2 Nr.1 PAuswG nicht. Entscheidend ist, dass Sie als Ausweisinhaber eindeutig identifizierbar sind“.

Was steht im § 5 PAuswG, Abs. 2 Nr. 1 und 2?

PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1. Familienname und Geburtsname,

Als Muster kann das Bundesministerium gerne als Hintergrundbild die Merkel verwenden, die Einträge müssen jedoch gesetzeskonform bleiben und können auch nicht vom Bürgermeister auf seine Weise interpretiert werden. Es steht dort klar und deutlich, Familienname. Der Bürgermeister schreibt: „… so besagt diese Regelung, dass in Ihrem Falle der „Name“ „Wessels” genannt werden muss.“

Warum wird denn im PAuswV § 28 Antrag, 1. Familienname und im PAuswG § 5 Ausweismuster, 1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen, der Unterschied zwischen Name und Familienname als gesonderte Rechtsstellung hervorgehoben?

Weil es eine juristische und eine natürliche Person in unserem Rechtssystem gibt und an der Bezeichnung „Name“ (Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten) sowie Familienname (Person) festgemacht wird. Der Bürgermeister argumentiert, dass sich diese Frage für ihn nicht stellt, weil er keinen Katalog von Begriffen, die zwingend wortgenau im Ausweis genannt werden müssen, sieht. Basta, schlucke die Kröte oder sehe ich das richtig? An diesem Punkt bin ich stehengeblieben und möchte wissen von Ihnen wissen, was verstehe ich nicht.

Dafür, dass ich mich buchstabengetreu an die Gesetzeslage halte, bekomme ich nacheinander Bußgelder angeboten. Da stimmt doch was nicht. Er jagt mich von einem Bußgeldangebot zum nächsten in der Hoffnung, dass ich aufgebe und bezahle. Zwischenzeitlich sind es 1.000,00 EURO. Sollte ich meinen Ausweis wieder abholen, bin ich erpressbar, weil ich dann gegen § 27 PAuswG Pflichten des Ausweisinhabers verstoße. Für ihn die Gelegenheit ein erneutes Bußgeld auszusprechen?

Jetzt noch die versprochene Mail. Der Absender hat seine Mailadresse hinterlassen, die ich jedoch nicht veröffentlichen möchte.

[email protected]

hallo herr familienname wessels,

nur weil es im antragsformular zur feststellung der staatsangehörigkeit heisst sie sollten den familienname angeben bedeutet das nicht gleich das wenn im personalausweis nur name steht. das sie das gegen alle gesetze zu einer juristischen person macht. das ist gegen jegliches gesetz.

die gesetzesgebung bleibt erhalten. egal ob da name oder familnienname steht.
denn sie als natürliche person können nur eine juristische person vertreten sprich ein unternehmen wenn dies das vertraglich so geregelt wurde. und da sie keine juristische person vertreten da sie keinem unternehmen zuglidrig sind.

können sie auch keine juristische person sein bzw diese vertreten.
sie stellen nur in kritik oder gehen einer vermutung nach das die bundesrepublik kein suveräner staat ist. das müssen sie aber gesondert formulieren und können sie nicht über so eine falsch behauptung festlegen.

werden sie mal erwachsen

grüsse

Diese Aussage in dem Text habe ich leider nicht klar verstehen können. Vielleicht können Sie mir helfen, erwachsen zu werden.

Zusammenfassung Staatsangehörigkeit, Personalausweis, Teil 2
Wo habe ich in meinem ersten Teil aufgehört?

… So langsam wurde es Zeit, die bereits angeschriebenen Staatsanwälte an ihre fehlende Legitimation zu erinnern. So schrieb ich am 22.01.2015 die Oberstaatsanwältin Yyyyyyyyy und die Oberstaatsanwältin Yyyyy an und erinnerte an meine geforderte Legitimation.

Wie bei allen Staatsanwälten, forderte ich am 05.02.2015 auch die Legitimation von der leitenden Oberstaatsanwältin Yyyyyy-Yyyyyyyyy an.

Wenn ich jetzt schreibe, erwartungsgemäß kamen bis heute ,18.03.2015, weder die Legitimationen irgendeines Staatsanwalts oder –wältin, noch ein Schreiben warum keine Legitimation erfolgt. Fragt mich bitte nicht, warum ich überhaupt geschrieben habe, wenn ich das doch erwartet habe. Ich muss es wenigstens versuchen, sonst fehlen mir der Beweis und der Nachweis, dass ich überhaupt gefragt habe.

Eigentlich müssten diese „Justizbeschäftigten“ stolz ihre Legitimation vorlegen, denn dann wäre doch der Vorgang vom Tisch.

