Rückgabe Personalausweis in Dinslaken

von Walter Wessels

Zusammenfassung Staatsangehörigkeit, Personalausweis.

Vorwort
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die Namen der beteiligten „Behördenbediensteten“ und „Justizbeschäftigten“ nicht veröffentlichen möchte. Sie können jedoch jederzeit Einblick in meine Akten nehmen, falls ihnen meine Schilderung zu abstrus ist.

Nach vielen Gesprächen mit „Bediensteten“, „Beschäftigten“ und „Juristen“, die ich auch im engen Bekannten- und Familienkreiskreis habe, stellte sich heraus, dass sie alle wissen, dass da was nicht stimmt, jedoch nicht wissen wie sie sich verhalten sollen.

Sind Sie bitte immer stets freundlich zu diesen Mitmenschen. Als diese ihre Arbeit aufnahmen, ging keiner davon aus, für ein Betrugssystem zu arbeiten und zum Gesetzesverstoß genötigt zu werden. Nun wird ihnen durch immer mehr Mitmenschen der Beweis erbracht. Was sollen sie jetzt tun? Zum Chef gehen und ein Gespräch suchen? Was soll dabei herauskommen? Sollen Sie kündigen?

Viele haben Familie mit Kinder, Hypotheken, Privatkredite und eine Außendarstellung. Auch ist der Job im Gegensatz zur freien Wirtschaft gut bezahlt, mit guten Sozialleistungen. Gehen Sie bitte in sich, was würden Sie tun? Es ist für viele der „Bediensteten“ und „Beschäftigten“ schon schlimm genug, dass hinter ihrem Rücken über ihren Beruf und somit über sie negativ gesprochen wird. Dabei ist es nicht nur das Getuschel das sie betroffen macht, immer mehr suchen das offene Gespräch. Was sollen oder besser, was dürfen sie antworten, ohne anschließend gemobbt oder gar entlassen zu werden?

Nach nunmehr 1 1/2 Jahren Studium, fasse ich meine Erkenntnisse zusammen.
Alles begann mit einer Behauptung eines Gesprächspartners, dass ich keine „Deutsche Staatsangehörigkeit“ habe. Ich sei mit meinem Personalausweis eine juristische Person der Firma Bundesrepublik, eingetragene GmbH HRB 51411 = Verwaltung der Alliierten = Weisungsgebunden = Kein souveräner Staat und dieser lediglich meine Staatsangehörigkeit vermuten lässt.

Zu dem Zeitpunkt war ich 60 Jahre alt und bereits von der Arroganz der Allwissenden und durch nichts und niemanden veränderbaren Lebenserfahrung geprägt. Diese Behauptung rief seinerzeit ein mitleidiges Lächeln in mir hervor. Da mir jedoch die Person als absolut vertrauenswürdig bekannt war, verpflichtete ich mich selber zu recherchieren, mit dem Glauben, meinem Gesprächspartner seine Fehlansicht in Kürze vorzuführen.

Bevor ich jedoch dazu ein fundiertes Kontra geben konnte, brauchte ich diese Rechtssicherheit. Wo kann ich meine Rechtssicherheit bekommen? Am verbindlichsten bei der zuständigen „Behörde“.
Was bedeutet für mich als Mensch in der BRiD Rechtssicherheit? Wenn ich an der Rechtskräftigkeit eines eingesetzten Rechtsmittel gegen mich Zweifel habe, was kann und darf ich tun? Sie werden erstaunt sein.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheit

Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verlässlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Zur Rechtssicherheit gehört auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit.

Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Dem Bürger darf es nicht unnötig erschwert werden, sich rechtstreu zu verhalten..

Zur Rechtssicherheit gehören Orientierungssicherheit und Realisierungssicherheit: “Orientierungssicherheit” bezeichnet die Klarheit (“certitudo“ = Gewissheit), was man tun soll und was man selber erwarten darf, “Realisierungssicherheit” bedeutet die Verlässlichkeit (“securitas“ = Sorgenfreiheit, Gemütsruhe), dass Normen und konkrete Pflichten beachtet und durchgesetzt werden.

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, den Begriffsinhalt der Rechtssicherheit abschließend zu umschreiben, verzichten die meisten Autoren auf eine Definition und beschränken sich auf Einzelaspekte.

Nach Franz Scholz ist Rechtssicherheit ein Rechtszustand, der

„die Lebensgüter möglichst vollständig und wirkungsvoll schützt und diesen Schutz unparteiisch und gerecht verwirklicht, daher auch mit den entsprechenden Rechtsschutzeinrichtungen versehen ist und das Vertrauen der Rechtssuchenden in gerechte Handhabung des Rechtes genießt…“

Ansonsten verbindet die juristische Literatur mit dem Begriff Rechtssicherheit meist nur einen bestimmten Aspekt wie die Rechts- und Bestandskraft staatlicher Entscheidungen, das Rückwirkungsverbot oder das Bestimmtheitsgebot. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gehören zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaats. Eine Straftat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war.

(Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 StGB).
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der hiermit verwirklichte Rechtsgrundsatz „Nulla poena sine lege“ = keine Strafe ohne Gesetz, ist ein Teilaspekt der Rechtssicherheit, denn Bürger können sich darauf verlassen, dass ihre Handlungen solange rechtmäßig sind wie sie nicht strafbewehrt sind. Ein Zusammenhang besteht zwischen Rechtssicherheit und dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot.

Rechtssicherheit ist nach Franz Scholz kein objektives Grundprinzip, und darum müssen zur Schaffung von größerer Rechtssicherheit richterliche Urteile und Verwaltungsakte grundsätzlich revidierbar sein. Wenn Rechtsmittel nicht mehr möglich sind, haben Urteile und Verwaltungsakte nur so lange Bestandskraft, bis es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt, was die Rechtssicherheit dann steigert, wenn die Wiederaufnahme vorgenommen wird, um ungerechte Urteile zu annullieren oder sie in gerechte Urteile zu verwandeln. Richterliche und behördliche Entscheidungen müssen aus Gründen der staatlichen Schutzpflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern besonders dann revidierbar sein, wenn mit ihnen Recht gebrochen wird. Nur dies führt zu größerer Rechtssicherheit im Staat.

Nun gut dachte ich, hole ich mir Rechtssicherheit. Am 14.07.2013 setzte ich einen Brief auf, an den Fachdienst Personenstand, Ausländerangelegenheiten der Stadt Dinslaken, mit dem Betreff:

„Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. BRD Staatsangehörigkeits-Ausweis, Prüfungsantrag meiner Staatsangehörigkeit in der BRD.“

Ich listete auf was ich recherchiert hatte und welche Fragen mich zu diesem Schreiben veranlasst hatten. und fasste in einer Schlussfrage zusammen

„Besitze ich immer noch die Nazi-Staatsangehörigkeit „deutsche Staatsangehörigkeit“ / „DEUTSCH“ oder wurde nun diese weiter ausgehöhlt, so dass ich seit dem 08.12.2010 staatenlos bin?“

Eine Frist von 14 Tagen, für eine Antwort, hielt ich für angemessen. Vorab muss ich mitteilen, dass es wirklich einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt, das hatte ich in der Zwischenzeit auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes recherchiert. In dieser Zeit besorgte ich mir über die Webseite des Bundesverwaltungsamtes den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) – für Personen ab 16 Jahre -. Ich füllte die Frage im Fragefeld Geburtsstaat mit Preußen/Deutschland aus.

Da nach 14 Tagen noch kein Antwortschreiben vorlag, machte ich mich persönlich am 01.08.2013 auf und besuchte den Fachdienst der Stadt Dinslaken, Personenstand, Ausländerangelegenheiten.

Es empfing mich der Fachleiter Herr Xxxxx in seinem Büro und nahm meinen Antrag entgegen, sah sich diesen durch und verlangte die Geburtsurkunde meines Vaters, der vor 1934 die Staatsangehörigkeit nach RuStAG von 1913 besaß. Das sei so in der Anlage V vermerkt. Meinen Einwand, dass ich doch hier in Deutschland geboren bin, in der Provinz Westfalen, konnte er nicht widerlegen, berief sich jedoch auf das Antragsformular Anlage V, das die Vorlage der Abstammungsurkunde meines Vaters vorsieht. Da ich mich vorher informiert hatte, legte ich die Geburtsurkunde meines Vaters vor. Herr Xxxxx wirkte auf mich sehr ausgeglichen und gefasst. Er bestätigte mir beim Abschied, dass er auf die schriftliche Anfrage vom 14.07.2013 noch antworten werde und mich schriftlich benachrichtigt, wenn mein Staatsangehörigkeitsausweis fertig sei. So gingen wir auseinander. Er hielt sein Wort und schickte mir am 06.08.2013 seine Antwort auf meine Anfrage über den Status meiner Staatsangehörigkeit, mit folgender Position.

Der Begriff „Deutsche Staatsangehörigkeit” ist nicht automatisch der Nazistaatsangehörigkeit gleichzusetzen. Die „Nazi-StA” können Sie nicht erworben haben, da Sie nach dem Zeitpunkt der Annullierung der Nürnberger Rassegesetze vom 15.09.1935 durch die Alliierte Militärverwaltung geboren sind. Auch Ihr Vater ist vor Beginn des 3. Reiches geboren. Er hat Ihnen auch keine „Nazi-StA” vererben können.

Das warf eine wesentliche Frage auf. Ich kann keine „Nazi-StA” erworben haben, da ich nach dem Zeitpunkt der Annullierung der Nürnberger Rassegesetze vom 15.09.1935 durch die Alliierte Militärverwaltung geboren bin?

Die letztgültige Staatsangehörigkeit lautet ab 2010 “Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist”
Die Bedeutung der Begriffe “Reichs- und Staatsangehörigkeit” im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der “Reichsangehörigkeit” ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die “Reichsangehörigkeit” vermittelnde “Staatsangehörigkeit” in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden.

Eine Verordnung des Dritten Reiches von Adolf Hitler, in Verbindung mit dem von den Alliierten erlassenen Grundgesetz?

Das hat mir Herr Xxxxx aber anders geschrieben. Er ist der Meinung, ich kann keine „Nazi-StA“ erworben haben. So fragte ich noch einmal schriftlich am 13.08.2013 nach, ob der Staatsangehörigkeitsausweis, Personalausweis und Reisepass der BRD den Status nach § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 anzeigen? Dieses Schreiben brachte ich persönlich zum Fachdienst in das Rathaus. Dort musste ich hören, dass Herr Xxxxx sich im Vorruhestand oder wie die vorzeitige Ruhestellung auch immer genannt wird befand und Frau Yyyyyyyyyy seine Leitung übernommen hatte. Frau Yyyyyyyyyy war wie Herr Xxxxx eine angenehme Gesprächspartnerin, die sich jedoch auf das Thema in einem persönlichen Gespräch nicht einließ und meinen Brief entgegennahm, mit dem Versprechen darauf zu antworten.

Am gleichen Tag, als mich das Schreiben mit der Antwort von Herrn Xxxxx erreichte, bekam ich auch die Mitteilung, dass mein Staatsangehörigkeitsausweis abgeholt werden kann. Das tat ich nach Übergabe meines Briefes und ließ mir den Staatsangehörigkeitsausweis, von Frau Yyyyyyyyyy unterschrieben und mit einem Stadtsiegel versehen, gegen eine Gebühr von 25,00 EUR aushändigen. Doch leider hielt sich Frau Yyyyyyyyyy nicht an ihr Versprechen. Es folgte keine Antwort auf mein Schreiben, trotz Erinnerung vom 12.09.2013 und 10.10.2013.

Zwischenzeitlich bin ich nicht untätig geblieben.
In meinem Staatsangehörigkeitsausweis steht „Familienname“, in meinem Personalausweis jedoch „Name“. Warum das so ist, wollte ich wissen. Meine Recherchen ergaben, natürliche Person = beseelter Mensch, juristische Person = Sache. Was ist eine natürliche Person, was ist eine juristische Person, was schreibt das Gesetz vor?

Im PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten, steht;

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
1. Familienname und Geburtsname,
2. Vornamen,
3. …

Weiter steht in der PAuswV § 28 Antrag

(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:
1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen;
2. …

Mein Personalausweis ist somit ungültig, denn mein Ausweis lässt eine einwandfreie Identität des Ausweisinhabers nicht zu. Darin steht „NAME“ und nicht „Familienname“.

