Kommandanturbefehle – eine Betrachtung

Ernst Böhm

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Copyright © 2018 by Ernst Böhm

„Das Institut für Zeitgeschichte (IfZ) ist eine im Jahre 1949 unter dem Namen ‘Deutsches Institut für Geschichte der nationalsozialistischen Zeit’ von den alliierten Besatzern errichtete und unter dem Deckmantel der Wissenschaftlichkeit mit der Umerziehung des deutschen Volkes beauftragte Einrichtung in München.“ (Quelle: Metapedia.org)

Da dieses Institut vom deutschen Volk finanziert wird und es sich bei den Dokumenten um dienstliche Befehle einer deutschen Organisation handelt, liegen die sog. Urheberrechte für die hier verwendeten Befehle beim deutschen Volk!

Wir stellen Teile dieser unverfälschten Dokumente zur deutschen Geschichte kostenfrei allen Interessierten zur Verfügung. Hiermit sehen wir unsere Pflicht erfüllt, uns zur Kenntnis gelangte Beweise für die Unrichtigkeit aller Behauptungen der Sieger den Völkern zur Verfügung zu stellen. (Kostenfrei gilt für die PDF Version im Weltnetz)

First Printing: 2018

ISBN 978-0-244-66404-6

Widmung

Ernst Böhm ( 1911 in Oschersleben; 5. Januar 1946 ) ist einer der sieben in der Sowjetunion in einem Schauprozess verurteilten und hingerichteten/ermordeten deutschen Offiziere der Wehrmacht, die man, wissentlich falsch, des Massakers von Katyn bezichtigt hatte. Die Wahl dieses Namens als Pseudonym ist für mich, wenn man so will, eine Solidaritätsbekundung für unschuldig Verfolgte.

“Stalin inszenierte im Dezember 1945, also noch während der Nürnberger Prozesse, einen Schauprozeß in Leningrad gegen die angeblich Verantwortlichen für das Verbrechen von Katyn. Bei dieser Prozess-Farce wurden folgende Offiziere der Wehrmacht zum Tode durch den Strang verurteilt: Karl Hermann Strüffling, Heinrich Remmlinger, Ernst Böhm, Eduard Sonnenfeld, Herbard Janike, Erwin Skotki, Ernst Gehrer. Ihre Hinrichtung erfolgte am 5. Januar 1946. 20 bzw. 15 Jahre Zwangsarbeit erhielten in diesem Prozeß: Erich Paul Vogel, Franz Wiese, Arno Diere.

Bezeichnend ist, daß eine Dokumentation des polnischen Roten Kreuzes von 1943, wonach das Katyn-Massaker eindeutig ein Sowjet-Verbrechen sei, in einem britischen Archiv als „Top secret“ gekennzeichnet und verborgen war, bis es der polnische Historiker Wladimierz Kowalski 1989 dort fand und noch im selben Jahr in der polnischen Wochenzeitung Odrodzenie veröffentlichte.” (Quelle: metapedia.org)

Vorwort 7

Einleitung 8

1. Arbeitsbedingungen 12

2. Sauberkeit, Hygiene, ärztliche Versorgung 18

3. Verpflegung 20

4. Entlassungen und Überstellungen 27

5. Bekleidung 29

6. Häftlingsmißhandlung 31

7. Korrektes Verhalten gegenüber Häftlingen 34

8. Nachlässiger Umgang mit Häftlingen? 38

9. Belobigungen 42

10. Verbote für Unbefugte 46

11. Entlausen und Entwesen 49

12. Besuche im KL Auschwitz. 50

13. Ungereimte Aussagen im IfZ-Buch 54

13.1 „Endlösung der Judenfrage“ 54

13.2 KB zu Schauprozessen mißbraucht 55

13.3 Evakuierung des Lagers 58

13.4 Danuta Czech 59

14. Abschließend 61

Anmerkungen 64

***

Vorwort

Die hier veröffentlichte Arbeit eines fleißigen Deutschen gibt eine klare Zusammenfassung der Kommandanturbefehle wieder. Der Autor wählte sich selbst das Pseudonym „Ernst Böhm“. Wir alle wissen, daß, so lange die BRD noch besteht, jeder um seine Existenz fürchten muß, wenn er sich mit der Wahrheitsfindung beschäftigt. Daher wird diese Schrift unter Pseudonym veröffentlicht und von mir herausgegeben.

Wer durch solche Arbeit hilft, dem deutschen Volk die Augen zu öffnen, darf sich und seine Familie vor Verfolgung schützen, wenn er seine Information trotzdem in die Öffentlichkeit bringt.

Solche Menschen sind mir um ein Vielfaches lieber als die Sorte „Patrioten“, die zwar in der Öffentlichkeit bekannt sind, aber um das Thema „Holohoax“ einen riesigen Bogen machen. Wer die Grundlüge der BRD nicht aufdeckt, kämpft nicht um das Recht des deutschen Volkes. Diese „Patrioten“ knallen ein bißchen mit Platzpatronen herum und hoffen dadurch, sich dem Haß und der Verfolgung durch die Erfüllungsgehilfen der Juden entziehen zu können. Ihr eigener Wohlstand, ein bequemes Leben in der BRD, ist ihnen offenbar wichtiger als eine Zukunft für ihre Nachfahren.

Jede entstehende Regierung in Deutschland, egal welcher Farbe oder unter welcher Fahne, ist keine deutsche Regierung, wenn sie die Machenschaften der Juden in der Welt nicht aufdeckt und dem Volk bekannt macht. Auch dann nicht, wenn sie es „Deutsches Reich“ nennen sollte. Alleine daran werden Sie erkennen, ob mit Ihnen gespielt wird, oder wahrhaft deutsches Wollen an die Macht gekommen ist.

Halten Sie die Augen offen, denn nur die Wahrheit wird uns frei machen!

Henry Hafenmayer, im Januar 2018

***

Einleitung

Neben den anderen deutschen Konzentrationslagern, die während der nationalsozialistischen Regierung im deutschen Machtbereich eingerichtet wurden, war auch das KL Auschwitz nur eines von ungezählten Lagern, wie sie alle kriegsführenden Mächte unterhielten, was aus reinen antideutschen Propagandazwecken, mit dem Ziel, Deutschland für alle Zeiten zu diskreditieren und bußfertig und zahlungswillig zu halten, verschwiegen wird. Über tatsächliche Vernichtungslager, die z. B. von Amerikanern, Briten, Franzosen oder Polen eingerichtet wurden (u. a. die Rheinwiesen, Kattowitz), wo deutsche Menschen – vor allem nach dem Krieg! – zu Millionen eingepfercht wurden, nicht damit sie arbeiten sollten, sondern um sie dort im wahrsten Sinne des Wortes verrecken zu lassen, wurde der Mantel des Schweigens gebreitet. Dafür wurde der Mythos „Auschwitz“ ins Leben gerufen: Auschwitz sei ein „Vernichtungslager“ gewesen. Schulklasse um Schulklasse wird zur Fahrt ins Museum Auschwitz gezwungen, um unschuldige ahnungslose Kinderherzen zu vergiften und gegen das eigene Volk aufzuhetzen. Fußballspieler, die in ihrem Lebenszweck allein eine pralle Brieftasche sehen, werden sich der Anordnung nach Auschwitz zu reisen, nicht verweigern, und das Christentum hat sich abgeschafft und betet Auschwitz als goldenes Kalb an – die neue Religion Holocaust wurde im Abendland etabliert.

Wie bereits gesagt, existiert Auschwitz faktisch heute als ein nach dem Kriege von den Alliierten eingerichtetes Museum, und irgendwelche gezeigten Schaustücke sind kein Beweis für die Massenvernichtung der KL-Insassen, denn wenn z. B. ein Berg von Schuhen oder abgeschnit-tenen Haaren als Vernichtungsbeweis gelten, dann könnten in einem Museum gezeigte Besen genauso gut als Beweis für das Hexenunwesen gelten, Besen, mit denen die Hexen auf den Blocksberg flogen, um dort mit Satan Unzucht zu treiben; oder wenn abenteuerliche Zeugenaussagen von KL-Häftlingen als Beweis herangezogen werden, dann müßten auch die vielen mittelalterlichen Zeugenaussagen, die bis ins kleinste Detail geschilderte scheußliche Kopulation dieser oder jener Hexe mit dem Teufel für wahr genommen werden. Nein, es müssen schon glaubwürdigere Fakten auf den Tisch, um sich ein Bild machen zu können, ob Auschwitz wirklich ein Vernichtungs- oder aber ein Arbeitslager war. Und solche Fakten existieren: die ca. 350 Kommandanturbefehle, Kommandantursonderbefehle, Standortbefehle und Rundschreiben, die von den Lagerkommandanten des KL Auschwitz in der Zeit von 1940 – 1945, also während des Bestehens des Lagers erlassen wurden. Diese Kommandanturbefehle berechtigen zu der Annahme, daß Auschwitz ein Arbeitslager und kein Vernichtungslager war.

Im Auftrag des IfZ (Münchner Instituts für Zeitgeschichte) wurden diese historischen nationalsozialistischen Kommandanturbefehle im Jahre 2000 von fünf Mitarbeitern des Instituts in einem Band herausgegeben unter dem Titel: „Standort- und Kommandanturbefehle des Konzentrationslagers Auschwitz 1940 – 1945“. In der Einleitung und in Fußnoten zu diversen Kommandanturbefehlen ist der Herausgeber bemüht, keinen Zweifel an der offiziellen Holocaust-Version aufkommen zu lassen; ein Versuch, der scheitern muß, angesichts der Aussagekraft der originären Befehle der verantwortlichen Kommandanten des KL Auschwitz.

Ursula Haverbeck hat die zeitgeschichtliche Bedeutung dieser Kommandanturbefehle wie kaum eine andere Geschichtsforscherin erkannt und publik gemacht. Die Tatsache, daß sie allein wegen ihrer Meinung politisch verfolgt und mit Gefängnis bestraft wird, zeugt vom Totalitarismus der BRD und spricht gleichzeitig für die Hypothese des

Arbeitslagers Auschwitz, denn ein glaubwürdiges Regime hat es nicht nötig, eine Meinung zu bestrafen, wie dies hier mit dem Totschlag-Paragraphen 130 StGB quasi tagtäglich geschieht.

Hinweis zu dieser vorgelegten Arbeit:

Am Schluß eines jeden aufgeführten Befehls stehen die Abkürzungen KB für Kommandanturbefehl, SB für Standortbefehl. Dahinter die Seitenzahl des Buches.

Die relevanten Kommandantur-/Sonderbefehle

1. Arbeitsbedingungen

Die Arbeitszeit der Häftlinge war angesichts der Kriegsjahre angemessen und durchaus nicht unzumutbar.

Vom Oktober 1940:

7.00 Uhr – 11.30 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr = 8 ½ Stunden (KB Nr. 6a/40) S. 15;

Vom April 1941:

6.00 Uhr – 11.30 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr = 10 Stunden (KB Nr. 3/41),S.28

Vom April 1942:

6.00 Uhr – 11.00 Uhr und 13.00 Uhr – 19.00 Uhr = 11 Stunden (KB 17. April 1942), S. 126;

Vom Oktober 1944:

6.00 Uhr -12.00 Uhr und 12.30 Uhr – 17.00 Uhr = 10 ½ Stunden (SB Nr. 25/44) S. 497

Vom November 1944:

6.30 Uhr – 16.00 Uhr mit einer kurzer Essenspause zu Mittag = ca. 9 ¼ Std. (SB Nr. 28/44), S. 513.

Die Arbeitszeit der SS-Angehörigen und Zivilangestellten in den

Dienststellen des Lagers war nicht kürzer als die der Häftlinge

(Nr. 29/44). Außerdem stellt sich die Frage, wieviel Stunden heute, in sogenannten Friedensjahren, ein Arbeitnehmer leisten muß, um mit seiner Familie über die Runden zu kommen.

