MENSCHENRECHTE KOSTEN – ABER WER ZAHLT DENN DIE “ZECHE”?

von Helmut Samjeske

Steuerberater ohne verfassungswidrige Zwangsmitgliedschaft in einem Verein juristischer Personen gemäß GG Artikel 9 und 12, A/RES/217 A(III)

BVerwG, Beschluss vom 29.03.2012 – Aktenzeichen 2 B 96.11

„Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten im Sinne von § 77 BBG, kann es sich dabei begrifflich immer nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grundsätzen der Versuch eines Delikts anzunehmen wäre.

Disziplinarrechtlich entscheidend ist allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes Dienstvergehen seine Dienstpflichten verletzt hat.“

I. Die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes müssen geeignet, befähigt und in der Lage sein, die fachlichen Leistungen in der jeweiligen Dienststellung zu erbringen Art .33 Abs. 2 GG).
Die zuvörderst zu erbringende fachliche Leistung ist in jedem Fall die Gewährleist-ung, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten, anzuwenden, durchzusetzen (Art. 33 Abs. 4 GG; § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG; § 9 Nr. 2 DRiG).

II. Nun hat sich jedoch herausgestellt, dass öffentlich Dienstleistende sich dieser Dienstpflicht entziehen, so dass der jeweilige Grundrechteträger in seinen Rechten auf vielerlei Ebenen und in vielerlei Art und Weise verletzt wird. Diese Rechtsverletzungen werden mit Rechtsmitteln angegriffen.

III. Diese Rechtsmittel „fallen jedoch nicht vom Himmel“, sondern müssen formuliert, vorgetragen, verwaltet, die Entscheidung darüber geprüft und die Folgehandlungen daraufhin ausgeführt werden.

IV. Aufseiten des Grundrechteträgers entsteht diesbezüglich ein hoher Aufwand, ebenso wie auf der Seite des Grundrechteverpflichteten. Diese Aufwendungen sind insgesamt zu kalkulieren.

V. Tatsächlich jedoch zahlt „ALLE STAATSGEWALT“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Die gesamten Handlungen der Dienstverpflichtenden, zuzüglich der in der jeweiligen Sache entstehenden eigenen Aufwendungen. Selbst dann, wenn diese „aus der Staatskasse“ erstattet werden, denn die „Staatskasse“ wird von ALLER STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG – nämlich von uns ALLEN gefüllt. Jedes Mal, wenn der Grundrechteträger eine Grundrechteverletzung erfährt, muss er auf verschiedenster Art und Weise Energie einsetzen, um diese Grundrechteverletzung zu beseitigen – und damit mittelbar für den ihm zugefügten Schaden auch noch selber aufkommen.

VI. Nun ist es zwischenzeitlich eine offenkundige Tatsache, dass Grundrechteverpflichtete, nämlich der öffentliche Dienst, in einer solchen Art und Weise aufgestellt ist, um das Diktat des Bonner Grundgesetzes zu beseitigen, auszuhebeln und/oder abzuändern.

VII. Dem Grundrechteträger werden deshalb in einer Vielzahl von Fällen Entscheidungen öffentlich Bediensteter vorgelegt, die dem Diktat des Bonner Grundgesetzes nicht entsprechen, die sodann unter Umständen dadurch gerechtfertigt werden, dass dem Grundrechteträger der Hinweis auf eine Klage, der Hinweis, sich selber an den Gesetzgeber zu wenden etc. vorgetragen wird.

VIII. Gehen wir nun davon aus, dass der Idealfall vorliegt und der Grundrechteträger im Rahmen des öffentlichen Dienstes Gesetz und Recht auf ranghöchster Ebene erfährt und in der Kostenposition 100 liegt. Das bedeutet, dass der Grundrechteträger verpflichtet ist, den Staatshaushalt mit dem Faktor 100 zu finanzieren. Aus seinem Bruttogehalt von 1.000 Euro muss er also 100 Euro bezahlen, um grundgesetzkonforme staatliche Leistungen zu erhalten.

IX. Anders sieht es dann aus, wenn öffentliche Gewalt entgegen dem grundgesetzlichen Diktat handelt und der Grundrechteträger auf die Gewährleistung seiner Grundrechte pocht. In einem solchen Fall hat der Grundrechteträger aus der Eingangsstellung von 100 einen erhöhten Aufwand, der seine Leistungsfähigkeit, seine Lebensqualität von verbleibenden 900 entsprechend schmälert. Erfahrungsgemäß betreibt der öffentliche Dienst, in einem Korpsgeist verbunden, Grundrechteverletzungen zu rechtfertigen, weiterzuführen, zu entschuldigen, so dass sich aus dieser Grundrechteverletzung ein weiterer Energieverlust des jeweiligen Grundrechteträgers ergibt, der im Extremfall, der gar nicht so selten vorkommt, seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erschöpft, ja, die finanziellen Mittel gar nicht ausreichen, um die finanziellen Anforderungen zu finanzieren, die erforderlich sind, damit er für die Durchsetzung seines grundgesetzlich unverbrüchlichen und unveräußerlichen Anspruches den Erfolg erreicht. In vielen Fällen bleibt der Erfolg aus, was einer Verspottung des Grundrechteträgers gleichkommt.