Dann meldete sich mit Schreiben vom 20.02.2015 endlich der Bürgermeister. In meinem Briefkasten, zugestellt durch einen Radfahrer als Bote der Stadtpost, den ich noch wegradeln sah als ich den Umschlag aus den Briefkasten holte, lag ein Brief mit gleich drei Zahlungsbelegen der Bußgeldbescheide. Absender ist die Stadt Dinslaken als Vollstreckungs“behörde“, die Finanzbuchhaltung. Alle drei haben das gleiche Ausfertigungsdatum, jedoch unterschiedliche Beträge. D

er erste Bußgeldbescheid beläuft sich auf 185,00 EURO, der zweite auf 336,50 EURO und der dritte auf 538,50 EURO. Macht zusammen 1.060,50 EURO. Erwähnenswert, alle Mahngebühren sind ohne Säumniszuschläge, so steht es darin. Dort werde ich als Zahlungspflichtiger betitelt, obwohl ich keines dieser drei Angebote angenommen habe. Es wurde mir noch eine Zahlungsfrist von 7 Tagen eingeräumt, die am 27.02.2015 abgelaufen ist. Heute ist bereits der 18.03.2015, also fast 3 Wochen über die eingeräumte Zahlungsfrist. So erwarte ich täglich den „Vollstreckungsbeamten“.

Am 24.02.2015 lag ein Brief der Staatsanwaltschaft Duisburg in meinem Briefkasten. Vor Freude dachte ich an die erste Legitimation, als Inhalt. Doch weit gefehlt. Es schrieb mich der bereits mir bekannte Staatsanwalt Xxxxxx an, mit einem mir unbekanntes Aktenzeichen und als Betreff: Strafsache gegen Mario Praß.

Was ich noch nicht berichtet habe, Herr Praß, mein filmender Prozessbeobachter, hat mit Schreiben vom 23.07.2014 Strafantrag gegen Richter Xxxxxxx gestellt, sowie gegen 4 unbekannte „Justizbeschäftigte“ und 3 unbekannte „Polizeibedienstete“. Begründung:

1. Grundrechte gemäß Artikel 1, 20, 97, 101 GG

2. Nötigung gemäß § 240 StGB

3. Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB

4. Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB

5. Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB

6. Diebstahl gemäß § 242 StGB

7. Körperverletzung gemäß § 223 StGB

8. Raub gemäß § 249 StGB

9. Ausweispflichten gemäß § 38 WaffG (Die Polizisten trugen Waffen, folglich Ausweispflichtig)

10. Unmittelbarer Zwang gemäß § 55 PolG NRW

11. Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB

sowie wegen aller weiteren in Frage kommenden Straftaten.

Dieser Strafantrag ist mit Schreiben 20.11.2014 mit folgender Begründung abgelehnt worden.

„die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.
Weder Ihrem Vorbringen noch dem Inhalt der eingesehenen und ausgewerteten Akten 351 Js-OWi 1083/14 vermag ich solche Anhaltspunkte zu entnehmen.
Der Richter war nach 176, 177 Gerichtsverfassungsgesetz befugt, Ihnen die Fertigung von Filmaufnahmen mit dem Mobilfunkgerät zu untersagen und Sie auch unter Anwendung von Zwang aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen sowie das Handy sicherzustellen.
Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.
Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.
Hochachtungsvoll
Yyyyyyyyy

Oberstaatsanwältin

Unterschrift, wie auch in den anderen Briefen an mich, eine Paraphe.

Wir erinnern uns. Herr Praß hatte von mir den Auftrag, die Veranstaltung mit meinem Mobiltelefon aufzunehmen, als mein Veranstaltungsprotokoll oder auch „Gerichts“protokoll. Der Richter Xxxxxxx hatte, als er die Aufnahmen bemerkte, Herrn Praß aufgefordert das Mobiltelefon auszuhändigen, was Herr Praß nicht tat, da Richter Xxxxxxx sich nicht als legitimierter Richter auswies, sondern nur als Privatrichter, den Herr Praß nicht als Weisungsgeber anerkannte. Zwar hatte Herr Praß die Aufnahme schon beendet und das Mobiltelefon bereits eingesteckt, als der brutale Überfall, mit nachgewiesener Körperverletzung, auf ihn erfolgte. Das war die Veranlassung für den dann folgenden Strafantrag gegen Richter Xxxxxxx.

Herr Praß hatte in seinem Schriftwechsel, ebenso wie ich in meiner Sache, die Legitimation der bearbeitenden Staatsanwälte und –innen verlangt und auch nicht bekommen.

Was jedoch die absolute Krönung war, mit Datum vom 09.09.2014 erhielt Herr Praß einen Strafbefehl über 1.000,00 EURO, mit der Begründung, Widerstand gegen Justizbedienstete. Er schrieb den Richter Xxxxxxxxxxxx am 23.09.2014 an und lehnte die Annahme des Angebots ab. Man achte auf das Datum, denn erst am 03.11.2014 antwortete diesmal der an meiner Verhandlung anwesende „Privatrichter“ Xxxxxxx mit folgendem Text.

„mit großem Interesse habe ich Ihr Schreiben vom 23.9.2014 zur Kenntnis genommen. Ich habe ihre Ausführungen so verstanden, dass sie gegen den Strafbefehl vom 9.9.2014 keinen Einspruch einlegen wollen. Dies habe ich auch dem zuständigen Staatsanwalt mitgeteilt. Dieser vertritt die Auffassung, dass sie mit Ihrem Schreiben vom 23.09.2014 sehr wohl Einspruch gegen den Strafbefehl vom 9.9.2014 einlegen möchten und nunmehr ein Hauptverhandlungstermin durchzuführen sei, zu dem Sie erscheinen müssten. Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie mir kurzfristig mitteilen würden, ob ich Ihr Schreiben vom 23.9.2014 als Einspruch zu werten habe. Sollte ich bis zum 17.11.2014 keine Rückmeldung Ihrerseits erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie keinen Einspruch einlegen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Xxxxxxx

Richter am Amtsgericht”

Die unterschiedliche Schreibweise in der Anrede „sie“, „ihre“, die unterschiedliche Schreibweise der Daten sowie das doppelte „Mit freundlichen Grüßen“ ist so übernommen, wie es im Originalbrief steht.