Aus den folgenden Kommandanturbefehlen wird eindringlich

ersichtlich, daß es um die Erhaltung der Arbeitskraft der Häftlinge und nicht um deren Vernichtung ging. Das eine schließt das andere aus.

Betreff Sonntagsarbeit

„Es ist vorgesehen, daß für die kommenden Zeiten Sonntagsarbeit für KL und FKL grundsätzlich entfällt. Diese Anordnung ist zunächst mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Für Sonntagsarbeit überhaupt können seitens der Führung des Arbeitseinsatzes zukünftig nur die dringend lebenswichtigen Betriebe Berücksichtigung finden, wie u. a. Vieh, Pferdestall und Küchenbetrieb usw. Fernerhin nur für die Ausführung dringend wichtiger Reparaturen an Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebe erforderlich sind. Hierdurch ist es notwendig, und dieses wird hierdurch mit sofortiger Wirkung angeordnet, daß die Arbeitskommandoführer so sorgfältig auszubilden sind, daß sie in der Lage sind, mit Hilfe der Arbeitsleistung der Häftlinge das vorgeschriebene Arbeitspensum der Woche unter allen Umständen in den zur Verfügung stehenden vollen 6 Arbeitstagen der Woche zu leisten.

In diesem Zusammenhang wird erwähnt, daß es sich gezeigt hat, daß die bisherige Sonntagsarbeit den Arbeitsstand um nichts vorwärts gebracht hat, sondern das die sonntägliche Beschäftigung in der Gesamtheit nur Rückschläge und Nachteile auf den verschiedensten Gebieten zeitigte. Wenn eine volle Arbeitsleistung durch den Häftling erzielt werden soll, so ist es erforderlich, daß dieser auch genügend gekräftigt, ausgeruht und vorbereitet an das jeweilige Wochenarbeitspensum herangeht. Hierzu benötigt er den Sonntag zur Ruhe. Es ist in dieser Hinsicht schärfstens darauf zu achten, daß die Häftlinge in Zukunft unbedingt einmal wöchentlich baden, und daß der Ruhesonntag in Sonderheit dazu ausgenützt wird, daß die Wäsche und alle sonstigen Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die der Häftling zu seiner persönlichen Pflege benötigt, instandgesetzt werden. Erst nach Erreichung dieser hiermit gesteckten Ziele kann eine volle Leistung hinsichtlich der Arbeitskraft der Häftlinge sichergestellt werden. Diese Auffassung findet in entsprechender Weise ebenfalls Anwendung auf das für die Durchführung der vorliegenden Arbeiten zur Verfügung stehende Pferdematetrial. Auch die Tiere müssen im Laufe der Woche einen Ruhetag haben. Es wird erwartet, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um hinsichtlich des zukünftigen Arbeitseinsatzes die vorstehend gegebenen Richtlinien durchzuführen. Wenn sich nicht alle Dienststellen bemühen, diese grundsätzlichen Dinge einzuhalten, so ist weiterhin mit schweren Ausfällen bezüglich der Arbeitskraft von Menschen und Tieren zu rechnen, und es würde auch zukünftig durch eine Überbeanspruchung dieser zur Verfügung stehenden Kräfte fortlaufend große Ausfälle geben, die es unmöglich machen würden, die dem KL gestellten Aufgaben in einer Weise zu erfüllen, die uneingeschränkt kriegswirtschaftlichen Zielen dienen und mithelfen sollen, durch ihren Beitrag das Endziel des heutigen Ringens zu erreichen, nämlich den Sieg.“ (KB Nr. 1/42), S. 125

und:

Es muß scharf darauf geachtet werden, daß die Häftlinge nach Einnahme ihres Mittagessens in ihren Betten liegend ruhen, um eine möglichst weitgehende Aufnahme des Mittagmahls zur Kräftigung der Arbeitskraft der Häftlinge dadurch zu erzielen. Hinsichtlich dieser genannten Arbeitszeiten ist entsprechend bei den Außenkommandos zu verfahren, , mit denen an geeigneten Plätzen, die durch die Kommandoführer zu erkunden sind, die angeordnete Ruhezeit durchgeführt werden muß.“ (Sonderbefehl vom 17. April 1942), S. 127.

Vermutlich wurde dieser Befehl nicht strikt eingehalten, daher ein Jahr später nochmals:

Sonntagsarbeit der Häftlinge.

Ich verbiete, daß Sonntags Häftlingskommandos zur nicht unbedingt notwendigen und lebenswichtigen Arbeit abgestellt werden. Die Häftlinge sollen an diesem Tag zur Entlausung, Baden usw. kommen und mit ihnen der notwendige Kleiderwechsel, Wäschetausch und Kleiderinstandsetzung vorgenommen werden. Dasselbe gilt für sämtliche Außenlager.“ (KB Nr. 19/43), S. 279.

Zur Erhaltung der Arbeitskraft der Häftlinge gehörte auch die Einhaltung von Freizeit derselben:

Freizeit der Häftlinge.

Häftlinge, die von der Nachtschicht kommen, sind für andere Arbeiten nicht einzusetzen. Um die Arbeitskraft dieser Häftlinge zu erhalten, ist darauf zu achten, daß sie 7 – 8 Stunden Ruhe haben, um ausgeruht ihre Arbeiten wieder beginnen zu können.“ (KB Nr. 4/44), S. 413.

Auf die persönlichen Bedürfnisse der Häftlinge wurde Rücksicht genommen:

Betriebsruhe zu Ostern und Pfingsten.

Es wird dieserhalb auf die Verfügung des SS-V-Hauptamtes, Amtsgruppe D vom 14. 12. 42 und 20. 4. 43 Bezug genommen, wobei bei sämtlichen Außenstellen der

W-Ämter, die mit Häftlingen arbeiten, anläßlich der

Ostertage eine Betriebsruhe vom 24. 4. 43, 14.00 Uhr bis zum 25. 4. 43 einschließlich eintritt. Die Arbeitsruhe ist zur Durchführung der persönlichen Bedürfnisse der Häftlinge und zum in Ordnung bringen der Unterkünfte zu benutzen.“ (KB Nr. 9/43), S. 256.

Häftlinge wurden zielgerichtet zur Arbeit eingesetzt:

Häftlingseinsatz.

Ab sofort ist der Arbeitseinsatz der Häftlinge durch die Lagerführer genau zu überprüfen. Es ist vor allem zu beachten, daß jeder Facharbeiter in seinem Beruf eingesetzt wird, weil nur dadurch eine 100%-ige Arbeitsleistung erzielt werden kann. (…)

Auch ist es unstatthaft, daß Facharbeiter von einzelnen Meistern ohne genügende Zwischenfreizeit von einer Tagschicht auf die folgende Nachtschicht überwiesen werden. Ich mache die Lagerführer dafür verantwortlich, daß eine solche Außerachtlassung der notwendigen Ruhezeit nicht mehr vorkommt.“ (KB Nr. 8/44), S. 468

Damit die volle Arbeitskraft der Häftlinge der kriegsbedingten Rüstungsindustrie zugute kam, wurden Schwarzarbeiten durch Häftlinge zugunsten von SS-Angehörigen verboten:

Schwarzarbeiten.

Ich habe festgestellt, daß sich SS-Angehörige von Häftlingen verschiedene Gegenstände, seien es Bilder oder andere angebliche Kunstgegenstände, wie Rosen aus Blech usw., haben anfertigen lassen. Ganz abgesehen davon, daß die Häftlinge mit nutzbringenden Arbeiten zu beschäftigen sind, wird hierbei ein und heutzutage unter erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffendes Material unverantwortlich verschwendet. Ich verbiete hiermit mit aller Strenge derartige Schwarzarbeiten, und ich werde jeden SS-Angehörigen ohne Ansehen der Person und des Dienstgrades dem Reichsführer SS zur Bestrafung melden, der künftig derartige unsinnige und kitschige Arbeiten ausführen läßt bzw. hierzu den Auftrag gibt.“ (SB Nr. 24/43), S. 303.

Ferner:

„Aus gegebener Veranlaßung wird noch einmal eindringlichst darauf hingewiesen, daß unter gar keinen Umständen Häftlinge mit der Überbringung, dem Putzen usw. von Rädern und Motorrädern betraut werden dürfen. Gegen diesen Befehl Zuwiderhandelnde werde ich strengstens bestrafen.“ (KSonderB Nr. 8/43), S. 234.

2. Sauberkeit, Hygiene, ärztliche Versorgung

Auf Sauberkeit und Hygiene der Häftlinge und deren Unterkünfte wurde großer Wert gelegt:

Sauberkeit der Unterkünfte

Die Lagerführer haben sich laufend von der Sauberkeit der Truppen- als auch der Häftlingsunterkünfte zu überzeugen. Dabei haben sie zu überprüfen,ob die Unterkünfte bei Nacht ordnungsgemß verdunkelt sind.“ (KB Nr. 6/44), S. 438.

Innendienst

Bei verschiedenen Kontrollen der einzelnen Außenlagern mußte ich wiederholt den Innendienst, wie Bettenbau, Stuben und Spindordnung beanstanden. Die jeweiligen Lager – und Kommandoführer sind mir für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.“ (KB Nr. 2/43), S. 383

Fußappelle der Häftlinge

In jedem Außenlager sind 10% der Gesamtbetten für das Häftlingsrevier abzustellen. Ferner muß darauf geachtet werden, daß durch die Blockältesten unter Aufsicht eines Blockführers wöchentlich 3 mal bei den Häftlingen Fußappell abgehalten wird, um sich von Fußverletzungen und Sauberkeit der Häftlinge zu überzeugen.“ (KB Nr. 2/43), S. 384.

Zur Gesunderhaltung der Häftlinge, ob arbeitende oder im Arrest befindliche, gehörte selbstverständlich medizinische Betreuung:

Ärztliche Untersuchung von Häftlingsarrestanten.

Ich befehle, daß jeder Häftling, der mit Arrest zu bestrafen ist, dem Arzt vorzuführen ist. In besonders dringenden Fällen ist der Arzt von der Einlieferung nachträglich in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig befehle ich, daß die weiblichen Häftlinge, die in Haushaltungen usw. beschäftigt sind, nicht in den Arrest nach Birkenau zu überführen sind.“ (SB Nr. 31/43), S. 321.

3. Verpflegung

Zur Erhaltung der Arbeitskraft gehörte eine ausreichende Verpflegung:

Verpflegung bei den Außenlagern.

Bei einem Besuch des SS-Standortarztes bei einem Außenlager wurde festgestellt, daß die Verpflegung unzureichend war. Ich mache die Lager bzw. Kommandoführer dafür verantwortlich, daß derartige Beschwerden in Zukunft unterbleiben. Falls Schwierigkeiten auftreten sollten, ist umgehend eine Beschwerde an den Leiter der Verwaltung und an den Schutzhaftlagerführer, SS-Obersturmführer Schöttl zu richten.“ (KB Nr. 2/43), S. 383

Nachfolgender Kommandanturbefehl beweist, daß nicht nur Häftlinge, sondern auch SS-Angehörige bei Vergehen mit Arrest

bestraft und keinerlei Privilegien geduldet wurden:

Verpflegung von Arrestanten.

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß die Versorgung der mit Arrest bestraften SS-Angehörigen mit Lebensmitteln ausschließlich nach den bestehenden Be-stimmungen, die seitens der Kommandantur den Angehörigen des Kommandantur-Arrestlokales als auch dem KTD und dem SS-T-Sturmbann hierzu zur Verfügung gestellt wurden, zu erfolgen hat. Es ist den Einheiten und Kompanien verboten, entgegen diesen Vorschriften zusätzlich Nahrungsmittel für ihre Arrestanten in dem Arrestlokal anzuliefern und an die Arrestanten zur Austeilung gelangen zu lassen.

Der KTD und der SS-Oscha. Gehring sind für die genaueste Durchführung der erlassenen Versorgungsbestimmungen für die Arrestanten verantwortlich. Sollten weiterhin Verstöße hiergegen festgestellt werden, haben Letztere strengste Bestrafung zu gewärtigen.“ (KB Nr. 9/42), S. 138.

