Staatsbürgerschaft ist existenziell

von Henry Paul

Die nicht-gewährte deutsche Staatsbürgerschaft

Zugleich zu Beginn: ein langer Vorlauf der geschichtlichen Ereignisse und eine ungefähre Zusammenstellung der Vorkommnisse ist nötig, um generell ein Verständnis für eine Beantragung einer deutschen Staatsbürgerschaft ins Auge zu fassen.

* Der Internationale Gerichtshof stellte im Frühjahr 2012 sein Urteil vor, und dokumentierte die Bundesrepublik ist kein Staat. Nun wenn auch von den Vereinten Nationen derer Gerichtshof der IGH als Internationaler Gerichtshof in Den Haag – die BRD als Simultanstaat tituliert – ist ein Simultanstaat kein Völkerrechtssubjekt und nach Völkerrecht auch kein Staat – das transferiert zugleich, dass das Subjekt Germany weder Bundesrepublik Deutschland benennend – in den Vereinten Nationen, keine juristische weder rechtliche Grundlage hat, um gemäß der UN Charta in den Vereinten Nationen, ein UN Mitgliedstaat – in den Vereinten Nationen zu sein, weder noch im Sicherheitsrat Mitglied sein kann – die UN Charta untersagt. Desweiteren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Jahre 2006 in Urteil – die Bundesrepublik Deutschland ist kein rechtswirksamer Staat – das Subjekt BRD ist seit 17.7.1949 erloschen, und daraus nur eine NGO wurde.

* Die Deutsche Einheit ist vom Bundesverfassungsgericht schon 1991 als null und nichtig erklärt und verabschiedet worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 – BvR 1341/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz-….unvereinbar und nichtig.

* Nach einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.07.2012 steht nunmehr endgültig fest, dass unter der „Geltung“ des Bundeswahlgesetzes – Ausfertigungsdatum von 07.05.1956 – noch nie „ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber“ am Werk war und somit insbesondere alle erlassenen „Gesetze“ und „Verordnungen“ seit 1956 nichtig sind.

* So zum Beispiel sind das Richtergesetz, das Beurkundungsgesetz,  das OWiG  und viele andere „Schein-Normen“ nichtig, da in Ermangelung eines „verfassungskonformen“ Wahlrechts in der BRD seit 1956, Politiker nicht gewählt werden durften und somit nicht in Bundesrat und Bundestag hätten einziehen und schon gar nicht Gesetze und andere Normen hätten erlassen dürfen, da die hierfür notwendige Legitimation nicht bestand.

Wenn aus der Karlsruher Entscheidung auch nur ein Hauch von Konsequenz folgt, dann muß jedes seriöse Gericht (den gesetzlichen Richter denken wir uns einfach mal dazu) das Verfahren unterbrechen und pflichtgemäß eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht durchführen. Und dies gilt für nahezu 99% der anhängigen Verfahren bzw. für alle Verfahren, die unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes stattfanden.

Hier ist klarzustellen, dass die Kapitulation nicht Deutschland als Ganzes betraf, sondern nur die Heeresführung nach Art. 35 der Haager Landkriegsordnung. Das Deutsche Reich ist mit der Kapitulation nicht untergegangen. Es ist lediglich handlungsunfähig, da ihm die notwendigen Staatsorgane fehlen

* Das Grundgesetz hat seinen Wirkungskreis verloren u. eine neue Verfassung ist vom Volk in freier Entscheidung nicht gewählt worden. Auch die Einführungsgesetze des GVG, StGB u. ZPO sind seit 19/04/2006 tatsächlich mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig u. nichtig sind – siehe auch vormals ergangener  BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147

* Sechs wichtige Details der Nachkriegsordnung:

  1. Die deutsche Wehrmacht kapitulierte am 08. Mai 1945 und nicht das Deutsche Reich.
  2. Die Alliierten übernahmen die Kontrolle und Regierungsgewalt über das besetzte Deutsche Reich.
  3. Deutschland wurde nicht annektiert. Eine Anerkennung der Grenzen der Besatzungszonen gab es nicht.
  4. Das Deutsche Reich bestand innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 waren, weiter.
  5. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 war juristisch wieder gültig.
  6. Das Gebiet Berlin hatte einen Sonderstatus.

* Hessen ist Staat und nicht zur BRD zugehört, hierin die ECB EZB in Hessen gelegen, beide Subjekte in der US Besatzungszone der US Besatzungsmacht seit 1945 heraus auch die Frankfurter Banken unterstellt.

http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf
http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16897.pdf
http://www.dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html
http://bundesrecht.juris.de/gvgeg.html
http://www.dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html 
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html
http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
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* Laut des „Bundesminister der Finanzen“ Herrn W. Schäuble ist Deutschland seit dem 08.Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen. (18.11.2011 auf dem European Banking Congress in Frankfurt a.M.) http://www.youtube.com/watch?v=iKd4lpNR3os
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* Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Staat Bundesrepublik Deutschland. Wer Deutscher ist, regelt Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Staatsangehörigkeit ist demnach weder mit der Eigenschaft als Deutscher noch mit einem ethnischen Begriff identisch. Die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst natürliche Personen. Regeln, die an die Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber sowohl innerstaatlich als auch im Internationalen Recht entsprechend auf juristische Personen mit Sitz in Deutschland angewandt. Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft sind im deutschen Recht synonym.

Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur so lange völkerrechtlich anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt über Staatsvolk verfügt (vgl. Dreielementelehre).

Art. 116 fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR und ihren Einwohnern, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsbürgerschaftsrecht).

Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das in vielerlei Hinsicht überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“.

In allen Fällen richtet sich die Staatsbürgerschaft nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913 S. 583
  • Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004 – AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
  • spezielles Staatsbürgerschaftsrecht

* Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus

Die Staatsangehörigkeit wird erworben de lege ( durch Gesetz!), wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch Geburt (Abstammungsfälle)

  • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
  • Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
  • Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
  • dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
  • weiterhin dort lebt und
  • das Kind sonst nicht staatenlos wäre.

* Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“.

* Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht: Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im Dritten Reich darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.

* Verlust der Staatsangehörigkeit

Art.16 Abs.1 Satz 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Ausnahme. Unter Entzug wird jede Maßnahme oder Regelung verstanden, durch welche jemand gegen oder ohne seinen Willen seine Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht vermeiden kann[1]. Das gilt auch für die Staatsangehörigkeit, welche durch Einbürgerung erworben wurde. Aber auch gegen einen vermeidbaren Verlust ist der Staatsbürger grundsätzlich geschützt, wobei ein Verlust mit Willen des Inhabers unproblematisch ist, weil ein solcher Vorgang keinen Eingriff in Art. 16 Abs.1 Satz 1 GG darstellt.

Art.16 Abs.1 Satz 2 GG enthält einen Vorbehalt dahingehend, dass durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung auf Grund eines Gesetzes ein vermeidbarer Verlust (unvermeidbarer Verlust = Entzug ist immer unstatthaft!) der Staatsbürgerschaft gegen den Willen des Betroffenen möglich ist, wenn der Adressat des Entzuges dadurch nicht staatenlos wird. Das Staatsangehörigkeitsgesetz stellt folgende Verlust statbestände bereit:

Neben diesen besonderen Verlusttatbeständen greifen auch noch die Beseitigungstatbestände nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. War die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft widerrechtlich, so kann sie nach pflichtgemäßen Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde zurückgenommen werden. Eine Rücknahme kommt vor allem in Betracht, wenn ein Ausländer sich die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Bestechung, Betrug, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Eine solche Rücknahme ist auch vor dem Hintergrund des Art.16 I 2 GG zulässig[3], weil Art.16 I 2 GG den Staatsbürger vor willkürlichem Entzug (z. B. aus rassischen, politischen oder religiösen) Gründen und vor Staatenlosigkeit schützen will und nicht widerrechtlichen Einbürgerungen einen Bestandsschutz verleihen möchte.

* Die Verweigerung der Staatsbürgerschafts-Urkunde ist quasi ein Entzug der Staatsbürgerschaft!

* Nachfolgend ein Foto-Ausriss aus dem Rechts-Gutachten über den Staat BRD bzw. Deutschland nach der „Wiedervereinigung“.

(Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO)

Anspruch auf rechtliches Gehör, die Ausführungen der beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen…

BGBL. II 1990 S. 1386

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten ( in der geänderten Fassung) sowie zu dem vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ( in geänderter Fassung)

(2) Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26.Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener fragen ( in der gemäss Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) („Überleitungsvertrag“) gleichzeitig mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit diesem ausser Kraft; das gilt auch für die Briefe und Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag.

(3) Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

Erster teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3,4 und 5, ARTIKEL 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 2 und Artikel 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Dritter teil: Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs

Weiterhin: Der Artikel 2 des Überleitungsvertrages ( BGBL.1955 II S.405) ist weiterhin in Kraft… Auskunft Bundesminister der Justiz am 29.3. 2004 Dr. Hiestand

[ hier: Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.]

* Weiterhin: Am 28. September 1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag zusammen mit dem Deutschlandvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands, dem 3. Oktober 1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Immer noch gültig sind Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“[3] sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.[4]

* … die SHEAF Gesetze der Alliierten, die als völkerrechtlich höherrangiges Recht für die BRD weiterhin Geltung haben ….

Gesetz Nr. 2 SHEAF:

Deutsche Gerichte sind geschlossen und ihnen wird die Amtsgewalt entzogen..

..Art III Gerichte dürfen ihre Tätigkeit nur aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlicher Anordnung der Militärregierung bestimmt wird…

Artikel V:

… Die Befähigung zum Richter wird abhängig gemacht vom vorgeschriebenen Eid nach SHEAF:

“ Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber Jedermann,, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung anwenden und handhaben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechsvorschriften der Militärregierung sowohl vom Wortlaute als auch ihrem Sinne nach befolgen werde; und dass ich stets men Bestes tun werden um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistet Diensteide gebunden.

Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

* Was ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik?

