„EU“: Warum der Europäische Gerichtshof („EUGH“) nicht legitimiert ist

 

Soweit, so schlüssig. Die Ausgangsfragestellung nach einer eventuellen Legitimität eines EUGH (oder einer vergleichbaren Organisation) kann somit bis zu diesem Zeitpunkt kristallklar beantwortet werden: In keiner Weise ist eine solche Organisation ein Gericht welches Recht mit Gültigkeit in Deutschland sprechen kann; vielmehr ist alles dieser Art vollständig ausgeschlossen.

Der folgende Abschnitt geht auf die Rechtssituation seit der Neufassung des Artikels 23 ein:

Grundgesetz Artikel 23, der „EU-Artikel“: Dieser Artikel spricht u.a. von „Rechtsetzungsakten der Europäischen Union“, in einer späteren Fassung vom 01.12.2009 sogar explizit vom „Gerichtshof der Europäischen Union“.

Die Intention der Verfasser ist offensichtlich das Insinuieren und Festschreibenwollen, es gäbe eine der Deutschen Rechtsordnung übergeordnete „EU“-Rechtsordnung.

Derartiges ist aber aufgrund der in den vorigen Abschnitten dargelegten Rechtsordnungsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland vollständig ausgeschlossen. Artikel 23 ist damit von Anfang an und rückwirkend nichtig (er wird insbesondere vom übergeordneten, der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 unterliegenden, Artikel 20 rechtlich vernichtet).

Gleiches gilt für alle internationalen Verträge bzw. Vertragsklauseln internationaler Verträge (insbesondere natürlich die „EU“-Verträge), die den weiter oben ausgeführten, zwingenden Vorschriften des Grundgesetzes und der FDGO widersprechen. Diese sind damit zu signifikanten Teilen ebenfalls nichtig, zumindest in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland.

Sie hätten niemals ratifiziert werden dürfen; der Umstand, dass sie es doch wurden, hat rechtlich keine Auswirkung, denn die entsprechenden Organe der Bundesrepublik Deutschland hatten dazu keine Legitimation. Insbesondere können auch andere „EU“-Staaten oder deren Staatsbürger keine Geltung verlangen.

Die Einfachheit und Klarheit der Schlussfolgerung der Nichtigkeit mag für alle Beobachter dieser Thematik, die bereits Generationen von Juristen, Politikern und politisch Interessierten zur Verzweiflung und deren Köpfe zum Rauchen gebracht hat, überraschend sein. Aber der tatsächliche Sachverhalt ist eben genau so wie dargestellt.

Und die Schlussfolgerung kann nur und ausschließlich durch eine wirklich überzeugende Widerlegung aller obigen Aussagen und Deduktionen widerlegt werden. Durch nichts sonst.

Aber hat nicht das Bundesverfassungsgericht zugunsten des „EUGH“ und der „EU“-Verträge entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit dem „EUGH“ sowie weiteren Themenkreisen der „EU“-Verträge befasst. Es hat u.a. auch de facto Urteile an das „EUGH“ delegiert und damit explizit dessen Höherrangigkeit anerkannt, oder genauer, die eigene Niederrangigkeit klargestellt.

Alle Aspekte dieser Urteile oder Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, die den obigen Ausführungen und Schlussfolgerung entgegenstehen, sind allerdings falsch und damit ebenfalls nichtig. Sie müssen jetzt ebenfalls umgehend offiziell für nichtig erklärt werden.

Eine besondere Anmerkung muss hier gemacht werden, auch unabhängig vom Bundesverfassungsgericht: Es gibt Fälle, in denen ein bestimmtes Grundprinzip oder ein Grundwert, welches / welcher eigentlich entweder Bestandteil des Grundgesetzes hätte sein müssen oder welches Bestandteil der FDGO ist, und welches aus diesem Grunde rechtliche Wirkung entfalten müsste, in einem internationalen Vertrag oder einer internationalen Konvention explizit(er) erwähnt wird und auf welches Bezug genommen wird, um eine rechtliche Wirkung, bis hin zur Änderung des Grundgesetzes, zu entfalten. Es ist in solchen Fällen wichtig, zu verstehen, dass in solchen Fällen die rechtliche Wirkung nicht deswegen entsteht, weil das Prinzip in einem internationalen Vertrag erwähnt wird, sondern nur genau deshalb, weil es Teil der direkten, eigenen Rechtsordnung ist, wenn auch ggf. in einem nicht kodifizierten Teil.

