RA Wilfried Schmitz: Die höchst einseitige Anwendung des Straftatbestands der Volksverhetzung

Anmerkungen zur unterschiedlichen Würdigung der allseits bekannten Beiträge der Tagesschau und der weitestgehend unbekannten Beiträge von Portalen wie „Altermedia Deutschland“ oder:

Die höchst einseitige Anwendung des Straftat­bestands der Volksverhetzung nach § 130 StGB

Ein weiteres Beispiel dafür, dass in dieser Welt offenbar nicht nur das „Recht des Stärkeren (Mächtigeren)“ gilt, sondern auch nur das „Recht“ und „Unrecht“ ist, was der Stärkere als Recht und Unrecht gelten lässt:

Vom deutschen Generalbundesanwalt wird im Kontext mit der Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Syrien – soweit ersichtlich – bislang nur wahrgenommen und reflektiert, was er gem. politischen Vorgaben wahrnehmen und reflektieren darf.

Gut begründete Strafanzeigen (mit Unterschriftensammlungen) gab es ja schon (nach der bis Ende 2016 gültigen Rechtslage) reichlich hierzu, siehe u.a.:

https://dfg-vk-bonn-rhein-sieg.de/index.php/aktuelles-und-meinungen/aktuelles/3145-strafanzeige-gegen-die-bundesregierung-wegen-syrien

Wer jetzt wissen will, mit welch unglaublicher „Gründlichkeit“, „Gedankenschärfe“, „Stringenz“ und „Gedankentiefe“ das denkbar schwerste Unrecht von Straftaten wie § 80 StGB (gem. Rechtslage bis 31.12.2016 oder auch § 13 VStGB (gem. Rechtslage ab 1.1.2017) auf höchster Ebene der Strafverfolgungsbehörden „geprüft“ wird, der mag sich – Satz für Satz – mit der Begründung des Generalbundesanwalts aus dem Jahre 2016 befassen, mit der er solche Anzeigen gem. § 80 StGB förmlich vom Tisch gewischt hat. Für eine angemessene Würdigung der Argumente braucht sicherlich niemand ein Jurastudium, so dass sich jeder darauf einlassen kann. Siehe:

https://www.heise.de/tp/features/Generalbundesanwaltschaft-weist-Strafanzeigen-wegen-Syrien-Einsatz-der-Bundeswehr-ab-3263481.html?seite=all

Der Generalbundesanwalt muss seine Argumentation seit dem 1.1.2017 freilich an § 13 VStGB ausrichten, der § 80 StGB zu diesem Zeitpunkt ersetzt hat. Das ändert freilich nichts daran, dass schon seine Argumentation zu § 80 StGB „fernliegend“ war.

Erinnern wir noch einmal an die aktuelle Rechtslage:

§ 13 Abs. 1 VStGB hat folgenden Wortlaut (Zitat):

„Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“

Somit wird von § 13 Abs. 1 VStGB nicht nur ein „Angriffskrieg“, sondern auch jede „sonstige Angriffshandlung“ erfasst, die nach ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang eine offenkundige Verletzung der Charta der UN darstellt.

Und was eine „Angriffshandlung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB ist, das stellt die Legaldefinition in § 13 Abs. 3 VStGB klar (Zitat):

„Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“

Die aus Sicht der syrischen Regierung unerbetenen „militärischen Interventionen“ auf syrischem Staatsgebiet sind eindeutig gegen die Souveränität und territoriale Unabhängigkeit Syriens gerichtet, auch dann, wenn sie mit dem (angeblichen) Kampf gegen IS-Terrormilizen gerechtfertigt werden, die sich – wenn man vielen diesbezüglichen Quellen Glauben schenken darf – ohne Unterstützung der USA, der Türkei, Katars und Saudi Arabien niemals mit dieser Schlagkraft hätten formieren können. Autoren wie Dr. Daniele Ganser u.a. bezeichnen diese Interventionen deshalb auch als Maßnahmen der verdeckten Kriegsführung, die bekanntlich ebenfalls eindeutig völkerrechtswidrig sind (siehe Dr. Daniele Ganser: Illegale Kriege – Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren).