Das Grundgesetz ist eine grundsätzliche Regelung auf militärisch besetztem Gebiet. Ein Gesetz, dass für Ruhe und Ordnung sorgt und die Struktur eines besetzten Gebietes organisiert. Es ist ein Provisorium für eine bestimmte Zeit.
Die Haager Landkriegsordnung welches das Verhalten einer Besatzungsmacht regelt sagt dazu in Artikel 43:

„Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“

Die Landesgesetze, welche zu diesem Zeitpunkt die Weimarer Verfassung war, wurden bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes missachtet und stattdessen wurde das GG, auf Anordnung der Militärgouverneure, auf der Grundlage des Besatzungsstatuts geschaffen. Es ist damit das Recht der Alliierten.

* Was ist eine Verfassung?

Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid (Politiker der SPD) erklärte in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 wie eine Verfassung zu verstehen ist. Hier ein Auszug:

„Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.“

Eine Verfassung hat demnach folgende Merkmale:
Das Volk ist frei
Das Volk entscheidet / konstituiert sich
Sie ist räumlich nicht teilbar = das gesamte Volk
Sie ist die höchste Rechtsnorm. Nichts steht über ihr
Sie definiert das Staatsgebiet in dem sie gilt
Sie regelt die Rechte und Pflichten aller Individuen
Sie bestimmt die Grenzen der Staatsgewalt
Sie berechtigt einen Hoheitsträger seine Staatsgewalt auszuüben
Sie bestimmt wie ein Hoheitsträger seine Staatsgewalt ausüben kann
Eine Verfassung ist für eine Demokratie unabdingbar.

* Kernaussagen über das Grundgesetz in Deutschland und seine Entstehung:

  1. Das Grundgesetz wurde Deutschland ohne Volksabstimmung gegeben.
  2. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 wurde ignoriert.
  3. Das Grundgesetz ist ein Fremdbestimmtes Recht.
  4. Das Grundgesetz ist keine Verfassung.
  5. Das Grundgesetz ist ein Provisorium, dass nur solange gilt bis zu einer Verfassung.
  6. Die Westalliierten haben alle Machtbefugnisse. Besatzungsrecht steht über dem GG.

* Gründung der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat

In einem Urteil des Bundesverfassungsgericht über den Grundlagenvertrag (Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) von 1973 heißt es:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

siehe dazu auch folgenden Ausriss:

bild.001* Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StAG
Ausfertigungsdatum: 22.07.1913

Vollzitat:

„Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2015 I 1802

Der formale Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis). Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen allenfalls zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit; sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde im Format DIN A4 (Farbe: gelb), welche den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Deutscher Reisepass und Personalausweis sind lediglich Indizien, welche darauf hindeuten, dass die Inhaberin / der Inhaber des Pass-/ Ausweisdokumentes die deutsche Staatsangehörigkeit vermutlich besitzt. Da jedoch auch Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ( s. Art. 116 Abs.1 2. Halbsatz des Grundgesetzes ) deutsche Pass- und Ausweisdokumente auszustellen sind, stellt der Besitz dieser Dokumente eben keinen urkundlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar.

Der Staatsangehörigkeitsausweis (auch Staatsangehörigkeitsurkunde) der Bundesrepublik Deutschland ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Mit einem solchen Ausweis ist die Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen. Als Rechtsgrundlage fungiert § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt.

Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises werden daher höhere Anforderungen an die Beweisführung gestellt als für die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises. Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit überwiegend durch eheliche (später auch uneheliche) Geburt und somit durch die Abstammung vom Vater, gegebenenfalls aber auch von der Mutter und deren Vorfahren bestimmt (je nach dem Zeitpunkt der Geburt). Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Voreltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren. Dafür sind alte Urkunden (in erster Linie die Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden, aber auch Einbürgerungsurkunden, Heimatscheine, Arbeitsbücher, Ariernachweise, Soldbücher (Wehrmachtsausweis), Kennkarten usw.), Pässe und Ausweise des Antragstellers und der Vorfahren sowie – falls vorhanden – für sie in Deutschland ausgestellte Dokumente wie Zeugnisse oder das Stammbuch der Familie beizubringen

* Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974. Ergänzende Anmerkung: Artikel 3 bis 5 des RuStAÄndG 1974 sind aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMI vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft getreten

* Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)  vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird von der Bundesregierung und nach § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714), wird vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1
Staatsangehörigkeitsurkunden (1)

Staatsangehörigkeitsurkunden sind

1. die Einbürgerungsurkunde,

2. die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung,

3. die Entlassungsurkunde,

4. die Verzichtsurkunde,

5. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit,

6. der Staatsangehörigkeitsausweis und der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher,

7. die in Sonderfällen auszustellenden Urkunden wie die Ausschlagungsurkunden nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) sowie nach dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982) oder die Urkunden über den Erwerb oder den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.

(2)

Für Staatsangehörigkeitsurkunden sind die von der Bundesdruckerei hergestellten Vordrucke zu verwenden. Die Urkunden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind in den Mustern der Anlagen 1 bis 9 bestimmt.