Auch oder gerade in den letzten Kriegsjahren wurde alles darangesetzt, die Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten. Voraussetzung dafür waren die Gesundheit, die wiederum gewährleistet wurde durch eine ausreichende Verpflegung, dazu ordnungsgemäße Bekleidung, Kälteschutz u. a. Außerdem ist interessant, daß im nachfolgenden SB die Häftlinge als „Menschen“ bezeichnet wurden: „Wenn wir Menschen (Häftlinge) zu einem …“ Wenn Häftlinge, deren Vernichtung ohnehin beschlossen war und – wie die antideutsche Propaganda suggeriert – nur als Vieh bzw. Abfall betrachtet wurden, dann hätte der Befehls einfach formuliert werden können: „Wenn wir Häftlinge “… transportieren.

Häftlingstransporte.

Wenn wir Menschen (Häftlinge) zu einem anderen Arbeitsseinsatz transportieren müssen, so sind zur Erhaltung der Arbeitskraft auch für den Transport alle notwendigen Vorbedingungen zu treffen, damit die vor Abgang des Transportes festgestellte Arbeitsfähigkeit durch den Transport nicht leidet. Dazu befehle ich nochmals folgendes:

a) Die Gesamtverantwortung für jeden abgehenden Transport trägt der Lagerkommandant persönlich.

b) Das Aussuchen (Musterung) geschieht, wie befohlen, durch den Lagerarzt, den Schutzhaftlagerführer und den Häftlingseinsatzführer; bei Abgabe von Lager zu Lager gegebenenfalls auch in Gegenwart von entsprechenden Führern des neuen Lagers. Der Schutzhaftlagerführer ist allein für die ordnungsgemäße Transportvorbereitung bis zum Abgang des Zuges dem Lagerkommandanten verantwortlich. Hierzu gehört: Bereitstellung einer ausreichenden Transprortbegleitung, Bewaffnung (M-Pi.) und ausreichende Verpflegung für diese; bei größeren Transporten (mehr als 4 Waggons) ist stets ein SS-Führer als Transportführer einzuteilen. Ebenfalls ist für die Häftlinge, wie befohlen, ordnungsgemäße Bekleidung und ausreichende Transportverpflegung mitzunehmen. Bei der Mitnahme der Verpflegung sind die derzeitigen Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen, also immer mehr mitgeben!

Die Transportverpflegung darf den Häftlingen nicht auf einmal ausgehändigt werden. Der Transportzug muß für die Lagerung mit Holzwolle pp. ausgelegt werden. In jedem Waggon befindet sich ein Gefäß mit abgekochtem Wasser oder Tee, ein Abortkübel und gesichertes Licht (Stall-Laternen). Bei größerer Kälte müssen die Eisenbahnwaggons durch die Reichsbahn mit Öfen ausgestattet werden. Bei mäßig kalter Witterung genügt als Kälteschutz der bereits angedeutete Bodenbelag und das Umwickeln der Füße und der Brust mit Zeitungspapier. Die Lagerverwaltung bitte ich, die erforderlichen Transportgeräte, soweit noch nicht vorhanden, zu beschaffen und sie dem Schutzhaftlagerführer zu übergeben.

Der Schutzhaftlagerführer übergibt die Transportausstattung dem jeweiligen Transportführer schriftlich, dieser sorgt nach Ablieferung des Transportes für vollständige Rückbeförderung des Gerätes. Vor Beladung des Transportzuges sind die Waggons durch den Schutzhaftlagerführer und den Transportführer auf Sicherheit genauestens zu überprüfen. Festgestellte Fehler in dieser Hinsicht sind sofort durch geeignete Handwerkskräfte zu beseitigen.“  (SB Nr. 6/44), S. 403.

Im Standortsonderbefehl Auschwitz vom 14. Februar 1944 (S. 410) beklagt der Lagerkommandant Liebehenschel, daß die Koordinierung zum Arbeitseinsatz der Häftlinge den kriegsbedingten Erfordernissen nicht gerecht wird, obgleich doch

„jeder deutsche Mensch, insbesondere der SS-Mann, weiß, worum es jetzt im Kriegsjahr geht. Alle Arbeitskräfte und jede Arbeitsstunde gehören der Rüstung und damit dem Siege. Die Durchführung dieser Forderung steht bei der Lösung aller anderen, auch noch so notwendigen Aufgaben, an erster Stelle.

Es muß nun endlich danach gehandelt werden; gesprochen ist darüber genug. Wenn hier in Auschwitz von rund 41000 arbeitsfähigen Häftlingen über 12000 Häftlinge für die Aufrechterhaltung der Lagerbetriebe pp. eingesetzt sind, so ist diese friedensmäßige, arbeitseinsatzmäßig verschwenderische Auffassung nicht mehr zu verantworten.

Durch längere persönliche Beobachtung habe ich festgestellt,daß auf allen Arbeitsplätzen – außer den Rüstungsbetrieben – viel zu viel Häftlinge eingesetzt sind, die nicht ausgenutzt werden, faulenzen und durch falsche Arbeitseinteilung und unzulängliche Beaufsichtigung sogar zum Faulenzen erzogen werden.(…)

Die Überwachung der Arbeitsstellen hat sich darauf zu erstrecken, daß jeder Häftling während der Arbeitszeit auch dauernd arbeitet. Häftlinge, die nicht arbeiten oder nicht wissen, was sie tun müssen, (…) rücken am nächsten Tag nicht mehr aus und werden zusammengefaßt einem Rüstungsbetrieb zugeführt bzw. abgegeben. Andererseits muß, wie mehrfach befohlen, alles getan werden, um die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten. Dazu gehört, daß der Häftling nach ordentlich getaner Arbeit auch entsprechend behandelt wird. Das Wichtigste sei nochmals gesagt:

1. Es gibt am Tage, wie bisher, nur einen Zählappell, der nicht länger als 10 – 15 Minuten dauert.

2. Die Freizeit dient der Wiedererlangung verbrauchter Arbeitskräfte, hierzu gehört ausreichender Schlaf.

Unötige oder gar schikanöse Beanspruchung der Häftlinge in der Freizeit fällt weg. Verstöße hiergegen sind mit strengsten Strafen zu ahnden.

3. Der Verpflegung ist höchstes Augenmerk zuzuwenden, d.h. es muß jeder Häftling auch  wirklich das bekommen, was ihm zusteht (Schwer- und Schwerstarbeiterzulagen).

Die Paketzufuhr spielt dabei ebenfalls eine wichtige Rolle. In Auschwitz sind innerhalb von 2 ½ Monaten weit über 1 Million Pakete eingegangen. Empfänger vieler Pakete, die verderbliche Waren enthielten, die sie, wie ich mich überzeugt habe, nicht allein verzehren können, werden bei entsprechender Belehrung, wenn sie es schon nicht allein tun, an andere diesbezüglich  schlechter gestellte Häftlinge abgeben.

4. Der Zustand der Bekleidung muß laufend überwacht werden, besonders Schuhwerk.

5. Kranke Häftlinge rechtzeitig herausziehen. Lieber bei entsprechender ärztlicher Behandlung eine kurze Zeit in den Krankenbau, und dann wieder gesund an den Arbeitplatz, als eine lange Zeit ohne Arbeitsleistung krank am Arbeitsplatz belassen.

6. Dem fleißigen Häftling Erleichterungen jedmöglichster Art, gesteigert bis zur Wiedererlangung der Freiheit, dem faulen, unverbesserlichen Häftling die Härte aller bestimmungsmäßig möglichen Strafen.“

Vor allem dieser Standortbefehl verträgt sich nicht mit der offiziellen industriellen Vernichtungs-Behauptung. Denn nach der offiziellen Version, die sich zum großen Teil auf die vom Auschwitz-Museum veröffentlichte Literatur bezieht (Danuta Czech u.a.), habe der Massenmord an Häftlingen zwischen Mai und Spätsommer 1944 seinen Höhepunkt erreicht: angeblich sind täglich 10 bis 20 Tausend Juden ermordet worden, wobei die meisten davon im Freien verbrannt worden sein sollten. In der Danksagung des 2000 herausgegebenen Buches „Standort- und Kommandanturbefehle …“ hebt das IfZ die „große Bedeutung“ u. a. des ehemaligen Auschwitz-Häftlings und ehemaligen Direktors des Auschwitz-Museums, Kazimierz Smolen, hervor, jenes Mannes, der in den 1990er Jahren als Wanderprediger deutsche Schulen besuchte und dort Schülern, die noch zu jung sind, um sich mit solchen Fragen befaßt zu haben und daher Behauptungen auch nicht hinterfragen können, seine Geschichten zu erzählen.

So berichtete er an der „Berufsschule zur individuellen Förderung am Berufsausbildungswerk Mittelfranken“ in Schwaig 90 jungen Menschen zwischen 15 und 18 Jahren alt: „20 000 Menschen sind an einem Tag in die Gaskammern von Birkenau getrieben und danach verbrannt worden.“ (Nürnberger Zeitung, 15. 10 1996).

Das ist höchst unglaubwürdig, denn einerseits die K.-Befehle zur unbedingten Erhaltung der Arbeitskraft der Häftlinge, andererseits die angeblich tägliche Ermordung von 20 000 potentiellen  Arbeitskräften, das ergibt keinen Sinn.

Ein weiterer eklatanter Widerspruch: Zu dem o. g. Punkt 6. des K.Befehls, wonach „dem fleißigen Häftling Erleichterungen jedmöglichster Art, gesteigert bis zur Wiedererlangung der Freiheit“, in Aussicht gestellt wurden, heißt es in einer Fußnote: „In der Realität verfehlte die Inaussichtstellung der Freiheit ihre Wirkung. Kein Häftling erlangte wegen fleißigen Arbeitens die Freiheit. Trotz wiederholter Anweisungen des WVHA behielt der Gedanke der Verwahrung und Bestrafung der KL-Insassen Vorrang vor der Effizienz des Arbeitseinsatzes.“

Eine Falschaussage, denn „laut einem vom Auschwitz-Museum herausgegebenem Buch wurden zum Beispiel von 26.200 registrierten Häft-lingen, also von etwa 4% der insgesamt eingelieferten und registrierten Häftlinge, 1.049 Häftlinge aus der Haft entlassen und 2.945 in andere Lager überstellt.“ („Vorlesungen über den Holocaust, Germar Rudolf, 2005, S. 214).

Hinzu kommen noch 800 Häftlinge, denen, lt. Fußnote 71 auf S. 6 des vom IfZ herausgegebenen Bandes, die Flucht gelang: „Insgesamt gelang es rund 800 Häftlingen, aus dem KL Auschwitz zu entkommen – mehr als aus jedem anderen Konzentrationslager; unklar ist, wie viele Juden darunter waren.“ Bei ca. 5000 Zeugen eines Massenmordes – 4000 entlassenen und 800 geflohenen – wäre eine Geheimhaltung nie und nimmer möglich gewesen.

 4. Entlassungen und Überstellungen

Auch folgender Standortbefehl, in welchem der Kommandant Liebehenschel auf die Problematik für die Entlassung vorgesehenen Häftlingen hinweist, die von dem grassierenden Fleckfieber befallen waren, beweist, daß Entlassungen von Häftlingen durchgeführt wurden:

Entlassungen und Überstellungen von Häftlingen aus dem KL Auschwitz II.

Es ist nun wiederholt vorgekommen, daß Häftlinge,die aus dem KL Auschwitz II im Einzelverfahren entlassen oder überstellt wurden, trotz durchgemachter Quarantäne nach ihrer Entlassung oder Überstellung an einer gemeingefährlichen Krankheit (Fleckfieber) außerhalb des KL Auschwitz erkrankt sind. Ich befehle daher nach Rücksprache mit dem SS-Standortarzt Auschwitz, daß im Interesse der Seuchenverhütung und damit der Erhaltung der Volksgesundheit Überstellungen oder Entlassungen von Häftlingen im Einzelverfahren aus dem KL Auschwitz II nur dann erfolgen dürfen, wenn es sich um Sammelteransporte handelt, die in ein anderes KL überstellt werden.