Fassen wir zusammen. Herr Praß wird auf Anweisung von Richter Xxxxxxx unter äußerst brutaler Weise aus dem Veranstaltungssaal gezerrt und verletzt. Herr Praß stellt Strafantrag gegen Richter Xxxxxxx sowie gegen die unbekannten Justizbeschäftigten und die Polizeibediensteten, die sich nicht ausgewiesen haben. Der Strafantrag wurde abgewiesen und im Gegenzug ein Strafbefehl gegen Herrn Praß erwirkt.

Es waren mit mir zwei Zeugen zugegen, die bezeugen, dass Herr Praß auf einem Stuhl im Veranstaltungssaal saß und lediglich seine Hand zurückzog, als der Justizbeschäftigte diese greifen wollte. Stellen Sie sich das bildlich vor, Sie sitzen auf einem Stuhl, vor ihnen steht ein martialischer, kahl rasierter, aggressiver Mann und hinter diesem noch 3 weitere, ebenfalls martialisch aussehende, gewaltbereite Menschen. Welchen Widerstand würden Sie sitzend leisten? Herr Praß ist zudem noch ein Hänfling, das darf ich schreiben, er ist nicht beleidigt.

Es trifft daraufhin ein Strafbefehl durch Richter Xxxxxxxxxxxx bei Herrn Praß ein, dessen Annahme Herr Praß ablehnt, mit folgendem Wortlaut.

„in der Strafsache gegen mich, Mario Praß, wegen Widerstand gegen Justizbedienstete, bieten Sie mir als Firma Amtsgericht einen Strafbefehl mit Einspruchs- bzw. Beschwerderecht an. Beschwerden werden Eingaben von Nicht-Kunden, als Einsprüche Eingaben von Kunden bezeichnet. „Streitfälle“ entstehen, wenn kein Konsens gefunden wird. Ich fordere Sie auf, solche unsinnigen Briefe in Zukunft zu unterlassen.“

Des Weiteren hat Herr Praß sich über den bei der Veranstaltung durch den Privatrichter Xxxxxxx bekannt gegebenen Status ausgelassen und das Amtsgericht als Firma enttarnt.

Der Richter Xxxxxxxxxxxx, der den Strafbefehl erlassen hat, ist zwischenzeitlich mit 62 Jahren in den Vorruhestand gegangen, wie auch ein weiterer Richter des Amtsgerichts. Verlassen die Kapitäne das sinkende Schiff? Sicher haben diese so viel und hart gearbeitet, was ein körperlich arbeitender Handwerker nicht leistet und deshalb erst mit 67 Jahren in den dann wohl verdienten Rentenstand eintreten kann. Aber das tut jetzt nichts zur Sache.

Bemerkenswert jedoch ist, dass der an der Ausführung der Tat gegen Herrn Praß beteiligte Richter Xxxxxxx, die Bearbeitung des Strafbefehls gegen Herrn Praß übernommen hat, obwohl zu dem Zeitpunkt noch das eingeleitete Verfahren gegen diesen lief. Nicht nur das, er arbeitet auch mit dem Staatsanwalt beratend zusammen und versucht die Ausführungen des Herrn Praß dem Staatsanwalt zu erklären.

Nun ja, Herr Praß war der Meinung, dass er sich in seinem Schreiben vom23.09.2014 klar genug ausgedrückt hatte und wähnte sich auf der sicheren Seite. Fehleinschätzung, denn Richter Xxxxxxx hat wohl, wie er in seinem Schreiben zu verstehen gab, dem Staatsanwalt grünes Licht gegeben und die Zurückweisung des Strafbefehls durch Herrn Praß als Einverständnis für die Erstellung des Strafbefehls bewertet.

So kam mit Schreiben vom 23.12.2014 (Achten Sie auf das Datum. 23.12.2014, die kennen aber auch kein Pardon gegen sich und ihre Familie) die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens gegen Herrn Praß, Laut Schreiben ist die Rechtskraft schon am 27.09.2014 eingetreten. Hut ab, bereits 4 Tage nach Schreiben von Herrn Praß ist Rechtskraft eingetreten. Das nenne ich mal eine schnelle Bearbeitung.

Widerwillig schrieb Herr Praß noch einmal am 21.01.2015 den Amtsgerichtsdirektor Xxxxx an. Noch einmal wies er auf das überführte Privatgericht hin, dessen Zuständigkeit er nicht anerkennt und so weiter und so weiter, kennen wir bereits.

Zwischen der Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens mit Schreiben vom 23.12.2014 und der wiederwilligen Antwort an den Amtsgerichtsdirektor Xxxxx, geschah noch Wunderliches. Herr Praß fand in seinem Briefkasten ein Schreiben, datiert auf den 13.01.2015. Das Deckblatt oder genannt „Vorblatt zur Zustellungssendung“, war mit seiner Anschrift versehen und mit gelben Brief verschickt, der dahinter liegende Brief jedoch mit meiner Anschrift und auch an mich gerichtet, mit folgendem Text.