PAuswG § 28 Ungültigkeit

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind oder
3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

Zusammengefasst steht in der PAuswV § 28 Antrag,

Die Identität der natürlichen Person wird mit Familienname angegeben.

PAuswG § 28 Ungültigkeit.

Ein Ausweis ist ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers (Familienname) nicht zulässt oder – unzutreffend ist.

Die Eintragung „Familienname“ fehlt und wurde unzutreffend durch „Name“ ersetzt und lässt nur den Schluss zu, ich habe mich, ohne es zu wissen, mit meinem Antrag auf einen Personalausweis, unwissentlich zu einer juristische Person = Sache gemacht, die ich aber nicht sein kann, da ich Walter aus der Familie Wessels bin, eine natürliche Person und kein „Name“ = juristische Person = Sache und ich niemals dieser Metamorphose zugestimmt habe.

Warum steht nicht im Personalausweis die Bezeichnung Familienname, wie es das Gesetz vorsieht?

Weisen wir uns mit diesem Ausweis nur als Personal der Bundesrepublik GmbH aus, als Sache? Wenn das so ist, warum?

Um diese Merkwürdigkeit zu besprechen, fuhr ich in das Bürgerbüro Stadtmitte, im Gebäude der Stadtbibliothek. Dort wurde ich von einer jungen Dame empfangen, deren Name leider nicht feststellbar war, da kein Namenschild auf ihrem Schreibtisch stand und sie auch nach Aufforderung kein Namenschild aufstellen wollte und schließlich die Nennung ihres eigenen Namens verweigerte. Ich trug ihr trotzdem meine Erkenntnisse vor und bat um Stellungnahme.

Sie war nicht bereit auf das Thema einzugehen und mir die Gesetzeslage zu erklären, was ich dort falsch lese oder interpretiere und berief sich lediglich auf den Bundes-Ausweishersteller, dass alle Muster gleich sind. Vorab hatte ich mir Ausdrucke angefertigt, in denen ich die Gesetzeslage mit den zugehörigen Gesetzestexten (wie vorab beschrieben) und meine Frage noch einmal schriftlich zusammengefasst hatte, in Form einer Anfrage.

Sie wollte diese nicht durchlesen und verweigerte sogar die Annahme der Ausdrucke. Sie hätte sich diese auch später durchlesen und mit mir einen neuen Gesprächstermin vereinbaren können.

Ohne Annahme der Ausdrucke und oder einer Gesprächsbereitschaft, konnte ich meine Informationen nicht vermitteln. Eine hinzugerufene Kollegin stellte sich auch sofort auf Abwehr ein und wollte auch keine Kenntnis von meiner Anfrage nehmen und lehnte ebenfalls meine schriftliche Ausfertigung ab.

Nachdem der Fachleiter sich trotz meiner Aufforderung mit ihm sprechen zu wollen und auch nach 2maliger Aufforderung durch die junge Dame weigerte mit mir sprechen, blieb der mir immer noch unbekannten Dame wohl nichts anderes mehr übrig, als mich des Hauses zu verweisen. Sie bat mich das Bürgerbüro zu verlassen, ohne das ein klärendes Gespräch stattfand oder meine schriftliche Anfrage angenommen wurde, noch eine erneute Terminvereinbarung, nachdem sie sich in mein Begehren eingelesen hätte.

Bevor ich jedoch ging, bat ich sie, mir die Namen der beiden Damen aufzuschreiben sowie den Namen des Fachleiters. Auf dem Zettel standen, Frau Yyyy, Frau Yyyyyy-Yy-yyyyyyyyyy und Herr Yyyyyyy. Wer jedoch Frau Yyyy oder Frau Yyyyyy-Yy-yyyyyyyyyy von den beiden Damen war, blieb mir unbekannt, wie der im Hintergrund agierende Fachleiter.

Keiner wollte mit mir ein Gespräch führen? Jetzt hätte er mir doch die Gesetzgebung nur so um die Ohren knallen und ich mit einem glücklichen Lächeln das Bürgerbüro verlassen können. Tat er nicht. War ich nicht der Erste, dem er und seine Damen keine Antwort geben wollten? Waren schon einige beseelte Menschen vor mir da? Was hat die Damen davon abgehalten, interessiert meine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen?

Vergeblich versuchte ich ihr nach der Zettelübergabe noch einmal verständlich zu machen, dass ich nach PAuswG §27 zu dieser Vorlage verpflichtet bin, wenn eine Eintragung unrichtig ist und nach PAuswG §7 Sachliche Zuständigkeit ihre Dienststelle die sachliche Zuständigkeit für Ausweisangelegenheiten innehat. Sie sollte meine Anfrage bearbeiten und mir meine eventuelle Fehlansicht zeigen oder meine Angaben bestätigen.

Doch das alles nützte nichts, die junge Dame versuchte nur noch mich los zu werden. Was blieb mir da anderes übrig als das Bürgerbüro zu verlassen, mit meinem Personalausweis, weil sie auch die Annahme des ungültigen Ausweises verweigert hatte. Durch die Willkürhandlung städtischer Mitarbeiterinnen, die von ihrem Fachleiter kläglich im Stich gelassen wurden, bin ich straffällig geworden, mit einem ungültigen Ausweis.

Fasse ich bis hierhin zusammen.
Aus einer anfänglich für mich harmlosen Anfrage, entstand völlige Sprachlosigkeit auf der anderen Seite, keine Antwortbriefe trotz Mahnung, Verweigerung der Annahme einer Anfrage sowie eines ungültigen Ausweisdokumentes, Hausverbot im Bürgerbüro.

Bin ich nun Deutscher in Sinne einer gültigen Verfassung oder nicht? Ist Hitlers Verordnung, trotz Verbot der Alliierten, nun doch gültig in Verbindung mit dem Grundgesetz, § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1? Warum bin ich zur juristischen Person gemacht worden, entgegen der Gesetzeslage?

Nun blieb mir keine andere Möglichkeit mehr, als mich an den Bürgermeister zu wenden. Ich schrieb ihm am 09.09.2013 einen Brief und legte ihm meine Erkenntnisse dar und meinen Personalausweis vorsorglich bei, teilte ihm auch die Vorgehensweise seines Fachdienstes mit und erhoffte mir eine schnelle Antwort.

Am 14.10.2013 erinnerte ich den Bürgermeister an mein Schreiben und bekam einen zufällig mit dem Datum vom 14.10.2013 versehenen Antwortbrief. Jetzt wurde meine Anfrage an Herrn Xxxxx (Staatsangehörigkeit) und die Anfrage an den Bürgermeister (natürliche, juristische Person) zusammen beantwortet.

Der Bürgermeister setzte dafür jetzt seinen Fachdienst Bürgerbüro, Frau Yyyy ein, um den weiteren Schriftverkehr im Auftrag zu koordinieren. Frau Yyyy stand auch auf dem Zettel, den mir die Mitarbeiterin des Bürgerbüros gab, bevor sie mich des Bürgerbüros verwies. Wer von den beiden war Frau Yyyy, wie sah sie aus? Das ging mir durch den Kopf und versuchte mir noch einmal beide Frauen in Erinnerung zu rufen, doch diese war leider schon verblasst. Ist der Vorgang nun doch an diese Sachbearbeiterin zurückgegangen? Sie hat doch bereits einmal die Annahme meines Antrags verweigert. Gut, versuche ich es wieder an der Stelle wo ich rausgeworfen wurde und mit der Person die daran beteiligt war.

Auf das Thema natürliche Person, juristische Person wurde nicht eingegangen. Ich wurde lediglich aufgefordert, unter Androhung eines Bußgeldbescheides mit Hinweis auf PAuswG § 32 Bußgeldvorschriften, meinen Personalausweis abzuholen. Als Schlusssatz steht dort:

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein weiterer Schriftwechsel in diesem Kontext nicht erfolgen wird.

Klingt für mich wie:

„Basta, wenn ich nicht will, Mund halten, was ihr Recht sein wird, bestimme immer noch ich“.

Noch ein Versuch am 20.10.2013. Ich schrieb noch einmal den Bürgermeister an, da Frau Yyyy keinen weiteren Schriftwechsel mit mir führen wollte und bat ihn, die noch unbeantworteten Fragen zu beantworten. Am 07.12.2013 erinnerte ich den Bürgermeister noch einmal an die fehlende Antwort und bekam prompt am 09.12.2013 einen Brief von Frau Yyyy, im Auftrag des Bürgermeisters, mit der Aufforderung, bis 20.12.2013 meinen Ausweis abzuholen. Jetzt wurde ich doch nachdenklich, keiner ging bis dahin auf meine Anfragen ein, alles wird totgeschwiegen.

Was ist hier los? Mein letzter Ausweg am 16.12.2013, vorsorglich Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das Personalausweisgesetz bei der Staatsanwaltschaft Duisburg. Damit dachte ich mich rechtlich auf der sicheren Seite. Jetzt, wo ich diese Erinnerungen aufschreibe, haben wir Februar 2015 und habe bis heute weder eine Eingangsmitteilung, noch eine Antwort auf meine Selbstanzeige bekommen, trotz Einschreibebrief/Rückschein.

Doch das war erst der Anfang eines folgenden langen und immer noch währenden Informationswunsches, der mit einem Bußgeldbescheid des Bürgermeisters in Höhe von 150,00 EURO begann.

Mit Schreiben vom 23.01.2013 ließ er mir über den Fachdienst Recht, Herr Xxxxx mitteilen, dass der ein Bußgeldverfahren gegen mich eingeleitet hat und gab mir die Gelegenheit, von meinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen, was ich mit meinem Schreiben vom 26.01.2013 dann auch tat, untermauerte die Argumentation mit den gleichen Hinweisen auf meine rechtliche Annahme, mit den gleichen Gesetzestexten wie in den vorangegangenen Schreiben auch.

Erwartungsgemäß, keine Antwort über meine mögliche irrige Annahme, natürliche und juristische Personen sind im Ausweis zu trennen.

Dann war es so weit, der Bußgeldbescheid in Höhe von 150,00 €, mit Datum vom 06.03.2014, erreichte mich. In der Begründung steht wortwörtlich:

Ihrer Auffassung, der Personalausweis enthalte falsche Angaben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 5 Abs.2 PAuswG beinhaltet eine Auflistung derjenigen Angaben, die im Personalausweis enthalten sein müssen. Es handelt sich hierbei jedoch um keinen Katalog von Begriffen, die zwingend wortgenau im Ausweis genannt werden müssen. Wenn es daher beispielsweise in 5 Abs.2 Nr.1 PAuswG heißt, im Ausweis müsse der Familienname und der Geburtsname genannt werden, so besagt diese Regelung, dass in Ihrem Falle der Name „Wessels” genannt werden muss- Die Frage, ob Ihrem Nachnamen im Ausweis das Wort „Familienname“ oder „Name“ vorangestellt werden muss, stellt sich im Rahmen des § 5 Abs.2 Nr.1 PAuswG nicht. Entscheidend ist, dass Sie als Ausweisinhaber eindeutig identifizierbar sind.

Fasse ich bis hierhin wieder zusammen.
Sicher stellt sich die Frage nach der Identität nicht im Abs. 1 § 5 PAuswG sondern in Abs. 2, denn dort steht:

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
1. Familienname und Geburtsname,
2….

Weiter steht dann im PAuswV § 28 Antrag, die Identität der natürlichen Person wird mit Familienname angegeben.
PAuswG § 28 Ungültigkeit. Ein Ausweis ist ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder – unzutreffend sind?

Der Bürgermeister interpretiert das Gesetz als Katalog von Begriffen, die nicht zwingend wortgenau im Ausweis genannt werden müssen. Es wäre noch verständlich, ob Name oder Familienname, wenn nicht ausdrücklich im PAuswV § 28 Antrag, die Identität der natürlichen Person mit Familienname anzugeben, unterschieden wird.