X. Auf der anderen Seite des öffentlichen Dienstes hat der Dienstverpflichtete nach herkömmlicher Auffassung keine Belastung. Er wird von dem Grundrechteträger alimentiert, vom Eintritt in den Dienst bis zu seinem Ableben. Im Idealfall kostet diese Alimentierung den Faktor 100.

XI. Wird jemand durch die öffentlich Dienstleistenden, in Gemeinschaft ALLE STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) in seinen Rechten verletzt, dann fordert er die Dienstverpflichteten auf, diese Rechtsverletzungen abzustellen. Allein durch diese Aufforderung entsteht bei dem Dienstverpflichteten ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der sich auf der Ebene des Faktors 100 durch eine höhere Personaldichte, einen höheren Energieeinsatz ausdrückt. Waren vorher 100 öffentlich Dienstleistende zur Durchführung der Administration erforderlich, wird sich wegen der Bearbeitung der Rechtsfehler, die Zahl der Mitarbeiter und damit die Kosten im öffentlichen Dienst erheblich erhöhen. Damit die Kosten der Bevölkerung als ALLE STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG).

XII. Ist in dem Basisfaktor von 100 eine üblicherweise eintretende „Fehlerquote“ kalkuliert, handelt es sich auf der Ebene der Grundrechteverweigerungen nun nicht mehr um Fehler, sondern es handelt sich um Dienstpflichtverletzungen in Verbindung sogar mit Straftaten.

XIII. Diese Dienstpflichtverletzungen, respektive Straftaten, werden durch ein deutliches Ansteigen der Abwehr-/Rechtfertigungsmechanismen innerhalb des öffentlichen Dienstes zu einer Kostenexplosion führen, so dass sich der ursprüngliche Kostenfaktor von 100 vielleicht verdreifacht oder sogar noch stärker anwächst. Aber eben nicht nur dort, denn der Grundrechteträger pocht ja auf die Gewährleistung der Menschen- und damit Grundrechte mit unmittelbarem eigenen Energieeinsatz! Hält das System den Grundrechteträger, z. B. durch hohe Abgaben und Steuern an der kurzen Leine dann wird auch dessen Widerstandskraft geschmälert, das Unrecht hat die Grundlage sich auszuweiten – es wirkt „wie Benzin ins Feuer zu gießen“.

IVX. Das hat allerdings die Folge, dass die administrativen Ausgaben der öffentlichen Gewalt, die sie ja diese nicht selber verdient, der Grundrechteträger auferlegt bekommt, besser sich verfassungswidrig auferlegen läßt, nämlich kalkuliert in den vom Grundrechteträger zu zahlenden Steuern und Abgaben. Setzen wir den Basiskostenfaktor von 100 unter Maßgabe der Dienstpflichtverletzungen in Verbindung mit dem verfassungskriminellen Handeln auf 300, muss unser Beispiel-Grundrechteträger aus seinem Bruttogehalt von 1000 Euro nun 300 Euro für die Durchführung der administrativen Aufgaben öffentlicher Gewalt zahlen. Hinzu kommt, wie oben ausgeführt, sein von ihm selbst zu tragender Aufwand.

XV. Das Grundgesetz kennt Dienstpflichtverletzungen und ihre Folgen und hat nur wenige offensichtliche Möglichkeiten eingeräumt, diese zu beseitigen. Einerseits erhielt das Grundgesetz am 23.05.1949 Art. 143 Hochverrat, sodann erklärte Art. 34 Abs. 2 GG, dass bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff öffentlicher Gewalt auf den jeweiligen öffentlich Bediensteten vorbehalten bleibt. Darüber hinaus ist ein öffentlich Bediensteter, dessen Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richtet, nicht befähigt, nicht geeignet und erbringt auch nicht die fachlichen Leistungen, um diese Dienste höherer Art gegenüber dem Grundrechteträger zu erbringen. Er ist damit allein durch die Kraft des Bonner Grundgesetzes von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeschlossen. Das Ausschlußkriterium besteht ranghöchst und kann und darf durch rangniedrigeres Gesetz und Recht nicht eingeschränkt werden.

XVI. Der Grundrechteträger ist in seinen Menschen- und Grundrechten unverletzlich. Diese sind unveräußerlich (Art. 1 Abs. 1, 2; 19 Abs. 2 GG). Der Eingriff in diese Rechte beschädigt die Würde des Menschen, die jedoch unantastbar ist und die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist.