“Vollstreckungsverfahren gegen Mario Praß

Sehr geehrter Herr Wessels,
Sie haben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Praß Ansprüche bezüglich des beschlagnahmten Mobiltelefons geltend gemacht. Insoweit bitte ich Sie Ihren Anspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu begründen. Andernfalls werde ich, da der Beschuldigte keine Ansprüche geltend macht, das Mobiltelefon verwerten.

Hochachtungsvoll
Xxxxxx

Staatsanwalt”

Ups, was war denn da geschehen. Herr Praß bekommt Post, die an mich gerichtet ist? Das veranlasst ihn zu einem Schreiben an den Staatsanwalt Xxxxxx und drückte sein Unverständnis aus, mit den Fragen nach einem Postgeheimnis, einem Amtsgeheimnis oder ob Schusseligkeit vorliegt. Weiter fragte er den Staatsanwalt, ob er ihm als nächstes seine Gehaltsabrechnung oder Akten aus den NSU Prozess schicken wird und wies den Staatsanwalt darauf hin, dass er schon am Tag der Veranstaltung mich als Eigentümer benannt hat.

Sehen Sie Richter Xxxxxxx, das kommt davon. Sie hätten mich nicht aus Ihrem Büro schmeißen, sondern mir ein ordentliches Beschlagnahmeprotokoll geben sollen, was wiederum auf Grund Ihres Status nicht möglich war.

Also tauchte das geklaute Mobiltelefon auf diesem Umweg wieder auf. Alle vorher gemachten Aussagen, bei der Polizei abholen, bei „Gericht abholen, waren alles nur Täuschungsmanöver und jetzt versuchen es die Schergen mit Verwirrungstaktik.

In diesem Schreiben bat Herr Praß auch den Staatsanwalt Xxxxxx, seine fehlende Legitimation vorzulegen, die er bis heute nicht erhalten hat, wie bei mir.

Einen Tag nach den ominösen Brief, der eigentlich an mich gerichtet war, erstellte die Staatsanwaltschaft Duisburg unter einem völlig neuen Geschäftszeichen, übrigens wechselten die Aktenzeichen im Laufe des Schriftverkehrs ständig, eine Rechnung über 1.000,00 EURO.

Beachten Sie, es wurde eine Rechnung erstellt, unter einem Geschäftszeichen, in der Sache. Die Rechnung ist, so steht es dort, maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig, ohne Name eines Ansprechpartners. Zu den 1.000,00 EURO sind noch 70,00 EURO Gebühren für das Strafbefehlsverfahren und 7,00 EURO Auslagen für die förmliche Zustellung erhoben worden. Die Gesamtsumme beläuft sich nun auf 1.077,00 EURO und sollte bis zum 30.01.2015 von Herrn Praß auf das Konto der Deutschen Bundesbank in Düsseldorf eingezahlt werden, was er aber bis heute nicht getan hat.

Jetzt kann ich mir schon vorstellen, dass einige von Ihnen mir schreiben werden, Herr Praß und ich hätte den gelben Brief nicht annehmen und zurück schicken sollen. Alles richtig, jedoch für mein schlussendliches Vorhaben nicht zweckdienlich. Ich brauche einen kompletten Ablauf, um mich an das übergeordnete Recht zu wenden.

Gehen wir noch einmal zurück an die Stelle, bevor ich die Schilderung des Sachverhalts in Sachen Praß gegann. Am 24.02.2015 lag ein Brief der Staatsanwaltschaft Duisburg in meinem Briefkasten. Vor Freude dachte ich an die erste Legitimation, als Inhalt. Doch weit gefehlt. Es schrieb mich der bekannte Staatsanwalt Xxxxxx an, mit einem in meiner Sache unbekanntem Aktenzeichen und als Betreff: Strafsache gegen Mario Praß. Der Staatsanwalt, der mein Schreiben an Herrn Praß schickte.

“Vollstreckungsverfahren gegen Mario Praß

Sehr geehrter Herr Wessels,
Sie haben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Praß Ansprüche bezüglich des beschlagnahmten Mobiltelefons geltend gemacht. Insoweit bitte ich Sie Ihren Anspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu begründen, damit das Telefon ggfls. an Sie herausgegeben werden kann. Andernfalls werde ich dieses, da der Beschuldigte keine Ansprüche geltend macht, verwerten bzw. vernichten.

Hochachtungsvoll
Xxxxxx

Staatsanwalt”

Jetzt hat das Schreiben seinen richtigen Empfänger erreicht. Zwar lagen ca. 6 Wochen dazwischen, jedoch ist der Zeitraum verständlich, da der Text abgeändert werden musste. Jetzt schrieb er ergänzend, „damit das Telefon ggfls. an Sie herausgegeben werden kann“ sowie „Andernfalls werde ich dieses, da der Beschuldigte keine Ansprüche geltend macht, verwerten bzw. vernichten“.

