Unrechtsstaat BRD beschließt Diskriminierungsgesetz

von monopoli

“Rechtsvereinfachung” nennt die Koalition ihre neues Gesetz der vereinfachten Gängelei, daß sie klammheimlich durch den Bundestag bringt.  Doch das Ganze ist eine unverschämte Mogelpackung, es geht nur um Verschärfung der Gängelei, z.B. durch

  • Erzwingung von Wohlverhalten,
  • Sanktionierung auf  willkürliche Vermutung von “sozialwidrigen Verhaltens”,
  • endlos totaler Leistungsentzug,
  • erweiterter Sanktionierungskatalog,
  • Unterhaltshaftung für Stiefkinder,
  • Beweislastumkehr,
  • Entrechtung,
  • Zwangsverrentung,
  • 4-jährige Rückforderungen,
  • Legalisierung fehlerhafte Bescheide usw.

Man hat wirklich nichts ausgelassen um zu sparen, schliesslich braucht man Milliarden von Euro für die US-freundliche Kriegswirtschaft. Jeder anständige Mensch sollte dieses Diskriminierungsgesetz bekämpfen, denn das ist die Abschaffung jeglicher Rechtsstaatlichkeit.

Dazu findet am Freitag, 2. Sept. 2016, ab 7:30 Uhr eine Bündnisübergreifende Blockade vor dem Arbeitsministerium Berlin, Wilhelmstraße 49 statt,  aber ihr seit auch um 8:30 Uhr noch willkommen die ihr über U-Bahnhof Mohrenstraße od. U-Bahnhof Stadtmitte gut erreicht.

Treffpunkt ist 7:30 Uhr am Potsdamer Platz (Thema: Prekarität/Klassenkampf, S-Bahnhof Potsdamer Platz) und 7:30 Uhr am Gendarmenmarkt (Thema: Antira/NoBorder, U-Bahnhof Hausvogteiplatz). Fernzüge halten am Bahnhof Zoo, am Alexanderplatz oder Friedrichstraße

Ziel ist die totale Blockade, Arbeitsbehinderung und Besetzung des Arbeitsministeriums um bunt und entschlossen ein starkes Zeichen gegen Prekarität und Grenzen zu setzen. Deswegen auch der frühe Zeitpunkt. Das ist keine nette Demo mehr.

Vereinfachung der Gängelei ist blanker Rechtsbruch

Obwohl im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Zustimmung des ­Arbeitsministeriums eine Abschwächung der Sanktionen vorgesehen war, ignorierte die Bundesregierung dies in ihrem Gesetz und bezeichnet die darin erhaltenen Verschärfungen auch noch als “Rechtsvereinfachung”.

Zahlreiche neue Wege hat sie ersonnen um Hartz IV Empfänger noch weiter zu gängeln und die Willkürlichkeit von Sanktionen zu erweitern. Hartz IV Betroffenen blühen zukünftig massive Verschärfungen, gleichzeitig schränkt es die Rechte von Hartz-IV-Empfängern weiter ein. Diese haben, im Vergleich zu entsprechenden Vorgaben im allgemeinen Verwaltungs- und Sozialrecht, bereits geringere Verfahrensrechte.

Angesichts der seit Jahren unverändert hohen Zahl von Langzeitarbeitslosen die bei fast einer Million Menschen liegt und die zu erwartenden Zuwächse aus der “merkelten Flüchtlingskrise” die in den kommenden 2 Jahren bei ca. 500.000 liegen werden, tragen nicht dazu bei die Jobcenter menschlicher zu machen.

andreanahlesDer Sachbearbeiter wird zum Handlanger von Rechtsbruch gemacht und dafür kann und wird er eines Tages persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. Auch Bürokraten der Nazis wurden wegen der Diskriminierungsgesetze vor Gericht gestellt und hier liegt ein antidemokratisches Diskriminierungsgesetz vor.