Entlassungen oder Überstellungen von Häftlingen im Einzelverfahren aus dem KL Auschwitz in ein Gefängnis oder in die Heimat der zu entlassenden Häftlinge oder in einen anderen beliebigen Ort außerhalb des KL Auschwitz dürfen nur dann erfolgen, wenn diese im KL Auschwitz I eine 21-tägige Quarantäne überstanden haben.

D. h. also, alle zu entlassenden oder im Einzeltransport zu überstellenden Häftlinge sind zur Durchführung der 21-tägigen Entlassungsquarantäne vom KL Auschwitz II zum KL Auschwitz I zu überstellen und dann direkt vom KL Auschwitz I aus zu entlassen, ohne das Lager KL Auschwitz II noch einmal betreten zu haben.“ (SB Nr. 12/44), S. 435.

Daß die Priorität in der Arbeit der KL-Insassen lag, geht auch aus

folgendem Standortbefehl hervor:

Überprüfung der Häftlingskommandos.

Durch persönliche Beobachtung in den letzten 14 Tagen habe ich festgestellt, daß bei verschiedenen Kommandos immer noch mehr Häflinge arbeiten, als unbedingt erforderlich sind. Unter Bezugnahme auf meinen Sonderbefehl vom 14. 2. 44 ersuche ich sämtliche Dienststellenleiter, ihre Kommandos bis zum 1. 4. 44 zu überprüfen. Wenn ich nach diesem Termin noch Kommandos antreffe, bei welchem nicht alle Häftlinge voll eingesetzt sind, werde ich ohne Rücksprache die in Frage kommenden Häftlinge abziehen und siegentscheidenden Arbeiten in der Rüstungsindustrie zuführen.“   (SB Nr. 10/44), S. 427.

5. Bekleidung

Wie bereits aus dem Standortbefehl vom 14. 2. 1944 hervorging, wurde auf angemessene Bekleidung der Häftlinge großer Wert gelegt:

Bekleidung der Häftlinge.

Die Lagerführer der Außenlager haben für ordnungsgemäße Bekleidung der Häftlinge sowie deren Versorgung mit Decken usw. zu tragen. Vollzugsmeldung an Kommandantur: 10. 12. 43.“ (KB Nr. 1/43), S. 375.

Daß an Häftlinge, wo notwendig, auch Schutzkleidung ausgegeben wurde, geht aus folgenden Befehl, der im Zusammenhang mit Maß-nahmen zur Fluchtverhinderung von Häftlingen herausgegeben wurde, hervor:

„Nachsatz zu Punkt 4.

In den Lagern, wo den Häftlingen vom Werk aus Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird, ist darauf zu achten, daß diese stets sofort unter Aufsicht eines SS-Angehörigen entsprechend gekennzeichnet wird, damit keine Verwechslung mit Zivilarbeitern vorkommen kann und jede Fluchtmöglichkeit unterbunden wird.“ (KB Nr. 8/44), S. 468.

Unregelmäßigkeit bezüglich der den Häftlingen gewährten Begünstigungen wurde nachgegangen:

Begünstigungen für Häftlinge – Prämienscheine.

Aus dem Bericht über die Arbeitslage ist zu ersehen, daß verschiedene Rüstungsfirmen, bei denen Häftlinge eingesetzt sind, sehr geringe Prämienbeträge an die Häftlinge zahlen. Einige Lager waren überhaupt von den Prämien ausgeschlossen. Es ist sofort von den Lagerführern festzustellen, aus welchem Grunde die Prämienzahlung im Januar 1944 so gering oder überhaupt nicht erfolgte. Nach Eintreffen der einzelnen Meldungen werde ich mich sofort bei den Firmen bzw. Bauherren persönlich einschalten. Meldung bis zum 27. 2. 1944.“ (KB Nr. 4/44), S. 413.

Ferner:

Prämien.

Die Höhe der von den Firmen ausgegebenen Prämienbeträge ist im Verhältnis zu der Gesamtzahl der eingesetzten Häftlinge immer noch zu gering. Die Lagerführer haben ständig Verbindung mit den Direktionen der Firmen aufrecht zu halten, um den Zweck der Auszahlung der Prämienscheine restlos zu erreichen.“ (KB Nr. 6/44), S. 439)

6. Häftlingsmißhandlung

Besonders beim Thema „Häftlingsmißhandlung“ wird der Widerspruch der Kommandantur-befehle zu der offiziellen Holocaust-Version unüberbrückbar. Überall und zu jeder Zeit gilt: Wo Menschen über Menschen Macht haben, wird von einzelnen diese Macht mißbraucht und es geschehen Ungerechtigkeiten, Mißhandlungen und auch Mord. Doch an den Häftlingen verübte Mißhandlungen sind von den verantwortlichen Kommandanten nicht geduldet worden, sondern wurden sogar streng bestraft. Und dieses Nicht-Dulden und Bestrafen ist ein starkes Indiz für die Annahme, daß die Häftlinge nicht geplant, und schon gar nicht industriell, umgebracht worden sind. Denn wenn ihre Vernichtung ohnehin beschlossene Sache gewesen wäre, was für ein Grund wäre dann plausibel, jede Mißhandlung streng zu bestrafen?

In folgendem Kommandanturbefehl heißt es:

Häftlingsmißhandlung.

In einem Außenlager ist es vorgekommen, daß Häftlinge von Zivilisten, mit denen sie auf der gleichen Arbeitsstelle beschäftigt waren, geschlagen und zum Teil mißhandelt wurden, so daß sie vorübergehend in den Krankenbau aufgenommen werden mußten.

In den Fällen, in denen ein Zusammenarbeiten mit Zivilisten unvermeidlich ist, sind mir die Lagerführer für Ordnung verantwortlich und haben die Zivilisten nochmals durch das Werk über den Umgang mit Häftlingen belehren zu lassen. Andererseits ist mir jede Mißhandlung eines Häflings durch einen Zivilisten umgehend zu melden.

Bei dieser Gelegenheit mache ich nochmals ausdrücklich auf den bestehenden Befehl aufmerksam, daß kein SS-Mann Hand an einen Häftling legen darf.  Im 5. Kriegsjahr ist alles daran zu setzen die Arbeits-kraft der Häftlinge zu erhalten. Vergeht sich ein Häftling, so ist vorgeschriebene Meldung zu erstatten.“ (KB Nr. 4/44), S. 413.

Daß nicht erst im 5. Kriegsjahr die Mißhandlung eines Häftlings streng bestraft wurde, sondern seit der Errichtung der ersten NS-Konzentrationslager, das geht aus einem Befehlsblatt eines Inspekteurs der Konzentrationslager, vom 4. Juni 1937, hervor:

Mißhandlung von Häftlingen.

Der SS-Oberscharführer Zeidler hat im Konzentrationslager Sachsenhausen infolge sadistischer Anwandlungen einen Häftling in gemeinster Weise geschlagen. Er wurde zum SS-Mann degradiert, für dauernd aus der SS ausgeschlossen und dem Strafrichter übergeben. Dieser Fall wird als warnendes Beispiel bekanntgegeben. Im Unterricht soll fortgesetzt auf die Folgen einer Gefangenenmißhandlung hingewiesen werden. Eine einfache Ohrfeige ist bereits vollendete Mißhandlung. Die Strafen, die ein Lagerkommandant über widerspenstige Häftlinge verhängen kann, sind so scharf und durchgreifend, daß es keiner Selbst-hilfe bedarf. Das Ansehen der Schutzstaffel wird in allen Fällen durch die Ausstoßung des Täters reingehalten.

gez. Eicke, Inspektor der Konz.-Lager

und Führer der SS-TV.

Doch auch unkorrekte Behandlung oder gar Straftaten gegenüber der einheimischen polnischen Bevölkerung seitens der SS-Angehörigen wurden nicht geduldet:

Beschaffung von Lebensmitteln

in der hiesigen Umgebung.

Es ist in letzter Zeit erneut festgestellt worden, daß SS-Angehörige der Kommandantur KL Auschwitz Gelegenheit genommen haben, in dem ostwärts der Sola und westlich der Weichsel gelegenen Gebiet unter zum Teil unzulänglichen Mitteln versucht haben, sich von den dort ansässigen , zum Teil polnischen Bauern bewirtschaftete Lebensmittel zu beschaffen. Es handelt sich dabei u. a. um die Orte Bor, Wohlau, Jedlin, Neu-Berun usw. Es wir erneut auf den kürzlich erlassenen Befehl hingewiesen, daß für einen Einkauf von bewirtschafteten Lebensmitteln die dafür erforderlichen Lebensmittelmarken zur Verfügung zu stellen sind. Es ist versucht worden, diese zum Teil durch Erpressung von den polnischen Bauern herauszuholen. Ein derartiges Vorgehen wird unnachsichtig zur Bestrafung gelangen und seitens der Kommandantur in jedem Fall an das SS-und Polizei-Gericht zur Aburteilung weitergereicht werden.

Die Gendarmerie Neu-Berun ist durch die Kommandantur angewiesen, jeden SS-Angehörigen, der in diesem Gebiet mit Paketen angetroffen wird, anzuhalten und diese Pakete auf ihren Inhalt zu untersuchen. Die Kommandantur ist überzeugt, daß dieser Hinweis genügt, um derartige Beobachtungen für die Zukunft auszuschalten.“ (KB Nr. 9/42), S. 138.

7. Korrektes Verhalten gegenüber Häftlingen

Wird mittels offizieller und verfälschter Geschichtsschreibung suggeriert, die SS-Wachleute herrschten als grausame Teufel über rechtlose Häftlinge, so sagen uns die nachfolgenden Kommandanturbefehle etwas anderes. So werden, wie üblich sonst nur im zivilen Leben, sogar Häftlingen Trinkgelder gegeben:

Trinkgelder Friseurstube.

Den Häftlingen in den Friseurstuben werden immer wieder Trinkgelder angeboten, obwohl dies durch wiederholte Befehle und Aushänge in den Friseurstuben untersagt ist. In Zukunft werde ich Verstöße gegen diesen Befehl als Fluchtbegünstigung mit den schärfsten Strafen belegen.“ (SB Nr. 29/44), S. 516.

Häftlingsbegleitung, Arbeitskommandos des FKL

(FKL = Frauen-KL, d. V.)

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß es voll-kommen ausgeschlossen und auch nicht SS-mäßig ist, wenn sich Kommandoführer mit Arbeitskommandos aus dem FKL beim Aus-und Einrücken ihre Brotbeutel, Zeltbahn usw. von Häftlingen nachtragen lassen.

Es ist ganz selbstverständlich, daß sowohl Kommandoführer als auch ihre Begleitposten ihre Ausrüstungsstücke, die zu ihrer Uniform gehören, selber tragen, und daß es eines SS-Mannes unwürdig ist, sich zur Beförderung dieser Ausrüstungsgegenstände der Hilfe von Häftlingen zu bedienen. Es muß vielmehr gefordert werden, daß ununterbrochen nur ein strenges und sachliches Verhältnis zwischen Kommandoführern und Begleitposten einerseits gegenüber den weiblichen Anweiserinnen und Häftlingen andererseits besteht.

Die Kommandantur wird gerade mit Bezug auf das oben gekennzeichnete Verhältnis zu den weiblichen Häftlingen bei Feststellung der nur allergeringsten Lockerungen mit den härtesten und schwersten Strafen durchgreifen.

Die weiblichen Häftlinge sind nicht dazu da, dem Bewachungspersonal irgendwelche Erleichterungen zu schaffen, sondern im Rahmen der vorliegenden Aufgaben produktiv zu arbeiten, und es muß ein streng abgegrenzter Abstand aufrechterhalten bleiben, wenn ein Erfolg erzielt werden soll. (…)” (KB Nr. 10/42), S. 141.