* Durch die Nichtigkeit des 2+4 Vertrages ist damit der Deutschlandvertrag und auch Teile des Überleitungsvertrags noch heute in Kraft. In diesen Verträgen behielten sich die Besatzungsbehörden z. B. das Recht vor, die Ausübung der vollen Regierungsgewalt ganz oder teilweise wieder aufzunehmen.

Kernaussagen über den Friedensvertrag für Deutschland und 2 plus 4 Vertrag:

  1. Der 2+4 Vertrag kann nicht gültig sein.
  2. Der 2+4 Vertrag ist kein Friedensvertrag.
  3. Der 2. Weltkrieg endet erst mit einem Friedensvertrag völkerrechtlich verbindlich.
  4. Deutschlandvertrag und Überleitungsvertrag sind weiterhin in Kraft.
  5. Die Alliierten behalten weiterhin alle Rechte.
  6. Deutschland ist bis heute nicht souverän.

* Der Status von Berlin nach 1990
Berlins besonderer völkerrechtlicher Status war zu Zeiten der Deutschen Teilung bis 1990 offiziell. Deshalb wurde zur “Einigung Deutschlands” (eigentlich Einigung der 4 Besatzungszonen) im Zusammenhang mit dem 2+4 Vertrag, das “Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin” zwischen der BRD und den drei Westalliierten getroffen.

Damit und mit der “Wiedervereinigung” sollte der Sonderstatus enden und Berlin wieder souverän sein. In dem Berlin-Übereinkommen findet sich zur Souveränität folgender Text:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

* Schön. Jetzt wissen wir, wer Deutscher im Sinne des ungültigen Grundgesetzes ist. Doch wie ist denn nun die deutsche Staatsangehörigkeit definiert und wie kann diese erlangt werden?

Gesetzlich geregelt ist das im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG), worauf sich der Artikel 116 GG auch bezieht, und zwar mit: vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung. Nichts anderes ist damit gemeint.

Ein Schreiben vom Landkreis Demmin (sogenannter “Landrat”) über den Antrag auf Einbürgerung einer Bürgerin aus dem Jahre 2005 bestätigt sogar, dass die BRD stets an dem RuStAG von 1913 festgehalten hat. Das Staatsbürgerrecht wurde in StAG umbenannt und von jeden Begriff, der an das Deutsche Reich erinnert, endgültig befreit.

* Welche Staatsangehörigkeit findet sich denn in unserem Perso? Richtig! DEUTSCH! Das ist echt der absolute Oberknüller. Ist Deutsch ein Staat? Wir dachten eigentlich immer, dass Deutsch eine Sprache sei. Warum steht nicht Deutschland in unseren sogenannten Ausweisen? In Frankreich steht im Personendokument Republik France, in England United Kingdom, in den USA United States of America.

* Interessant ist die Aussage des bayerischen sogenannten “Staatsministeriums des Inneren” über den Nachweis der Staatsangehörigkeit:

“Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.”

Unsere Staatsangehörigkeit geht aus der Originalfassung des RuStAG hervor. Dort heißt es in §1: Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.

Da das Deutsche Reich aber nicht handlungsfähig ist, sind wir weder deutsche Reichsangehörige, noch angehörige eines Bundesstaates.

* Zusammengefasst aus all diesen „unglaublichen“ Zuständen und rechtlich verwirrenden Details, die uns alle aufrütteln sollten, ergibt sich, dass man sich ganz konkret um eine Staatsbürgerschafts-Urkunde bemühen sollte, weil der Pass und der Perso weder eine Staatsbürgerschaft Deutschlands noch eine Staatsbürgerschaft der EU herstellen. Allerdings ist der Weg steinig und mit mehr als einem Hindernis belegt. Die Interntseiten berichten vielfältig davon.

* Hier eine Kurzfassung des Falles .P aus Frankfurt.

P. hat sich die Formblätter und Unterlagen sowie das Gesetz dazu im Internet besorgt. Sodann het er alle notwendigen Unterlagen und Familienbücher konsultiert, die Formblätter ausgefüllt und mit dem Antrag an die Meldebehörde der Stadt Frankfurt gesendet. Nach 4 Woche kam ein un-unterschiebenes Blatt Papier ohne Dieststellen-Stempel, ohne Namen, ohne Unterschrift mit der einzigen Zeile, dass der Antrag abgelehnt wird.

Die Unterlagen wurden konfisziert, doch im Brief als Anhang ausgewiesen.

Ein zweiter Antrag mit nochmals allen Unterlagen wird wieder abgesendet und Widerspruch eingelegt. Nach 14 Tagen kommt wieder ein formloses Schreiben mit der Aufforderung, einen Nachweis des Intertesses anzugeben auf Formblatt.

!Achtung! Dies ist nach dem Gesetz nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen als Deutscher (Geburt, Eltern Deutsche, Grosseltern Deutsche) erfüllt sind. Füllt P dennoch das Formblatt aus. Es geht um das Interesse wegen einer denkbaren 2. nationalität aufgrund einer Erbschft im Ausland.

Amt lehnt mit der Begründung ab, es wäre kein ersichtliches Interesse und keine Notwendigkeit gegeben.