  • Zusätzlich zu den bisherigen willkürlichen Sanktionsmöglichkeiten sieht die Unrechtsregierung auch Maßnahmen bei sogenanntem sozialwidrigem Verhalten vor. Dies öffnet der Willkür Tür und Tor, denn das Hartz IV Empfänger kein Recht auf aufschiebende Wirkung bekommen, ist ja bereits bekannt.
    Aber das Sanktionierung bereits auf willkürliche Vermutungen der Arbeitsvermittler legalisiert werden soll, ist eine Entrechtung besonderer Güte.
  • Und dieser Leistungsentzug ist nun auf “teilweise” bzw. “ganz” pauschalisiert worden. Was so nebenbei daher kommt ist die Aufhebung der Abstufungen von 10% oder 30% als Sanktionierung. Und es gibt auch kein Ende mehr, genauer gesagt wird die Leistung erst wieder aufgehoben, wenn der Leistungsempfänger einen Job findet bei dem er nicht mehr auf Leistungen und Aufstockung angewiesen ist.Wie er das anstellen soll, das wird natürlich nicht beantwortet.
  • So können rechtswidrige Bescheide nicht mehr rückwirkend korrigiert werden, während im allgemeinen Sozialverwaltungsrecht zumeist eine Frist von vier Jahren gilt. Diese Ungleichbehandlung soll nun ausgebaut werden. Künftig soll bereits das einheitliche Handeln in einem einzigen Jobcenter ausreichen, um rückwirkende Überprüfungen und Ansprüche zu verhindern. Hartz-IV-Empfänger werden nach dem Inkrafttreten der Änderungen also selbst angesichts eines rechtswidrigen Bescheids und eines entsprechenden Urteils keinen Anspruch auf eine Nachzahlung der vorenthaltenen Leistungen haben.Als sozialwidriges Verhalten gilt z.b., wenn durch eigenes Verhalten die Hilfsbedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird. Dazu reicht bereits die pure Behauptung aus, sie würden „vorsätzlich oder fahrlässig“ nicht genug tun, um ihren Leistungsanspruch zu beendenden.
    Eine Gummidefinition die wahlweise je nach Gutdünken der Sachbearbeiter gehandhabt werden kann, und das oft zum Nachteil der Leistungsempfänger.
    Das gilt z.b. auch wenn der  Leistungsberechtigte eine zumutbare Beschäftigung ablehnen oder seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt hat, wenn er Teilzeit nicht genug verdient und Aufstocker ist.
    Um das zu entkräften müssen sie Beweise vorbringen. Wie steht jedoch in den Sternen, denn auch deren Anerkennung ist ja willkürlich.
    Diese Beweislastumkehr ist ein Rechtsbruch der gesetzlichen Unschuldsvermutung.
  • Auch die Vorschußregel soll abgeschafft werden. Oft braucht das Amt 1-2 Monate um einen Bescheid zu bewilligen und angesichts der vielen neuen Asylbewerber wird das sicherlich nicht einfacher. Damit der Betroffene in dieser Zeit nicht völlig mittellos dasteht, konnte er bisher einen Vorschuss beantragen. Der Wegfall ist also direkt existenzbedrohend.
  • Ein weiterer Kritikpunkt sei die geplante Regelung, dass ein Hartz IV-Empfänger nach Ablauf einer Bewilligungsfrist alle Unterlagen lückenlos darlegen muss: Gehaltsabrechnungen, Mietzahlungen, steuerliche Nachweise. Wer das nicht kann, muss künftig sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückzahlen. Nur ein Beispiel: “Eine Frau flüchtet aus der gemeinsamen Wohnung wegen häuslicher Gewalt und kommt womöglich nicht mehr an ihre Unterlagen.”
  • Auch Selbständige, die auf Unterstützung angewiesen sind, werden durch den Gesetzentwurf schlechter gestellt. Bisher mussten sie für die Aufstockung mit Hartz IV eine Prognose über ihre monatlichen Einkünfte abgeben. Für selbständig erzielte Einkünfte gab es dabei einen Freibetrag von 230 Euro im Monat, der nicht in die Schätzung einfloss. Diesen Freibetrag sollen die Jobcenter nun streichen dürfen.
  • Es soll künftig nicht mehr nur mit der Kürzung der Regelleistungen geahndet werden können, sondern auch mit der Verpflichtung zur Rückerstattung bereits erhaltener Leistungen an das Jobcenter und das auf bis zu vier Jahren.
    Die Rückforderungen gelten für alle Zahlungen, einschliesslich Krankengeld und Sozialbeiträge.Bisher gab es eine solche Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, nun soll sie zur Regel werden und tritt umgehend ein.
    Zudem werden die Ersatzansprüche auch auf Sachleistungen ausgeweitet und auch Kinder sind für ihre Eltern haftbar unzwar einschliesslich Pfändung. Die Verschärfungen im Hartz-IV-Gesetz gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern.
  • Nach dem neuen Gesetz besteht auch eine Versorgungspflicht von Stiefeltern beziehungsweise Stiefpartnern gegenüber den Kindern eines neuen Ehe- oder Lebenspartners, der ALG II bezieht, also auch wenn er mit diesen gar nicht verwandt ist. Im bisherigen Recht wurde Einkommen und Vermögen von Stiefelternteilen nie zur Bedarfsdeckung von Stiefkindern herangezogen.
    Nach einer Trennung von Eltern und der Bildung neuer Beziehungen gilt der rechtliche Grundsatz: “Als Paar trennen wir uns, Eltern bleiben wir gemeinsam.” Wenn jetzt aber die Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Folge habe, sowohl für dessen Kinder aus früheren Beziehungen als auch für die eigene Kinder einstehen zu müssen, wird die Bereitschaft, eine solche Partnerschaft einzugehen massiv beeinträchtigt. Damit werden nun auch Lebenspartner für Stiefkinder zur Kasse gebeten.
  • Der Bedarf von Kindern, die abwechselnd bei ihren getrennt lebenden Elternteilen wohnen, wird künftig noch weniger gedeckt sein als heute. Schlechter gestellt werden Elternteile, bei denen sich das Kind über die Hälfte der Zeit aufhält, die aber nur den halben Kinderregelsatz erhalten. Elternteile, bei denen ein Kind weniger als ein Drittel der Zeit verbringt, sollen gar keinen Teil vom Regelsatz mehr bekommen.
  • Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets “vermuten”, dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    Die bisherige Definition einer eheähnliche Gemeinschaft wird hier durch pure “Verantwortungsgemeinschaft” ersetzt.
    Wenn sie also einem älteren Angehörigen auch nur zu Hand gehen, ist das bereits eine Lebensgemeinschaft. Dazu müssen sie beweisen, dass “alle” vier genannten Kriterien “nicht erfüllt werden” um diese Vermutung zu entkräften.
    Diese Beweislastumkehr ist ein Rechtsbruch der gesetzlichen Unschuldsvermutung.
  • Einige Absetz- und Freibeträge sollen eingeschränkt oder ganz gestrichen werden. In der Folge würde vorhandenes Einkommen verschärft angerechnet und der Hartz-IV-Zahlbetrag würde sinken.
  • Es gibt beispielsweise auch neue Regeln für die Einkommensanrechnung und die Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten. Dafür soll eine sogenannte Gesamtan­gemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete eingeführt werden. Unter anderem sollen die Heizkosten nicht mehr einzeln berechnet, sondern mit einer Obergrenze pauschaliert werden. Das könnte für viele Hartz-IV-Berechtigte unangenehme Folgen haben. Wer in einem Haus mit schlechter Wärmeisolierung lebt und keine Möglichkeit hat, Heizkosten einzusparen, kann sich die bisherige Wohnung nicht mehr leisten. Und eine neue zu finden ist angesichts mehr als 2 Mio. fehlender Sozialwohnungen ein Schreibtischglaube.
  • Weiterhin soll es besonders umfassende Sanktionsmöglichkeiten für Hartz-IV-Bezieher unter 25 Jahren geben.
    In Zukunft sollen ihnen bereits nach dem ersten Regelverstoß sämtliche Leistungen außer den Kosten für die Unterkunft gestrichen werden, beim zweiten sogar diese.
  • Leistungsbezieher können künftig zwangsverrentet werden. Mit Vollendung des 63. Lebensjahrs werden sie aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Doch die Behörde kann auch ohne Zustimmung der betreffenden Person einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen. Für viele Zwangsverrentete bedeutet dies erhebliche Renteneinbußen.