Entscheidend ist, dass Sie als Ausweisinhaber eindeutig identifizierbar sind, schreibt er. Er argumentiert dann widersprüchlich, wenn sich ihm nicht die Frage stellt, ob mein Nachname im Ausweis dem Wort „Familienname“ oder „Name“ vorangestellt werden muss. Dafür steht aber nicht der Rahmen des § 5 Abs.1 Nr.1 PAuswG. Dort steht unter (1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen, sondern Abs. 2, denn dort steht: „Familienname = natürliche Person“. Ein Muster kann nur nach Vorlagen und Richtlinien erstellt werden und diese sind eindeutig im PAuswG und der PAuswV geregelt, unter „Familienname = natürliche Person“ und „Name = juristische Person“

Was sollte ich nun weiterhin machen. Meine Erkenntnisse hatten sich in den 20 Monaten Studium des Themas (das ist der bis heute vergangene Zeitraum seit meiner Anfrage) verändert. Jetzt bin ich nicht mehr der Mensch, der milde die „Verschwörungstheoretiker“ belächelte und werde zukünftig vor meinem Lächeln die Information stellen. Zu diesem Zeitpunkt befinde ich in mich in einem neuen, nichtgewollten Wissensstand. Unglaublich, aber wahr, ich hatte bis dahin Erkenntnisse gewonnen, über die ich mich in keiner Weise freue und hatte noch zusätzlich ein Bußgeld angeboten bekommen, für eine Anfrage, ob das alles wirklich so ist.

Weiter geht’s, dachte ich, hole ich mir Informationen über ein Gerichtsverfahren. Mir blieb nichts anderes übrig, als am 17.03.2014 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beim Bürgermeister einzulegen, um meine Anfrage gerichtlich klären zu lassen. So kam es mit Schreiben des Amtsgericht Dinslaken, vom 11.06.2014, zur Einladung, zur Hauptverhandlung über meinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 06.03.2014.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 verwies ich vorab das Amtsgericht nachdrücklich auf den Artikel V, lfd. Nr. 9 des AHK-Gesetzes Nr. 2 und der SHAEF Gesetzgebung Art. 6, der immer noch implantierten Militärregierung – Deutschland.
Dieser lautet:

Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar, sonstiger Beamter oder Rechtsanwalt amtieren, falls nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

sowie auf den Artikel 101, in dem von den Alliierten erlassenen Grundgesetz, in dem steht:
Art 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ohne Genehmigung der Alliierten, sind alle Richter Privatpersonen.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Zivilprozessordnung (ZPO), die Finanzgerichtsordnung (FGO), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Abgabenordnung 1977 (AO 1977) sowie das Umsatzsteuergesetz (UStG) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind.

Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Deshalb ist jeder angebliche Richter oder Staatsanwalt nur ein Justizbeschäftigter, ein Angestellter und keine „Beamter“ mit hoheitlichem Auftrag.

Schauen wir uns einmal das Gesetz an, auf das der Bürgermeister sich beruft, das OWIG. Welchen Gültigkeitsbereich hat das OWiG? Wie ist es anwendbar? Besser noch, in Kurzform, welche Gesetze noch. Was steht als Geltungsbereich im OWiG.

§ 5 Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

In welchem Geltungsbereich? Deutschland in seinen Grenzen von ….? Geschäftlicher Geltungsbereich nach HGB?

Und wieso sind die Gesetze UNGÜLTIG?

Weil ALLEN Gesetzen in der BRD der Geltungsbereich fehlt! Und wenn ich nicht weiß, WO ein Gesetz anzuwenden ist, dann ist es NIRGENDS anzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Hier gilt wieder, wer’s nicht weiß, zahlt eben.

So bat ich in diesem Schreiben, den mit dieser Sache befassten Richter, sich auszuweisen. Dazu sollte er mir seine Zulassung der Alliierten zu zeigen, denn ohne diese Zulassung ist er nicht befugt als „Amtsperson“ aufzutreten. Ich ließ dem Richter 21 Tage Zeit, mir den entsprechenden Nachweis vorab vorzulegen. Erwartungsgemäß kam nichts. Wenn ich schreibe erwartungsgemäß, zeigt das, was sich bis dahin für ein Gefühl in mir auf meine Schreiben entwickelt hat. Ich schrieb, obwohl ich innerlich wusste, Antwort bekommst du nicht.

Die „Veranstaltung“ sollte also ohne Antwort auf meine Bitte und ohne vorab Legitimation des Richters stattfinden, die dann auch am 09.07.2014 losging. Es kann bewusst von einer Veranstaltung gesprochen werden, wie nachfolgend beschrieben wird. Als ich den Gerichtssaal betrat, begrüßte mich der Richter mit den Worten:

„Nehmen sie Platz“, „Sind sie Herr Wessels?“

Zwischenzeitlich habe ich mich jedoch auf diese Verhandlung vorbereitet. Ich wusste, der Richter wird mir Platz anbieten und mich fragen, ob ich der HERR WESSELS bin. Warum macht er das?

Das Amtsgericht hat nichts mit seinem Namen „Amt“ zu schaffen. Es ist eine eingetragene Firma im Auftrag der Firma Bundesrepublik und eine freiwillige Gerichtsbarkeit, deren Geschäftsordnung ich annehme, wenn ich auf des Richters simples Angebot: „Nehmen Sie Platz“, „Sie sind Herr Wessels?“ eingehe.

Unglaublich aber wahr. Dazu wird die Vorlage des Personalausweises verlangt (in meinem Fall nicht möglich, liegt beim BM) mit dem ich mich als juristische Person (im Ausweis steht NAME) vor Gericht bekenne und somit mich der freiwilligen privaten Gerichtsbarkeit unterwerfe.

Dann gilt sein See- und Luftschifffahrtgesetz, seine Geschäftsbedingungen, sein Handelsgesetz, worauf er seine Entscheidung begründen wird. Dazu gehört das OWiG, deren Geltungsbereich nur für die Luft- und Seeschifffahrt definiert ist und auf Grund des fehlenden Geltungsbereiches nicht anders anwendbar ist.

Betriebswirtschaftlich absolut nichts einzuwenden. Vertragspartner (Ich) zeigt Vertragstreue zum Vertragspartner (BRiD) und lasse im Streitfall einen Schiedsmann klären.

Nur können Amtsangelegenheiten nur von Amtsträgern übernommen werden.
Dazu bedarf es eines „Amtsgerichts“, deren Richter „hoheitliche Aufgaben“ erfüllen.
Dazu benötigen sie die Erlaubnis der Alliierten. Da es aber nach 1945 keine neuen Beamten mehr gibt, ist so eine „Amtshandlung“ ohne diese Genehmigung unmöglich.

Wer weiß das schon?
Der Vorsitzende Richter Xxxxxxx, mit der Ausstrahlung eines sympathischen dynamischen jungen Mannes, er wusste wo er steht.

Auf seine Frage: „Sind sie Herr Wessels?“
antwortete ich mit: „Ich bin „Walter“ aus der Familie Wessels.“

Auf sein Angebot: „Nehmen Sie Platz“,
antwortete ich mit: „Ich bleibe vorerst einmal stehen, bis sie sich legitimiert haben.“

Das war die Einleitung in ein mittleres Drama.

„Ich möchte, dass sie sich legitimieren“, war meine erste Aufforderung. „Zeigen sie mir bitte ihre Zulassung der Alliierten.“

Darauf kam die Antwort: „Die habe ich nicht.“

Nicht gut dachte ich mir und forderte einen Amtsausweis. Den hatte er auch nicht.

Noch schlechter dachte ich. Doch letztlich ließ er mich wissen, dass er über einen Dienstausweis verfügt und ihn mir über seinen Richtertisch geneigt zeigte. Auffallend war, dort stand „Familienname“ Xxxxxxx und nicht „Name“ Xxxxxxx. Da Richter Xxxxxxx mir nur einem Dienstausweis vorlegen konnte, musste ich ihm noch andere Fragen stellen.

Wenn er doch keine amtliche Befugnis hat, handelt er nach dem See- und Luftschifffahrtgesetz, das für mich als natürliche Person keine Anwendung finden kann und ist somit ein Privatrichter und kein gesetzlicher Richter? Er bestätigte meine Annahme. Ich bot ich ihm an, ihn auch mit Kapitän anzusprechen, was doch mehr seiner Rolle entsprechen würde. Er stellte mir diese Anrede frei.

Was jetzt so locker zu lesen ist, war im Gerichtssaal nicht so locker. Ich war bei diesem Bekenntnis des Richters so geplättet, dass ich erst einmal nicht wusste wo mir der Kopf stand. Alles was ich in monatelanger Kleinarbeit und verachtenden Antworten, auch in meinem persönlichen Umfeld, ertragen musste, dieser Richter bestätigt mir das in einem kurzen Dialog.

Jetzt stand ich da und wusste nicht mit der Ehrlichkeit des Richters umzugehen. Doch darüber brauchte ich mir keine Gedanken zu machen, denn Richter Xxxxxxx sah im Zuschauerraum einen Prozessbeobachter, der mit meinem Mobiltelefon ein Prozessprotokoll anfertigte. Er fordert den Prozessbeobachter auf, ihm die Kamera auszuhändigen. Der Prozessbeobachter wiederum verlangte die Auskunft, gegen welches Gesetz er verstoßen haben soll. Das kürzte Richter Xxxxxxx ab, indem er sagte: „Wenn ich das so anordne, ist das so.“ Der Prozessbeobachter steckte das Mobiltelefon in seine Tasche und verweigerte die Herausgabe. Richter Xxxxxxx bestand jedoch weiterhin darauf, das Mobiltelefon bei ihm abzugeben. Da dem Prozessbeobachter jedoch weiterhin keine Rechtsgrundlagen für die Herausgabe bekannt gemacht wurden, verweigerte dieser die Herausgabe erneut.

Dann ging es los, Richter Xxxxxxx griff zum Diensttelefon und rief die Saalordner des Gerichts, die nach einigen Sekunden, mit 4 Männer und Frauen insgesamt, im Verhandlungssaal standen. Er forderte noch einmal den Prozessbeobachter auf, das Mobiltelefon auszuhändigen. Wieder wurde er von diesem nach der Rechtsgrundlage gefragt und vom Richter Xxxxxxx nicht beantworte, weil er es wahrscheinlich selbst nicht wusste. Richter Xxxxxxx war das noch nicht genug an Präsenz der Sicherheitskräfte und rief nach dieser Verweigerung die Polizei, die kurz darauf mit 3 Personen erschienen.

Richter Xxxxxxx gab den Befehl des Zugriffs. Als die anderen Prozessanwesenden (4, incl. 2 Zeugen der Stadt Dinslaken) den Befehl hörten und die Justizbeschäftigten sich auf den Platz zubewegten, verließen sie sofort ihre daneben liegenden Plätze, in weiser oder bereits bekannter Voraussicht.

Einer der Justizbeschäftigten, nicht ein Polizeibediensteter, stellte sich vor den sitzenden Prozessbeobachter und wollte seinen Arm festhalten. Der Prozessbeobachter zog diesen jedoch zurück und verlangte ein Ausweisdokument und eine Belehrung, aus welcher Rechtsgrundlage begründet er in anfassen will.

Der Justizbeschäftigte war nicht bereit sich zu legitimieren oder seine rechtliche Grundlage zu nennen, schnappte sich den Arm des Prozessbeobachters, riss ihn mit äußerster Gewalt aus vom Stuhl. Mithilfe der Funktionen: „Über den Boden zerren“ „Schwitzkasten“ und „Handfessel“ sowie „Brutal zerrende Hände der anderen Justizbeschäftigten“ wurde der Prozessbeobachter aus dem Verhandlungsraum gezerrt.

Diese Aktion veranlasste den Misshandelten, einen Vergleich zu 1934 und die ähnliche Vorgehensweise der Nazis zu äußern. (Das führte zu einem Strafgeldangebot an den Prozessbeobachter in Höhe von 1.000,00 EURO, wegen Widerstand gegen Justizangestellte (Hand wegziehen) und der Vergleich mit Hitlers Regime. Dazu jedoch später) Das letzte was ich sah, das sie ihn auf den Boden des Gerichtsflurs liegen ließen. Dann schloss sich die Tür und ich stand mit Richter Xxxxxxx weiter im Dialog.

Ich drückte Richter Xxxxxxx meinen Unmut aus und bat ihn mein Videoprotokoll und meine Kamera wieder auszuhändigen. Doch das interessierte ihn in keiner Weise, jetzt wollte er keinen Dialog mehr führen. Er fragte mich nur noch kurz und knapp, wie ich denn weiter mit meinem Einspruch verfahren will. Wie ich schon erwähnt habe, war ich über die Ehrlichkeit des Richters erstaunt und überrascht. Mit diesem Bekenntnis hatte ich vorher gar nicht gerechnet und fragte ihn, was für mich jetzt zu machen sei.