Es ist zudem offensichtlich so, dass das syrische Militär – jedenfalls seit der Unterstützung durch die russischen Streitkräfte – diesen Kampf gegen den IS-Terror erkennbar auch ohne die „Hilfe“ anderer Staaten zum erfolgreichen Abschluss führen kann. Ohne diese „Hilfe“ der in Syrien unerbetenen Staaten wäre der Kampf gegen den IS aus Sicht der syrischen Regierung sicherlich auch sehr viel unkomplizierter verlaufen, drohte bei einer direkten Kollusion von Streitkräften der USA und Russlands doch sogar ein Weltkrieg. Und wenn die militärische Intervention all der unerbetenen „Terrorbekämpfungs-Helfer“ in Syrien zudem noch der Unterstützung bewaffneter „Aufständischer/„Rebellen“/Terroristen diente, dann ist vollends klar, dass die Summe aller militärischen Interventionen in Syrien (von Russland abgesehen) bloß ganz gezielt auf einen „Regime Change“ in Syrien abzielte und die „territoriale Unversehrtheit“ und „politische Unabhängigkeit“ Syriens einfach suspendiert wurde.

Die dadurch praktizierte Verletzung der UN-Charta ist für jedermann so „offensichtlich“, wie sie nur sein kann. Und Angriffshandlungen, die nach ihrer „Art“, „Schwere“ und ihrem „Umfang“ über die ganzen finanziellen und militärischen Interventionen in Syrien hinausgehen, sind kaum denkbar. Eine offizielle Kriegserklärung der USA und ihrer Vasallen würden angesichts der Tatsache, wer in Syrien alles gegen das „Regime Assad“ kämpft, lediglich noch für eine öffentliche Klarstellung sorgen.

Weitere Details zu dem ganzen völkerrechtswidrigen Krieg in Syrien – chronologisch geordnet und in den Zusammenhang gestellt – kann auch jeder Generalbundesanwalt in Büchern wie dem o.g. Buch von Dr. Ganiele Ganser nachlesen. In solchen Quellen würde er sicherlich massenhaft „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat fehlen“. Und es besteht kein Grund zur Annahme, dass ein Generalbundesanwalt dieses Buch nicht käuflich erwerben kann.

Wenn der höchste deutsche Staatsanwalt solche Erklärungen (wie die in 2016 zu zahlreichen Strafanzeigen der Bürger wegen der Entsendung von Bundeswehr im Syrienkrieg) abgeben kann, dann darf sich niemand wundern, dass auch der – im Vergleich zu den Straftatbeständen des Völkerstrafrechts schon fast zur Bedeutungslosigkeit schrumpfende – Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB im Kontext der Berichterstattung über Syrien – soweit bekannt – bislang weder von ihm noch von einem anderen Staatsanwalt auch nur reflektiert worden ist.

Ist denn die Verharmlosung von Terroristen in den deutschen Leitmedien und das „beschimpfen“, „böswillig verächtlich machen“ und „verleumden“ von Repräsentanten der Syrischen Regierung nicht auch eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB?

Anders gefragt: Kann man eine Regierung überhaupt noch mehr „beschimpfen“, eine Regierung überhaupt noch „böswilliger verächtlich machen“ und „verleumden“, wenn man ihr massenmedial immer wieder – ohne jeden zwingenden Beweis – die übelsten Verbrechen (Giftgasmorde, Fassbomben etc.) anlastet, und zugleich alle gegen diese Regierung kämpfenden Terroristen als „Rebellen“ und „moderate Oppositionelle“ lobt und respektabel macht? Kugeln und Bomben, mit denen die „Rebellen“ morden, sind also offenbar viel weniger grausam, weshalb man diese Waffen und ihre Opfer nie besonders erwähnen muss.

Wer weiß, wo es in Syrien „moderate Rebellen“ gibt, wie deren „moderater Kampf“ bzw. „moderate Oppositionspolitik“ inmitten von all den Terrormilizen aussieht und welche finanziellen Ressourcen sie eigentlich zu „freien“ und (vom Westen, Saudi-Arabien, Katar und der Türkei) „unabhängigen“ „Rebellen“ macht, der sende mir bitte eine Email mit entsprechenden Informationen.