Katja Kipping, die Vorsitzende der Linkspartei, äußert umfassende Kritik. Für sie ist das Gesetz

»eine vertane Chance, sich wirklich mit den massiven Problemen von Hartz IV aus der Perspektive der Leistungsberechtigten auseinanderzusetzen und Wege zu einer Überwindung von Hartz IV durch eine sanktionsfreie, individuelle Mindest­sicherung zu beschreiten«.

Das DGB-Bundesvorstandsmitglied Annelie Buntenbach beanstandet die Obergrenze für das Heizen:

»Die geplante Pauschalierung der Heizkosten ist ganz sicher keine Vereinfachung, sondern kürzt die Leistungen durch die Hintertür. Heizkosten müssen sich immer am Einzelfall orientieren, sie sind abhängig von Wohnungs-, Heizungs- und Haushaltskonstellationen. Eine Pauschalierung bedroht das Existenzminimum.«

„Statt zu kürzen und neue Strafen einzuführen muss die Regierung endlich ihre Hausaufgaben machen und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, die sich günstig auf die Leistungsansprüche auswirken würden“,

fordert Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS). So müssten beispielsweise bei den Regelsätzen die tatsächlichen Stromkosten berücksichtigt werden.

Harald Thomé, Leiter der Wuppertaler Arbeitslosenberatung “Tacheles” hält das Gesetz für eine Katastrophe.


Quelle und Kommentare hier:
https://antilobby.wordpress.com/2016/09/02/cduspd-unrechtsstaat-brd-beschliesst-diskriminierungsgesetz