Fakt: Die BRD hat keine „staatlichen Beamte“!

von wepe

Die BRD hat keine „staatlichen Beamte“ –
keine „AMTs“träger – keine „AMTs“verwalter!

– Sondern nur „politische“, bzw. „Schein“-Beamte – denen die „Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes der BRD-NGO“ – zum Schein – NUR die „Eigenschaft“ eines sogenannten Beamten verliehen hat!

Ein angeblicher Beamter in der „Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes der BRD-NGO“ bekommt in seiner „Ernennungsurkunde“ nur die „Eigenschaft“ eines Beamten verliehen!

– hat keinen beamtenrechtlichen Status um amtliche, hoheitliche und staatliche Aufgaben „legitim“ verrichten zu können.

Das ist und kann nur logisch sein!
Eine nicht staatliche Organisation – eine NGO wie die BRD – eine Verwaltung, kann ja nie „AMTs“personen, „AMTs“verwalter oder staatliche Beamten ernennen, beschäftigen oder besitzen – da eine Verwaltung niemals Hoheitsrechte vergeben kann!

Was ist eine NGO – Non-Governmental Organization (NGO)?
Hierzu schreibt und definiert die Bundeszentrale für politische Bildung – wie folgt: (lexika)

Nichtregierungsorganisationen(NGO), Non-Governmental Organizations
nicht staatliche Organisationen, Institutionen, Vereine oder Gruppierungen, die international, national, regional oder lokal tätig sind. Sie sind heute als eigenständige Träger von Entwicklung international anerkannt und bilden ein wichtiges Element bei internationalen Konferenzen, insbesondere im Rahmen der UNO. Das Spektrum der NGO reicht von lokalen Gruppen und Initiativen bis zu weltweit tätigen Organisationen wie Ärzte ohne Grenzen, Greenpeace oder Amnesty International, von kirchlichen Hilfswerken wie Misereor und Brot für die Welt über die den politischen Parteien nahestehenden Stiftungen und die in der Solidaritätsbewegung verankerten Organisationen (z.B. Terre des hommes, Medico International, Weltfriedensdienst).

Also eindeutig und offiziell – Die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt selbst:

„Die BRD-NGO ist eine nicht staatliche Organisation! – geht es noch deutlicher?

Unter dem Link Gesellschaftsverbände wird eine Liste mit NGOs veröffentlicht! – Nachfolgend ein Teilauszug!

Unter anderem finden sich dort:
• Ärzte ohne Grenzen
• ASB-Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland
• Brot für die Welt
• Die Johanniter
• Die Malteser
• DRF-Deutsche Rettungsflugwacht
• DRK-Deutsches Rotes Kreuz
• Amnesty International Deutschland
• HRW-Human Rights Watch
• Arbeitgeberverband Gesamtmetall
• Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
• DGB-Deutscher Gewerkschafts-Bund
• GDP-Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand
• Aktion Mensch
• DLV-Deutscher Leichtathletik Verband
• DSV-Deutscher Schwimm-Verband
usw!

Siegmar Gabriel – “Merkel ist Geschäftsführerin einer NGO”

 

„Das ist sie, was sie ist – eine Geschäftsführerin einer NGO!“
„Die BRD ist, was Sie ist – eine NGO – eine nicht staatliche Verwaltungs-Organisation!“

Jürgen Trittin fragt, ob sie die „Firma“ »BRD« vielleicht gemeinsam weiterführen?

Mal einige ehrlich gemeinte Fragen?

1. Würden Sie von der „NGO Rotes Kreuz“ einen Kosten- Beitragsbescheid
annehmen und bezahlen?
2. Würden Sie zu einer, von der „NGO-DGB“ einberufenen Gerichtsverhandlung
gehen?
3. Würden Sie an die „NGO-Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände” Steuern bezahlen?
– Oder gar Ihr Geld – so genannte Steuern, als Schenkungen dieser NGO
zufließen lassen?
4. Würden Sie sich von der „NGO-Brot für die Welt“ das Konto pfänden oder
sperren lassen?
5. Würden Sie sich von der „NGO-THW-Technisches Hilfswerk“ verhaften und
einsperren lassen?

u.v.a.m.

Das alles spiegelt die aktuellen unhaltbare Umstände in unserem Heimatland!
Somit kann es in der BRD-NGO – als „nicht staatliche Organisation“ logischer Weise und „de jure“, auch gar keine staatlichen Beamte – und auch keine staatlichen Gerichte geben.