Er antwortete:

„Da Sie keine juristische Person sein wollen, hätte ich nicht das Recht Einspruch einzulegen. Das kann nur eine juristische Person, die ich offensichtlich nicht sein wolle.“

Ob ich eine natürliche Person oder juristische Person in Zukunft sein werde, wusste ich bis dahin noch nicht, weil mir bis zu dieser Verhandlung keiner meiner Ansprechpartner eine Antwort darauf geben wollte. Es kamen im Sekundentakt die Bekenntnisse des Richters und sollte dann ein offizielles Bekenntnis zu meiner Person ablegen, das war mir nicht möglich. Der Richter bot an, den Bußgeldbescheid an die Stadt Dinslaken zurück zu geben und ich sollte mir Gedanken darüber machen, ob ich in einer Selbstverwaltung aufgehen oder eine juristische Person bleiben wolle.

Damit wurde die Verhandlung beendet und ich trat auf den Gerichtsflur.
Dort saß mein Prozessbeobachter auf der Holzbank im Gerichtsflur, mit den Händen auf den Rücken gefesselt. Ich bin bestimmt kein Mensch der schreckhaft reagiert, jedoch da sah ich einen Menschen, blutend und ohne medizinische Versorgung, gefesselt und von 4 Justizbeschäftigten und 3 Polizeibediensteten umringt, jeglicher Würde beraubt.

Nun galt es, die Daten seiner Peiniger zu erhalten. Ich sah die „7“ vor dem Prozessbeobachter aufgereihten Beschäftigten und Bediensteten und ging auf den ersten Justizbeschäftigten zu und forderte ihn auf, seinen Amtsausweis oder sonstige Legitimation zu zeigen.

Antwort:
„Habe ich nicht dabei.“

Meine Aufforderung:
„Dann holen sie diesen bitte.“

Antwort:
„Das mache ich nicht.“

Gut dachte ich, der oder die Nächste. Es wiederholte sich 7 mal die gleiche Szene. Der oder die Befragten übernahmen den Text der vorherigen gefragten Person und verweigerten geschlossen ihr Legitimation.

Ob Justizbeschäftigte(r) oder Polizeibeamtin(er) keiner wollte seinen Ausweis vorlegen. Ein junger Polizist hielt sogar die ganze Zeit die Hand am Pistolenknauf, bis ich ihm klar machen konnte, dass wir keinem etwas antun wollen und auch bei Eintritt in das „Amtsgericht“ durchsucht und durchleuchtet wurden. Erwähnenswert die Antwort seiner Einsatzleiterin, auf die griffbereite Pistolenhaltung: „Der kann seine Hände dahin legen wo er will“.

Das war’s, auf irgendein Signal wurde mein Prozessbeobachter, immer noch in Handschellen und ohne medizinische Versorgung, aus dem Gerichtsgebäude geführt, die Handschellen wurden davor entfernt und man beachte, der Prozessbeobachter mit einem Hausverbot im Amtsgericht belegt.

Was ist nun mit meinem Mobiltelefon? Um das zu klären, ging ich in das Büro von Richter Xxxxxxx. Höflich fragte ich nach der Aushändigung meines Mobiltelefons oder die Erläuterung der Rechtsgrundlage, was er jedoch verweigerte. Als ich nach einem Beschlagnahmequittung oder einem Beschlagnahmeprotokoll fragte, verweigerte er mir diese und drohte mir meine gewaltsame Entfernung aus dem Gericht an. Es endete in einem Rauswurf.

Zu dem Zeitpunkt fühlte ich mich herabgewürdigt und beleidigend behandelt. Ich wurde beraubt und auf meinen Protest hin bedroht. Klar, ein Räuber gibt auch keine Quittung oder Beleg. Ich verließ das Gericht und traf vor der Tür den Prozessbeobachter, der sich dann auf den Weg in das Krankenhaus machte, um die Schwere seiner Verletzungen, für den noch folgenden Strafantrag, untersuchen zu lassen.

Noch einmal zusammengefasst. Was ist passiert?
Der Richter konnte keine Legitimation als gesetzlicher Richter vorlegen und bestätigte seinen Status als Justizbediensteter und nicht als Beamter. Er bestätigte ein Privatrichter zu sein, der nach See- und Luftschifffahrt Gesetz als Schiedsmann, Schiedsrichter oder wie er auch bestätigte, als Kapitän auftritt. Dazu unterschied er zwischen der natürlichen Person und der juristischen Person, die ich nicht sein wollte. Als natürliche Person kann ich keinen Einspruch einlegen, das ist nur der juristischen Person vorbehalten und gab mit dieser Begründung den Bußgeldbescheid an die Stadt Dinslaken zurück.

Der Richter war nach seinen Angaben nicht befugt, eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen und konnte meinen Einspruch nicht bearbeiten.

Was nicht vorhersehbar war, der Raub meines Mobiltelefons. Der Privatrichter ließ unter Gewaltanwendung, ohne sein Handeln auf eine gesetzliche Grundlage stützen zu können, ohne dass ich seine Geschäftsbedingungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit akzeptiert hatte, das Mobiltelefon von Justizbeschäftigten und Polizeibediensteten rauben, die sich nicht ausweisen wollten und mir unbekannt blieben. Gleichzusetzen mit einem Straßenüberfall, die Täter verschwinden unerkannt.

Das erklärt auch, warum mich Richter Xxxxxxx des Amtsgerichts verwies, ohne der Aufforderung von mir Folge zu leisten, mir eine Quittung oder Beschlagnahmeprotokoll über das Mobiltelefon auszustellen. Er konnte mir keine Quittung oder Beschlagnahmeprotokoll ausstellen, weil er die Befugnis dazu nicht hat, allerdings auch nicht die Befugnis, mein Mobiltelefon an sich zu nehmen.

Er hat sich als Privatrichter vorgestellt und somit fehlte ihm das Recht als gesetzlicher Richter. Er hat mir als Privatmann das Mobiltelefon geklaut und mich meiner Aufzeichnung des Gerichtsprotokolls beraubt.

Nun musste ich das Erlebte erst einmal verarbeiten. Mir ging es seelisch und körperlich sehr schlecht. Da ich ein harmoniebedürftiger Mensch bin, versuchte ich noch einmal Kontakt aufzunehmen mit dem Richter, schrieb ihm am gleichen Tag eine Mail und bot ihm ein Gespräch an.

Was da abgelaufen ist, war in keiner Weise voraussehbar und ist mit aller Wahrscheinlichkeit dem Richter entglitten. Möglich, dass er zu seiner Aussage über seinen Status nicht den Beweis meines Gerichtsprotokolls als Filmaufnahme wollte. Mein Mobiltelefon wollte ich jedoch wieder haben oder ein Beschlagnahmeprotokoll. Doch leider reagierte Richter Xxxxxxx nicht, es kam keine Antwort.

Es blieb mir nichts anderes übrig, als seinen Vorgesetzten Amtsgerichtsdirektor Xxxxx anzuschreiben und ihn auf den Diebstahl meines Mobiltelefons hinzuweisen, was ich per Mail am 11.07.2014 dann auch tat.

Dazu muss ich noch eine Vorabinformation geben. Amtsgerichtsdirektor Xxxxx kannte ich noch aus der Zeit meiner Recherche über dieses Thema. Er war zu dem Zeitpunkt schon der Vertreter für den scheidenden Amtsgerichtsdirektor Dr. Xxxxxx. Seinerzeit, am 21.09.2013 hatte ich mich mit ihm über deutsche „Privatgerichte“ ausgetauscht. Zu dieser Zeit, seine Antwort kam am 14.10.2013, hat er noch meine Frage als Erstellung eines Rechtsgutachtens angesehen und hielt meine Internetrecherche für „abwegig“ und sah zu einer näheren Auseinandersetzung mit meinen Ausführungen keine Veranlassung.

In einer weiteren Mail, am 21.10.2013 stellte ich klar, dass ich kein Rechtsgutachten wünsche, sondern eine Antwort und bat ihn um Angaben oder Hinweise auf meine Falschansicht. Auch ein persönliches Gespräch bot ich an. Doch es folgte dann nur noch ein Schreiben vom 30.10.2013, das aus seiner Sicht kein Grund zur Sorge besteht, hinsichtlich einer fehlenden Legitimation deutscher Gerichte. Im Hinblick auf meine Frage, ich mich jedoch an einen Rechtsanwalt wenden sollte, da für das Amtsgericht Dinslaken eine Zuständigkeit nicht besteht. Nach einem weiteren Schreiben von mir antwortet er noch einmal abschließend.

„auch Ihre E-Mail vom 17.11.2013 gibt keine Veranlassung, mich mit den Ergebnissen Ihrer Internetrecherche auseinander zu setzen. Es gibt weiterhin keine Rechtsgrundlage für eine Rechtsberatung durch den Direktor des Amtsgerichts. Ganz im Gegenteil sind für Rechtsberatungen nach dem Rechtsberatungsgesetz ausschließlich die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.
Im Hinblick darauf, dass rechtsuchende Bürger die Aufmerksamkeit der Richterinnen und Richter beim Amtsgericht Dinslaken beanspruchen können und beanspruchen werde ich weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantworten und mich meiner gesetzlichen Aufgabe widmen.

So waren wir uns schon bekannt und sicherlich durch seinen Richter über den jüngsten Vorfall im Veranstaltungsraum informiert. Er antwortete wie folgt, mit einer Mail am 11.07.2014.

„Sie haben sich mit dem Anliegen an Herrn Richter am Amtsgericht Xxxxxxx gewandt, ein Mobiltelefon ausgehändigt zu bekommen, welches am 09.07.2014 in einer Sitzung von einem Herrn Praß beschlagnahmt worden ist. Mir liegen keine Belege vor, wonach es sich bei dem Mobiltelefon der Marke Samsung um ihr Eigentum handelt. (Kann er auch nicht haben, da Richter Xxxxxxx mir keinen Beleg gegeben hat) Ich gehe davon aus, dass das Telefon im Eigentum des Besitzers steht.
Eine Aushändigung des Mobiltelefons ist auch deshalb nicht möglich, da sich dieses als Beweismittel bei einem Ermittlungsverfahren bei der Kreispolizeibehörde Wesel befindet. Das Mobiltelefon ist gestern zusammen mit einer Strafanzeige gegen Herrn Praß (Strafanzeige gegen meinen Prozessbeobachter, für welches Vergehen?) der Wache Dinslaken ausgehändigt worden“.

Am gleichen Tag schickte ich ihm eine Mail und bat um Hinweise auf Gesetze, die den Diebstahl des Mobiltelefons rechtfertigen.

Die Antwort vom 14.07.2014 per Mail:

„Ich kann nicht beurteilen, ob es sich bei dem beschlagnahmten Mobiltelefon um ihr Eigentum handelt. Das Gesetz vermutet das Eigentum zu Gunsten des jeweiligen Besitzers. Dies war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Herr Praß.
Die Beschlagnahme richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO, da das Mobiltelefon ein Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen Herrn Praß ist. Die Unzulässigkeit der Anfertigung von Filmaufnahmen im Gerichtssaal ergibt sich aus § 169 GVG.
Gegen sie ist ein Ermittlungsverfahren – soweit mir bekannt ist – nicht eingeleitet worden. Auskünfte zu dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Praß darf ich ihnen nicht erteilen. (Darf er mir denn mitteilen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen meinen Prozessbeobachter eingeleitet wurde?)
Hinsichtlich einer Aushändigung ihres Telefons müssen sie sich mit der Kreispolizeibehörde Wesel in Verbindung setzen. Das dortige Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Das Telefon ist der Wache in Dinslaken ausgehändigt worden.

Mein Prozessprotokoll, mit meinem Mobiltelefon aufgezeichnet, ist nach § 169 GVG unzulässig. Was steht in diesem Paragrafen?

§ 169 GVG

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Die Verhandlung war öffentlich. Mein Videoprotokoll wurde weder zum Zwecke der öffentlichen Vorführung noch zur Veröffentlichung des Inhalts angefertigt, sondern diente mir ausschließlich als Protokoll.

