Ist die BRD souverän?

Ist die BRD souverän ?
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Gerne beantworten wir Ihre weiteren Fragen zur staats- und völkerrechtlichen Lage Deutschlands.
Die Serie wir fortgesetzt

Die herrschende Meinung unter Politikern, Medien und Juristen bejaht dies und hält die BRD für einen souveränen Staat. So steht es jedenfalls auf dem Papier.

In der Präambel des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“ 1990 heißt es beispielsweise:

„In Würdigung dessen, dass das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen….“

Von offizieller Seite, nämlich vom Europaparlament, erfahren wir die folgende Definition für Souveränität bedeutet, dass ein Staat

– völlig unabhängig von anderen Mächten über die höchste Entscheidungs- und Herrschaftsgewalt im Innern verfügt,
– frei und unabhängig seine Gesellschafts- und Staatsordnung gestaltet,
– die Innen- und Außenpolitik selbst bestimmt,
– dass in einer Demokratie seine Staatsgewalt durch die Zustimmung zur Verfassung und die Wahl der Legislative legitimiert ist,
– und das jede Fremdherrschaft und jede Einmischung in innere Angelegenheiten von außen ausgeschlossen ist,

also sagen wir es kurz und bündig: Ein Staat ist souverän, wenn er Herr im eigenen Haus ist.

Nun zur Wirklichkeit:

Die Art. 8 und 11 des „Einigungsvertrages“ von 1990 bestimmen, dass in den alten Bundesländern auch nach der Wiedervereinigung insgesamt 8 völkerrechtliche Verträge, Vereinbarungen, Abkommen, Protokolle und Notenwechsel ihre Gültigkeit für die BRD behalten. Dabei handelt es sich gemäß Anlage I Kap II Anlage I Kapitel I , vor allem um die folgenden, also nach wie vor gültigen Verträge:

1. den „Aufenthaltsvertrag“ ,1954
2. das „NATO-Truppenstatut“ , 1959 und
3. das „Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut“ 1961.

Nach diesem Regelwerk befinden sich in der BRD in den alten Bundesländern – also nicht in den neuen Bundesländern! – zur Zeit etwa 58.000, vielleicht sogar bis zu 72.500 – unter dem Schutz des NATO-Truppenstatuts stehenden Personen, die sogar noch Atomwaffen besitzen. Die BRD ist ihnen gegenüber zum Beispiel verpflichtet, auf ihrem eigenen Territorium

– gemäß Art. IX (3) des NATO-Truppenstatutes geeignete Liegenschaften zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen,
– gemäß Art. 1 (2) des Aufenthaltsvertrages zu dulden, dass die Zahl der NATO-Truppen ohne Zustimmung der BRD jederzeit für kürzere als 30 Tage andauernde Manöver erhöht werden darf,
– die BRD ist gemäß Art. VI des NATO-Truppenstatutes zu dulden, dass NATO-Angehörige bewaffnet sind und sich im gesamten Territorium der BRD frei bewegen dürfen,
– gemäß Art. VII (3) (a) (ii) des NATO-Truppenstatutes zu dulden, dass Straftäter schwerwiegender Taten, die unter dem Schutz des NATO-Truppenstatuts stehen, wegen an Deutschen in Deutschland begangener Verbrechen, zum Beispiel wegen Totschlags oder Vergewaltigung n i c h t von deutschen Behörden und Gerichten verfolgt werden dürfen,
– und die BRD ist gemäß Art. VII (2) (a) und (c) (ii) verpflichtet zu dulden, dass ausländische Behörden in der BRD Personen strafrechtlich verfolgen, obwohl diese nach deutschem Recht keine Straftat begangen haben, zum Beispiel wegen Spionage gegen ein anderes NATO-Mitgliedsland,
– und die BRD ist gemäß Art. 3 (2) und (3) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verpflichtet die NATO-Truppen zu unterstützen, also insbesondere Nachrichten zu sammeln und auszutauschen, die für die Entsendestaaten und ihre Truppen von Bedeutung sind,

und die BRD ist

– gemäß Art. VIII (I) und (4) des NATO-Truppenstatutes n i c h t berechtigt, insofern Schadensersatzansprüche zu stellen,
– sie ist gemäß Art. X (1) des NATO-Truppenstatutes n i c h t berechtigt, Steuern von den NATO-Angehörigen zu erheben und
– die BRD ist gemäß Art. 80A des NATO-Truppenstatutes n i c h t berechtigt, Rechtsmittel dagegen einzulegen.

Damit können Sie die Frage nach der Souveränität der BRD – betrachtet allein unter dem Blickwinkel des NATO-Truppenstatutes – selbst beantworten. Und ich möchte darauf hinweisen, dass die BRD ist im Übrigen berechtigt, jederzeit aus der NATO-Vertrag auszutreten. Bitte fragen Sie insofern die Verantwortlichen. Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, dass sich die Regelungen aufgrund des NATO-Truppenstatutes nicht aus dem Besatzungsrecht ergeben, sondern aufgrund der vom Deutschen Bundestag beschlossenen diesbezüglichen Gesetze.

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