Wenn jemand z.B. den NDR-Redakteuren – ohne jeden Beweis – einfach öffentlich anlasten würde, dass sie wieder einmal ein paar Hamburger Programmbeschwerden-Schreiber mit Giftgas umgebracht haben, nachdem die ihren „Fassbomben“ mal wieder knapp entgangen sind, dann würden die doch „wahrscheinlich“ die (berechtigte) Empfindung haben, dass man sie mit solchen Behauptungen „böswillig verächtlich machen“ und „verleumden“ würde (ohne dass an dieser Stelle genau definiert werden müsste, was unter diesen Begriffen des StGB in Rechtsprechung und Literatur zu verstehen ist).

Es ist ja nicht so, als würden Straftaten aus dem Spektrum der Volksverhetzung überhaupt nicht mehr verfolgt und geahndet werden, siehe z.B. die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Internetportal „Altermedia Deutschland“:

https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=589

In solchen Fällen ist der Generalbundesanwalt also durchaus gewillt, die Ermittlungen wegen der „besonderen Bedeutung“ des Falles zu übernehmen, auch wenn „die (breite) Öffentlichkeit wohl sicherlich nicht einmal von diesem Internetportal wusste und die, die von diesem Portal ggf. wussten, sich doch wohl kaum von den Inhalten eines solchen Portals haben einnehmen lassen.

Darin besteht offensichtlich der Unterschied zwischen vollkommen unbedeutenden Portalen wie „Altermedia Deutschland“ und der Tagesschau: Kein Mensch kannte dieses rechte Portal überhaupt, und noch weniger Menschen werden sich überhaupt mit den Inhalten dieses Portals befasst haben. Zudem dürfte der Zweck dieses Portals, Menschen für rechtsradikales Gedankengut einzunehmen, doch allenfalls nur bei den Besuchern dieses Portals erreicht worden sein, die ohnehin schon Sympathien für dieses Gedankengut hatten.

Die so höchst seriös und staatstragend daherkommende Tagesschau hingegen kennt jeder, und die Propaganda der Tagesschau über „moderate Rebellen“ in Syrien wird täglich von Millionen Menschen gesehen wird. Der dadurch flankierte völkerrechtswidrige Krieg in Syrien stört auch massiv den „öffentlichen Frieden“, nicht nur in Syrien, sondern auch in Deutschland, weil die Beteiligung der Bundeswehr an diesem völkerrechtswidrigen Krieg bekanntlich schon etliche schwere Racheakte bzw. Terroranschläge in Deutschland nach sich gezogen hat und das Sicherheitsgefühl der Menschen in diesem Land dadurch mehr als nur „gestört“ worden ist. Es gibt viele Menschen in Deutschland, die Assad wegen dieser Propaganda regelrecht hassen und unreflektiert alles gut finden, was diesen angeblichen Menschenschlächter stürzen könnte. Wer noch nie auf solche Menschen getroffen ist, der hat sich in den letzten 5 Jahren auf kein Gespräch über die Zustände in Syrien eingelassen.

Die Hoffnung, der Generalbundesanwalt würde wegen dieser Propaganda der Tagesschau, die unendlich weit über die denkbaren negativen Auswirkungen eines so unbedeutenden Portals wie „Altermedia Deutschland“ hinausgehen, nun ernsthaft gegen die Redakteure der Tagesschau ermitteln und in diesem Rahmen nun endlich auch darauf hinwirken, dass die Tagesschau bis auf Weiteres „abgeschaltet“ wird, damit diese mediale Hetze endlich unterbunden werden kann, dürfte wohl kaum begründet sein, sondern allenfalls Stoff für eine Satiresendung bieten.

Ermittler des Generalbundesanwalts könnten ja auch in der Tat einwenden (siehe nachfolgender Wortlaut des § 130 StGB): Selbst wenn die Regierung Assad – mittels Rundfunk und Telemedien – beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird? „Stört“ das denn hierzulande überhaupt „den öffentlichen Frieden“? Stört das überhaupt jemanden? Stört es „den öffentlichen Frieden“, wen die Medien gerade niedermachen, solange man nicht selbst betroffen („Opfer“) ist?