Siehe Brief

Stadt Frankfurt, Amt 34.6 Standesamt

Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

Rottweiler Str. 18

60327 Frankfurt / Main

Hiermit übersende ich Ihnen die Formalie zur Feststellung.

Normalerweise ist diese bei deutschen Staastbürgern NICHT angeordnet oder notwendig!

Da ich ein freundlicher Bürger bin, fülle ich es dennoch aus.

Mit freundlichen Grüssen

P

1. Ich benötige die Staatsbürgerschafts-Urkunde für einen Erbfall und in diesem Zusammenhang anstehende mögliche zweite Staatsbürgerschaft in Kanda. (Die Beibehaltungsgenehmigung (BBG) ist ein Bescheid in Form einer Urkunde nach § 25 Abs. 2 StAG) Alle Verwandeten väterlicherseits residieren dort als kanadische Staatsbürger. Mein Grossvater ist dorthin ausgewandert. Neben den bereits bei Ihnen vorliegenden Papieren liegen mir keine weiteren Unterlagen vor, weil meine Eltern verstorben sind und ich nicht im Besitz von weiteren, anderen Unterlagen bin.

n.b. meine Wissens gibt es KEINEN Versagensgrund für die Ausstellung, wenn ich Deutscher Staatsbürger bin und es gibt KEIN Gesetz, das ein Feststellungsinteresse für deutsche Staatsbürger verlangt; obendrein gibt es das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung deutscher Staatsbürger und das Recht, sich der deutschen Staatsbürgerschaft zu versichern, weil der Personalausweis und der Reisepass KEINE Urkunde und kein Beweis für die Staatsbürgerschaften sind, sondern lediglich eine (widerlegbare) Glaubhaftmachung sein kann. Die Klärung obliegt der Staatsangehörigkeits-Behörde. (StAUrkVwV, 75, 24.9.1991) (BMI)

2. Falls dieses Feststellungsinteresse angeblich nicht ausreicht, versagt die Behörde mir offiziell die rechtlich mir zustehende Urkunde zur Staatsbürgerschaft und die formal notwendige Staatsbürgerschaft ansich.

3. Da die Feststellung mit einer Gebühr verbunden ist, betseht KEIN Grund zum Versagen dieser Urkunde.  (Das Standesamt hat keine gesetzliche Vollmacht zur Feststellungs-Aufforderung)

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8.2.2016

Brief an Amt

von P.

Stadt Frankfurt, Oberbürgermeister

Postfach

60275 Frankfurt / Main

B E S C H W E R D E

Ihre Ablehnung meines vollständigen Antrags auf Staatsbürgerschafts-Urkunde ist rechtswidrig!

Ich habe glaubhaft gemacht und nachgewiesen – obwohl das für Deutsche nicht notwendig ist – , daß ich die Urkunde zur Feststellung der Staatsangehörigkeit benötige.

* Sie haben KEINEN rechtlich zwingenden Versagensgrund benannt.

* Sie haben den ABLEHNUNGS-Brief noch nicht einmal unterschrieben noch einen Verantwortlichen benannt oder Dienstsiegel verwendet!.

* Sie haben die Antragsunterlagen konfisziert. ( s. Blatt 2-)

* Sie haben damit einen notwendigen Verwaltungsakt als Privatsache abgehandelt, das ist Amtsanmassung!

Meine berechtigten Antragsgründe sind:

1. Generell steht mir diese Urkunde sui generis zu – ohne ‚Interessen-Beweis‘

2. Ich benötige die Staatsbürgerschafts-Urkunde für einen Erbfall ( Bruder meines Vaters =Onkel in Kanada ) und in diesem

3. Zusammenhang anstehende mögliche zweite Staatsbürgerschaft in Kanda.

Falls dieses Feststellungsinteresse angeblich nicht nachvollziehbar ist, versagt die Behörde mir offiziell die rechtlich mir zustehende Urkunde zur Staatsbürgerschaft und die formal notwendige Staatsbürgerschaft ansich.

Da die Feststellung als Dienstleistung mit einer Gebühr verbunden ist, besteht KEIN rechtswirksamer Grund zum Versagen dieser Urkunde.

Sie schreiben, dass Sie sämtliche Unterlagen, die ich Ihnen mit dem Antrag am 25.Jan. 2016 übersandt hatte, zurückschickten- DAS IST UNWAHR – SIE HABEN sämtliche ANTRAGSUNTERLAGEN konfisziert und NICHT zurückgeschickt.

Das Standesamt hat keine gesetzliche Vollmacht zur Feststellungs-Aufforderung/ Ablehnung

Es gibt KEINEN Versagensgrund für die Ausstellung, wenn ich Deutscher Staatsbürger bin und es gibt KEIN Gesetz, das ein Feststellungsinteresse für deutsche Staatsbürger verlangt; obendrein gibt es das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung deutscher Staatsbürger und das Recht, sich der deutschen Staatsbürgerschaft zu versichern, weil der Personalausweis und der Reisepass KEINE Urkunde und kein Beweis für die Staatsbürgerschaften sind, sondern lediglich eine (widerlegbare) Glaubhaftmachung sein kann.