Gesamtfazit

Die jetzige „EUGH“-Organisation hat gemäß der obigen Herleitung keine Legitimation und damit auch keine rechtliche Relevanz; nicht mehr als eine Theatertruppe, die Gericht spielt. Alle ihre „Entscheidungen“ („Gerichtsurteile“) hatten und haben von Anfang an und rückwirkend keine rechtliche Gültigkeit in Deutschland.

Dies schließt nicht aus, dass inhaltlich nicht doch punktuell Substanzreiches dort erarbeitet worden ist, dies ist aber ohne jede rechtliche Bedeutung, es sei denn indirekt, indem z.B. ein deutsches Gericht Argumentationslinien von dort nach freiem Ermessen (teilweise) übernimmt.

Analoge Analysen können auch für das „EU“-Parlament, die „EU“-Kommission, die „EZB“ („Europäische Zentralbank“; bzw. das Euro-System), die Entscheidungsmechanismen für Geldausgaben der „EU“ und den angeblichen Rechtssetzungskompetenzen der “EU“ sowie weiterer Kontexte durchgeführt werden; aufgrund der jeweils etwas anderen Konstellation wären dafür aber eigene Abhandlungen notwendig.

Die einzige Möglichkeit innerhalb der Deutschen Rechtsordnung, eine Rechtsordnung einzuführen, die größere Gebiete als das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, z.B. das aller „EU“-Vertragsstaaten zusammen zum Zwecke der Neugründung eines „EU“-Staates durch Verschmelzung der bisherigen „EU“-Vertragsstaaten, führt über Artikel 146 des Grundgesetzes, der Neueinführung einer Verfassung. Alle anderen beteiligten Staaten müssten dies dann analog durchführen.

Bis dahin bleibt es beim oben Aufgeführtem, dass die „EU“-Vertragsstaaten autonome, echte Staaten und keine Gliedstaaten eines wie auch immer strukturierten „EU“-Gebildes sind und dass es keine „EU“-Rechtsnormenhierarchie oberhalb der der Einzelstaaten gibt.

Wie konnte es zu dieser Situation kommen?

Das Fazit wirft die Frage auf, wieso es überhaupt zu einer derartigen Situation kommen konnte, dass versucht wurde und wird, zwei unterschiedlich strukturierte und gegenseitig in zentralen Punkten unvereinbare Rechtsordnungen, die Deutsche und die eines imaginierten „EU“-Staates, gleichzeitig als gültig zu erklären und die Deutsche durch verschiedene Vorgehensweisen, darunter maßgeblich die Selbstunterwerfung dazu nicht legitimierter Organe der Bundesrepublik Deutschland, im Verlauf der Jahre zunehmend unwirksam zu machen, zwar nicht im echten, legitimen, rechtlichen Sinne, wie das hier ausgeführt wurde, aber sehr wohl im realen Sinne.

Der Hauptgrund hierfür ist, dass es in den „EU“-Vertragsstaaten in den letzten Jahrzehnten hunderttausende von Befürwortern (bzw. Apologeten) eines „EU“-Staates gegeben hat und weiterhin gibt, tendenziell mit dem Ziel eines zentralistischen Gebildes, angelehnt mehr an die UdSSR als an die USA. Auch das Römische Imperium dient teilweise als Vorbild.

Diese Personen, die in den meisten Parteien sehr prominent vertreten waren und sind, aber auch in vielen anderen Organisationen und zu fast 100% in der „EU“-Funktionärsschicht, haben diese Agenda z.T. offen, z.T. verdeckt vorangetrieben.

Insbesondere haben sie bestimmte ihrer Wünsche als Tatsachen hingestellt und entsprechendes auch in die offiziellen Dokumente, z.B. die „EU“-Verträge oder eben das Grundgesetz, hineingetextet.

Hierbei wurde sehr geschickt vorgegangen, so dass den normalen Bürgern, die sich nicht näher mit der Materie befasst haben, in vielen Fällen eine rechtliche Situation vorgetäuscht wird, die es so gar nicht gibt.

Ein Beispiel hierfür ist das Konzept einer „EU“-Staatsbürgerschaft (Unionsstaatsbürgerschaft). Der Begriff der Staatsbürgerschaft ist für normale Staaten gut definiert. Für die „EU“ zwar auch, aber irreführenderweise mit einer komplett anderen Bedeutung, nämlich nur im Sinne von „hat die Staatsbürgerschaft eines „EU“-Vertragsstaates“, ohne jede eigenständige, rechtliche Bedeutung (es ist nur ein Synonym für diesen Sachverhalt). Die „EU“-Staat-Befürworter aber suggerieren, es gäbe eine solche „EU“-Staatsbürgerschaft analog zu beispielsweise einer Staatsbürgerschaft der USA. Dem ist aber nicht so.