Wenn mit „öffentlicher Friede“ der „Pax Americana“ (amerikanischer Friede) gemeint ist, dann wohl sicherlich nicht. „Friede“ ist dann nur noch das, womit die Vertreter des US-Government noch gut schlafen können und was in der „NEW WORLD ORDER“ unter Friede, Freude, Eierkuchen verstanden wird.. Wenn das so ist, dann könnte der Segen „urbi et orbi“ bald ja auch – warum dann nicht stets am amerikanischen „Unabhängigkeitstag“ (14. Juli) – von einem Regierungssprecher des Weißen Hauses öffentlich verkündet werden, oder auch vom amerikanischen Präsidenten persönlich, falls der nicht gerade Golf spielen muss. Wer sich dem Pax Americana unterwirft, der bekommt „urbi et orbi“, und wer gegen diesen schönen Frieden noch aufmuckt, der bekommt halt den Segen „Et flamma ignis“ (Feuer und Flamme) oder auch zunächst noch gnadenvoll ein „Angebot, dass er nicht ablehnen kann.“

Wie schon gesagt: Ein unschuldig Verurteilter ist die Angelegenheit aller anständigen Menschen, ein in den Medien – ohne jeden Beweis – auch nur möglicherweise (vorab bzw. vor Aufklärung aller Vorwürfe) zu Unrecht Beschuldigter ebenfalls. Sogar in Deutschland wird doch bei jedem anderen Verbrechen, über das noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, stets nur von dem „mutmaßlichen“ Täter gesprochen. Warum darf diese Sprachregelung bei schwersten Völkerrechtsverbrechen aufgekündigt werden? Völkerrechtswidrige Kriege müssten ohnehin die Angelegenheit aller anständigen Menschen sein, und wer in der Politik und in den Medien anderer Ansicht ist, der hat sich ohnehin disqualifiziert, den Menschen in einem öffentlichen Amt zu dienen.

Die „politischen“ Kräfte, die hinter der Redaktion der Tagesschau stehen, „stört“ die Hetze gegen Syrien und Rußland sicherlich nicht, und den Großteil der manipulierten Öffentlichkeit „stört“ es sicherlich auch nicht, was auch immer die Gründe für das Schweigen der Lämmer sein mögen.

Daher ist die Frage also stets, welche außergesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine mediale Hetze aus Sicht der obersten Strafverfolgungsbehörden den „öffentlichen Frieden“ so sehr stört, das endlich wegen des Verdachts der Volksverhetzung nach § 130 StGB ermittelt werden. Es ist jedenfalls ein bemerkenswertes Verständnis von „Friede“, wenn bei der Interpretation dieses Friedensbegriffs so stark zwischen den Tätern, ihrer Wirkung und den Opfern der Volksverhetzung differenzieren werden kann.

Mit der ganzen Dauerberieselung wird also nicht nur die Wahrnehmung der Öffentlichkeit beeinflusst, sondern zugleich geradezu der „strafrechtlich relevante“ Sachverhalt geschaffen, der bei der Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 StGB hilft.

Den „öffentlichen Frieden“ stören die medialen Angriffe gegen das sog. „Assad-Regime“ mit Sicherheit (noch) nicht, eben weil wohl die meisten Menschen den ganzen medialen Schwindel noch nicht einmal als solchen realisieren können … oder weil die vielen Völkerrechtsbrüche der USA schon so „normal“ sind, dass sich „die Öffentlichkeit“ gar nicht mehr daran „stört“ und die Menschen nur noch mit den Schultern zucken.

Wie dem auch sei: In der Strafrechtspflege bestimmt die Rechtspflege am Ende immer noch selbst, was im Einzelfall „öffentlicher Friede“ und das „Stören“ desselben ist. Und wenn der gegebene Sachverhalt einfach nicht passt, dann ist es auch egal. Wer es nicht glaubt, der kann ja eine Strafanzeige gegen die Redakteure der Tagesschau nach § 130 StGB auf den Weg bringen und mich dann über den Erfolg seiner Maßnahme unterrichten. Ich selbst werde die StA Hamburg auf § 130 StGB aufmerksam machen, sobald ich von dort eine Rückmeldung zu meiner Anzeige vom 6.1.2018 (hier auf der Propagandaschau veröffentlicht) erhalte.

§ 130 StGB – Volksverhetzung hat folgenden Wortlaut (Zitat):

https://dejure.org/gesetze/StGB/130.html


Quelle und Kommentare hier:
https://propagandaschau.wordpress.com/2018/01/28/wilfried-schmitz-die-hoechst-einseitige-anwendung-des-straftatbestands-der-volksverhetzung/