Ferner:

Abholung von Verpflegung durch Häftlinge.

Es wird erneut darauf hingewiesen, daß es strengstens verboten ist, sich von Häftlingen Mittagessen, Abendkost, Kaffee usw. holen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit sofortiger Ablösung des Häftlings bei den be-treffenden Stuben sowie mit der strengsten Bestrafung des jeweiligen SS-Mannes geahndet.“ (KB Nr. 21/42), S. 191.

Neuzugänge von SS-Angehörigen wurden mittels Kommandanturbefehles belehrt:

Belehrung von SS-Angehörigen.

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß sämtliche SS-Angehörige, insbesondere nach Versetzung von anderen Einheiten nach hier, sofort nach ihrem Eintreffen in Auschwitz durch die Einheitsführer über die hier, durch die besonderen Umstände hervorgerufenen bestehenden Vorschriften und Bestimmungen zu belehren sind.

Bei dieser Belehrung ist darauf hinzuweisen, daß insbesondere Vergehen des milit. Ungehorsams (verbotener Umgang mit Häftlingen, Geschlechts-verkehr mit Häftlingen usw.) und des milit. Diebstahls (Aneignung von Häftlingseffekten oder Effekten von Neuzugängen) nur ihre Ahndung durch das SS- und Polizeigericht finden. Die erfolgte Belehrung ist, wie bekannt, aktenmäßig zu machen.“ (KB Nr. 5/43), S. 224.

Acht Monate nach diesem KB wird nochmals bekanntgegeben, daß Häftlingsbesitz unantastbar ist:

Häftlingseigentum.

Ich habe Veranlassung, letztmalig darauf hinzuweisen, daß das Eigentum der Häftlinge, ganz gleich, um was es sich handelt (Kleidungsstücke, Gold und Wertsachen, Eßwaren und sonstige persönliche Gegenstände), auch ganz gleich, wo es sich befindet oder gesichtet wird, unangetastet bleibt. Über die Verwendung des Eigentums der Häftlinge entscheidet der Staat.

In besonderen Fällen wird somit dieses Eigentum Staats-eigentum. Wer sich an Staatseigentum vergreift, stempelt sich selbst zum Verbrecher und schließt sich von selber aus den Reihen der SS aus. Ich werde SS-Angehörige, die sich mit einer solchen schmutzigen Tat besudeln, rücksichtslos dem SS-Gericht zur Aburteilung übergeben.Von jedem sauberen, anständigen SS-Angehörigen – und das wird der große Teil sein – erwarte ich, daß er mit offenen Augen mithilft, daß etwa vorhandene Lumpen schnell entfernt werden können und unsere Reihen somit sauber bleiben.

Der Staat sorgt für jeden deutschen Menschen heute so, daß er ein anständiges Leben führen kann. Es ist deshalb nicht notwendig, daß man krumme Wege geht. Wer unschuldig in Not gerät, wende sich an seine nächsten Vor-gesetzten, die von mir hiermit angewiesen werden, in weitestem Maße von den genügend vorhandenen staatlichen Mitteln Gebrauch zu machen.

Für meinen Dienstbereich sind derartige Gesuche zu meiner persönlichen Entscheidung vorzulegen.“ (SB Nr. 51/43), S. 359.

8. Nachlässiger Umgang mit Häftlingen?

Die nachfolgenden Kommandanturbefehle zeigen, wie nachlässig die Wachmannschaften im Umgang mit den Häftlingen manchmal waren, eine Verhaltensweise, die kaum möglich gewesen wäre, wenn die Massenmorde permanent stattgefunden hätten, denn in einem solchen Falle wäre das Verhältnis Wachmannschaft – Häftlinge viel zu gespannt und mißtrauisch gewesen, als daß ein Schlendrian der SS-Angehörigen auch nur ansatzweise hätte einreißen können.

Auch Fluchtversuche wären unter diesen Umständen kaum erfolgreich gewesen:

Bewachung der Häftlinge

Der Hauptamtschef hat wiederholt beobachtet, und die Vorfälle in der letzten Zeit haben bewiesen, daß die Bewachungsmannschaften sich ihrer Pflichten und Aufgaben als Posten oft nur sehr mangelhaft bewußt sind. Dies liegt teils an mangelhafter oder fehlender Belehrung, teils an der Ahnungslosigkeit oder Nachlässigkeit der SS-Männer. Häufige Fehler sind Unterhaltungen mit Häftlingen, vor allem auf Transportfahrzeugen, ungenügender Abstand vom Häftling. (…).“ (SB Nr. 26/43), S. 307.

Ferner:

Verwahrung der Pistolen

Es ist festgestellt worden, daß SS-Angehörige in der Friseurstube abschnallen und ihre Koppel samt Pistole an der Garderobe aufhängen, sodaß die Häftlinge die Möglichkeit haben, an die Pistole heranzukommen. Ab sofort sind die Pistolen aus den Pistolentaschen zu nehmen, wenn abgeschnallt wird. Dasselbe gilt auch für alle anderen Räumlichkeiten, in denen sich Häftlinge aufhalten.“ (SB Nr. 54/43), S. 372.

Ferner:

Verhalten auf Posten

Es sind wiederholt, trotz mehrfacher Hinweise der Kommandantur, Fälle vorgekommen, daß Männer auf Posten Zeitungen lesen und dadurch ihre Aufmerksamkeit auf ihr Häftlingskommando verlieren. Dasselbe gilt auch bei der Unterhaltung mit Frauen. Der einzelne Mann macht sich dabei eines schweren Wachvergehens schuldig und kann sich, sowie seine ganze Familie durch sein wachwidriges Verhalten ins Unglück stürzen. (…).“ (KB Nr. 2/43), S. 384.

Ferner:

Verhalten auf Postenkette

Ich habe Veranlassung, einen besonders schweren Fall von grober Unaufmerksamkeit im Wachdienst als abschreckendes Beispiel hier anzuführen: Ein Posten stand längere Zeit mit dem Rücken den zu bewachenden Häftlingen zugewandt. Vier davon beobachteten dies, überrannten gemeinsam diesen Posten, rissen ihm das Gewehr aus der Hand und machten es unbrauchbar. Daraufhin gelang ihnen die Flucht.

Dieser bedauerliche Vorfall ist in allen Kompanien zum Gegenstand einer gründlichen Belehrung zu machen, damit im Interesse der Sicherheit des Lagers wie der Posten eine solche Nachlässigkeit nie mehr vorkommt.

In einem anderen Fall mußte ich einen Blockführer ablösen lassen, da er in verantwortungsloser Weise Häftlinge ohne Posten aus dem Lager heraus zur Küche gehen und sie auch längere Zeit ohne Aufsicht ließ.

Wenn die vielen Hinweise in den Kommandanturbefehlen, sowie die zahlreichen Belehrungen durch die Einheits-, Posten- und Lagerführer nicht ausreichen sollten, um die Fluchten der Häftlinge endgültig abzustellen, dann werde ich in Zukunft jeden Fall von Dienstvernachlässigung – sei es aus Interessenlosigkeit oder mangelndem Verantwortungsgefühl – mit schärfster Bestrafung ahnden.“ (KB Nr. 10/44), S. 498.

Fluchtversuche von Häftlingen.

(…) An die Lagerkommandanten der Konzentrationslager Da., Sah., Bu., Mau., Flo., Neu., Au., Gr.-Ros., Natz., Nie., Stub., Arb., Rav., Kriegsgef.-Lager Lublin.

In kurzer Zeit ist es Häftlingen in drei Fällen gelungen, mittels Pkw. mit SS-Kennzeichen und in SS-Bekleidung aus dem Konzentrationslager zu entkommen, in einem Falle sogar unter Mitnahme von Schußwaffen und Munition, im letzten Falle mit einem SS-Führermantel und SS-Führermütze.

Mit solchen Verkleidungen wurden in allen Fällen obendrein im Kraftfahrzeug noch 2 bis 3 Häftlinge aus dem Lager geschmuggelt. Ich ersuche die Lagerkommandanten, wo noch nicht geschehen, nochmals anzuordnen, daß alle aus dem Lagerbereich fahrenden Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, genauestens kontrolliert werden. Es genügt nicht, wie es meistens gemacht wird, ein bloßes oberflächliches Hinsehen, um beim Erkennen einer SS-Mütze oder Uniform das Fahrzeug passieren zu lassen.

Jede dem Posten nicht persönlich bekannte Person – auch SS-Führer – zu Fuß oder im Fahrzeug ist beim Verlassen des Lagerbereichs eingehendst zu überprüfen.

Es ist durch Kommandanturbefehl und laufende Belehrungen des Aufsichts- und Wachpersonal dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche im Lagerbereich nicht besetzten Kraftzfahrzeuge (auch von nicht zum Lager gehörenden Personen) bei hochgezogenen Fenstern verschlossen ge-halten werden. Bei Durchführung von Reparaturen an SS-Dienstfahrzeugen durch Häftlinge ist besonders scharfe Überwachung erforderlich.

Ebenso wurde schon mehrfach verboten, Häftlinge ohne Bewachung in SS-Unterkünften umherlaufen zu lassen. Uniformen und Waffen müssen stets unter Verschluß gehalten werden.“ (KB Nr. 15/42), S. 163.

Ferner:

Ermordung eines SS-Angehörigen durch Häftlinge.

Aus Anlaß der Ermordung des SS-Rottf. Peter Jarosje-witsch weist der Hauptsamtschef, SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Pohl, darauf hin, daß keinem Häftling zu trauen ist und hat gleichzeitig befohlen, daß

1. es die oberste Pflicht im Begleitdienst ist, sich 6 Schritte von den Häftlingen entfernt zu halten,

2. die mit Gewehr ausgerüsteten Begleitpersonen der Außenkommandos das geladene und gesicherte Gewehr nur noch unter dem rechten Arm auf der Patronentasche liegend zu tragen haben. (SB Nr. 3/44), S. 394.

9. Belobigungen

Wenn ein SS-Mann den Fluchtversuch eines Häftlings verhinderte, erfuhr er durch die Kommandantur eine Belobigung. Für das IfZ ist dies Anlaß zu der folgenden politisch korrekten, aber völlig unwissen-schaftlichen Behauptung in der Einleitung des IfZ-Buches:

„Zu den Einzelheiten der alltäglichen Terror- und Mordpraxis gehören auch die Belobigungen für SS-Angehörige, die durch ’sehr umsichtiges Verhalten‘ die Flucht von Häftlingen ‚verhindert‘ hatten: im Jargon der Lager-SS bedeutete dies nichts anderes, als daß Flüchtende erschossen worden waren.“

Das ist reine Spekulation, denn aus den nachfolgenden Belobigungen geht hervor: Fluchtversuche wurden, wie sich die jeweilige Situation ergab, verhindert; wenn dies mit Gebrauch der Schußwaffe geschah, so wurde dies in der Belobigung auch genannt. Hierzu einige nachfolgende Beispiele.

„Dem SS-Schützen Wilhelm Danschke, Kommandantur-Stab, Abteilung Landwirtschaft, gelang es, am 9. 8. 41 einen auf der Flucht befindlichen Häftling festzunehmen.“ (KB Nr. 21/41), S. 61.

„Der SS-Schütze Karl Mathey, 2. SS-T-Sturmbann, verhinderte die Flucht eines Häftlings dadurch, daß er bereitgelegte Zivilkleider frühzeitig sicherstellte.“ (KB Nr. 25/41), S. 68.

„Dem SS-Schützen Otto Müller, 3. SS-T-Sturmbann gelang es, einen Häftling, der sich bereits in Zivilkleidung befand, an der Flucht zu verhindern und ihn festzunehmen.“ (KB Nr. 28/41), S. 73.