Das statusrechtliche Amt zur Ernennung eines Beamten auf der Grundlage des Beamtengesetzes – Kurzversion –

Bedeutung, Begriff und Rechtsnatur der Ernennung

Die Rechtsbeziehung Beamter – Dienstherr (Diener einer Verwaltung) wird maßgeblich durch die Ernennung gestaltet. Die Ernennung ist die grundlegende und entscheidende Maßnahme, für die Art und den Inhalt des Rechtsverhältnisses des einzelnen Beamten.

Ob jemand z.B. Beamter auf Lebenszeit oder als Beamter auf Probe ist, hat elementare Bedeutung für seine Rechtsstellung gegenüber seinem Dienstherrn. Der allgemeine Status des Beamten wird durch die Ernennung festgelegt.

Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger und formgebundener Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen des zuständigen Organs des Dienstherrn liegt. (- Der Verwaltung – von STAAT ist weit und breit nichts in Sicht!)

Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist die Ernennung wegen der dem Dienstherrn zustehenden Personalgewalt als Ermessensentscheidung anzusehen.

Ernennungsurkunde

Unter der Rubrik der Gesamtversion des LBG (Landes Beamten Gesetzes) über 72 Seiten ist unter der Rubrik „Ernennungsurkunde“ dokumentiert, dass der angebliche Beamte – lediglich die Eigenschaft – allerdings in einem Dienstverhältnis – eines Beamten besitzt!

Zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art bedarf es einer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG). § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG bestimmt, dass im Falle der Umwandlung der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz aufgenommen werden muss.

Neben den Regelungen in § 8 Abs. 2 LBG werden durch die Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 VV zu § 8 LBG bestimmte Urkundeninhalte vorgeschrieben.

In der Urkunde müssen folgende Formulierungen enthalten sein:

• bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art (z. B. Widerrufsbeamtenverhältnis, Zeitbeamtenverhältnis)

„ ……. (Amts- oder Dienstbezeichnung) …….
wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe verliehen“

(Nr. 2.2.3 VV zu § 8 LBG)

• bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe aus einem anderen Beamtenverhältnis

„ ……. (Amts- oder Dienstbezeichnung) …….
wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf…….
für die Dauer von ……. Jahren
in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und
zum ……. (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt“

(Nr. 2.2.4 VV zu § 8 LBG)

• bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art und gleichzeitiger Anstellung

„ ……. (Amts- oder Dienstbezeichnung) …….
wird unter Verleihung der

Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe
zur/zum ……. (Amtsbezeichnung) ernannt“

(Nr. 2.2.5 VV zu § 8 LBG)

• bei Lebenszeitverbeamtung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe

„ ……. (Amtsbezeichnung) …….
wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit verliehen“

(Nr. 2.2.6 VV zu § 8 LBG)
• bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (z. B. Professoren, § 83 LVO)

„ ……. wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zur/zum ……. (Amtsbezeichnung) ernannt“

(Nr. 2.2.7 VV zu § 8 LBG)

• bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger Anstellung

„ ……. (Dienstbezeichnung) …….
wird unter Verleihung der Eigenschaft
einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit

Ernennungsurkunde

Neben den Regelungen in § 8 Abs. 2 LBG werden durch die Nummern 2.2.5 und 2.2.8 VV zu § 8 LBG bestimmte Urkundeninhalte vorgeschrieben.

In der Urkunde müssen folgende Formulierungen enthalten sein:

• bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art und gleichzeitiger Anstellung

„ ……. (Amts- oder Dienstbezeichnung) …….
wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe
zur/zum ……. (Amtsbezeichnung) ernannt“

(Nr. 2.2.5 zu § 8 LBG)

• bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger Anstellung

„ ……. (Dienstbezeichnung) …….
wird unter Verleihung der Eigenschaft
einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit
zur/zum ……. (Amtsbezeichnung) ernannt“

Problemfall: Beamte – Bundesrepublik Deutschland

Thema: Hoheitliche Aufgaben:

Publiziert am 7. Juni 2013 von Alexander Berg:
Zur grundsätzlich wirksamen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bedarf es eines Amtes und eines beeideten Amtsträgers – entsprechender Ausbildungsmuster. Die Verleihung eines Amtes erfordert einen rechtmäßigen Staat.

Die BRD, keine Staatsgründungsurkunde besitzend, ist nur eine Anstalt des öffentlichen Rechts – ein Firmenkonstrukt.
Um als Amtsträger von einem Staat entsprechende Zuständigkeiten – also Verantwortung und Befugnisse – auch ausführen zu dürfen, bedarf es einer rechtswirksamen Bestallungsurkunde und eines rechtswirksamen Amtsausweises, um sich legitimieren zu können.