Die Klärung obliegt der Staatsangehörigkeits-Behörde. (StAUrkVwV, 75, 24.9.1991) (BMI)

P.

Es folgt die erneute Ablehnung diesmal ohne Grund, weitere Schreiben werden nicht mehr beachtet: es fehlt die Rechtshelfsbelehrung für die Fachschafts-Beschwerde.

P. schreibt erneut an

Stadt Frankfurt, Oberbürgermeister 

Postfach

60275 Frankfurt / Main

                                    B E S C H W E R D E

Ihre Ablehnung meines vollständigen Antrags auf Staatsbürgerschafts-Urkunde ist rechtswidrig!

Ich habe glaubhaft gemacht und nachgewiesen – obwohl das für Deutsche nicht notwendig ist – , dass ich die Urkunde zur Feststellung der Staatsangehörigkeit benötige.

*  Sie haben KEINEN rechtlich zwingenden Versagensgrund benannt.

* Sie haben den ABLEHNUNGS-Brief noch nicht einmal unterschrieben noch einen     Verantwortlichen benannt oder Dienstsiegel verwendet!.

* Sie haben die Antragsunterlagen konfisziert.

* Sie haben damit einen notwendigen Verwaltungsakt als Privatsache abgehandelt,

    das ist Amtsanmassung!

Meine berechtigten Antragsgründe sind:

1. Generell steht mir diese Urkunde sui generis zu – ohne ‚Interessen-Beweis

2. Ich benötige die Staatsbürgerschafts-Urkunde für einen Erbfall ( Bruder meines Vaters =Onkel in Kanada ) und in diesem

3. Zusammenhang anstehende mögliche zweite Staatsbürgerschaft in Kanda.

Falls dieses Feststellungsinteresse angeblich nicht nachvollziehbar ist, versagt die Behörde mir offiziell die rechtlich mir zustehende Urkunde zur Staatsbürgerschaft und die formal notwendige Staatsbürgerschaft ansich. Da die Feststellung als Dienstleistung mit einer Gebühr verbunden ist, besteht KEIN rechtswirksamer Grund zum Versagen dieser Urkunde.

Sie schreiben, dass Sie sämtliche Unterlagen, die ich Ihnen mit dem Antrag am 25.Jan. 2016 übersandt hatte, zurückschickten- DAS IST UNWAHR- SIE HABEN sämtliche ANTRAGS-UNTERLAGEN konfisziert und NICHT zurückgeschickt. (siehe Seite -2-)

Das Standesamt hat keine gesetzliche Vollmacht zur Feststellungs-Aufforderung/ Ablehnung

Es gibt KEINEN Versagensgrund für die Ausstellung, wenn ich Deutscher Staatsbürger bin und es gibt KEIN Gesetz, das ein Feststellungsinteresse für deutsche Staatsbürger verlangt; obendrein gibt es das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung deutscher Staatsbürger und das Recht, sich der deutschen Staatsbürgerschaft zu versichern, weil der Personalausweis und der Reisepass KEINE Urkunde und kein Beweis für die Staatsbürgerschaften sind, sondern lediglich eine ( widerlegbare) Glaubhaftmachung sein kann. Die Klärung obliegt der Staatsangehörigkeits-Behörde. (StAUrkVwV, 75, 24.9.1991) (BMI)

P.

DIESE UNTERLAGEN HATTE ICH DEM ANTRAG BEIGEFÜGT – und sie wurden nicht zurückgegeben

Einwohnermeldeamt Frankfurt Amt 34.6

Hiermit beantrage ich die Feststellung auf die Staatsbürgerschaft als Deutscher (Reichsdeutscher) Staatsbürger.

Folgende Unterlagen habe ich beigefügt:

1. Antrag zur Selbstauskunft aus dem Register RE (beglaubigt)

2. Eidesstattliche Versicherung Öffentlicher Eid

3. Anlage V Vorfahren Vater

4. Anlage V Vorfahren Mutter

5. Geburtsurkunde in begl. Abschrift

6. Anlage V Vorfahren Grossvater mütterlicherseits

7. Anlage V Vorfahren Grossmutter mütterlicherseits

    (die Anlagen V zu Vorfahren vor dem Vater können wegen der Scheidung der Eltern nicht     beigebracht werden)

8. Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit F

9. Fotografien der bisherigen Pässe meiner selbst

10. Original-Pässe 1990-2000 + 1999- 2009 (zurück erhalten)

11. Familien-Stammbaum soweit durch die Mutter erbracht (zurück erhalten)

Ich bitte um Rücksendung der Original-Pässe falls möglich.

Vielen Dank für Ihre Mühewaltung

P.

Vorerst keine weiteren Meldungen vom Amt Frankfurt. P macht sich weiter schlau. Wälzt Gesetze, Verordnungen, Aufsichts-Verordnungen, Amtsanweisungen für Beamte oder Bedienstete der Meldeämter. Dann wendet sich P. an das Innenministerium Hessen, erfragt Rechtshelfsbelehrung über diesen Fall per email.

Nach 2 Tagen sofortige Antwort: sind nicht zuständig. Suchen Sie sich einen Anwalt oder klagen auf dem verwaltungsgerichtsweg.