Was mir jedoch völlig neu war, unterstellt mir Staatsanwalt Xxxxxx, ich habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Ansprüche bezüglich des beim Beschuldigten Praß beschlagnahmten Mobiltelefons geltend gemacht. Wann habe ich denn das gemacht? Meine Ansprüche habe ich vom Tag der Verhandlung an bis zum heutigen Tag an den Privatrichter Xxxxxxx gestellt. Erinnern Sie sich, er hatte mich wie einen kleinen Jungen abgekanzelt und ohne Beschlagnahmeprotokoll aus seinem Büro geschmissen. Wie ein Dieb hat er sich das Mobiltelefon angeeignet. Ein Dieb gibt auch keinen Beleg über die gestohlenen Sachen.

Nun dreht der Staatsanwalt das plötzlich um und zack, stelle ich meine Ansprüche an Herrn Praß und nicht an den Richter Xxxxxxx, bezüglich des beschlagnahmten Mobiltelefons. So einfach ist das und Richter Xxxxxxx wird nicht mehr erwähnt. So langsam reift in mir ein Verdacht, das schrieb ich auch dem Staatsanwalt Xxxxxx, dass Richter Xxxxxxx mal wieder eine ungesetzliche Handlung vorgenommen hat und die Anweisung auf Löschung meiner Mobiltelefondaten gegeben hat.

„Sollte nur eine Telefonnummer oder gar das „Veranstaltungs-Gerichtsprotokoll“ von meinem Mobiltelefon gelöscht worden sein, werde ich Sie und die anderen angeblichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die angebliche Urkundsbeamten und Urkundsbeamtinnen sowie Richter Xxxxxxx bei den Alliierten anzeigen und Strafantrag stellen.“

Bisher habe ich nur wissen wollen, ob die Angaben im Internet stimmen, wie es die Pflicht eines jeden ist, aber irgendwann hat die Willkür auch mal ein Ende, schrieb ich dem Staatsanwalt Xxxxxx weiter, am 11.03.2015 und führte weiter aus, dass ich dann Strafanträge stelle, wegen Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Organisierter Kriminalität, Bildung einer kriminellen, terroristischen Vereinigung, Landes- u. Hochverrates, Verbrechen gegen die Menschenrechte, gegen das Völkerrecht sowie Diebstahl und Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, an den übergeordneten Gesetzgeber.

Dabei möchte ich an diese Stelle ein Zitat aus dem Internet einfügen, das ich auch dem Staatsanwalt geschrieben habe.

Ein Theaterstück besteht auch immer aus mehreren Akten, Komödien und Dramen offenbar auch. Ich habe nicht genug Augen, um gleichzeitig damit zu lachen, zu weinen und vor Unverständnis herumzurollen.

Wenn Sie meinen das war alles, nein, es geht weiter. Mit Schreiben vom 11.03.2015 bekam ich ein weiteres Schreiben der Stadt Dinslaken, Fachdienst Recht Herr Xxxxx. Es geht weiter im Reigen der lustigen Bußgeldangebote. Wieder weist mich der Bürgermeister auf meine Ausweispflicht gemäß § 1, Abs. 1, Satz 1 hin. Jetzt droht er mir mit einem 4. Bußgeldangebot.

In diesem Schreiben gibt Herr Xxxxx zu erkennen, dass er bei der Veranstaltung am 09.07.2014 im Veranstaltungssaal gesessen hat. Seine Ausführung möchte ich folgend in Original wiedergeben.

“Sehr geehrter Herr Wessels,
aufgrund des nachfolgend beschriebenen Sachverhalts besteht der Verdacht, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben könnten. Durch dieses Schreiben wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.

Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und unterliegen damit der Ausweispflicht gemäß 1 Abs.1 S.1 PAuswG. Trotz mehrfacher Aufforderungen haben Sie Ihren Personalausweis noch immer abgeholt. Wegen des nicht abgeholten Personalausweises wurden durch drei rechtskräftige Bußgeldbescheide vom 06.03.2014, 10.09.2014 und 15.12.2014 bereits Bußgelder in Höhe von 150,- €, 300,-€ bzw. 500,-€ gegen Sie festgesetzt.

Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurden Sie von Seiten des Bürgerbüros erneut zur Abholung aufgefordert, jedoch blieben Sie insoweit erneut untätig. Dementsprechend sind Sie gegenwärtig nach wie vor nicht im Besitz eines Personalausweises.

Rechtslage

Gemäß 1 Abs.1 S.1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Nach 32 Abs.1 Nr.1 PAuswG handelt u.a. derjenige ordnungswidrig, wer entgegen 1 Abs.1 S.1 PAuswG einen Ausweis nicht besitzt. Entsprechend 32 Abs.3 PAuswG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,-€ sanktioniert werden.

Nachdem Sie bereits mehrfach auf die Pflicht zum Besitz eines Ausweises hingewiesen und vergeblich zur Abholung aufgefordert wurden, gehe ich gegenwärtig von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung aus. Ich beabsichtige daher, ein weiteres Bußgeldgegen Sie zu verhängen.
Beweismittel

-Bußgeldbescheide vom 06.03.2014, 10.09.2014 und 15.12.2014

-Schreiben der städtischen Mitarbeiterin Yyyy vom 14.01.2015

Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem voranstehenden Vorwurf zu äußern, § 55 Abs.1 OWiG. Hierzu können Sie den anliegenden Anhörungsbogen verwenden. Es steht Ihnen frei, von Ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Entscheidung gegen Sie auch bei unterbliebener Äußerung ergehen kann. Ihrer Stellungnahme sehe ich bis zum02.04.2015 entgegen.