„Dem SS-Oberschützen Fritz Rott , 1./SS-T-Stuba., und dem SS-Schützen Johann Kamphus, Kdtr.-Stab Abteilung II, gelang es, am 23. 11. 41 einen Häftling, der am 22. 11. 41 aus dem hiesigen Lager geflüchtet war, an der Sola festzunehmen.“ KB Nr. 33/41), S. 85.

„Durch das umsichtige Verhalten des SS-Uscha Carstens, 3./SS-T-Sturmbann, gelang es, einen geflohenen Häftling wiederzuergreifen.“ (KB Nr. 11/42), S. 144.

„Dem SS-Schtz. Alexander Horschütz 6. Komp. spreche ich durch sein umsichtiges Handeln anläßlich des Fluchtversuches am 4. 5. 43 meine Anerkennung aus. Durch seine Aufmerksamkeit gelang es, 2 Zigeuner, die sich von ihrem Arbeitskommando entfernt hatten, wieder zu ergreifen.“ (KB Nr. 11/43), S. 263.

„Dem SS-Strm. Anton Skryczowski, 2.Komp. Spreche ich für sein umsichtiges Handeln und Verhalten bei der Wiederergreifung eines flüchtig gegangenen Zigeunerhäftlings meinen Dank und meine Anerkennung aus.“  (KB Nr. 20/43), S. 281

„Für besonders umsichtiges Verhalten bei der Festnahme geflüchteter Häftlinge spreche ich den SS-Angehörigen (…) meine Anerkennung aus.“ (SB Nr. 33/43), S. 327.

„Ich spreche dem SS-Strm. Basil Malaiko, 2. Komp. Meine Anerkennung aus, weil er durch sein umsichtiges Verhalten die Flucht mehrerer Häftlinge verhindert hat.“ (SB Nr. 54/43), S. 370.

„Ich spreche den Blockführern des Außenlagers Jawischowitz SS-Rottf. Erich Ligen und SS-Strm. Aristaron Dobrowolski meine besondere Anerkennung aus. Durch ihre Umsicht und Diensteifrigkeit ist es ihnen gelungen, den am 19. 11. 43 aus dem Lager Birkenau geflohenen Häftling zu ergreifen. (KB Nr. 1/43), S. 375.

In vorstehendem Zusammenhang spreche ich dem SS-Oberscharführer Lampert, 1 Komp. KL Aquschwitz I meine besondere Anerkennung aus, da er durch sein umsichtiges Verhalten die Flucht eines Häftlings, der sich auf einem Lkw versteckt hielt, verhinderte.“  (SB Nr. 20/44), S. 476.

Bei der Wiederergreifung drei entwichener Häftlinge haben sich die Obw. d. Sch. d. Res. Wochnik und Wm. d. Sch. d. Res. Werner, beide Angehörige der 2. Komp. /II. Pol.Wach-Btl.VIII, äußerst umsichtig und geschickt verhalten. Ich spreche ihnen zu der geglückten Festnahme meine besondere Anerkennung aus.“ (SB Nr. 23/44), S. 485.

In den drei nachfolgenden Kommandanturbefehlen wird die Fluchtunterbindung mittels Schußwaffengebrauch sehr wohl genannt.

„Bei einem Fluchtversuch eines Häftlings in Dwory zeigte der SS-Rottenführer Stolten, der als Blockführer dem Kommando zugeteilt war, ein sehr umsichtiges Verhalten. Es gelang ihm, die Flucht zu vereiteln und ihn bei seinem Vorhaben zu erschießen. (…)“ (KB Nr. 15/41), S. 51.

„Ich spreche hiermit den SS-Angehörigen SS-Strm. Johann Antoni 3. Kp. KL Au. II und SS-Strm. Hans Bartusch 3. Kp. KL Au. II meine Anerkennung für gute Dienstleistung aus und gewähre ihnen 8 Tage Erholung auf der SS-Hütte. Sie haben als Posten trotz größter Dunkelheit beim Fluchtversuch von 4 Häftlingen erfolgreich von ihrer Schußwaffe Gebrauch gemacht.“ (SB Nr. 22/44), S. 481.

Ferner:

„Folgenden SS-Angehörigen spreche ich für ihr umsichtiges und entschlossenes Verhalten im Wachdienst meine besondere Anerkennung aus (…) Diese konnten aufgrund ihrer Aufmerksamkeit rechtzeitig und mit Erfolg von der Schußwaffe Gebrauch machen und dadurch die Häftlingsflucht verhindern.“ (KB Nr. 10/44), S. 498.

10. Verbote für Unbefugte

Aber nicht nur die Kommandanturbefehle bezüglich Verhinderung von Häftlingsflucht kommentieren die Herausgeber unwissenschaftlich, sondern auch jene, die ein Fotografierverbot im Lager oder ein Betretungsverbot des Lagers für Unbefugte aussprechen. Nachfolgend einige Kommandanturbefehle, die das IfZ als Indiz für die angeblichen geheimgehaltenen Massenmorde ausgibt, was nicht nachvollziehbar ist, denn zu allen Zeiten (das gilt auch heute) gelten sowohl in militärischen als auch zivilen Stätten oft Besuchs-, Fotografierverbot oder Betretungsverbot sowie Verbot von Veröffentlichungen über Interna einer für die Öffentlichkeit nicht bestimmten Einrichtung an unbefugte Personen.

Lagerbesuche.

Es ist in letzter Zeit trotz mehrmaliger Ermahnungen immer wieder vorgekommen, daß SS-Angehörige weibliche Besucher in das Lager bzw. in die Kantine mitgenommen haben. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß es für sämtliche SS-Führer, Unterführer und Männer des KL Auschwitz ausnahmslos verboten ist, irgendwelche Besuche in das Lager bzw. in die Kantine mitzunehmen.“ (KB Nr. 4/40), S. 7.

Fotografieren im Lagerbereich.

Ich weise letztmalig auf das verschiedentlich erlassene Verbot hin, wonach jegliches Fotografieren im Lagerbereich verboten ist (…).“ (SB Nr. 9/44), S. 422.

Verschwiegenheit hinsichtlich jeglicher Einrichtungen und Vorkommnisse im KL.

Bekanntlich sind sämtliche SS-Angehörige des KL Auschwitz belehrt, verpflichtet und vereidigt zur Verschwiegenheit mit Bezug auf jegliche ihnen innerhalb ihres Dienstes zur Kenntnis kommenden Einrichtung und Vorkommnisse im KL. (…).“ (KB Nr. 8/42), S. 130

Was ist von folgendem Standortbefehl zu halten? Für die Herausgeber des IfZ ist er ein sicherer Hinweis auf die „Massenvernichtung“.

Warnwoche

Die Sicherheit des Reiches im gegenwärtigen entscheidenden Stadium des Krieges verlangt von jedem SS-Ange-hörigen und Gefolgschaftsmitglied unbedingte Gewissenhaftigkeit und Disziplin bei der Behandlung aller geheimzuhaltenden Vorgänge und Gegenstände.

Der Erziehung zu dieser Disziplin dient die sogenannte ‚Pst‘-Aktion, die im Rahmen einer Warnwoche am 16. 10. 1944 beginnt. (…) Während der Warnwoche sind durch die Führer der Einheiten und Dienststellenleiter lauter Belehrungen über die Gefahren des leichtsinnigen Schwatzens durchzuführen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Schweigepflicht in erster Linie für die SS-Angehörigen selbst gilt. Jedem Schwätzer ist in dieser Woche mit dem Warnwort ‚Pst‘ entgegenzutreten. Wenn vom Beginn dieser ‚Pst‘-Aktion zehn Prozent aller SS-Angehörigen und Gefolgschaftsmitglieder die anderen neunzig Prozent mit dem Worte ‚Pst‘ warnen und die Bedeutung dieses Wortes verstanden wird, nämlich ‚Achtung, Feind hört mit! Schwatze nicht! Schweige‘, dann hat die Aktion ihre Aufgabe erfüllt. (…)“ (SB Nr. 26/44), S. 499.

Dieser SB wurde am 12. Oktober 1944, also ca. ein halbes Jahr vor Kriegsende herausgegeben, zu einer Zeit, wo die Kriegslage sich immer mehr zuungunsten Deutschlands neigte, wo es um Sein oder Nicht sein ging und daher die Kriegsproduktion allerhöchste Priorität hatte.

Die Industrieregion Auschwitz, nämlich Monowitz (Auschwitz III), war eine solche und zwar äußerst wichtige Produktionsstätte (dort wurde u. a. das Kohleveredelungsverfahren und das Buna-Gummi entwickelt).

Doch die Engländer hatten längst den Code der Deutschen entschlüsselt (von „Vergasungen“ keine Spur!), die Amerikaner waren bereits vor einem Jahr (September 43) in Italien gelandet, ab Frühjahr 1944 überflogen regelmäßig alliierte Aufklärungsflugzeuge Auschwitz und machten Luftaufnahmen, im August und September 1944 wurde Monowitz bombardiert; da erscheint es nicht abwegig, daß ein Monat später aus Sicherheitsgründen von der Kommandantur diese absolute Schweigeaktion erlassen wurde.

11. Entlausen und Entwesen

Zahlreiche KB und SB beziehen sich auf die Entlausungsaktionen der Häftlingskleidung und die Entwesung der Truppen- und Häftlingsunterkünfte.

Bekanntlich sind Läuse die Überträger des Fleckfiebers, jene Seuche, die, neben Typhus und Malaria von 1941/42 bis 1945 auftrat, und der die meisten Häftlinge – vor allem gegen Ende des Krieges, wo wegen der alliierten Bombardierungen im gesamten Reichsgebiet die Infra-struktur zum großen Teil zerstört und die lebensnotwendige Versorgung nicht mehr gegeben war – zum Opfer fielen.

Auch beim besten bzw. schlechtesten Willen ist aus diesen Befehlen keine „Menschenvergasung“ herauszulesen, und nicht einmal die Mitarbeiter des IfZ unternehmen diesen Versuch.

Daher kann hier auf die Wiedergabe der entsprechenden Befehle verzichtet werden, zumal selbst die offizielle Version nicht bestreitet, daß in den KL mittels Zyklon B das tödliche Fleckfieber bekämpft wurde.

12. Besuche im KL Auschwitz.

Zu jeder Zeit hatte irgendeiner oder zahlreiche im KL bedienstete SS-Männer Besuch von ihren Familien, d.h. Ihren Ehefrauen, Kindern, Eltern, sogar Schwiegereltern oder Braut. Diese Besuche erstreckten sich manchmal über mehrere Wochen. Auch wenn diese dann selbstverständlich in den für SS-Angehörige bestimmten Gebäuden wohnten, so ist es, trotz des ausgedehnten Lagerbereichs, sehr unwahrscheinlich, daß sie von „industriemäßigen“ Massenvernichtungen nichts mitbekommen hätten; oder andersherum: Es ist zweifelhaft, daß Familienangehörige in einem Vernichtungslager Besuchserlaubnis erhalten hätten. In der Regel sahen die Besuchsgenehmigungen wie die nachfolgend wenigen angeführten aus:

„Die nachstehenden SS-Angehörigen erhalten von mir die Genehmigung, ihre Ehefrau bzw. ihre Familie nach Auschwitz kommen zu lassen, und zwar:

1. SS-Sturmbannführer Bischoff Besuch der Schwiegereltern auf die Dauer von 14 Tagen. Wohnung bei: SS-Stubaf. Bischoff

2. Hauptwachtmeister der Schutzpolizei Bailler  Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 21. 4. – 5. 5. 43  Wohnung: Haus der Waffen-SS

3. SS-Sturm. Willi Falkenburg  Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 21. 4 – 12. 5. 43 Wohnung: Haus SS-Uscha. Jannsen”  usw. usf. (SB Nr. 12/43), S. 245.

Betrifft: Genehmigung für den Aufenthalt der Familien von SS-Angehörigen

Der SS-Oberschaftführer Fritz Schlupper erhält von mir die Genehmigung, daß derselbe seine Familie vom 14. April 1943 bis 30. April 1943 nach Auschwitz kommen läßt. Schlupper nimmt Wohnung im Haus Nr.132 bei SS-Rottenführer Müller.