Aufbauend auf dieser als Tatsache hingestellten Fiktion wurden / werden dann im Laufe der Zeit immer mehr Folgerungen daraus gezogen und weitere Forderungen aufgestellt. Aktuell wird beispielsweise von einigen gefordert, diese angebliche „EU“-Staatsbürgerschaft solle allen nicht-„EU“-Staatsbürgern verliehen werden nach 5 Jahren Anwesenheit in den „EU“-Vertragsstaaten (!) und zwar völlig unabhängig davon, ob auch nur ein „EU“-Vertragsstaat ihnen eine Staatsbürgerschaft verleiht (!).

Ein weiteres Beispiel ist der Begriff der „Union“. Dieser suggeriert mehr, als rechtlich legitim vereinbart wurde, er impliziert insbesondere ein eigenes Rechtssubjekt im völkerrechtlichen Sinne, etwas in dem Sinne wie es bei den „United States of America“ der Fall ist. Die „EU“ ist aber gerade dies nicht, sondern letztlich nichts weiter als eine Reihe von Staaten, die vereinbart haben, einige Dinge kooperativ zu regeln.

Und zu guter Letzt noch ein Beispiel, diesmal ein „Urteil“ des „EUGH“ selbst, aus dem Jahre 1963, in dem es einfach mal so, ohne über die notwendige rechtliche Kompetenz zu verfügen, „festlegt“ hat, dass es ein eigenständiges „EU-Recht“ gäbe, unabhängig von den Rechtsordnungen der Einzelstaaten (und diesen natürlich übergeordnet). Aus verschiedenen Gründen ist dies nicht der Fall, einer der Gründe wurde im obigen Abschnitt über die Rechtsnormenhierarchie bereits aufgeführt.

Einen derartigen Wahnsinn (und anders kann man es nicht einklassifizieren) – und damit sind nicht nur diese Beispiele, sondern der Gesamtkontext gemeint – hat es wohl in der ganzen Menschheitsgeschichte noch nie gegeben und gibt es auch nirgendwo sonst auf der Welt.

Derartiges ist nur möglich durch die nicht-Befassung der meisten Menschen, auch in den Parteien, mit diesen Themen sowie durch die scheinbar relative Ferne der meisten „EU“-Player in Brüssel / Straßburg sowie in den Hauptstädten der „EU“-Vertragsstaaten.

Begünstigt wurde es auch durch die – noch – relativ geringen Zahlungen an die „EU“ (wobei via Euro-Geldsystemmechanismen pro Jahr hunderte Milliarden Euro im Ergebnis umverteilt werden, was aber vielen gar nicht bewusst ist) und durch die Verschleierung der de facto Zerstörung der lokalen, staatlichen Rechtsordnungen durch Einbindung und Mitwirkung der lokalen Parlamente und Gerichte.

Von fast allen Beteiligten, Medien, diversen Organisationen wird alles als legal, notwendig, richtig, selbstverständlich etc. hingestellt.

Ebenfalls von sehr großer Bedeutung ist, dass sich alle diese Personen und Organisationen (man kann sie zusammenfassend als Linkssyndikat bezeichnen) gegenseitig stützen, gegenseitig bestätigen, gegenseitig Gelder zuspielen etc. Z.B. werden „Institute“ von der „EU“ oder anderen „EU“-freundlichen Playern gefördert, die dann sich ihrerseits erkenntlich zeigen durch das Aufstellen von Forderungen, die den Interessen der Geldverteiler dienen.

Bzgl. des Bundesverfassungsgerichtes kann man feststellen, dass die Richter – entgegen dem Grundprinzip der Gewaltenteilung – von den Politikern gewählt werden, die sie kontrollieren sollen – entgegen auch dem Grundprinzip des Verbots von Entscheidungen Befangener.

(Ein korrektes Verfahren, die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften, der Bundesrechnungshöfe etc. zu bestimmen, wäre entweder die direkte Wahl durch die Wahlbürger oder durch die direkte Wahl von Mitgliedern eines von den Parlamenten separaten Wahlgremiums, welches nur hierfür zuständig wäre und von den Parlamenten und Parteien unabhängig und nicht mit diesen verbunden wäre).

Unterm Strich muss man konstatieren, dass seit Jahrzehnten mit Steuerzahlergeldern eine Parallelwelt angetrieben worden ist, die keinen erkennbaren Bezug zur rechtlichen und sonstigen Realität in den „EU“-Vertragsstaaten hat, die von Personen und Organisationen bevölkert ist, deren Eigeninteresse meist deutlich erkennbar im Mittelpunkt eines großen Teil ihres Handelns steht (Ziel „Funktionärsparadies“), die herbeigesehnte, imaginierte fake-rechtliche Konstrukte auf dem Papier erschaffen haben, die in krassem Widerspruch zu den Rechtsordnungen der Einzelstaaten sowie zu den Grundwerten und Grundprinzipien (z.B. Gewaltenteilung, Verbot von Entscheidungen Befangener) der Freiheitlichen Grundordnung, der Grundordnung der Freiheitlichen Gesellschaften und insbesondere Europas, stehen.