XVII. Diese ranghöchste grundgesetzliche Diktion hat die zwingende Folge, dass ein Grundrechteträger, der in seinen Grundrechten, in seinen Rechten verletzt wird, in Bezug auf seine Stellung als Mensch, als Grundrechteträger, als Inhaber von unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten deshalb eben keinerlei Nachteil erfahren darf. Aus diesen Fakten folgt, dass der eingangs dargestellte Faktor 100 als Basisfaktor erhalten bleiben muss.

XVIII. Dieser Erhalt wird dadurch erreicht, dass der öffentlich Dienstleistende, der gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, unmittelbar und höchstpersönlich verpflichtet ist, dem Grundrechteträger den voraussichtlichen Aufwand vorzufinanzieren, der diesem dann entsteht, wenn dieser betreibt, die Verletzung seiner Grundrechte abzustellen.

XIX. Zeichnet sich also in dem jeweiligen Fall ein Kostenaufwand von 200 Einheiten ab, dann haben die öffentlich Dienstleistenden, die den jeweils gesetz- und rechtswidrigen Akt in die Welt gesetzt haben, als Gesamtschuldner dem Grundrechteträger, den in seinen Rechten Verletzen, die erforderlichen Aufwendungen „zur Gefahrenabwehr“ vorauszuzahlen.

XX. Die jeweiligen Vorauszahlungsanteile sind bei den Abrechnungen über die Bezüge (der Alimentation) der öffentlich Dienstleistenden von diesen zu kürzen, bis hinunter auf die existenznotwendigen nicht pfändbaren Einkommensgrößen.

XXI. Diese Rechtsgrundsätze ergeben sich zwingend aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 2; 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG i. V. mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 34 Satz 2 GG.

XXII. Das anscheinlich wehrlose Grundgesetz wird bei korrekter Beachtung der Menschen- und Grundrechte in Verbindung über Art. 25 zu den grundrechtsgleichen Regelungen des Völkerrechts zu einem geeigneten Abwehrinstrument gegen diejenigen öffentlichen Gewalten auf allen Ebenen, die seit mehr als 69 Jahren betreiben, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen und / oder zu untergraben, damit den Hochverrat gemäß § 81 ff. StGB sowie den Amtsmissbrauch, die Rechtsbeugung, Straftatbestände der Urkundendelikte wie z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, mittelbare Falschbeurteilung, Falschbeur-kundung im Amt, sämtlich zu beurteilen in Verbindung mit der jeweiligen Garantenstel-lung aus § 13 StGB, betreiben.

XXIII. Setzen sich diese verfassungsfallierten Handlungen durch öffentliche Gewalt weiter fort, wird ein Großteil der zu leistenden Steuern und Abgaben dafür verwandt werden, um die Fesseln des Grundrechteträgers verfassungs-, gesetz- und rechtlos diesem anzulegen und die Kosten für diese elementaren Menschenrechtsverletzungen dem Grundrechteträger auch noch aufzuerlegen. Dies alles unter der Postulierung des „Rechtsstaates“!

XXIV. An diesem Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit, der Verletzung der Menschenrechte sind wir längst angekommen. Die Kürzung der Rentenleistungen, die Erhöhung der Lebensarbeitszeit, das vorzeitige Versterben, das ständige Anwachsen der Krankenversicherungsbeiträge, der Pflegeversicherungsbeiträge etc., die Leistungen an Bedürftige auf der Ebene von Hartz IV, zwingend die Finanzierung des Lebensunterhalts von Grundrechteträgern über die öffentliche Gewalt haben ein Ausmaß angenommen, was darauf hindeutet, dass die Kostenlawine aus diesen Verfassungsverletzungen, aus dem täglichen Hochverratstatbestand etc. von dem Grundrechteträger, ALLE STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht mehr tragbar ist.

XXV. Der Begriff ALLE STAATSGEWALT aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG muss aus der Sicht des Grundrechteträgers in seiner Individualisierung auch so verstanden und derart gelebt werden. Der Grundrechteträger ist nicht ein Teil öffentlicher Gewalt. Er subsumiert jede öffentliche Gewalt, fokussiert diese in sich und ist damit HERR über öffentliche Gewalt, gleichgültig ob es gesetzgebende, vollziehende oder rechtsprechende Gewalt ist, gleichgültig, ob sich diese Gewalten verbunden haben. Nach dem Diktat der ranghöchsten Rechtsordnung ist das jeweilige Individuum ALLE STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit der Chef im Ring.

XXVI. Übrigens öffentlich Dienstleistende zahlen keine Steuern und Abgaben unmittelbar. Sie werden denen berechnet, aber fließen gleichzeitig beim Dienstherrn wieder ab. Im Rahmen der privaten Ausgaben zahlen sie die in diesem Ausgaben mittelbar enthaltenen Steuern. Übrigens, so als obiter dictum: Sie haben die Dienstpflicht sich jeder Steuern- und Abgabenzahlung zu verweigern, denn dafür gibt es keine gültige grundgesetzkonforme Ermächtigungsgrundlage.


Quelle und Kommentare hier:
https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2018/08/16/menschenrechte-kosten-aber-wer-zahlt-denn-die-zeche/