Staatspflicht

von eulenfurzidentitaet-wahrenWar das Grundgesetz als Verfassung konzipiert? Ist es nach der Vereinigung von BRD und DDR zu einer Verfassung geworden oder immer noch Übergangsgesetz, ein Provisorium?

Die rechtliche Grundlage der auf deutschem Boden herrschenden Ordnungsmacht wirft immer wieder Fragen auf. Interessant ist es daher, in höchstrichterlichen Urteilen zu stöbern. So stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß 2 BvR 373/83 vom 21. Oktober 1987 fest:

Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte “dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung” geben, bis die “Einheit und Freiheit Deutschlands” in freier Selbstbestimmung vollendet sei (Präambel des Grundgesetzes). Präambel und Art. 146 GG fassen das gesamte Grundgesetz auf dieses Ziel hin ein: der Verfassungsgeber hat dadurch den Willen zur staatlichen Einheit Deutschlands normiert, der wegen der zwischen den Besatzungsmächten ausgebrochenen weltpolitischen Spannungen ernsthafte Gefahr drohte. Er wollte damit einer staatlichen Spaltung Deutschlands entgegenwirken, soweit dies in seiner Macht lag. Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen (“westdeutschen”) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates — seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes — zu begreifen. Dieses Verständnis der politischen und geschichtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland liegt dem Grundgesetz zugrunde.

In diesem Urteil wird auch darauf eingegangen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit fest mit der traditionellen Identität des deutschen Staatsvolkes verknüpft sei:

Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.

In einem Nachsatz wird zwar darauf eingegangen, daß der „Kreis derjenigen Personen“, für welche diese Wahrungspflicht gilt, nicht statisch sei, das bezieht sich jedoch auf den „Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 – und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus“. Also auch auf DDR-Bürger und Deutsche im polnischen Herrschaftsbereich.

Verstöße gegen diese „Wahrungspflicht der bisherigen Identität des Staatsvolkes“, etwa mittels forcierter Masseneinbürgerungen von Gastarbeitern, Asylbewerbern etc., werden bislang nicht sanktioniert. Es wäre angesichts der dramatischen Entwicklung demnach sinnvoll, dem Bundesverfassungsgericht eine mit exekutiven Vollmachten ausgestattete Behörde namens „Grundgesetzschutz“ zur Verfügung zu stellen, welche die massiven Verstöße gegen das Schutzobjekt des Grundgesetzes – nämlich das Staatsvolk und seine Identität – durch machtausübende Organisationen und Einzelpersonen ahndet.


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http://eulenfurz.wordpress.com/2013/11/21/staatspflicht/