P. wendte sich mit derselben Bitte an das BMI (Bundesministerium des Innern). Dieelbe Abfertigung, nicht zuständig.

P. wendet sich wieder an den Innenminister Hessen und begründet das Recht auf rechtliches Gehör und Rechtshelfsbelehrung. Nach 1 Woche kommt ein eMail-Brief vom Fachschafts-Beschwerde-Beauftragten.

Sehr geehrter Herr P.,

ich habe zunächst nicht berücksichtigt, dass es sich bei Ihrer Mail vom 05.08.2016 um eine Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich einer beantragten Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises handeln könnte, für die ich zuständig bin. Ich bitte, dies zu entschuldigen.

Auf meine Nachfrage hat mir nun die Stadt Frankfurt mitgeteilt, das in der Tat dort von Ihnen ein Antrag gestellt wurde. Im Ergebnis wurde der Antrag allerdings bislang nicht beschieden, sondern vorab zur Bearbeitung von Ihnen der Nachweis des schutzwürdigen Rechtsinteresses an der Feststellung gefordert. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.

Im Ergebnis wird Ihre Mail vom 05.08.2016 nunmehr von mir zuständigkeitshalber als Fachaufsichtsbeschwerde bewertet, diese aber nach Prüfung hiermit als unbegründet zurückgewiesen.

Es besteht die Möglichkeit der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Peter Schlotzer

Dezernat  II 21  – Einbürgerungsbehörde, Fachaufsicht für

Staatsangehörigkeits-, Pass-, Personalausweis- und Melderecht

Regierungs-Präsidium Darmstadt/Hessen

Das hat P. erst mal richtig verdauen müssen und sich nochmals in alle Belang eingelesen. Dann hat P. wieder geschrieben:

Sehr geehrter Herr Schlotzer!

Auch Ihr Schreiben dokumentiert, dass in Deutschland nicht mehr nach rechtsstaatlichen Prinzipein verfahren wird.

1. In Frankfurt wurde weder ein Bescheid erteilt, noch eine Antwort amtlicherseits gegeben!

Beweis: Behörden-Bescheide müssen mit Dienstbezeichnung, Dienstsiegel, Name und Unterschrift erteilt werden-

formlose Schreiben ohne solche Behörden-Idente sind nicht rechtes und keine Bescheide.

2. In Frankfurt meint man, wenn man oft genug solche formfehlerbehafteten Zettel sendet, ist Genüge getan.

3. Wenn kein Bescheid vorliegt, kann dieser auch keiner Fachaufsichts-Beschwerde zugeführt werden.

4. Wenn kein Bescheid vorliegt, kann auch nicht formell Widerspruch oder Einspruch eingelegt werden. Selbst wenn alle diese Zettel nun plötzlich doch Behörden-Ident haben sollten, ist die Ablehnung nicht rechtens!

1. Es gibt keine Verwaltungsanordnung zum Staatsbürgerschaftsgesetz, die „schutzwürdiges Rechtsinteresse“ vorschreibt oder verlangt.

2. Im Gegenteil: jeder Deutsche, der die Grundvorussetzungen = Geburt, Aufenthaltsdauer, Eltern und Grosseltern = Deutsche erfüllt, dem muss nach Staatsbürgerschaftsgesetz die Urkunde dazu erteilt werden.

3. Der angeblich notwendige Interessen-Nachweis träfe wenn, dann überhaupt nur für Ausländer zu, die sich um die Deutsche Staatsbürgerschaft

bewerben. Als Deutscher ist das nicht erforderlich.

4. Ich kann Ihnen gerne alle Gesetzestexte und Verordnungen vorlegen- es existiert KEINE Bedingung nach Interessen-Nachweis.

5. Wenn Sie die Fachaufsicht über die Melde-Behörde in Frankfurt am Main haben, müssten Sie nach Recht und Gesetz entscheiden-

und nicht nach irgendwelchen Scheinargumenten oder internen Ukassen, die von den Innenministen den Behörden mitgeteilt werden.

6. Als Beamter – NUR als solcher dürfen Sie die Fachaufsicht führen – sind Sie persönlich verantwortlich für Ihre Aufgaben-Sachwaltung.

7. Im Falle nicht – rechtlicher Falsch-Entscheide oder sachlich falschen , weil durch kein Recht dokumentierten, Entscheidungen, tragen Sie alleine die Verantwortung im Schadenfall und bei Regressansprpchen, die der deutsche Bürger stellen kann, wenn ihm „einfache, gesetzlich verbriefte Rechte“ durch Willkür und Falschanwendung vom Gesetz entzogen werden.

8. Jeder Ausländer bekommt bei Erfüllung der Voraussetzungen diese Staatsbürgerschafts-Urkunde; ebenso steht dieses Recht jedem Deutschen zu.

Im Falle einer Verweigerung aufgrund falscher Rechtsanwendung wird der Deutsche diskriminiert und seiner nationalen Ursprungsrechte beraubt- ein grober Rechtsbruch und pro-aktive Rechtsbeugung! In der Konsequenz hiesse diese Auslegung Ihrer und der Frankfurter Behörden-Sachwaltung nämlich, dass Deutsche vom Recht ausgeschlossen werden und Ausländer gesetzmässig installierte Deutsche werden. Das Recht würde also auf den Kopf gestellt.