Der SS-Rottenführer Josef Knaus erhält die Genehmigung, seine Familie vom 23. April bis 2. Mai 1943 nach Auschwitz kommen zu lassen. Dieselbe nimmt Wohnung im Haus der Waffen-SS.“  (SB Nr. 11/43), S. 245.

Betr.: Besuch der Ehefrauen

Ich habe festgestellt, daß in der letzten Zeit SS-Angehörige ihre Ehefrauen oder sogar die ganze Familie hierher kommen ließen, ohne daß hierzu meine Genehmigung vorgelegen hat. Ich weise nochmals daraufhin, daß in jedem Falle, und sei der Besuch bzw. Aufenthalt auch nur für kurze Zeit, meine persönliche Genehmigung, unter Angabe der Dauer des Aufenthaltes und wo der Besuch Wohnung nimmt, einzuholen ist. (SB Nr. 9/43), S. 242.

Besuch im Konzentrationslager Auschwitz

In letzter Zeit ist mir aufgefallen, daß Besuche in das KL geführt wurden und mit diesen Besichtigungen stattfanden, ohne daß ich hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Ich weise darauf hin, daß Besichtigungen des KL und des gesamten Interessengebietes des KL Au. nur durch den Chef der Amtsgruppe D genehmigt werden können.

Sofern bei den einzelnen Abteilungsleitern Gäste zu Besuch sind und die Absicht besteht, diesen den KL-Betrieb zu zeigen, so ist rechtzeitig auf der Kommandantur hierfür der Antrag zu stellen, damit in jedem Falle die Genehmigung beim Chef der Amtsgruppe D eingeholt werden kann.“ (SB Nr. 42/43), S. 344.

Kinder im Lagerbereich

Ich habe festgestellt, daß Kinder sich tagsüber hier im Lager aufhalten und sich sogar auf den einzelnen Arbeitsstellen herumtreiben. Auch beim Aus- und Einrücken konnte ich beobachten, daß diese Kinder neben den geschlossenen Häftlingskolonnen mitgehen.

Ich verbiete das hiermit und weise auf die Gefahr hin, die bei einem evtl. Fluchtversuch durch die hierbei erforderliche Handhabung der Schußwaffe durch den Begleitposten für die Kinder mit sich bringt.

Außerdem bringt ein solcher Umgang der Kinder mit den Häftlingen einen derartig moralischen Nachteil mit sich, der von Seiten der Eltern nicht zu verantworten ist.

Die SS-Angehörigen habe ihren Frauen und Kindern diesbezüglich Anweisung zu geben und selbst darauf zu achten, daß ihre Kinder von den Häftlingen fernbleiben und sich nicht dauernd im Lager selbst oder auf den Arbeitsplätzen aufhalten.“ (SB Nr. 25/43), S. 306.

Neben diesen Standortbefehl stellt der kritische Betrachter die Erzählung des o. g. Kazimierz Smolen, wonach an einem Tag „20000 Menschen in die Gaskammern von Birkenau getrieben und danach verbrannt worden“ sind, und der ferner erzählt, daß die „weinenden Kinder“ (der Häftlinge) „auf einer Wiese warten mußten, bis die 80 Meter entfernte Gaskammer von den Opfern freigemacht worden war.“

Da treiben sich also Kinder der SS-Angehörigen im Lager und bei den Häftlingen herum, sodaß der Lagerkommandant per Befehl dies unterbinden mußte, und gleichwohl spielen sich grausige Szenen im Lagerbereich ab. Wer ’s glaubt, mag ’s glauben. Und wer ’s nicht glaubt?

Auf den wartet ein BRD-Gefängnis!

Soweit die Betrachtung relevanter Kommandanturbefehle

13. Ungereimte Aussagen im IfZ-Buch

13.1Endlösung der Judenfrage

In der Einleitung heißt es:

„Direkte Bezugnahme auf die in Gang befindliche ‚Endlösung der Judenfrage‘ finden sich in den Befehlen nur selten, doch aufschlußreich ist oft, was zwischen den Zeilen steht.“

Das heißt, daß der/die Herausgeber diese Wortschöpfung noch immer mit „Ermordung“ gleichsetzen. Das Wort „Endlösung“ wird vor allem der Wannseekonferenz zugeschrieben.

Dabei war damit die Abschiebung der Juden aus Deutschland in ein anderes Land gemeint, zuerst nach Madagaskar und dann, weil nicht durchsetzbar, nach Palästina.

Für dieses Vorhaben schlossen die Nationalsozialisten mit den Zionisten, zur Zufriedenheit beider Seiten, 1933 das Haavara-Abkommen ab.

Bereits 1982 hatte Yehuda Bauer, Prof. an der Hebräischen Universität in Jerusalem, wörtlich erklärt:

„Die Öffentlichkeit wiederholt immer noch ein ums andere Mal die törichte Geschichte, am Wannsee sei die Vernichtung der Juden beschlossen worden.“

(The Canadian Jewish News, 20. 1. 1982, S. 8).

Es ist nicht verwunderlich, daß das IfZ noch immer diese längst überholte Zuordnung vornimmt.

13.2 KB zu Schauprozessen mißbraucht

In der Einleitung heißt es ferner:

„Die Standort und Kommandanturbefehle sind keine Neuentdeckung der jüngsten Holocaust-Forschung. Sie sind der Justiz und der Wissenschaft im Prinzip vielmehr seit Jahrzehnten bekannt. In Polen dienten sie der Rechtsprechung (Fett d. V.) bereits, als im November/Dezember 1947 in Krakau der Prozess gegen Arthur Liebehenschel und 39 weitere Angehörige der Lager-SS stattfand. (…)

In Deutschland erlangten die Dokumente erstmals im sogenannten großen Frankfurter Auschwitz-Prozeß (1963-65) Bedeutung.“

Man braucht kein Historiker zu sein, um zu wissen, daß der gegen Liebehenschel 1947 von den Polen in Szene gesetzte Prozeß, in dem der Angeklagte verurteilt und gehenkt wurde, nicht der „Rechtsprechung

diente“, sondern der politischen Rechtsbeugung; er war einer jener Schauprozesse, wie sie die Sieger gegen den Besiegten nach dem Krieg führten.

Das Paradebeispiel hierfür ist der Katyn-Prozeß in der Sowjetunion.

Im Frühjahr 1940 ermordeten sowjetische Sicherheitskräfte ca. 22000 Polen, vor allem Offiziere, in den Wäldern bei Katyn. Deutsche Truppen stießen am 13. 4. 43 auf das erste Massengrab und riefen internationale Gutachter an den Ort des Grauens.

Es war nicht schwer zu ermittelt, daß die Deutschen nicht die Täter sein konnten, und die Henker des IMT in Nürnberg, die sich zu Richtern aufgeschwungen hatten, wussten es bestimmt, und dennoch urteilten sie, daß die „deutsche Wehrmacht die polnischen Offiziere in den Wäldern von Katyn ermordet“ hatte ((Volumne XVII. Proceedings: 6/25/1946-7/8 1946, S. 274 – 277).

Zahlreiche deutsche Offiziere lieferten die USA als „Täter“ an die Sowjetunion aus. Hingerichtet durch den Strang wurden die sieben Offiziere Karl Hermann Strüffling, Heinrich Remmlinger, Ernst Böhm, Eduard Sonnenfeld, Herbart Janike, Erwin Skotki, Ernst Gehrer.

Zu 20 bzw. 15 Jahren Zwangsarbeit verurteilt wurden Erich Paul Vogel, Franz Wiese und Arno Diere.

Erst durch die fast 50 Jahre später erfolgte Perestroyka kam dieser gigantische Betrug ans Licht. Heute fragt man sich, warum namhafte Historiker noch immer nicht achtsam mit der Wahrheit umgehen und statt dessen Spekulationen zu Tatsachen erklären.

Auch der vom IfZ oben genannte Hinweis, daß die Kommandanturbefehle den Richtern beim großen Auschwitz-Prozess dienten, kann nur die Antwort erfahren: Auch dieser Prozess war ein politischer1

Dazu grundsätzlich nur folgendes aus Historische Tatsachen Nr. 9, S. 11, von Dipl. pol. Udo Walendy:

„Der Auschwitzprozeß fand im Rahmen einer Gesetzes-ordnung statt, die nur die einseitige Rechtsverfolgung von Kriegsverbrechen gegen Deutsche zuließ und Kriegsverbrechen anderer, auch dann, wenn sie in Wechselbeziehung zu deutschen Kriegsverbrechen standen, negierte und keinerlei Aufklärungs- oder Strafverfolgungszwang unterwarf. Das Gericht war in seiner Urteilsfindung nahezu ausschließlich angewiesen auf Zeugen und Sachverständigengutachten der Herren des offiziösen, wenn nicht offiziellen und damit parteilichen, sprich an der Strafverfolgung interessierten, Instituts für Zeitgeschichte in München. Was die Zeugen anbetrifft, so konnten die meisten weder als unbefangen noch unbeeinflußt gelten, da sie den von ihrer Staatsregierung ihnen auferlegten Zwängen unterlagen (was insbesondere auf sämtliche Ostblockzeugen zutrifft).”

Allein daraus schon ist zu entnehmen, daß die Kommandanturbefehle für diesen Prozeß nicht zur Wahrheitsfindung herangezogen wurden, sondern um sie zu mißbrauchen, nämlich etwas hineinzuinterpretieren, was zwar dem politisch gebotenem Wunschdenken, doch nicht der Wahrheit entsprach.

13.3 Evakuierung des Lagers

In der Einleitung ist von „der Befreiung“ des KL Auschwitz durch die Rote Armee die Rede:

„…einen Tag, bevor das Lager vor den anrückenden sowjetischen Soldaten evakuiert und das Gros der verbliebenen Häftlinge auf den Todesmarsch geschickt wurde.“

Auch hier ein nicht zu lösender Widerspruch. Tatsächlich wurde bei der Evakuierung den Häftlingen freigestellt, auf die anrückenden Sowjets zu warten oder mit den Deutschen zu fliehen.

Nach den Ausführungen des Überlebenden Primo Lewi entschieden sich 800 meist marschunfähige Häftlinge in Auschwitz zu bleiben, aber 20000 andere schlossen sich ihren deutschen „Massenmördern“ an!

Der von der Hofgeschichtsschreibung hochgejubelte ehemalige Auschwitz-Häftling und nachmalige Friedensnobelpreisträger Elie Wiesel, der zusammen mit seinem Vater Auschwitz überlebte, hat diese Episode in seinem Buch La Nuit, S. 7 beschrieben:

„Die Entscheidung lag in unserer Hand. Ein einziges Mal konnten wir unser eigenes Schicksal entscheiden. Wir könnten beide im Krankenhaus bleiben, wo ich ihn (seinen Vater, d. V.) dank des Arztes als Patienten oder Krankenpfleger registrieren lassen könnte. Oder wir könnten den anderen folgen. ‚Nun, was werden wir tun, Vater?‘ Er blieb stumm. ‚Laß uns mit den anderen evakuiert werden‘, sagte ich ihm.“

13.4 Danuta Czech

In der Einleitung wird häufig auf die Bücher von Danuta Czech verwiesen, besonders auf „Kalendarium der Ereignisse im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau 1939 – 1945“, daraus nachfolgende Angaben:

S. 282: Anweisung an die Kommandanten, Mißhandlungen zu unterbinden.

S. 366: Die Sterblichkeit in den Lagern ist zu senken. Ärzte haben die Ernährung zu überwachen. Die Arbeitsbedingungen sind zu verbessern.

S. 428, 2. März 1943: Von Kommandant Höß wird betont, daß die Arbeitsfähigkeit der neu eintreffenden Juden unbedingt zu erhalten sei (d.h. Sie seien entsprechend ordentlich zu behandeln).

