Fakt Nr. 36: BRD verweigert Rechtsweggarantien nach internationalem Recht

Rechtsweggarantien sollen gewährleisten, dass es für jede denkbare Rechtsverletzung, zu denen auch und gerade die Menschenrechtsverletzungen nach den Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte durch die UN vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 der EU und nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gehören, einen allgemeinen wirksamen Rechtsweg gibt.

Das sichert Grundgesetz Art. 103 (1) zu:
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das sichert Art. 6 (1) der EMRK zu: Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Das sichert Art. 13 der EMRK zu:
Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen wurden, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Das sichert Artikel 8 der Allgemeinen Erklärungen zu den Menschenrechten der UN zu:
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland verstößt fortwährend und andauernd auch in den existenziellen Grundlagen eines Rechtstaates gegen diese Gebote und kümmert sich weder um internationale noch nationale Grundrechte. Dieses wurde am Beispiel der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Versuch, Deutschen eine EU-Verfassung aufzuoktroyieren, indem in angemaßter Stellvertreterschaft illegal gewählte Bundestagsabgeordnete diese für jeden Einzelnen anzunehmen gedenken, erneut thematisiert.

Die Beschwerde wurde mit Datum vom 30.06.2004 eingereicht. Die folgende Sachstandsanfrage wurde wegen der Eilbedürftigkeit am 01.11.2004 gestellt:

Zitat

Begründung:

Das so genannte Bundesverfassungsgericht hat nunmehr schon seit 4 Monaten nicht auf den Eilantrag reagiert.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist eilbedürftig und notwendig, weil

1. die Regierungschefs der EU-Staaten am Freitag, den 29.10.2004, diese unterzeichnet haben;

2. Bundeskanzler SCHRÖDER öffentlich erklärt hat, dass er die EU-Verfassung schnellstens und im Durchmarsch durch den Bundestag ratifizieren lassen will;

3. weder Bundesregierung noch Bundestag in Deutschland eine Verfassung in angemaßter Stellvertretung für jeden einzelnen Deutschen annehmen können.

Der Deutsche Bundestag hat sich sogar erlaubt, eine gegen diesen gerichtete Klage als grundgesetzwidrig handelndes Organ der BRD einfach zurück zu senden. Es wird nun nachgewiesen, dass die Kenntnisnahme von der Klageschrift umfassend und ausreichend ist.

Urkundsbeweis und in Augenscheinnahme: Umlaufnachweis aus Bundestag

Der Bundestag hat die Klageschrift völlig unverständlich als Petition behandelt. Der Petitionsausschuss erhielt dazu die Klageschrift von Bundestagspräsident W. THIERSE. Der Petitionsausschuss retournierte die Klageschrift mit nachfolgend abgebildetem Schreiben an die Antragssteller. Diese Verfahrensweise ist vermutlich mit Mitarbeitern am sogenannten BVerfG abgestimmt worden, die ihrerseits eine ordentliche Bearbeitung und Weitergabe zur richterlichen Entscheidung verhinderten.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Annahmeverweigerung einer Klageschrift

Die Beschwerdeführer haben keine Mittel für eine erneute Versendung frei! Eine Scannung ist ausweislich der Stempel aber beim Bundestag erfolgt.

Es ist jedoch für jede Beschwer eines in der BRD lebenden Deutschen durch BRD – Organe ein gesetzlicher Richter und ein zuständiges Gericht zu gewähren. Im Falle von den Wesensinhalt des Grundgesetzes verändernden Versuchen von so genannten Verfassungsorganen wie der Bundesregierung und dem Bundestag versperrt GG Art. 19 (2) diese Absicht. Unbestreitbar ist GG Art. 146 ein Grundrecht, das jedem Einzelnen im Volk die Annahme oder Verwerfung einer Verfassung in freier Entscheidung gewährt, GG Art. 20, Abs. (2). Eine stellvertretende Annahme durch wen auch immer ist somit ausgeschlossen.

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG würden durch die Nichtbearbeitung der Klage gegen den Deutschen Bundestag unmittelbar GG Art. 101 (1) 2 und Art. 103 (1) verletzt.

Nach BVerfGG § 93 a ist der Antrag deshalb anzunehmen, weil ihm grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Nach BVerfGG § 90 (1) werden den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen, weil sie damit einer Diktatur der Bundestagsparteien unterworfen würden und die BRD als nicht demokratisches Gebilde festgestellt würde.

Das Grundgesetz ergibt keinerlei Handlungsvollmacht für hochpolitische Maßnahmen der Bundesregierung noch gesetzgeberische Befugnisse des Bundestages, sich mit der Annahme einer Verfassung in Vertretungsanmaßung über jeden Einzelnen im Volk zu erheben und so die freie Willensbildung auszuhebeln. Damit werden die Grundlagen der Freiheit, Gleichheit und Demokratie beseitigt und die Bundesregierung mit dem Bundestag als Diktatur inthronisiert.

Die europäische Verfassung ist eine effektive Beeinträchtigung der grundgesetzlichen, unveräußerlichen Positionen der Beschwerdeführer und nicht ein einfacher internationaler Vertrag. Die Annahme dieser Verfassung durch wen auch immer beseitigt nach GG Art. 146 das Grundgesetz selbst. Anderenfalls wäre die freie Willensbildung verneint, was eine Verfassungsannahme wiederum ausschließt und diese nicht rechtskraftfähig macht.