Da es seit dem BVerfG vom 17.12.1953 – 1 BvR 147/52 – im Leitsatz 2:
Auf Befehl der Alliierten Besatzungsmächte: „Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen” keine Beamtenverhältnisse bestehen, können sich Akteure der Exekutive, Verwaltung und Judikative lediglich mit Dienstausweisen ausweisen – dies jedoch nur in Verbindung mit dem bundesrepublikanischen „Personalausweis“. Da sie wegen fehlendem Staatshaftungsgesetz, welches vom BVerfG 1982 bereits als verfassungswidrig deklariert wurde, privat vollumfänglich haftend sind nach § 823 BGB.

Bedienstete haben lediglich die Eigenschaften als Beamte.
Der Begriff „Dienst“ kommt von „dienen“, was wiederum einen „zu Dienenden“, einen „Weisungsgebenden“ voraussetzt, was wiederum bedeutet, dass der „Bedienstete“ an Weisungen gebunden ist, was wiederum bedeutet, dass er in seiner Handlung befangen ist. Dies beziehend auf sich in der Funktion “Richter” zugehörigen Akteure.

Selbiges schließt die “Exekutiv-Akteure” ein. Im Näheren darauf hinweisend, dass die “Polizei” ebenfalls nur ein Privatunternehmen mit eingetragener Marke “Polizei” ist; jeder Bedienstete ebenfalls privat haftbar nach §823 BGB. Angeordnete, gewalttätige Übergriffe sind somit strafbare Handlungen. Ebenfalls den Hinweis in den Raum stellend, dass Artikel 35 GG aufgrund des fehlenden räumlichen Geltungsbereichs des GG keine Wirksamkeit mehr hat.

Alle polizeiliche Gewalt, wie wir sie aktuell nicht nur auf Demonstrationen wahrnehmen, erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Verfolgung Unschuldiger, Freiheitsberaubung – aufgrund der Anwendung ungültiger Gesetze: Bildung einer kriminellen Organisation, Landes- und Hochverrat, Belohnung und Billigung einer Straftat, Amtsanmaßung, Bildung bewaffneter Gruppen etc.

Sogenannte Gerichtsvollzieher seit 01.08.2012 – durch eine geänderte GVO – rein privat handelnd unterwegs sind und keine Befugnisse mehr haben. Das Argument eines GV, sich als “legitimiert” auf den § 154 GVG beziehen zu wollen, kann mit dem 1. BMJBBG Artikel 16 bis zur Bedeutungslosigkeit entkräftet werden. Weitere Hinweise, dass es sich bei den aktuell geschulten Gesetzesänderungen für die GV lediglich um Gesetzesentwürfe handelt und diese keinerlei Rechtswirksamkeit haben.

Ergänzung: Beamte – Bundesrepublik
Zur Problematik der Beamten in der BUNDESREPUBLIK auf DEUTSCHLAND

Seit 1945 gibt es in Deutschland keine Beamten mehr. Es gibt vielmehr nur Bedienstete, die als Beamte bezeichnet werden:

Das Bundesverfassungsgericht-Urteil: 17.12.1953 1 BvR 147/52 sagt eindeutig: alle Beamtenverhältnisse sind am 08.05.1945 erloschen.
Fundstellen: BVerfGE 3,58;DVBI 1954,86;DÖV 1954,53;JZ 1954,76;MDR 1954,88;NJW 1954,21
Verweis auf : BVerfG-Urteil 2 BvF 1/73
Auszug:
2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.
4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.
6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.

Da die Bundesrepublik nur eine Verwaltung nach Artikel 48 HLKO darstellt, wird es auch bis zu einem Friedensvertrag keine Beamten geben. Ein Staat kann Beamte haben eine Verwaltung hat nur Arbeitsverhältnisse und somit haben die Beschäftigten auch nur einen Dienstausweis und keinen staatlichen Amtsausweis.

Nur ein Amtsausweis löst hoheitliche staatliche Befugnisse aus. Ein Dienstausweis hätte derzeit nur hoheitliche Befugnisse wenn eine Genehmigung der Militärregierung mitvorgelegt wird (Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 2 Artikel V und VI)

Die Bediensteten sind auch nur für Personen nach Artikel 25 Grundgesetz, die Bewohner der Verwaltung Bundesrepublik sind zuständig. Oder Sie wären zuständig für Freie Bürger die einen Vertrag geschlossen haben im Einzelfall.