Ferner mache ich darauf aufmerksam, dass sich Ihr Recht, keine Angaben zu machen, nicht auf die Angabe Ihrer Personalien zwecks eindeutiger Identitätsfeststellung bezieht. Das Verschweigen oder die Abgabe falscher Angaben zu Ihrem Vor-, Familien– und Geburtsnamen, den Ort oder Tag Ihrer Geburt sowie Ihres Wohnortes kann seinerseits eine eigenständige Ordnungswidrigkeit nach 111 OWiG darstellen.

Zu Ihrer E-Mail vom 19.01.2015

Ergänzend hierzu teile ich Ihnen mit, dass mir Ihre an Frau Yyyy gerichtete E-Mail vom 19.01.2015 vorliegt.

Zunächst einmal teile ich Ihnen mit, dass ich tatsächlich bei Ihrer Gerichtsverhandlung anwesend war. Aus diesem Grunde habe ich auch -wie Sie es nennen – „die Aussagen des Richter Xxxxxxx, den Überfall und den Raub auf den Prozessbeobachter” miterlebt.

Der Prozessbeobachter hat gegen das Filmverbot während einer Gerichtsverhandlung verstoßen und sich geweigert, sein Aufnahmegerät auszuschalten. Um die formale Rechtmäßigkeit Ihrer Verhandlung sicherzustellen und die Verhandlung führen zu können, hat sich der Richter der vor Ort verfügbaren Ordnungskräfte bedient. Soweit mir bekannt ist, wurde das betroffene Handy sehr zeitnah zur Abholung durch den Prozessbeobachter bereitgelegt. Hätte der Prozessbeobachter nicht das Verbot von Filmaufnahmen missachtet, sondern der Aufforderung des Richters zum Stoppen der Aufnahme Folge geleistet, hätte es der Gewaltanwendung der Ordnungskräfte nicht bedurft. Das einzig rechtswidrige Verhalten ging in diesem Zusammenhang vom Prozessbeobachter selbst aus.

Ferner stelle ich fest, dass Sie anscheinend auch die Ausführungen des Richters in der Verhandlung nicht richtig verstanden bzw. fehlinterpretiert haben. Der Richter hat nicht gesagt, kein gesetzlicher Richter zu sein. Er hat Ihnen ebensowenig erklärt, dass Sie als natürliche Person keinen Einspruch einlegen können, sondern dies einer juristischen Person vorbehalten sei, die Sie in seinen Augen nicht seien. Auch hat er nicht gesagt, der Stadt Ihren Einspruch mit dieser Begründung zurückgeben zu wollen.

Da Sie offensichtlich das im Bundesgebiet geltende Rechtssystem nicht anerkennen, hat der Richter versucht, Ihnen „in Ihrem Rechtssystem” zu erklären, weshalb ein Einspruch keinen Sinn mache. Er argumentierte dahingehend, dass der Verstoß gegen die Personalausweispflicht „in Ihrem Rechtssystem” gar keine Ordnungswidrigkeit darstelle und „in Ihrem Rechtssystem” folglich auch gar kein Einspruch möglich sei. Wenn nach Ihrer Rechtsauffassung aber gar kein Einspruch möglich sei, müssten Sie Ihren Einspruch konsequenterweise zurücknehmen, so der Richter. Diesen Gedankengang fanden Sie überzeugend, woraufhin Sie Ihren Einspruch schließlich zurücknahmen.

Dieser „Verhandlungsablauf“ mag ungewöhnlich gewesen sein, jedoch ist festzustellen, dass eine klassische Verhandlungsführung nicht möglich war, weil Sie sich bereits nicht ausweisen konnten und es entgegen den mehrfachen Aufforderungen des Richters vorzogen, die gesamte Verfahrensdauer über am Richterpult stehen zu bleiben.

In der Sache selbst wurde Ihnen die Rechtslage von Seiten der Stadt hinreichend dargelegt. Insoweit verweise ich insbesondere auf das Schreiben von Frau Yyyyyyyy vom 14.10.2013. Sofern Ihnen die erhaltenen Auskünfte zur Rechtslage nicht ausreichen, bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, beispielsweise einen Rechtsanwalt mit einer noch ausführlicheren Herleitung der Rechtslage zu beauftragen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass bei der Stadt keine Personalressourcen zur Verfügung stehen, um sich mit Aussagen wie „Die BRD ist ein „Kriegsgefangenenlager” für deutsche Staatsbürger mit dem Ziel der totalen Vernichtung des gesamten deutschen Volkes. Koordiniert durch die Verwaltung der Alliierten, die BRiD GmbH” (Zitat aus Ihrer E-Mail vom 19.01.2015) ernsthaft auseinanderzusetzen.

Soweit Sie auf einen Bericht der NRZ vom 11.10.2014 verweisen, demzufolge ein gültiger Pass den Personalausweis ersetze, hat dies mit der Pflicht zum Besitz eines Personalausweises nichts zu tun. Zutreffend weist der Bericht sinngemäß auf § 1 Abs.2 S.3 PAuswG hin, wonach die Ausweispflicht des § 1 Abs.1 PAuswG auch durch den Besitz und die Vorlage eines Passes nach § 1 Abs.2 PassG erfüllt werden kann. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen. Der Gesetzgeber hat durch § 32 Abs.1 Nr.1 PAuswG eindeutig geregelt, dass auch derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 1 Abs.1 S.1 PAuswG einen Ausweis nicht besitzt. Mit einem Ausweis in diesem Sinne sind nach § 2 Abs.1 PAuswG nur der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis gemeint.