Der Antrag stützt sich also vorrangig auf das zum Grundgesetz nicht passende Vorhaben, überhaupt eine EU-Verfassung vor einer deutschen Verfassung zur Wahl zu stellen, um die Deutschen schon vor einer freien Willensbildung und Ordnung ihres Staatswesens zu fesseln und zu binden. Im übrigen werden mit dem Vorhaben auch GG Art. 9, 10 und 11 für die Beschwerdeführer verletzt, die sich selbst bereits für die Durchführung einer Abstimmung für eine deutsche Verfassung seit dem 09.09.2003 engagiert haben, bzw. diese angenommen haben. Nach dieser sind Bundesregierung und Bundestag nach dem Grundgesetz ebenso wenig noch legitimiert wie nach dem Völkerrecht allgemein. Der diesbezügliche Vortrag steht in der Klageschrift.

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 31.03.2000 – 2 BvR 2091/99 soll Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begründen, weil keine Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Verfassungsabstimmung besteht.

Hieraus erfolgt zwingend, dass niemandem sonst in Deutschland die Durchführung einer Verfassungsabstimmung verboten ist oder verwehrt werden kann. Andererseits ist jede Wahlbehinderung ein Straftatbestand nach StGB § 107. In diesem Rahmen dient StGB § 107 dem Schutz der Wahl in seinem Gesamtablauf (RGSt 63, 382,387), LACKNER/KÜHL, StGB, 24. Auflage, Rn 1. Die Absicht zur Wahl einer EU-Verfassung in die laufende Abstimmung zur deutschen Verfassung hinein ist eine unzulässige Störung des Gesamtablaufes und somit grundgesetzwidrig.

Nach BVerfGG § 32 (1) ist daher die einstweilige Anordnung dringend geboten. Die Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer und der wichtige Grund für das allgemeine Wohl gebieten die Anordnung dringend. Die Annahme einer Verfassung beseitigt das Grundgesetz nach Art. 146 im gleichen Augenblick. Die EU-Verfassung regelt aber die innerdeutsche Ordnung nicht umfassend und vollständig, so dass ein staatliches Chaos sehenden Auges durch Regierung und Bundestag provoziert wird. Die Begründung dafür ist auch aus der Klageschrift zu entnehmen.

Bundesregierung und Bundestag sind aber danach auch schon jetzt nicht mehr völkerrechtlich legitimiert, in Vertretung für Deutsche aufzutreten.

Das so genannte Bundesverfassungsgericht soll die grundgesetzliche Ordnung gegenüber missachtenden Bestrebungen der übrigen so genannten Verfassungsorgane schützen. Sollte es sich daher also durch richterlichen Entscheid für unzuständig erklären, wäre damit der Nachweis fehlenden Rechtsschutzes in Deutschland gegen die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit gegeben.

Die Klageeinreichung vor dem EUGH in Luxemburg wäre die logische Konsequenz.

Und auch der Antrag auf Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland vom 18.05.2004 erhielt dadurch zusätzliches Gewicht und Beweisurkunden. Aufgrund der Eilbedürftigkeit akzeptieren die Beschwerdeführer auch keine Ausflüchte mit einem anderen ordentlichen Rechtsweg mehr. Dieser wird in Deutschland nur vorgetäuscht und ist beweisbar nicht rechtssicher zu beschreiten.

Die deutsche Justiz setzt erkennbar und nachweisbar darauf, dass trotz anders lautender Entscheidungen internationaler Gerichte jeder Rechtsuchende erneut durch die Instanzen in Deutschland gezwungen wird, um ihn möglichst vorher zur Aufgabe aus finanziellen, zeitlichen und physischen Gründen zu zwingen, z. B. für Akteneinsichtsnahme in Zivil- und Strafverfahren. Die dafür durch Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickelten Knochenerweichungen und Umgehungen des Grundgesetzes sind ausführlich im EU-Antrag gegen Deutschland dokumentiert und werden im Bestreitensfall ausführlich ergänzend vorgetragen. Der deutsche Bundestag darf niemals alleine mit seinen teilweise in Korruptionsverdacht verhafteten Spitzen, die durch ein grundgesetzwidriges, parteienbegünstigendes Wahlrecht kaum noch durch die Wähler abgewählt werden können, eine Verfassung für jeden Einzelnen annehmen. Eine solche Diktatur wäre die Provokation zu einer Berufung auf GG Art. 20 (4). Das BVerfG muss entscheiden.

Das BVerfG hat wie üblich in der BRD ohne jegliche Begründung, ohne rechtliches Gehör, ohne mündliche Verhandlung, ohne gesetzliche Richter im Verstoß gegen internationales und nationales Recht die Verfassungsbeschwerde vorsätzlich und planmäßig nicht angenommen.

Es verweigerte auch erneut die gesetzlich vorgeschriebene förmliche Zustellung für eine fristsetzende Bekanntgabe einer Ausfertigung ohne Ausfertigungsdatum!

Damit wird bewiesen, dass eine effektive Rechtswegegarantie für Nichtjuristen in der BRD nicht existiert. Weil von Prof. SCHACHTSCHNEIDER für P. GAUWEILER eine Verfassungsbeschwerde gegen die zwischenzeitliche Annahme der EU-Verfassung durch Bundestag und Bundesrat eingereicht wurde, wird eine weitere Bearbeitung zurückgestellt.


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