Das neue, bayerische Polizeiaufgabengesetz: „Machtbefugnisse, wie es sie seit 1945 nicht gegeben hat!“

von Niki Vogt

Der neue Entwurf zur Ausweitung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes umfasst mehr als 100 Seiten. Es soll in den nächsten Tagen im Bayerischen Landtag verabschiedet werden. Die Polizei wird mit wesentlich weitreichenderen Befugnissen ausgestattet als je zuvor. Die Freiheit des einzelnen Bürgers wird massivst eingeschränkt. Man kann schon sagen, dass die Möglichkeiten, die das neue Gesetz der Polizei bietet, eindeutig in Richtung Repression abrutschen.

Am 07. Februar wurde das neue Polizeiaufgabengesetz (PAG) im Landtag in erster Lesung beraten. Die zweite Lesung und Verabschiedung steht kurz bevor. Wird das Gesetz so beschlossen, wie es jetzt vorliegt, wäre es das härteste Polizeigesetz in Deutschland seit 1945.

Was besonders ins Auge sticht: Die so genannte „Einschreitschwelle“ für die Polizei wird deutlich abgesenkt. Hierbei geht es in erster Linie um die Prävention, also einzugreifen, bevor jemand eine Straftat begangen hat, um die mögliche Straftat zu verhindern.

Im Juli 2017 hatte der Bayerische Landtag das so genannte Gefährdergesetz verabschiedet. Damit war der Begriff des „Gefährders“ offiziell eingeführt. Das heißt, ein Mensch kann wegen der Wahrscheinlichkeit, dass von ihm Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum anderer ausgeht, unter Beobachtung gestellt werden oder via elektronischer Fußfessel überwacht, auch dann, wenn er noch nie eine Tat begangen hat, denn es reicht, wenn eine drohende Gefahr festgestellt wird.

Neu: Drei Monate Präventivhaft mit unendlicher Verlängerung möglich
Das mag eine Möglichkeit sein, potentielle islamistische Terroristen oder links- wie rechtsradikale, gewaltbereite Individuen von sehr wahrscheinlich geplanten Taten abzuhalten. Aber letztendlich ist die ganze Begriffsdefinition sehr schwammig gehalten. Bei einer solchen „drohenden Gefahr“ konnte ein „Gefährder“ auch bisher in Präventivhaft genommen werden, musste aber nach 14 Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt werden.

Nach den neuen Bestimmungen soll es möglich sein, einen Gefährder drei Monate präventiv zu inhaftieren, und ihn, wenn es angeraten erscheint und er nicht darlegen kann, dass er jetzt kein Gefährder mehr ist, weitere und weitere drei Monate in Haft zu halten … im Prinzip wäre es lebenslang möglich. Ohne eine begangene Tat, ohne Gerichtsverfahren, ohne Revisionsmöglichkeit. Es liegt im Ermessen der Polizei, ob jemand in Präventionshaft kommt oder nicht.

Filmen bei Demonstrationen
Während bisher Demonstrationen nur dann gefilmt werden durften, wenn Straftaten zu erwarten waren (was auch Ermessenssache ist und leicht zu konstruieren), darf die bayerische Polizei das in Zukunft in Form von „Übersichtsaufnahmen“ grundsätzlich machen. Statt nur bei Straftaten können zukünftig auch schon bei Ordnungswidrigkeiten die Bilddaten mit anderen, archivierten Bilddateien abgeglichen werden, um den Betreffenden zu identifizieren – und zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch unter Zuhilfenahme von „Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern“ von Gesichtern, Gegenständen und Verhaltensweisen der Zielpersonen.

Das bezeichnet der Rechtsanwalt Hartmut Wächter als verfassungswidrig. Seiner Meinung nach stehen solche grundsätzlichen Überwachungs-Videoaufnahmen im Gegensatz zum Grundgesetz. Eine solche Generalüberwachung und willkürliche Identifizierung schüchtert den Bürger ein und verängstigt ihn. Mögliche Repressalien würden den Bürger davon abhalten, zu demonstrieren. Selbst dann, wenn er gar nicht die Zielperson ist, aber zufällig neben einer solchen Zielperson mit erfasst und gesehen wird, gerät er in den Fokus kann empfindliche Nachteile erleiden.

Wachtmeister oo7: Ausspionieren von informationstechnischen Systemen
Droht eine Gefahr, darf die bayerische Polizei zukünftig auch präventiv auf die verschiedensten elektronischen Daten zugreifen. Sie kann Passwörter, Zugangsdaten und alle auf dem Gerät gespeicherte Daten abgreifen, auch verdeckt. Das gilt auch für Clouds. Bei dringender Gefahr hat die Polizei das Recht, Daten zu löschen oder zu verändern.

Mit derselben Begründung darf sie auch in jede Art von Telekommunikation eingreifen. Sie darf die Kommunikation unterbrechen oder verhindern. Sie darf die persönliche Briefpost beschlagnahmen. Ist dabei „Gefahr im Verzug“ braucht dies nicht einmal eine Richterliche Erlaubnis.

Das allein eröffnet der bayerischen Polizei im Prinzip schon das Feld der Geheimdienstmethoden. Aber es geht noch viel tiefer in die Welt der Secret Services:

Die bayerische Polizei darf nach diesen Bestimmungen mit verdeckten Ermittlern und falschen Identitäten arbeiten. Solange die Ermittlung nicht vopn vorneherein auf eine anvisierte Zielperson gerichtet ist (wer will das überprüfen?). Diese neue Bestimmung ist dazu da, dass Ermittler sich unter falscher Identität in Online-Foren, soziale Netzwerke und Chatrooms einschleusen und mithören. Auch die Teilnahme von V-Männern bzw. -Frauen der Polizei bei Treffen von politischen Gruppen ist hier beabsichtigt.

Die Polizei kann bestimmen wohin Du gehen darfst und wohin nicht
Die Souveränität des freien Bürgers kann hier drastisch eingeschränkt werden. Ist jemand als „Gefährder“ eingestuft, kann er nicht mehr bestimmen, wo er sein will oder wohin er geht. Auch hier muss die Polizei keinen Richter fragen. Sie kann kann bestimmen, wo der Gefährder sich aufhalten muss, zum Beispiel in seiner Wohnung, die er dann nicht verlassen darf oder wohin er nicht gehen darf. Die Polizei darf das überwachen. Zuwiderhandlung sind strafbar.

Rechtsanwalt Hartmut Wächter ist besorgt. In einem kurzen Radio-Interview erläutert er das neue Gesetz:

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Siehe auch:

Dr. Rolf Geffken: Ewigkeitshaft – Unrechtsstaat in Bayern


Quelle und Kommentare hier:
https://dieunbestechlichen.com/2018/02/das-neue-bayerische-polizeiaufgabengesetz-machtbefugnisse-wie-es-sie-seit-1945-nicht-gegeben-hat/