S. 904: Wieder arbeitsfähige jüdische Häftlinge werden aus dem Krankenbau entlassen und wieder in den Arbeits-prozeß eingegliedert.

Obwohl diese ihre Aussagen auf ein Arbeits- anstatt Vernichtungslager hinweisen, bleibt ihre Grundtendenz, Auschwitz sei ein Vernichtungslager gewesen.

Diesen Widerspruch beurteilt der Dipl. pol. Udo Walendy in

Historische Tatsachen Nr 52, S. 31, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung so:

„Danuta Czech handelte in offiziellem Auftrag ihrer kommunistisch-polnischen Herren im Auschwitz-Museum. Sie ist gleichermaßen in die Gruppe der üblen Romanschriftsteller und Greuelpropagandisten einzureihen, weil sie keinen einzigen Beweis für einen Vergasungstoten erbracht hat, jedoch Millionen in „Gaskammern“ verschwinden läßt. Sie begnügt sich ebenso wie Wolfgang Benz und seine Mannen mit der schlichten, stetig wiederholten Behauptung: „ins Gas geschickt‘.“

14. Abschließend

Alles in allem müssen wir feststellen: Deutschland aus den bekannten Motiven geschichtlich niemals zu entlasten, das war von Anfang an die Absicht unserer Feinde.

Mögen die Fakten, so wie hier die Kommandanturbefehle, das uns aufoktroyierte Geschichtsbild auch noch so sehr erschüttern, sie werden sich weiterhin mit allen Mitteln gegen die Freiheit der Wissenschaft, die Meinungsfreiheit und die Auswertung neuer Erkenntnisse wehren, nur damit ihr Dogma erhalten bleibt. Dabei lassen sie sich auch nicht durch offenkundige Fabeln beirren, was durch das nachfolgende Beispiel treffend veranschaulicht wird:

1985 war der erste Holocaustprozeß gegen Ernst Zündel in Toronto/Kanada. Er wurde verteidigt von Douglas Christie, dem der französische Prof. Robert Faurrison als wissenschaftlich-historischer Berater zu Seite stand. Von Letzterem haben wir den Hergang des Geschehens. Dabei ging es auch um das Buch des Auschwitz-Überlebenden Rudolf Vrba: „Ich kann nicht vergeben“, dessen phantastische Erzählungen über die Vergasungen der offiziellen „Historiker“ als Lehrbuch dienten, von dem Angeklagten Ernst Zündel aber aus triftigen Gründen bestritten wurden.

Mit den Fragen, die Prof. Faurrison vorbereitet hatte, nahm Douglas Christie Vrba ins Kreuzverhör, bis dieser zusammenbrach und kleinlaut eingestand, daß seine Auschwitz-Geschichten auf seiner – so wörtlich – „licentia poetarum“, also „dichterischen Freiheit“ beruhe!

Staatsanwalt Griffiths war empört und der als Fabulierer entlarvte

„Augenzeuge der Gaskammern“ erledigt – vorerst.

„Einige Jahre später“, so Prof. Faurrison, „hat er seine Angewohnheiten als Muskelprotz wieder aufgenommen. Er ist gestorben. Man hat sein Buch wiederaufbereitet, als wäre nichts gewesen.

Die Wiederaufbereitung des Falschen, das ist alles, was die heutigen Leute (gemeint sind die heutigen „Historiker“, d. V.) machen können, die vollkommen verzweifelt sind, daß sie keine Beweise mehr suchen.

Man stelle sich nur mal eine Sekunde lang vor, in der BRD gäbe es keinen § 130 StGB. Und man stelle sich vor, Anwälte könnten in BRD-Gerichten Fragen zu Gaskammern und zum Holocaust stellen, ohne befürchten zu müssen, selbst dafür im Gefängnis zu landen. Was dann wohl geschehen würde.“

Ja, sie wissen sehr wohl, was dann geschehen würde: Mit der „Offenkundigkeit“ wäre es dann vorbei und das Kapitel jener Zeitgeschichte müßte neu geschrieben werden.

Und weil nicht sein kann, was nicht sein darf, werden die Schau-prozesse in der BRD wie gehabt weitergeführt und die angeklagten Wahrheitssuchenden wie Verbrecher kriminalisiert werden, und nicht nur Sachlichkeit, sondern jeder Anstand bleibt dann auf der Strecke.

So bemüht sich zwar auch Prof. Dr. Frei, der maßgebliche Herausgeber des o. g. IfZ-Bandes, den Anschein von Wissenschaftlichkeit und Integrität zu vermitteln, doch wehe wer seine Spekulation über die Kommandanturbefehle nicht teilt und aus diesen schließt, daß Auschwitz ein Arbeits- und kein Vernichtungslager war, der wird mit häßlicher Polemik niedergemacht, so geschehen der 87 Jahre alten Historikerin Ursula Haverbeck.

Im Panorama-Beitrag vom 23. 4. 2015 sagte Prof. Dr. Frei u.a.:

„Das ist erstaunlich. Also ich meine diese Backfisch-mäßige … BDM-backfisch-mäßige Art und Weise hier, offenkundig innere psychische Bedürfnisse zu befriedigen, sozusagen die 16-jährige wahrscheinlich so bei Kriegsende, die damals nichts gewußt und geglaubt hat, muß ihren geliebten Führer und seine Unschuld offenbar noch 70 Jahre danach verteidigen, anders kann man das gar nicht erklären.“

Da stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Prof. Dr. Frei auch der

bekanntesten jüdischen Journalistin Großbritanniens und weltweit hochgeschätzten Holocaust-Forscherin, Gitta Sereny, vorzuwerfen wagte, sie habe „BDM-backfisch-mäßige“ Allüren und müsse „ihren geliebten Führer und seine Unschuld offenbar noch 70 Jahre danach verteidigen“? Denn Frau Sereny bekundete:

„Warum nur in aller Welt haben all diese Leute Auschwitz zu einer heiligen Kuh gemacht…Auschwitz war ein schrecklicher Ort – aber er war kein Vernichtungslager.“ (The Times, London, Mittwoch, den 29. August 2001).

Prof. Dr. Frei hat offenbar noch immer nicht begriffen, daß es hier grundsätzlich weder um Hitler noch um Stalin noch um eine Ethnie oder sonst einem Gottseibeiuns geht, sondern einzig und allein um die Wahrheit, denn nur die Wahrheit wird euch freimachen.

(Johannes, 8:32)

Anmerkungen

Eine digitale Ausgabe der “Standort und Kommandanturbefehle” finden Sie im Weltnetz unter:

https://archive.org/details/Kommandanturbefehle

Diese Ausgabe enthält nur die tatsächlichen Befehle, ohne die “Kommentare” des Instituts für Zeitgeschichte. Dazu heißt es im Vorwort:

“Die Kommentare des Institutes, welche der Diffamierung des deutschen Volkes dienen sollen und in ihrer Art den Tatbestand des Hoch- und Landesverrates gemäß § 90, f RStGB und § 91, b RstGB erfüllen, sind nicht Bestandteil dieser Ausgabe!”

Die Originalausgabe der “Standort und Kommandanturbefehle” ist zu einem frechen und an Dreistigkeit nicht mehr zu überbietenem Preis, im Buchhandel erhältlich. Der hohe Preis sollte den Herausgebern wohl Garantie dafür sein, daß dieses Buch im Dunkel der Geschichte verbleibt. So funktioniert auf sehr einfache Weise die Fälschung der Geschichte.

Der Autor des hier vorliegenden Buches, hat Ihnen schon sehr viel Arbeit abgenommen und wesentliche Dinge zusammen getragen. Ein Blick in die übrigen Befehle kann trotzdem nicht schaden.

Ich selbst musste über diesen Befehl sehr schmunzeln:

Pflücken von Flieder

Ich habe festgestellt und es wird berechtigter Weise Klage geführt, daß SS—Angehörige in einer geradezu unverständlichen und radikalen Art und Weise von den Fliedersträuche[r]n die Blüten abreißen.

Diese Untugend hat bereits Formen angenommen und es können nicht nur Häftlingskommandos, sondern auch SS—Angehörige beobachtet werden, die nicht nur Sträuße, sondern ganze Büsche mit in die Lager bezw. Unterkünfte schleppen. Für Häftlinge verbiete ich, daß noch ein Fliederstrauß mit in das Lager genommen wird und von den SS—Angehörigen erwarte ich, daß, wenn sie Flieder wünschen, sich diesen in einer bescheidenen Form und schonendst von den Sträuchern zurechtschneiden und diese nicht in sinnloser Art und Weise plündern und zerstören. Im Interesse der Allgemeinheit, d[a] diese Fliedersträucher doch früher oder später einmal zur Ausschmückung unseres gesamten Lagers dienen sollen, erwarte ich von allen SS—Angehörigen volles Verständnis für diese Maßnahme.” (KB Nr. 14/43), S. 270

Traurig stimmte mich, daß der Standortkommandeur seine Untergebenen, erst durch einen Befehl auf diese Unsitte aufmerksam machen musste. Gleichzeitig zeigt er aber auch, daß die SS-Männer nur Menschen waren. Sich aber nur annähernd vorzustellen, daß solche Menschen auf teuflische Art und Weise, Massentötungen an Millionen Juden vorgenommen haben sollen, ist vollkommen unlogisch!

Oder auch dieser Befehl,

Krankenstand der Häftlinge

In einigen Lagern ist der Krankenstand der Häftlinge gewaltig angestiegen. Die Lager-,Rapport-, und Arbeitsdienstführer haben laufend den Krankheitsstand der Häftlinge zu kontrollieren und Simulanten durch den 1. Lagerarzt überprüfen zu lassen.” (KB Nr. 6/44), S. 438

der klar beweist, daß es nur ein Gräuelmärchen sein kann, wenn immer wieder die Geschichte erzählt wird: “Kranke und Schwache wurden sofort ins Gas geschickt!”.

Machen Sie sich die Mühe und überprüfen Sie all die anderen Fakten, die mit den Dogmen der Holoreligion nicht stimmen können.

Zu guter letzt noch einige Sätze aus den 10 Geboten der Holocaust“-Religion, verfaßt von Robert Faurrison:

1. Du wirst Dir in den Kopf setzen, daß das absolut Böse sich im „Nazi“ verkörpert und das absolut Gute in seinem jüdischen Opfer. Den Juden wirst Du mit Würdigungen und Opferungen überhäufen. Den „Nazi“ wirst Du verleumden und verfolgen bis an das Ende der Erde und bis an das Ende der Zeiten

3. Mit den Augen des Glaubens wirst Du in allem den Zeugenaussagen der unzähligen Geretteten des „Holocaust“ glauben. Sollte, durch ein Unglück, sich eine Zeugenaussage als äußerst falsch erweisen, wirst Du erwidern, daß dies ohne Bedeutung sei, denn wenn die Erzählung aus dem Herzen kommt, dann gelten die Begrifflichkeiten des Wahren und des Falschen nicht mehr.

9. Im Namen der Erinnerung wirst Du immer mehr Geld und immer weitere kriegerische Kreuzzüge gegen die neuen Hitlers verlangen, von denen es Unzählige mit ihren Massenvernichtungswaffen – aus Blech – gibt. Du wirst nach Holocausts verlangen, aber Holocausts der Gojim. Sprich mir nach: „Wir brauchen Geld, immer mehr Geld.“ Oder: „Je mehr ich weine, desto mehr kassiere ich. Je mehr ich kassiere, desto mehr weine ich!“ Oder auch: „ Kriege, immer Kriege und noch mehr Kriege! Das ist gut für das Schoah-Business und die Holocaust-Industrie“. Jahwe wird auf Dein Gebet hin den Gang der Sonne um die Erde stoppen, damit sich während des gesamten Tages das Massaker der Gojim verlängert. Jahwe wird die Seinigen erkennen. Die Zukunft ist schön, die uns derart vorbereitet wird. Es lebe die verpflichtende Lehre der Schoah,

Ende


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