Gesetzesantrag – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Bundesrat Drucksache 262/09 24.03.09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)

A. Problem und Ziel
Die Finanzbeziehungen von Bund und Ländern bedürfen der Modernisierung. Bundestag und Bundesrat haben deshalb am 15. Dezember 2006 beschlossen, eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen einzusetzen. Die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat haben die Kommission am 8. März 2007 konstituiert. Die Kommission hatte den Auftrag, Vorschläge zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu erarbeiten, um diese den veränderten Rahmenbedingungen innerhalb und außerhalb Deutschlands für die Wachstumsund Beschäftigungspolitik anzupassen. Im Interesse einer besseren Aufgabenerfüllung sollten auch Vorschläge für eine Effizienzsteigerung und Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung gemacht werden.

Die bislang geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme haben nicht verhindern können, dass die Schuldenlast von Bund und Ländern in der Vergangenheit stark angestiegen ist. Ziel der Grundgesetzänderungen im Bereich der Finanzverfassung ist es, im Einklang mit den Vorgaben des reformierten europäischen Stabilitätsund Wachstumspaktes die institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung einer langfristigen Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern zu verbessern.

B. Lösung
Den Vorschlägen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen entsprechend werden der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und der Entwurf eines Begleitgesetzes mit den notwendigen Folgeregelungen auf einfach-rechtlicher Ebene eingebracht.

In Artikel 109 wird für die Haushalte von Bund und Ländern der Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts festgeschrieben. Für den Bund ist diesem Grundsatz Rechnung getragen, wenn das strukturelle Defizit 0,35 vom Hundert des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreitet. Für die Länder ist keine strukturelle Verschuldung zulässig. Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich, um zur Stabilisierung der Konjunkturentwicklung die Auswirkungen der konjunkturellen Entwicklung auf die Einnahmen und Ausgaben symmetrisch, d.h. im Aufund Abschwung gleichartig, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die die Handlungsfähigkeit des Staates im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, gewährleistet. Für die auf dieser Grundlage aufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen.

Die Vorgaben des Artikels 109 werden für den Bund durch eine entsprechende Neufassung des Artikels 115 umgesetzt und konkretisiert. Die nähere Ausgestaltung in den Ländern erfolgt im Rahmen des Landesrechts.
Die Neuregelungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme sollen erstmals mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2011 Anwendung finden. Da die vollständige Einhaltung der neuen Grenzen, insbesondere angesichts der notwendigen Ausweitung der Staatsverschuldung im Rahmen der Bewältigung der aktuellen Finanzund Wirtschaftskrise im Jahr 2011 noch nicht möglich ist, sieht Artikel 143d zeitlich befristete Abweichungsrechte vor. Der Bund wird hierdurch ermächtigt von den Vorgaben zur strukturellen Verschuldungskomponente abzuweichen. Die Länder dürfen von den gesamten Vorgaben des neuen Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die neuen Schuldenregelungen müssen vom Bund ab dem Jahr 2016 und von den Ländern ab dem Jahr 2020 vollständig eingehalten werden.

In Artikel 143d wird die Möglichkeit eröffnet, den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 angesichts ihrer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen der bundes-staatlichen Gemeinschaft zu gewähren.

Artikel 91c schafft eine Grundlage für eine Bund-Länder-Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik.
Mit Artikel 91d soll eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Leistungsvergleichen in der öffentlichen Verwaltung geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden
Die Neufassung der verfassungsrechtlichen Kreditbegrenzungsregeln gewährleistet die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte und sichert damit die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben.
Artikel 143d ermöglicht die Gewährung von Konsolidierungshilfen an die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf die Länder Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro jährlich. Die Lasten werden hälftig vom Bund und den Ländern getragen. Der Anteil der Länder wird aus dem Umsatzsteueranteil aller Länder aufgebracht.

E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft.
Gesetzesantrag

der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)

Staatsministerium Baden-Württemberg

Der Staatssekretär, Stuttgart, den 24. März 2009

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) und den ebenfalls als Anlage beigefügten Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform (siehe Drucksache 263/09) mit dem Ziel zuzuleiten, ihre Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Die Regierungen der genannten Länder haben ferner beschlossen, dem Bundesrat die als weitere Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Beschlüsse der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Abstufung nicht mehr fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen 2
zuzuleiten.

Ich bitte, die Gesetzesentwürfe und den Entschließungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009 zu setzen. Nach Vorstellung im Plenum sollen die Gesetzentwürfe und der Entschließungsantrag den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Wicker


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)

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