Das antwortete ich ihm auch am 14.07.2014 per Mail und fragte nach dem Ansprechpartner bei der Polizei in Wesel. Es kam keine Antwort, so dass ich in Wesel mein Glück versuchte. Dort wurde ich nach Dinslaken verwiesen, wo der Zuständige, mit Namen Arndt, ohne ein Beschlagnahmeprotokoll das Mobiltelefon nicht aushändigen wollte. Ein Beschlagnahmeprotokoll oder auch –beschluss hatte ich nicht vom Richter Xxxxxxx bekommen, trotz Aufforderung durch mich. Das berichtete ich am 20.07.2014 wiederum dem Direktor des Amtsgerichts, der mir dann am 21.07.2014 folgendes Mail schickte und dabei noch einmal abschließend auf die Ausweispflicht seiner Schergen einging.

„Auf ihre E-Mail vom Sonntag nehme ich Bezug. An der Situation hinsichtlich des beschlagnahmten Mobiltelefons hat sich aus meiner Sicht noch nichts geändert. Ich möchte das deshalb noch einmal zusammenfassen:
1. Zuständig für die Rückgabe des Mobiltelefons ist die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft. Dort ist zu überprüfen, inwieweit das unrechtmäßig erstellte Video zu Beweiszwecken erforderlich ist.
2. Für eine Rückgabe des Mobiltelefons an sie ist ein Nachweis erforderlich, dass sie der Eigentümer sind. Ein solcher Nachweis liegt – soweit ich weiß – nicht vor. Das Telefon ist zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht in ihrem Besitz gewesen.
3. Die Frage der Aufhebung der Beschlagnahme entzieht sich meinem Einfluss als Direktor des Amtsgerichts, da es sich aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG um eine Entscheidung im Verfahren 2 OWi-351 Js 1083/14-98/14 handelt, für die der Vorsitzende Herr Richter am Amtsgericht Xxxxxxx zuständig ist.
Ihre rechtlichen Ausführungen kann ich nicht nachvollziehen. Nach meinem Kenntnisstand haben sich die Mitarbeiter des Amtsgerichts ihnen gegenüber ausgewiesen. Sie wollten diese Dienstausweise jedoch wegen der Ausstellung durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht akzeptieren.

Was gibt es darauf zu antworten?

Was steht im Art. 97 GG

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Hat sich Richter Xxxxxxx als gesetzlicher Richter vorgestellt, nein, hat er nicht. Er hat sich ohne Wenn und Aber als Privatrichter ohne hoheitliche Befugnis vorgestellt. Wie kann er dann dem Gesetz unterworfen sein?

Seine Schergen hatten ihm wohl erzählt, dass sie die Ausweise vorgezeigt hätten und ich diese nicht akzeptiert hätte, weil es Landes-Dienstausweise seien. So ein Quatsch, das hat noch ein weiter Zeuge mitverfolgt, dass 4 + 3 Beschäftigte und Bedienstete kollektiv die Ausweispflicht abgelehnt hatten. Wenigstens teilte er mir mit, dass es keine „Beamten mit hoheitlichem Recht“ waren, sondern allesamt Bedienstete, Privatleute wie „Du“ und „Ich“.

Nun das war’s, ich hatte alles versucht, im Guten die Sache zu beenden. Ich hatte immer noch nicht mein Mobiltelefon wieder zurück. So sah ich mich gezwungen, Strafantrag gegen den Richter Xxxxxxx und seine Schergen zu stellen, an die Staatsanwaltschaft Duisburg, mit Schreiben vom 23.07.2014. Da kam einiges zusammen.

Verstoß gegen die Grundrechte Artikel 1 (3), 20 (3), 97 (1), 101 (1) GG, § 240 StGB Nötigung, § 249 StGB Raub, § 340 StGB Körperverletzung im Amt, § 242 StGB Diebstahl, § 223 StGB Körperverletzung, § 239 StGB Freiheitsberaubung, § 323c Unterlassene Hilfeleistung, § 132 StGB Amtsanmaßung, § 55 PolG NRW Unmittelbarer Zwang, § 38 WaffG Ausweispflichten, § 339 StGB Rechtsbeugung, sowie wegen aller weiteren in Frage kommenden Straftaten.

Kaum war die Strafanzeige abgeschickt, kam ein Schreiben vom Amtsgericht Dinslaken. Das Schreiben war auf den 22.07.2014 datiert, erreichte mich aber erst 3 Tage später. Dort stand:

Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 09.07.2014, mit dem die Beschlagnahme und Sicherstellung des in der öffentlichen Sitzung vom 09.07.2014, (Dauer 09:30 bis 09:53) von Herrn Mario Praß als Videokamera verwendeten Mobiltelefons angeordnet worden ist, wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die in der öffentlichen Sitzung vom 09.07.2014 angefertigte Videoaufzeichnung vor der Herausgabe an den Berechtigten dauerhaft von dem Datenträger des Mobiltelefons gelöscht wird.

In diesem Schreiben gab sich eine Justizbeschäftigte mit Namen Yyyyyyyy, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus und beglaubigt eine Ausfertigung eines Beschlusses. Wie sollte das gehen?

In ihrem Anschreiben steht = Yyyyyyyy, Justizbeschäftigte, in dem Beschluss = Yyyyyyyy, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Wie kann eine Angestellte, genannt Justizbeschäftigte, eine Urkundsbeamtin sein. Zumal, wie Richter Xxxxxxx bestätigt hat, er keinem gesetzlichen Gericht vorsitzt, sondern nur einem Privat- oder Handelsgericht, das bestimmt keine Beamten beschäftigt. Auch gibt es seit 1945 keine neuen Beamten in Deutschland, sicher ist, dass die Justizbeschäftigte Yyyyyyyy nicht vor 1945 als Beamtin vereidigt worden ist.

Im Beschluss stand, dass die Beschlagnahme aufgehoben sei, ich das Telefon im Amtsgericht abholen könne, jedoch vor Herausgabe an mich, die Videoaufzeichnung dauerhaft vom Datenträger zu löschen sei.

Das machte mich misstrauisch. Hatte doch der Amtsgerichtsdirektor Happe mir wörtlich geschrieben:

Die Beschlagnahme richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO, da das Mobiltelefon ein Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen Herrn Praß ist. Das Mobiltelefon ist doch bei der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren als Beweismittel sichergestellt?)

Also setzte ich am 29.07.2014 einen Brief an Frau Yyyyyyyy auf, brachte diesen persönlich in das „Amtsgericht Dinslaken“, leider war sie an diesem Tag urlaubsbedingt nicht da. Darin bat ich um Klarstellung ihrer Angabe Justizbeschäftigte und Urkundsbeamtin. Ich bat um die Ernennungsurkunde, die ich dann am Tag der Abholung sehen wollte. Auch wies ich sie darauf hin, dass bei Nichtvorlage der Urkunde ein Vergehen wegen Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a StGB vorliegt.

Vor lauter Schriftverkehr mit dem Gericht, vergaß ich ganz den Bußgeldbescheid, den Richter Xxxxxxx an die Stadt Dinslaken zurückgeben wollte. Doch der Bürgermeister hatte mich nicht vergessen.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 teilte er mir mit, das durch die Rücknahme meines Einspruchs, der Bußgeldbescheid nunmehr rechtskräftig geworden sei und das Bußgeld, jetzt in Höhe von 178,50 EURO, bis zum 15.08.2014, auf eines der im Briefbogen genannten Konten einzahlen solle, da sonst die Forderung im Vollstreckungswege beigetrieben werden kann.

Darauf antwortete ich am 03.08.2014 und stellte dem Bürgermeister die Aussagen des Richters vor. Abschließend drohte ich ihm einen Strafantrag an, wenn er nicht von seinen Bußgeldangeboten absieht.

Zurück zur Frau Yyyyyyyy und Richter Xxxxxxx. Frau Yyyyyyyy hatte nicht auf meine Aufforderung vom 29.07.2014, ihren Beamtenstatus nachzuweisen, reagiert. Am 28.08.2014 erinnerte ich sie per Mail daran und bat auch um das Gerichtsprotokoll, welches sie bei der Veranstaltung geschrieben hatte, in Kopie bereit zu legen. Ich vermutete, dass das Protokoll im Wortlaut gefälscht wurde. Während der Ausführung des Richter Xxxxxxx unterbrach sie diesen laufend und fragte, was sie in das Protokoll schreiben solle. Richter Xxxxxxx verwies auf einen späteren Zeitpunkt, das zu klären. Eine Protokollführerin, die den Richter fragt, was sie schreiben soll?

Am 01.09.2014 bekam ich eine Antwort, allerdings vom Amtsgerichtsdirektor Happe.

„In Beantwortung ihrer Eingabe vom 28.08.2014 (Meine Erinnerung an die Justizbeschäftigte Yyyyyyyy) nehme ich auf den bisherigen Schriftverkehr Bezug. Wie ich ihnen bereits mehrfach mitgeteilt habe, befindet sich ihr Mobiltelefon bei der Polizei in Dinslaken. Die Beschlagnahme seitens des Gerichts ist zwischenzeitlich durch den zuständigen Richter am Amtsgericht Xxxxxxx aufgehoben worden. (Ist nicht aufgehoben, es soll mein Protokoll gelöscht werden, wozu er keine rechtliche Grundlage hat)

Nach Erledigung des OWi-Verfahrens durch Rücknahme ihres Einspruchs (Der Richter hat meinen Einspruch nicht annehmen können, da ich mit dem Status der natürliche Person und nicht der juristische Person auftrat. Es war keine Gerichtsverhandlung, da ich dieses Standgericht nicht akzeptiert hatte) sind die Akten wieder der Staatsanwaltschaft Duisburg als aktenführender Behörde zugeleitet worden. Ein Anspruch auf Aushändigung von Originalunterlagen besteht ihrerseits nicht. Sie haben Gelegenheit, die Akten bei der Staatsanwaltschaft Duisburg durch einen Rechtsanwalt einsehen zu lassen. (Anwaltszwang, gibt es das?)

Weitere Anfragen in dieser Sache bitte ich daher an die beiden nunmehr zuständigen Behörden zu richten. (Ich wollte doch nur die Ernennungsurkunde von Frau Yyyyyyyy sehen und ein Abschrift des Gerichtsprotokolls)

Hier hat sich wohl die Justizbeschäftigte Yyyyyyyy hilfesuchend an ihren Chef gewandt. Diesem fiel nichts anderes ein, als nichts zum Thema Justizbeschäftigte und Urkundsbeamtin zu schreiben. Wann kann ich denn wenigstens die Beamtenurkunde von Frau Yyyyyyyy sehen? Mit großer Wahrscheinlichkeit nie, da sie keine hat.

Da meldet sich am 02.09.2014 mal wieder der Bürgermeister per Brief. Er hätte meine Argumentation von Seiten der Stadt zur Kenntnis genommen, geprüft und mit der mir bereits mitgeteilten Begründung für unzutreffend bewertet. Wenn ich nicht bis zum 12.09.2014 meinen „Perso“ abgeholt und das verhängte Bußgeld nicht bezahlt habe, er ein neues Bußgeldverfahren gegen mich in die Wege leiten, bzw. die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid betreiben wird.

Darauf antwortete ich am 09.09.2014 und legte ihm noch einmal meine Ansichten klar.

  • Gesetze müssen die aus dem Grundgesetz hervorgehenden Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
  • Aus der Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen folgt ein nicht gültiges Gesetz ohne Rechtsfolgen.
  • Die Anwendung eines nicht gültigen Gesetzes löst aufgrund der Rechtsbindungswirkung der Grundrechte ein Abwehrrecht aus.
  • Eine Abwehr des Abwehrrechts gegen die Anwendung eines nicht gültigen Gesetzes ist nicht zulässig.

Leider kam keine Antwort, sondern am 10.09.2014 die Ankündigung eines neues Bußgeldverfahren gegen mich.

Er begründet die Rechtslage so:

„Gemäß 1 Abs.1 S.1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Nach 32 Abs.1 Nr.1 PAuswG handelt u.a. derjenige ordnungswidrig, wer entgegen § 1Abs.1 S.1 PAuswG einen Ausweis nicht besitzt.

Entsprechend 32 Abs.3 PAuswG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,-€ sanktioniert werden.