Nun wollte doch glatt eine Bedienstete, Maritta Jakob einer Firma Finanzamt Bautzen “Bußgelder” bei einem Staatlichen Selbstverwalter und Bürger von Freies Deutschland eintreiben der keinen Vertrag mit der Firma hat:
Amtsträger:

Nach §11 StGB (BRaD-Recht) ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Richter oder Beamter ist.
(Fragt sich jetzt welches deutsche Recht gemeint ist). Gehen wir einmal davon aus, dass dies das Gesetz für die Bundesrepublik ist: Jeder, der sich in der Bundesrepublik Amtsträger nennt, wie z.B. Richter oder Beamte, hat nicht einen Amts-Ausweis oder Amts-Siegel, sondern einen Dienstausweis bzw. Dienstsiegel.

Der Unterschied:
Amtsträger dürfen einen staatlich hoheitlichen Akt ausführen, nämlich eine Entscheidungen treffen, dann wären alle Amtsträger entscheidungsbefugt.
Dienstträger sind dagegen weisungsgebunden und sind nicht unabhängig, willkürlich oder privat!
Genaugenommen gibt es in der Bundesrepublik keine Richter oder Beamte, die keinen Amtsausweis oder Amtssiegel haben, sondern sie haben als juristische Personen (jP) alle nur Dienstausweise. Selbst die Dienstausweise sind keine öffentlichen Urkunden, sondern rein privat. Rechtbeugung kommt nicht in Frage, da das Amt fehl, das durch Täuschung im Rechtsverkehr § 123 BGB vorgetäuscht wird.

Rechtwidrige Anwendung von Gewalt ist auch als Terror definiert!

Es liegen insbesondere Menschenrechtverletzungen gemäß dem Kontrollratsgesetz Nr.35 nach höherrangigem internationalen Menschen- und Völkerrecht vor.

Nur der geistig-lebendige Mensch, mit der höchsten Gewalt auf Erden in der Welt ist befugt, sich einen Bediensteten mit Dienstausweis, dienstbar zum unechten Beamten zu machen. Amtsträger gemäß §11 StGB ist, wer nach deutschem Recht und nicht bundesrepublikanischen UN-Recht gesetzeskonform und wirksam Richter oder Beamter ist. Das setzt aber den Amtsausweis als öffentliche Urkunde voraus.

Dieser Missstand wird offenkundig mit Gewalt, Willkür und Terror, als ein in Kauf genommener Nachteil für einen anderweitigen Vorteil unterdrückt.

Die Geschäftsführung für die Bundesrepublik ohne Auftrag (Art. 39 EGBGB), deren Führung (politische Banden (Verbände)… und Gründung sind nie vom Deutschen Volk in freien geheimen Wahlen gewählt oder bestätigt worden, denn die §§ 37, 41 PartG. sind nie in Kraft getreten. Die Tautologie besteht dann, wenn diese unechten Beamten und Richter im „Namen des Volkes“ (fragt sich nur welches Volk gemeint ist), früher richtiger Weise: „ im Namen des Deutschen Volkes“ tätig werden, worauf sie als juristische Person als Meinung nach Art. 1(2) GG für die Bundesrepublik nach Art. 6 EGBGB keine Legitimation haben. Sie sind nach eigenem Gesetz gemäß §179 BGB ohne eine Legitimation tätig und handeln nach §179 BGB ohne Vollmacht nach Versuch und Irrtum von geistig-lebendigen Menschen, sind zudem staatlich-hoheitlich weder recht-, Geschäft-, partei- oder prozessfähig, also unmündig.

Das deutsche Volk bekennt sich zu den Menschenrechten.
Keine Entscheidung ist von den unechten Richtern unterschrieben und/oder beglaubigt, es handeln sich um keine öffentlich-beglaubigten Urkunden, sondern nur um Angebote oder Entwürfe. Diese unechten und politischen Richter, Polizisten in unechten politischen Gemeinden als Städte als öffentlicher Stall (Stelle nach § 1 (4) VwVfG, beteiligen sich unter Vorsatz aktiv und passiv an der Straftat von Menschenrechtverletzungen!

Anmerkung des Admin:

Nehmen Sie diesen Text und verteilen Sie ihn weit und breit auch an alle sog. staatlichen Arbeitnehmer, Angestellten und “Beamte”!


Quelle und Kommentare hier:
http://wemepes.ch/wepe/fakt-die-brd-hat-keine-staatlichen-beamte