Wenn Sie ungerechtfertigterweise den Weg über den Verwaltunsgrechtsweg – also eine Verwaltungs-Klage- anbieten, verweigern Sie mir das mir zustehende Recht, weil gesetzmässiges Recht nicht erklagt werden muss, sondern jedem Bürger per se zusteht.

Da es keine (s.o.) Beschränkung oder Begrenzung für Deutsche, die die Voraussetzungen erfüllen, gibt, sind Sie die letzte behördliche Stelle, die den Missbrauch und die Rechtsbeugung pro-aktiv, aber willkürlich betreibt.

Ich stelle also fest, dass sie als Fachaufsichtsbehörde sowohl den Missbrauch unterstützen als auch mir mein mir zustehendes Recht verweigern und mir zusätzliche Probleme aufbürden statt die fehlerhaften Entscheidungen als Fachaufsicht zu beheben und stattdessen die Behörde auf ihre Fehler nicht aufmerksam machen einerseits und anderseits selbst dafür Sorge tragen, dass mir mein Recht nicht zugestanden wird. Sie perpetuieren also Falschanwendungen von Recht und Gesetz und walten Ihres Amtes nur missbräuchlich.

Damit ist mir als Bürger die Möglichkeit der Klage gegen Sie eingeräumt.

Zusammengefasst: Die Anforderung zum Interessen-Nachweis existiert NICHT. Es gibt kein Gesetz und keine Verordnung, die das rechtswirksam verlangt! ( Legen Sie doch pflichtgemäss Beweise vor ! ). Die Verweigerung der Urkunde (trotz Nachweisen und rechtmässiger Urkunden sowie Tatbeständen) der Meldebehörde und ihre Verweigerung ohne Benennung von Gründen im Rechtsweg ist rechts-widrig und somit nichtig!

Sie müssen als Fachaufsicht (Peter Schlotzer, Dezernat  II 21  – Einbürgerungsbehörde, Fachaufsicht für Staatsangehörigkeits-, Pass-, Personalausweis- und Melderecht; Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt)

in und nach einer angeblich durchgeführten Fach-Prüfung, dem Bürger rechtswirksame Gründe vorlegen, die die Ablehnung schlüssig und rechts-logisch beweisen. Das haben Sie nicht getan. Der Satz „… diese aber nach Prüfung als unbegründet zurückgewiesen..“ reicht nach Rechtsverpflichtung ihres Amtes und dem Gesetz nach nicht aus.

Obwohl ein Nachweis zum Interesse nicht gefordert und nicht notwendig ist, habe ich Interessen glaubhaft vorgebracht, die in Übereinstimmung mit dem Recht stehen. Sowohl die Behauptung, es läge KEIN Interesse vor, als auch die Ablehnung, weil angeblich keine Interessen vorgebracht worden wären- ist falsch, nicht rechts-wirksam, nicht rechtens und sogar rechts-widrig.

Ihre Ablehnung hätte diese rechts-widrige und rechtsunwirksame Entscheidung des Meldeamtes Frankfurt a.M. bemerken müssen. Obendrein fehlen bei Ihrer schriftlich unzulänglichen Ablehnung eben auch solche Begründungen, die das Recht und das Gesetz fordern.

Sie haben sich einer vorsätzlichen, willkürlichen Rechtsanwendung schuldig gemacht.

Ich fordere Sie auf, ihre Ablehnung der durchgeführten Prüfung zu revidieren, denn Sie haben keinen Beweis und kein RECHTS-Bezug, der eine Ablehnung rechtswirksam machen würde.

Ich fordere die korrekte, formvollendet und richtige Ausführung der Staastbürgerschafts-Urkunde, dass ich Deutscher bin, innerhalb 14 Werktagen.

P.

Nun wartet P. auf eine amtsgemässe und rechtlich saubere Erledigung. Zwischenzeitlich hat P. auch noch folgenden Text im Internt gefunden, den ich hier wiedergebe, weil er so krude und hirnrissig ist, dass man sich wirklich fragen muss, wer eigentlich deutsche MINISTER sind, die solchen Hühnershit verzapfen.

MinWeisg gegeSTAGSoweit zum Staatsbürgerschaftsgesetz und der Notwendigkeit, sich zu versichern, dass man tatsächlich Staatsbürger Deutschlands ist, denn mit Personalausweis und EU-Pass ist man kein Deutscher, sondern nur Deutsch – und das ist mit Verlaub nicht mehr und nicht weniger als ein Dienst-Sklave der Besatzungsmacht, die uns immer noch befehligt.

Beweis: Merkel’sche Bundeswehr-Aufträge, Waffenlieferungen in Kriegsgebiete, Rechtsbrüche, illegale Schleusung durch die Regierung, Rechtswidrige Verträge (ESM), und vieles andere mehr.


Quelle und Kommentare hier:
http://blog.henrypaul.de/node/190