Nachdem Sie bereits mehrfach auf die Pflicht zum Besitz eines Ausweises hingewiesen und vergeblich zur Abholung aufgefordert wurden, gehe ich gegenwärtig von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung aus. Ich beabsichtige daher, ein weiteres Bußgeld gegen Sie zu verhängen“.

Er beruft sich allen Ernstes auf § 32 Abs.1 Nr.1 PAuswG und unterstellt mir ordnungswidrig zu handeln, wenn ich entgegen § 1Abs.1 S.1 PAuswG einen Ausweis nicht besitzt.

Zum besseren Verständnis füge ich nachfolgend den Paragrafen ein, was der gute Bürgermeister vielleicht übersehen hat.

Darauf beruft er sich.

§ 1 PAuswG Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Was er aber nicht zu erkennen gibt.

Der gleiche Paragraf sagt im Absatz 2, Satz 2.

Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.

Abgesehen davon, dass der „Perso“ mich als Sache „juristische Person“ bezeichnet, was ich mit meinen heutigen Kenntnissen nicht sein will, steht hier klar und deutlich, dass ich auch keinen „Perso“ haben muss und ein Pass ausreicht. Das hat übrigens der Politische Redakteur Dietmar Seher, im „Das Politische Magazin“ in der „NRZ“, klar recherchiert und veröffentlicht. „NRZ 11.10.2014“

Nun sitze ich hier und versuche das Geschehene als juristischer Laie zu verarbeiten. Zeit meines Lebens waren mir Gesetzestexte zuwider. Hatte ich vorne im Gesetz angefangen zu lesen, hatte ich hinten schon wieder vergessen, was am Anfang stand. Zumal dann noch im Gesetzestext auf andere Gesetze hingewiesen wird, die unbedingt gelesen werden müssen, da sonst der Zusammenhang nicht verstanden wird. Irgendwann habe ich das gelernt, durch immer wieder lesen und in einen Zusammenhang bringen. Dabei muss ich betonen, im Internet wird viel geschrieben.

Wollte ich aber mal jemand persönlich fragen, zogen sich die meisten zurück oder antworteten erst gar nicht. Ich habe mir alle Informationen selber beschafft und die Fragen an meine „gesetzlichen“ Ansprechpartner (Bürgermeister, Gericht, Polizei, Finanzamt) gestellt, doch leider ist nur das was ich bisher geschildert habe herausgekommen. Den Briefwechsel mit dem Finanzamt und der Polizei, bei Interesse werde ich das bestimmt auch noch einmal schriftlich festhalten, war auch sehr interessant. Hier würde das als zusätzliches Thema den Rahmen sprengen.

Wie sollte das alles weiter gehen? Keiner gibt mir Antworten. Alle verstecken sich, jeder holt jedoch die Keule Drohung heraus.

Das lässt doch die Vermutung zu, dass meine Recherchen der Wahrheit entsprechen. Sicher bin ich mir eigentlich schon länger. In der ganzen Zeit meiner Recherche habe ich mit allen möglichen Leuten versucht ins Gespräch zu kommen. Dabei habe ich Gespräche mit Personen geführt, Juristen, Polizeibedienstete, Gerichtsvollzieher und solchen, die sich als „Beamte“ bezeichnen und habe privat mit ihnen über meine Erkenntnisse gesprochen. Lesen Sie nachfolgend die Beweggründe, die diese Menschen veranlassen, trotzdem weiter ihren Job zu machen, obwohl sie über das Unrecht wissen.

Überwiegend zeigten Rechtsanwälte oder sonstige Juristen sofort aggressive Grundstellung gegen mich, ich wurde verlacht und wörtlich als „Verschwörungstheoretiker“ verspottet. Auf eine Fehlansicht meiner Ermittlungen kam jedoch niemals ein rechtlich fundiertes Gegenargument, nur Spott und Hohn. Beschäftigte im sogenannten öffentlichen Dienst sind da schon offener, achten aber darauf, nicht öffentlich und privat darüber zu sprechen.

Es kommt höchst selten vor, dass ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aus Gewissensgründen seinen relativ sicheren und gut bezahlten Job quittiert und freiwillig geht. Warum auch, wenn dieser Betroffene keine Verantwortlichkeit zu befürchten hat.

Wie soll auch ein Anwalt, Richter oder Staatsanwalt anders reagieren? Er wusste vor seinem Studium, während seines Studiums und kurz danach, in der Regel, nichts von seiner späteren Rechtsstellung oder der Rechtsstellung der Bundesrepublik und seiner Abhängigkeit von den Alliierten, hat es dann aber im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit erfahren müssen.

Nun steckte er jetzt in seinem Beruf drin, eventuell in einer Sozietät, hat finanziell die ersten Erfolge, ist in seinem Zirkel aufgenommen, hat ein Haus und ein repräsentatives Auto auf Kredit oder Leasing, präsentiert sich nach außen erfolgreich und wird auch von allen Mitmenschen respektvoll behandelt.

Was soll er mit seiner Erkenntnis machen? Soll er auf alle Kollegen zugehen und mit denen darüber sprechen? Natürlich hat er Angst von seinen Kumpanen und seinem Zirkel sowie von der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen zu werden und je nach Abhängigkeitsbeschäftigung von seinen Vorgesetzten zum Psychiater geschickt zu werden.

So geht es auch fast allen Beschäftigten, die bei Gerichten, Polizei, Staatsanwaltschaft, Stadtverwaltungen oder Finanzämter beschäftigt sind. Wenn sie ihre Vorgesetzten auf Systemmängel und Rechtsmängel hinweisen, lautet die nächste Anweisung, ab zum Dienstpsychologen oder Mobbing am Arbeitsplatz. In der Regel sind die Berufe so fachspezifisch, dass andere Berufe keine Verwendung für die Fachangestellten haben.

Unter diesem Mantel der Existenzangst verstecken sich viele Mitarbeiter und schauen immer was der Vorgesetzte macht und anweist, das machen sie dann auch, bevor sie beruflich in den Sack hauen und von vorne anfangen müssen. Davor haben viele Ängste. Zum Teil sind sie so fachspezifisch ausgebildet, dass in der freien Wirtschaft angeblich keine adäquate Stelle finden, folglich halten diese Menschen den Mund und tun was ihnen aufgetragen wird. Der Mut zur persönlichen Veränderung, seinem Gewissen folgend, wird verdrängt.

Viele andere Menschen üben im Laufe ihres Lebens 3 – 4 unterschiedliche Tätigkeiten mit anderer Berufsbezeichnung aus und stellen sich somit auf die Veränderung im Leben ein. Also, nichts ändern? Klappe halten, Hypothek bezahlen, Autokredit bezahlen und immer geradeaus schauen, in der Annahme, ihr Umfeld wird schon nichts merken und wenn doch, lachen sie denjenigen aus und verspotten ihn. Und sollte mal ein Mitmensch, so wie ich, die Frechheit besitzen, schriftlich auf einen eventuellen Missstand aufmerksam zu machen, verstecken sie sich hinter ihren Vorgesetzten oder beantworten Schreiben nicht oder verweigern weiteren Schriftverkehr und hoffen, dass sich alles von alleine regelt. Was sie aber nicht berechtigt, Unrecht zu Recht zu verhelfen.

Wer will sie denn maßregeln?

Bei allem Verständnis um die missliche Lage der Beschäftigten des „Amtsgerichts“ oder der anderen angeblichen „Behörden und Ämter“. Haben wir nicht alle Angst vor der Vorstellung unseren Arbeitsplatz zu verlieren? Jeder von uns kann nachvollziehen was passiert, einige haben es schon erlebt, wenn das Einkommen einbricht und die Raten nicht mehr bezahlt werden können, die Bank mir mein Haus ohne Wenn und Aber wegnimmt und für einen Spottpreis verhökert.

„Was ist wenn der Gerichtsvollzieher klingelt“, der ebenfalls kein Beamter ist, sondern nur ein freiberuflicher Mitarbeiter ohne „hoheitliche Tätigkeit“? Er ist wie der Richter Xxxxxxx nur ein Privatmann. Jeder Pfändung stimmt der Schuldner freiwillig zu, nur weiß es keiner, denn der Gerichtsvollzieher wird nicht sagen:

„Ich bin als selbständig Gewerbetreibender hier, auf Provisionsbasis mit Gewinnerzielung und nehme ihnen, mit ihrer Genehmigung weg, was ich will“.

Das ist auch noch ein Teil meiner Erlebnisse aus unserem Rechtsraum. Darüber werde ich bestimmt auch noch einmal zu einem anderen Zeitpunkt schreiben. Auch ein interessantes Thema.

Komme ich noch einmal auf Richter Xxxxxxx und die Protokollführerin als Justizbeschäftigte Yyyyyyyy zurück. Frau Yyyyyyyy meldete sich nicht bei mir, da sie mit Sicherheit meiner Aufforderung sich zu legitimieren nicht nachkommen konnte, sie keine Bestallungsurkunde als Beamtin hat und missbräuchlich den Titel „Beamtin“ verwendet.

Folglich erstattete ich am 14.09.2014 Strafantrag, an die Staatsanwaltschaft Duisburg, gegen den Justizbeschäftigten Richter Xxxxxxx sowie gegen die Justizbeschäftigte Yyyyyyyy, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung; § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt; § 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen, Wahrheitspflicht; § 339 StGB Rechtsbeugung; 132 StGB Amtsanmaßung; § 132a StGB Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen und aller in Betracht kommenden Delikte.

Nun war ich gespannt, wie die nächste Institution, die „Staatsanwaltschaft“ arbeiten wird.

Nur vier Tage später, am 18.09.2014, hatte ich auch meinen Strafantrag gegen den Bürgermeister und seine Beschäftigten fertig gestellt.

Strafantrag gegen den Bürgermeister der Stadt Dinslaken, Dr. Michael Heidinger sowie gegen den Fachdiener Recht, Xxxxx und die Fachdienerin Bürgerbüro, Yyyy und die Geschäftsbereichsleiterin Bürgerservice, Recht, Ordnung, Yyyyyyyy, wegen des Verdachts der Täuschung im Rechtsverkehr, §§ 267 (1), 268 (1), 269 (1), 271 (1+2), 273 (1) StGB, Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB, Amtsanmaßung §132 StGB, Verstoß gegen §§ 1, 2, 3, 5, 7, 23, 27, 28, 29, 30, 32 PAuswG, gegen § 1 BGB, gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Artikel 34 GG, gegen §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; 339 StGB, 348 StGB und aller in Betracht kommenden weiteren Delikte.

Den Strafantrag schickte ich diesmal direkt an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, da ich der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht mehr traute. Bis heute habe ich noch keinen Eingangsbescheid oder irgendeine Antwort auf meine Selbstanzeige vom 16.12.2013 bekommen, immer noch absolutes Stillschweigen.

Es kam, wie mit Schreiben vom 10.09.2014 angedrohte wurde, am 25.09.2014 der Bußgeldbescheid in Höhe von 300,00 EURO. Der Bürgermeister beruft sich wieder auf das OWiG, das wie Richter Xxxxxxx bestätigte, unter das Privatrecht fällt und auf mich nicht anwendbar ist. Ich bin mir zwischenzeitlich sicher, dass ich eine natürliche Person = beseelter Mensch aus Fleisch und Blut bin und keine juristische Person = Sache = seelenlos.

Stur überliest er weiterhin meine Hinweise und verwendet immer noch die gleiche Rechtsgrundlage wie in seiner Bußgeldandrohung vom 10.09.2014.

Gemäß § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht bin ich verpflichtet einen Ausweis zu besitzen.

Das Folgende hat er geflissentlich wieder einmal nicht zur Kenntnis genommen.

Der gleiche Paragraf sagt im Absatz 2, Satz 2.

Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen. „NRZ 11.10.2014“

Nun warte ich erst einmal ab. Der Strafantrag war eingereicht und wird sicher den Strafantrag erst einmal außer Wirkung setzen, dachte ich.

Bereits mit Schreiben vom 23.09.2014, antwortete die Generalstaatsanwaltschaft auf meinen Strafantrag vom 18.09.2014, gegen den Bürgermeister und seinen Bediensteten. Dort stand leider, dass die vorbezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Duisburg weitergeleitet wurde. Mein Antrag war da, wo ich ihn nicht haben wollte, in Duisburg.