Der Umstand, dass Sie sich nicht zwingend mit dem Personalausweis ausweisen müssen, bedeutet jedoch nicht, dass ein Personalausweis beim Besitz eines Passes gänzlich entbehrlich ist. Eine solche Aussage enthält im Übrigen selbst der NRZ-Bericht nicht. Dieser weist nur darauf hin, dass niemand seinen Personalausweis immer mit sich herumtragen müsse. Dies ist auch korrekt, da es keine jederzeitige Mitführungspflichtgibt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag”

An dieser Stelle möchte ich mich beim Fachbereich Recht Herrn Xxxxx für seine Stellungnahme bedanken. Diese Stellungnahme formuliert der abhängig Beschäftigte vorsichtig in seiner Weise, bestätigt aber grundsätzlich das, was ich Ihnen bisher geschrieben habe. Auffallend ist, dass Herr Xxxxx wieder nicht auf das PAuswG, der PAuswV und das Passgesetz eingegangen ist. Dabei geht es mir doch nur um diese Sache: „Name“ oder „Familienname“, warum wird denn im PAuswV § 28 Antrag, 1. Familienname und im PAuswG § 5 Ausweismuster, 1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen, der Unterschied zwischen Name und Familienname als gesonderte Rechtsstellung hervorgehoben, im „Perso“ jedoch nicht umgesetzt?

Herr Xxxxx schreibt zum Zeitungsbericht der NRZ:

„Der Umstand, dass Sie sich nicht zwingend mit dem Personalausweis ausweisen müssen, bedeutet jedoch nicht, dass ein Personalausweis beim Besitz eines Passes gänzlich entbehrlich ist. Eine solche Aussage enthält im Übrigen selbst der NRZ-Bericht nicht. Dieser weist nur darauf hin, dass niemand seinen Personalausweis immer mit sich herumtragen müsse. Dies ist auch korrekt, da es keine jederzeitige Mitführungspflicht gibt.“

Da ich mir nicht sicher bin, ob ich den Zeitbericht der NRZ in Kopie veröffentlichen darf, schreibe ich die Passage mit der Kernaussage ab. Lesen Sie und urteilen Sie, ob Herr Xxxxx das richtiger interpretiert hat als ich.

NRZ, 11.10.2017, von Dietmar Seher, politischer Redakteur.

Reisepass ersetzt den Ausweis.

Klar: Es gibt die Ausweispflicht für alle deutschen Staatsbürger. Klar auch: Keinem Deutschen kann, anders als im Fall eines Reispasses, der Ausweis entzogen werden.

Das macht es den Innenministern übrigens rechtlich so schwer, Ausreisen wie die in die Türkei zu durchkreuzen, für die ein Personalausweis reicht.
Aber schon eine speziellere Frage an Verwaltungsmitarbeiter verwirrt diese: Ersetzt eigentlich ein Reisepass einen Personalausweis?

Erst nach einem Blick in die Paragrafen (Personalausweisgesetz § 1, Absatz 2, letzter Satz) oder der Nachfrage beim spezialisierten Kollegen ist dann oft einsichtig: Ja, ein gültiger Pass ersetzt den „Perso“ – auch, wenn die Wohnadresse nicht enthalten ist.

Genauso eindeutig: Nein, niemand muss einen Personalausweis immer mit sich herumtragen.
Es gibt zahlreiche Länder ohne Ausweispflicht. Dazu gehören die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Sie verteidigen dort ihre Haltung mit dem Hinweis, ein Ausweis würde den Zivilbürger zu sehr der Staatsmacht ausliefern.
Tatsächlich: In Deutschland ist der Ursprung der Ausweispflicht kein demokratischer, sondern eine Ausgeburt der „dunklen zwölf Jahre“ der jüngeren Geschichte. Die Nazis haben sie am 10. September 1939, kurz nach dem Einmarsch der Wehrmacht in Polen, eingeführt.
Ihr Motiv war klar: Juden sollten von den Ariern auch auf dem Papier unterscheidbar sein.
Seither ist der „Perso“ zahlreichen Wandlungen unterworfen worden. Seine Geschichte ist eng verknüpft mit teilweisen dramatischen Ereignissen.

Der Originalbericht ist sicher im Archiv der NRZ nachzulesen. Eine Anfrage, ob ich den Bericht kopiert veröffentlichen darf, läuft noch.

Das ist der aktuelle Stand in meiner Sache, 19.03.2015. Warum eine Anfrage nach bestehenden Gesetzen und deren Ausführung, wie im meinem Fall, so ein Aufsehen erregen muss, wird mir wohl immer ein Rätsel bleiben. Alles habe ich nachweislich richtig gemacht. Die zuständige Stellen um Rechtssicherheit gebeten. An der zuständigen Stelle den für mich vorerst des falschen „Perso“ abgegeben, wie es meine Pflicht als „Staatsbürger“ ist und im PAuswG § 27 Pflichten des Ausweisinhabers steht. Was folgt, keine rechtsverbindliche Antwort, sondern auch noch Geldstrafen Angebote = „Bußgelder“. Ich soll „büßen“ für meine Anfrage, die mir keiner beantworten will, bekomme nur verbale und schriftliche Ohrfeigen dafür, statt eine verbindlich Aussage?

