Mein Haus, mein Auto, mein Boot?

von Horst Wüsten

Nach Durchsicht Ihrer Kfz-Unterlagen wird Ihnen auffallen, werte Leser, dass in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 in der Zeile 4C.c  der Vermerk zu lesen ist:

„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“

In Bezug auf die Zulassungsbescheinigung  Teil 1 ist dies durchaus nachvollziehbar, wenn man in diesem Zusammenhang an Firmenfahrzeuge oder Leihwagen denkt.  Allerdings steht der gleiche Vermerk auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2, der dem früheren Fahrzeugbrief entspricht und dieser als Eigentumsnachweis angesehen wurde.

Wer sich die Mühe machen will, schaut sich die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 an, nach der die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 erstellt werden. Hier ist unter der Rubrik, Personenbezogene Daten C4.c vermerkt:

„In der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen wird.“

Sie werden feststellen, dass Sie weder als Fahrzeughalter noch als Eigentümer gelten, was doch sehr verwundert. Folgerichtig muss man sich daher die Frage stellen:

„Wer ist denn in diesem und wahrscheinlich allen anderen Fällen Kfz-steuerpflichtig und wer ist versicherungspflichtig?“

Wenn man dies genau wissen möchte, schaut man sich den Paragraphen Eins des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) an, der da lautet:

§1

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Sie werden verstehen, man an dieser Stelle davon ausgehen muss, dass hier entweder ein krasser Fehler der deutschen Behörden vorliegt oder es andere Gründe für diese zunächst unverständliche Vorgehensweise geben muss. Von den deutschen Behörden ist keine zufriedenstellende Antwort zu erwarten, der Selbstversuch wird Ihnen dies bestätigen.

Eine mögliche Erklärung bieten die SHAEF-Gesetze, in denen laut Gesetz Nr. 52 jedes Eigentum für Deutsche der Beschlagnahme unterliegt. Sie mögen einwenden, dass diese Ausführungen „weit hergeholt“ erscheinen, allerdings erinnern Sie sich bitte an die Aussage des amerikanischen Präsidenten Barack Obama aus dem Jahre 2009 vor den amerikanischen Streitkräften in Ramstein:

„Deutschland ist ein besetztes Land und das wird es auch bleiben.“

Diese Aussage ist eindeutig und ein Beleg dafür, dass bei einem Fortbestehen der Besatzung auch die SHAEF-Gesetze nach wie vor gültig sind. Tatsächlich finden sich Anhaltspunkte die den Sachverhalt erklären könnten:

Gesetz Nr.52

Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen

Artikel l — Arten von Vermögen

1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:

a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Leander, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden.

Artikel VII — Begriffsbestimmungen

c) „Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne dass diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände.

Wer Zulassungsbescheinigungen eines anderen EU-Staates hat, möge überprüfen, ob diese die gleichen Vermerke tragen wie die deutschen Papiere. Den Ausführungen entsprechend sind wir bestenfalls Besitzer unseres Hab und Gutes, aber keine Eigentümer, die Unterschiede dieser Begriffe sind beträchtlich.

Es ist Aufgabe und Pflicht der Behörden, hier Klarheit zu schaffen, denn tun sie es nicht, könnte der Verdacht entstehen, dass etwas verheimlicht werden soll. Dies kann nicht im Interesse von uns allen sein.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.buergerstimme.com/Design2/2013-07/mein-haus-mein-auto-mein-boot/