Doch siehe da, nach nur etwas mehr als einen Monat, mit Schreiben vom 27.10.2014, meldete sich die Staatsanwaltschaft Duisburg, vertreten durch den Staatsanwalt Xxxxx. Lesen Sie folgenden Text und machen sich selbst ein Bild.

Die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Michael Heidinger, Yyyyy Yyyy und Yyyyyyyyyy Yyyyyyyy setzt nach 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

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Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.

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Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

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Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

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Hochachtungsvoll

Xxxxx
Staatsanwalt

So, das war’s. Kein Hinweis, außer:

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor? Was war mein Vorwurf?
Wegen des Verdachts der Täuschung im Rechtsverkehr, §§ 267 (1), 268 (1), 269 (1), 271 (1+2), 273 (1) StGB, Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB, Amtsanmaßung §132 StGB, Verstoß gegen §§ 1, 2, 3, 5, 7, 23, 27, 28, 29, 30, 32 PAuswG, gegen § 1 BGB, gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Artikel 34 GG, gegen §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; 339 StGB, 348 StGB und aller in Betracht kommenden weiteren Delikte.

Schaue ich mir die Gesetze zu meinen Vorwürfen einmal an. Ich werde in der Reihenfolge die Gesetzestexte kommentieren. Sehe ich den Wald vor lauter Bäume nicht?

§ 267 (1) Urteilsgründe
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

Hier weise ich den Staatsanwalt darauf hin, dass ich mich auf Tatsachen berufe. Das habe ich mit meinen Hinweisen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, auf das PAuswG und die PAuswV und die Veränderung in meinem Personalausweis deutlich gemacht, also erwiesene Tatsache.

§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nachweislich ist mein Personalausweis mit der falschen Eintragung „NAME“ versehen, den ich nicht hergestellt habe. Der Bürgermeister hat diesen auch nicht hergestellt, aber nach Absatz 2 eine verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht. Der Gebrauch liegt im Zwang, dass er diesen Ausweis unter Androhung von Bußgeldern an mich weiter geben will.

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Bürgermeister legt mir meinen Personalausweis so verändert vor, dass es sich um eine verfälschte Urkunde handelt. „Familienname“ ohne Rechtsgrundlage geändert in „NAME“

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Ich hatte nie eine bewusste Erklärung über meine Rechtsstellung als juristische Person abgegeben. Der Bürgermeister will mich, trotz gegenteiliger Gesetzeslage, zur Abholung meines falsch beurkundeten „Perso“, durch Bußgeldangebote erpressen.

§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis unterdrückt.

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§ 348 Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Bürgermeister = Amtsträger, beurkundet eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch.

Jetzt lasse ich einmal die Gründe nach dem PAuswG und PAuswV außer Acht, da die Aussagen der Gesetze vorab schon ausführlich behandelt wurden. Gehen wir weiter nach:

§ 11 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Die Mitarbeiter des Bürgermeisters unterschreiben sämtliche Briefe „im Auftrag“. Da der Auftraggeber nicht genannte wurde, gehe ich von c) aus, diese Mitarbeiter sind keine Beamten, stehen nach eigenen Angaben aber in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Die „Ausweisbehörde“ ist lediglich eine zur Aufgabenerfüllung gewählte Organisationsform, ohne „hoheitliche Rechte“, ein rein privates Unternehmen und kein Amt. Da gilt der Unterschriftszusatz wie in der freien Wirtschaft. Dort bedeutet der Zusatz i.A., in Artvollmacht.

Die Artvollmacht (auch Gattungsvollmacht) ist eine untergeordnete Art der Handlungsvollmacht. Die Artvollmacht berechtigt Angestellte, bestimmte wiederkehrende Rechtsgeschäfte dauernd zu erledigen. Eine Artvollmacht besitzen z. B. Verkäufer, Einkäufer, Kassierer. Sie wird häufig mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages erteilt. Unterschriften werden mit dem Zusatz: i. A. versehen.

§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Ignoranz des Bürgermeisters ist mit Rechtsbeugung begründet.

§ 348 Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Antrag des Personalausweises steht Familienname und im Ausweis steht dann später „NAME“, obwohl das ohne Zweifel im PAuswG und der PAuswV klar geregelt ist. Trotzdem beurkundet er den Ausweis.

Noch einmal das Gesetz, auf das sich die Staatsanwaltschaft beruft.

§ 152 [Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz]
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Sind das Anhaltspunkte? Wenn das keine sind, muss das Wort Anhaltspunkte neu definiert werden. Kein Wort über meine Rechtsstellung. Kein Wort und rechtlicher Hinweis über eine eventuelle Fehleinsicht meiner Dinge. Wo bleibt meine Rechtssicherheit?

Staatsanwalt Xxxxx bot in seiner Rechtsmittelbelehrung an, gegen den Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 der StPO, Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf einzulegen. So setzte ich mich noch einmal hin und formulierte meine Beschwerde.

Zwischenzeitlich meldete sich wieder der Bürgermeister (i.A. Frau Yyyy), der Stadt Dinslaken, mit Schreiben vom 31.10.2014 und forderte mich noch einmal auf, meinen Ausweis bis zum 14.11.2014 abzuholen, sonst würde sie ein erneutes Bußgeldverfahren gegen mich einleiten, sollte ich ihrer Aufforderung nicht nachkommen. Auf dieses Schreiben antwortete ich nicht mehr.

Ich beschäftigte mich weiter mit der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft, die ich am 09.11.2014 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf schickte. Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten. Mit Datum vom 13.11.2014 schickte mir die Generalstaatsanwaltschaft ein Bestätigungsschreiben. Wer der Verantwortungsträger dieses Antwortschreiben ist, kann ich nicht erkennen. Den Originaltext und die Unterschrift folgend:

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhalten.

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Hochachtungsvoll
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Im Auftrag
Yyyyy

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Beglaubigt

Yyyyyy
Justizsekretärin

Da signiert im Auftrag Yyyyy. Wer ist Yyyyy? In welchem Auftrag ist Yyyyy tätig?
Beglaubigt, Yyyyyy, Justizsekretärin. Was beglaubigt die angestellte Justizsekretärin Yyyyyy und was ist das für eine Unterschrift. Die Unterschrift ist eine „Paraphe“ und ähnelt einer dreiblättrigen Blume, den Vor- und Zuname kann ich nicht erkennen. Wie muss eine rechtskräftige Unterschrift aussehen?

„Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften!

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)

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„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

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„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

Nun ja dachte ich, wenigstens hat eine Staatsanwaltschaft den Eingang meines Schreibens bestätigt, wie auch immer.

Wie schon erwähnt, der Bürgermeister (i.A. Frau Yyyy) hatte mich mit Schreiben vom 31.10.2014 aufgefordert meinen Perso bis zum 14.11.2014 abzuholen, sonst käme ein weiteres Bußgeldverfahren in Höhe von 300,00 EURO auf mich zu, zu meinem noch nicht abgeschlossenen 150,00 EURO Verfahren. Ich nahm das Angebot nicht an. So kam, was ich erwartet hatte, mit Schreiben vom 17.11.2014 die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, mit in der gleichen Begründung wie vorab das erste Bußgeldverfahren, wegen Verstoßes gegen §§ 32 Abs.1 Nr.1 i.V.m.1 Abs.1 S.1 Personalausweisgesetz(PAuswG).

Was steht dort?

§ 32 PAuswG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

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§ 1 PAuswG Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Dort steht zweifelsohne, das ich ordnungswidrig Handel, wenn ich keinen Ausweis besitze. In der Beschreibung ihrer Rechtslage beschreibt sie wörtlich den gleichen Text, wie in ihrem ersten Bußgeldbescheid.

Wieder hat sie nicht meine vorherige Post gelesen und geflissentlich wieder folgendes ausgelassen.

Absatz 2, Satz 2.
Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.

Selbst wenn ich keine Anfrage laufen hätte, ob ich eine juristische oder eine natürliche Person bin, brauchte ich keinen Perso. Dieser ist freiwillig und bei Beantragung von mir als juristische Person akzeptiert.

Schaue ich zurück auf meine Gerichtsverhandlung, brauche ich das auch nicht. Der Richter hat mir meine Position erklärt. Natürliche Person kann nicht mit ihm verhandeln, da das Gesetz nur auf juristische Personen = Perso NAME anwendbar ist. Das OWiG ist für mich nicht gültig, da ich mich nicht den Luft- und Schifffahrtgesetzes zugehörig fühle, als natürliche Person = Familienname.

Das Bußgeld nach dem OWiG ist ein Angebot, dass ich als Benutzer eines Persos freiwillig annehme, nur alleine durch die Vorlage meines Persos, jedoch ohne es zu wissen, ohne rechtliche Aufklärung. Doch, ich hatte eine rechtliche Aufklärung im Straßenverkehr gehabt, als ein Polizist mich höflich fragte, ob ich das Verwarngeld Angebot nach dem OWiG annehme, was ich begründet dankend abgelehnt habe. Gehört habe ich davon nichts mehr. Der wusste scheinbar schon aus vielen Gesprächen vorher, was ich ausdrücken wollte. Für ihn war das nicht die erste sachlich begründete Ablehnung.

Wie schon geschrieben, ich nahm das Angebot nicht an, da ich es nicht bestellt hatte.

Schon dachte ich, meine Strafanzeigen gegen Richter Xxxxxxx und die 7 unbekannten Räuber sowie gegen die Justizbeschäftigte Yyyyyyyy seien bei der Staatsanwaltschaft, wie meine Selbstanzeige wegen Mitführens eines falschen Ausweisdokuments, unter den Tisch gefallen, als ich mit Schreiben vom 20.11.2014 eine Antwort auf mein Strafanzeigen vom 23.07.2014 und 14.09.2014 bekam.

Originaltext:

die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Richter und die Justizbeschäftige Yyyyyyyy setzt nach 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

.

Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte weder in Bezug auf das Verhalten des Richters gegenüber Herrn Praß, noch hinsichtlich des Vorwurfs der mittelbaren Falschbeurkundung gegenüber dem Richter und der Justizbeschäftigten Yyyyyyyy zu entnehmen. Die geschilderten Sachverhalte fallen unter keine strafrechtliche Vorschrift. Das Verhalten des Richters und der Justizbeschäftigten entspricht der Sach- und Rechtslage.

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Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

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Soweit Sie sich in Ihrer Strafanzeige vom 14.09.2014 gegen den Richter am Amtsgericht Xxxxxxx und die Justizbeschäftigte Yyyyyyyy wegen Falschbeurkundung wenden, weise ich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung hin.

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Hochachtungsvoll

Yyyyyyyyy
Oberstaatsanwältin

Das war’s, damit hatte ich nicht gerechnet. Wie war das mit Recht auf Rechtssicherheit?

Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verlässlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Zur Rechtssicherheit gehört auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit.

Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Dem Bürger darf es nicht unnötig erschwert werden, sich rechtstreu zu verhalten.

Zur Rechtssicherheit gehören Orientierungssicherheit und Realisierungssicherheit: “Orientierungssicherheit” bezeichnet die Klarheit (“certitudo“ = Gewissheit), was man tun soll und was man selber erwarten darf, “Realisierungssicherheit” bedeutet die Verlässlichkeit (“securitas“ = Sorgenfreiheit, Gemütsruhe), dass Normen und konkrete Pflichten beachtet und durchgesetzt werden.

Wo ist die Antwort auf meine Recherche natürliche und juristische Person, wo ist der Hinweis auf die Fehlansicht der Gesetzesverstöße? Eine Oberstaatsanwältin kann ohne Angabe von Gründen, ohne meine Vorwürfe zu beachtet, noch eine Fehlansicht zu begründen, eine weitere Bearbeitung einfach ignorieren?

Wer ist diese Frau, welchen Status verkörpert sie? Wie kann sie alle Gesetze außer Acht lassen? Ist Sie überhaupt eine Staatsanwältin oder gar wie Richter Xxxxxxx, nur eine Justizbeschäftigte, ebenfalls ohne „hoheitliche Befähigung“?

Um darauf eine Antwort zu bekommen, schrieb ich sie direkt an, am 01.12.2014 und bat sie um ihre Legitimierung, als Oberstaatsanwältin tätig sein zu dürfen. Auch sie benötigt, wie Richter Xxxxxxx, eine Genehmigung der Alliierten. Die Unterschrift unter ihrem Schreiben ist keine Unterschrift im rechtlichen Sinne, diese besteht aus 2 Buchstaben. Damit täuscht sie ein unterzeichnetes Rechtsmittel vor. Sie wird keine Legitimierung der Alliierten haben und muss mich täuschen, damit sie keine Verantwortung für einen Textbaustein übernehmen muss. Sie täuscht die Rechtskraft der Rechtsmittelschrift vor.