Ne, ne, mein lieber Bürgermeister, meine lieben Behördenbedienstete, Richter und Staatsanwälte, so nicht, Fragen wird noch erlaubt sein. Dafür bezahlen, dass ihnen meine Frage nicht in den Kram passt, ne, ne, ist nicht meine Welt, da wehre ich mich, nach meinem Gerechtigkeitsempfinden. Das kann ich mit meinem Gerechtigkeitsempfinden nicht vereinbaren. Was ist das denn für ein Benehmen?

Ich erziehe meine Kindern und Enkelkinder weiter im Sinne des Liedes der Sesamstraße:

Der, die, das, wer, wie, was, wieso, weshalb, warum, wer nicht fragt, bleibt dumm!

Tausend tolle Sachen, die gibt es überall zu seh’n, manchmal muss man fragen, um sie zu versteh’n!

Der, die, das, wer, wie, was, wieso, weshalb, warum, wer nicht fragt, bleibt dumm!

Fortsetzung wird folgen. Als nächstes wird das neue 4. Bußgeld angeboten, der Vollstreckungsbeamte klingeln, das Mobiltelefon bei mir eintreffen, die Geheimdienste auf mich einprügeln und was weiß ich für Sachen passieren. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.

Sollte ich mich plötzlich nicht mehr melden, mein natürliches Verfallsdatum nähert sich, denken Sie stets an das Lied der Sesamstraße und vergesst nicht, das an eure Kinder weiter zu geben.

Bis bald

Walter Wessels

Nachtrag:

Das schrieb mir eine Leserin.

Hallo,

ich will Ihnen mal einen Antrag zukommen lassen.

Die Firma Stadt Hamm™ hat sich echt schwer damit getan, den rauszurücken. Auf Name und Familienname angesprochen das übliche Geplärre. Dann habe ich den Innenminister angeschrieben und jetzt bitte ganz besonders darauf achten: Immer wenn der Thomas de Misere in Berlin angeschrieben wird, antwortet ein Herr Heinrich Lorenz aus Bonn. Heinrich Lorenz kann u. U. ein Kollektiv schreibender Studenten sein!

Typische Antworten enden stets mit… werden nicht weiter beantwortet….

Testen Sie es mal aus und lassen die Leser Fragen an “deMisere” richten…

Mit freundlichen Grüßen

Hier in Sachen Name und Familienname:

Sehr geehrter Herr xxxxxx

ich bestätige den Eingang Ihres dritten Schreibens vom 14. Oktober 2014.
Zu Ihrem Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:

Sie verweisen in Ihrem Schreiben auf § 4 des Passgesetzes. Nicht nur § 4 des Passgesetzes sondern auch § 5 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes weisen darauf hin, dass in dem Pass der Familienname und der Geburtsnahme ENTHALTEN sein müssen.

§ 5 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes und § 4 des Passgesetzes regeln lediglich, dass der Personalausweis die dort aufgeführten Daten (z.B. Familienname und Geburtsname) ENTHALTEN muss. Damit ist jedoch KEINE REGELUNG zur Bezeichnung der Datenfelder verbunden. Sofern dies gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies schriftlich festlegen müssen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, lediglich zu regeln welche Daten sich aus dem Personalausweis und Reisepass ergeben sollen.

Es ist Ihnen bekannt, dass der Nachname, der Beiname, der Zuname, der Familienname, der Schreibname und der Ehename Synonyme sind und im Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff “Name” lautet. So stellt § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf das Namensrecht und nicht auf das Familien-Namensrecht ab und spricht von dem Recht zum Gebrauch eines Namens eines Berechtigten. Ferner wird in § 4 Abs.1, Ziffer 4.1.1. des Passgesetzes definiert, dass unter dem Namenseintrag der Familienname zu verstehen ist.

Vielmehr wurde das Bundesministerium aufgrund des § 34 Nr. 1 PAuswG ermächtigt, die Muster der Ausweis zu bestimmen. Nach § 11 der Personalausweisverordnung ist der Personalausweis nach dem in Anhang 1 abgebildeten Muster herzustellen.

Die Datenfeldbezeichnung ergibt sich aus dem dort abgebildeten personalisierten Muster.

Durch den Eintrag eines Familiennamens als auch eines Geburtsnamens durch die Voranstellung der Abkürzung “GEB.” unter der Überschrift “Name/Surname/Nom” wird schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff “Name” als Oberbegriff für den Familiennamen und den Geburtsnamen steht.

Insofern werden die Personalausweise und Reisepässe in rechtskonformer Art und Weise hergestellt, eine Änderung ist mithin nicht erforderlich.

Die Diskussion wird aus den o.g. Gründen nicht mehr weitergeführt. .

Ein weiteres Antwortschreiben ergeht zu dieser Thematik nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Heinrich Lorenz

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Quelle und Kommentare hier:
http://schaebel.de/was-mich-aergert/versklavung/rueckgabe-personalausweis-in-dinslaken/001648/


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