Die Rechtsmittelbelehrung nahm ich erst einmal, in der noch währenden Hoffnung sie wird sich legitimieren, mit Schreiben vom 01.12.2014 an die Generalstaatsanwaltschaft an und legte Beschwerde ein.

Es kam ein Eingangsschreiben mit Datum vom 04.12.2014, nach alt bekanntem Muster.

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhalten.

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Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Dr. yy yy Yyyyyyyy

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Beglaubigt

Yyyyyy
Justizsekretärin

Da war sie wieder, die Unterzeichnung des Briefes. Wer ist Dr. yy yy Yyyyyyyy? Was beglaubigt die Justizsekretärin Yyyyyy als Sekretärin?

Ich will mal einen Vergleich stellen. Die Staatsanwaltschaft, wie vorab schon bei den Gerichten beschrieben, ist eine privates Unternehmen, welches für die BRiD gewinnerzielend arbeitet, so wie das Handwerk und der Handel mit gleichen Gewinnerzielungsabsichten. Was beglaubigt eine Sekretärin im Handwerk und Handel?

So langsam kam ich am meine Grenzen der Belastbarkeit. Es war nicht alles so einfach wegzustecken, wie es sich vielleicht liest. Die Gedanken schlugen Purzelbäume und ich musste mich immer wieder von allzu abwegigen Theorien entfernen und sachlich bleiben. Das versuche ich in meinen weiteren Schilderungen, so gut es geht.

Was war mit meiner Beschwerde in der Sache Bürgermeister Dr. Heidinger und seine Mitarbeiter geworden? Am 09.12.2014 kam die Antwort. Auch hier füge ich den Originaltext ein.

auf Ihre Beschwere vom 9. November 2014 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Oktober 2014 (149 Js 537/14) sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

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Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft entspricht der Sach- und Rechtslage. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen nicht vor.

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Ihre Beschwerdeweise ich daher als unbegründet zurück.

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Eine Rechtsbelehrung ist beigefügt. Diese gilt indes nur, soweit Sie als „Verletzter” im Sinne von 172 Abs. 1 StPO anzusehen sind und darüber hinaus nicht, soweit Sie einen Sachverhalt vortragen, der von Ihnen im Wege der Privatklage verfolgt werden könnte.

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Abschließend weise ich darauf hin, dass mir Ihre weitere Eingabe vom24. November 2014 im Übrigen zu Maßnahmen keinen Anlass gegeben hat.

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Hochachtungsvoll
Im Auftrag

Yyyyy
Oberstaatsanwältin

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§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

Beim lesen des Gesetzes fiel mir Absatz 2 auf.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen.

Ist die Oberstaatsanwältin Yyyyy überhaupt „Beamtin“? Wieder ist der Brief nicht ordnungsgemäß unterschrieben. bei Yyyyy sind zwei Häkchen zu erkennen, die in keiner Weise dem Namen Yyyyy zuzuordnen sind.

Wie bei der Oberstaatsanwältin Yyyyyyyyy kamen mir hier auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Person und bat auch sie um die Legitimierung, als Oberstaatsanwältin tätig sein zu dürfen. Die Unterschrift unter ihrem Schreiben ist wieder keine Unterschrift im rechtlichen Sinne, diese besteht wie bei der Oberstaatsanwältin Yyyyyyyyy aus 2 Buchstaben.

Damit täuscht auch sie ein unterzeichnetes Rechtsmittel vor. Sie wird auch keine Legitimierung der Alliierten haben und muss mich täuschen, damit auch sie keine Verantwortung für einen Textbaustein übernehmen muss. Auch sie täuscht Rechtskraft der Rechtsmittelschrift vor. Oder hat sie doch die Legitimierung?

Mit Schreiben vom 30.12.2014 forderte ich sie ebenso wie Frau Yyyyyyyyy auf, sich zu legitimieren. Was sollte ich anderes machen?

Bevor ich das Jahr 2014 abschließe, möchte ich nicht vergessen zu erwähnen, dass ich am 17.12.2014 bereits den Bußgeldbescheid des Bürgermeisters Dr. Heidinger, datiert auf den 15.12.2014, zugestellt bekommen habe, in Höhe von 500,00 EURO, mit einem gelben Brief, obwohl ich das Angebot nicht angenommen habe. In der Summe liege ich jetzt bei 950,00 EURO.

Der gelbe Brief wurde in meinen Hausbriefkasten geworfen, versehen mit Datum und einer lesbaren Unterschrift des Zustellers der Deutsche Post AG. Auch hier ist wieder ungesetzlich vorgegangen worden. Lesen Sie aus dem Kommentar von Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage:

Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 muss ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen.

Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht.

So, nun hatte ich ein Bußgeldangebot von 500,00 EURO vor mir liegen. Was sagte Richter Xxxxxxx in der Veranstaltung?

„Sie können als natürliche Person gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch einlegen, das können nur juristische Personen“.

Also betrachtete ich den Bußgeldbescheid weiterhin als Angebot, bis mir die Rechtssicherheit gegeben wird.

Die ganze Zeit dieses Vorgangs beschäftige ich mich damit, die Menschen zu verstehen, die alle diese „Befehle“ ausführen und sich zum Handlanger machen. Immer wieder frage ich mich, was mag das für ein Mensch sein, wie fühlt er, wie empfindet er? Warum macht er oder sie das?

Der Ignorant verfügt meist über eine umfassende Unbildung?

Wen konnte ich fragen? Ich beschloss am 19.01.2015 eine E-Mail an Frau Yyyy zu schicken und Sie nach ihren Beweggründen zu fragen, so gegen mich vorzugehen, obwohl ich die Rechtslage ausführlich dargestellt habe. Es war so mehr ein väterlicher Drang, ohne dass ich mir eine Antwort erhoffte.

Doch erst kam, mit Schreiben vom 15.01.2015, die Antwort auf meine „Eingabe vom 30.12.2014“, wie es die im Auftrag unterschreibende, leitende Oberstaatsanwältin Yyyyyy-Yyyyyyyyy formuliert. Meine Eingabe war die Aufforderung an Oberstaatsanwältin Yyyyy, sich zu legitimieren. Dazu schreibt die Leitende Oberstaatsanwältin:

Ihre vorbezeichnete, auch als Gegenvorstellung gegen den hiesigen Bescheid vom 9. Dezember 2014 (4 Zs 2177/14) gewertete Eingabe vom 30. Dezember 2014 hat mir nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass gegeben.

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Ihre Vorwürfe gegen Frau Oberstaatsanwältin Yyyyy sind haltlos und haben mir zu Maßnahmen ebenfalls keinen Anlass gegeben.
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Nachdem die Angelegenheit nunmehr wiederholt geprüft worden ist, wird Ihnen auf weitere Eingaben in dieser Sache, die neues erhebliches Vorbringen nichtenthalten, ein Bescheid nicht mehr erteilt werden.

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Hochachtungsvoll
Im Auftrag

Yyyyyy-Yyyyyyyyy
Leitende Oberstaatsanwältin

Es ist doch interessant zu beobachten, dass alle, vom Sachbearbeiter bis zur leitenden Oberstaatsanwältin, im Auftrag paraphieren. Nie ist zu erkennen, im welchem Auftrag. Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz “im Auftrag” auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle.

Zur Legitimationsaufforderung, die ich an die Oberstaatsanwältin Yyyyy gerichtet hatte, antwortet mir die leitende Oberstaatsanwältin Yyyyyy-Yyyyyyyyy und schreibt dabei von Vorwürfen. Wenn es nicht so ernst wäre, würde ich an dieser Stelle lauthals loslachen. Eine Arbeitskollegin bittet die andere ihre Post zu beantworten? Solche Arbeitskollegen wünsche ich mir auch.

Wie bei allen Staatsanwälten, forderte ich am 05.02.2015 auch die Legitimation von der leitenden Oberstaatsanwältin Yyyyyy-Yyyyyyyyy an.

So langsam wurde es Zeit, die bereits angeschriebenen Staatsanwälte an ihre fehlende Legitimation zu erinnern. So schrieb ich am 22.01.2015 die Oberstaatsanwältin Yyyyyyyyy und die Oberstaatsanwältin Yyyyy an und erinnerte an meine geforderte Legitimation.

Nun musste ich mir weitere Schritte überlegen. In der Zwischenzeit habe ich meine Recherchen über die Bundesrepublik in Deutschland vertieft und bin zu folgenden Erkenntnisstand gekommen:

Bundesrepublik = Verwaltung der Alliierten = Verwaltung als eingetragene GmbH HRB 51411 = Kein souveräner Staat =Weisungsgebunden

Gerichte, Polizei, Finanzämter, Städte sind keine Ämter mit hoheitlichen Rechten, alles eingetragene Firmen, nachzuschlagen auf der Webseite www.upik.de! Unterstehen alle der Verwaltung der BRiD oder BRvD und sind weisungsgebunden.

Richter, Staatsanwälte; Beamte sind keine Beamten, sondern Beschäftigte, Bedienstete der jeweiligen Firma und handeln nicht.

(*,,Die Abhängigkeit unserer Justiz” N. Schlepp in Mehr Demokratie – Zeitschrift für direkte Demokratie -77- 1/08)

Die Bürger ahnen indes nicht einmal, dass deutsche Staatsanwälte an der Leine der Politik hängen. Diese Sollbruchstelle unseres Rechtssystems ist nahezu unbekannt. Die Bürger gehen fest davon aus, dass ein Staatsanwalt jeder Straftat nachgeht. Egal wer die Tat beging.

Doch Christoph Frank (*12. August 1952 in Freiburg im Breisgau) ist ein deutscher Jurist. Er ist Oberstaatsanwalt und Leiter der Schwerpunktabteilung Dopingkriminalität bei der Staatsanwaltschaft Freiburg und spricht aus eigener Erfahrung als Staatsanwalt.

Der deutsche Staatsanwalt ist Teil der Exekutive, nicht der Judikative. Er ist Werkzeug der Politik. Politiker greifen über die angeblichen Anwälte des Staates ganz massiv in Staat und Justiz ein. Politiker entscheiden letztlich darüber, ob ein Fall zum Gericht geht oder nicht. Das hat in Deutschland leider eine unsägliche, tiefbraune Tradition:

,,*Jeder Staatsanwalt hat als Vorgesetzten einen weisungsberechtigten Abteilungsleiter, der wiederum hat einen weisungsberechtigten Behördenleiter, der Behördenleiter unterliegt den Weisungen des Generalstaatsanwaltes und der Generalstaatsanwalt schließlich hat den Anweisungen des Justizministers zu folgen..

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Diese Anordnungsbefugnis der Exekutive gegenüber den Staatsanwälten hat in den Jahren ab 1933 dazu geführt, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht strafrechtlich geahndet wurden. Die weisungsgebundenen Staatsanwälte durften derartige Verbrechen nicht anklagen. Das Rechtssystem, das damals die Staatsanwälte an ihrer Arbeit gehindert hat, existiert als solches immer noch.”

Das schreibt ein praktizierender Staatsanwalt. Alles ist noch so wie 1934.
Die Staatsangehörigkeit: gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1

Bereits durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 haben die Alliierten festgestellt, dass alle Gesetze Verordnungen, Richtlinien und Erlasse und Entscheidungen aufgehoben sind, die aufgrund des Gesetzes vom 24.03.1933, nämlich des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich, verkündet worden sind.

Aus der Entscheidung des Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation vom 06.01.1947 / Rastatt, die eine allgemein verbindliche höchstrichterliche Entscheidung darstellt, und zwar eine Entscheidung des höchsten französischen Militärgerichtes im Besatzungsland, eine Entscheidung, die analog über Art. 139 GG noch heute gilt, ist geklärt, dass nicht verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze und im Übrigen jedes verfassungswidrige Handeln, keinerlei Rechtsfolgen auszulösen in der Lage ist.

Es geht noch weiter.

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Quelle und Kommentare hier:
http://schaebel.de/was-mich-aergert/versklavung/rueckgabe-personalausweis-in-dinslaken/001648/


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