Aber das ist nicht das Hauptthema dieses Artikels, deshalb werden diese Themen hier nur kurz zur Erläuterung angerissen.

Was jetzt getan werden müsste

Die Zeit ist überreif, den Stecker zu ziehen, alle illegitimen und damit nichtigen Organisationen, Prozesse und Verträge rückwirkend für nichtig und aufgelöst zu erklären und die durchaus berechtigte Grundthematik, eventuell doch bestimmte Themenkreise kooperativ anzugehen, von Grund auf, auf der Basis grundlegender Überlegungen, geschichtlicher Erfahrungen und Grundprinzipien zu durchdenken.

Die bisherigen Player und Apologeten eines „EU“-Staates haben sich dabei in vielen Fällen bzw. weitgehend dermaßen zentralistisch und funktionärsorientiert erwiesen und haben dabei gleichzeitig in einem erheblichen Maße zentrale Grundwerte und Grundprinzipien der Freiheitlichen Gesellschaften mit Füßen getreten sowie eine Vielzahl von hochrelevanten Aspekten mehr oder minder komplett ignoriert, waren in vielen Fällen komplett unredlich etc. etc., so dass von deren Seite nichts für die Bürger Positives oder Konstruktives zu erwarten ist. Sie haben sich praktisch vollständig disqualifiziert.

Diese Debatte muss daher vielmehr von Bürgern, für Bürger, geführt werden. Und nicht von Funktionären für Funktionäre, wie das bisher der Fall war und ist.

Als Einstieg in die zu führenden Debatten soll im Folgenden kurz angerissen werden, welche Anforderungen an eine eventuelle kooperative Rechtssetzung mit anderen Staaten im Einklang mit der Deutschen Rechtsordnung möglich wären (eigentlich ein Thema für eine eigene Abhandlung).

Was an kooperativer Rechtssetzung und Gerichtsbarkeit mit anderen Staaten möglich wäre

Im Kern müssen die Anforderungen der Deutschen Rechtsordnung ohne jede Einschränkung strikt eingehalten werden. Für die Rechtssetzung bedeutet dies, dass alle eventuellen Gesetze, die in Deutschland und in anderen „EU“-Vertragsstaaten gleichzeitig Gültigkeit erlangen sollen, einen Gesetzgebungsprozess durchlaufen müssen, der dem Deutschen entspricht.

Konsultationen und Debatten mit Parlamentariern anderer „EU“-Vertragsstaaten wären also sehr wohl zulässig (und könnten durchaus punktuell etwas frischen Wind mit einbringen), aber es müssen alle Debatten umfassend auch in der Deutschen Öffentlichkeit stattfinden (und nicht hinter verschlossenen Türen irgendwo in Brüssel und Straßburg).

Insbesondere wäre ein Abnicken von maßgeblich woanders erarbeiteten Vorlagen vollständig ausgeschlossen. Die Inkraftsetzung würde ausschließlich, wie bei sonstigen Deutschen Gesetzen auch, durch den Bundestag stattfinden, bzw. in den Landtagen. Ein „EU“-Parlament gäbe es nicht, dafür aber durchaus gemeinsame Arbeitssitzungen mit Parlamentariern verschiedener Staaten.

Ein solch zusammen mit Parlamentariern verschiedener Staaten erarbeitetes Gesetz tritt nur in Kraft, wenn es im entsprechenden Deutschen Parlament beschlossen wird (meist also der Bundestag, aber auch die Landtage sind denkbar); kommt die notwendige Mehrheit nicht zustande, so entfaltet es keine Rechtswirksamkeit in Deutschland. Andere Staaten würden es wohl genauso handhaben.

Mit anderen Worten, solche Gesetze würden nur dort gültig sein, wo sie lokal in Kraft gesetzt wurden. Es gäbe keine Möglichkeit einer Fremdherrschaft durch Mehrheitsentscheide, deren Mehrheit aus anderen Ländern käme. Die Souveränität wäre damit vollständig gewahrt. (Genaugenommen ist jede Entscheidung unzulässig, an der auch nur ein nicht-Deutscher Staatsbürger teilnimmt.)

Noch besser wäre eine Inkraftsetzung ausschließlich durch lokale Volksentscheide mit hohen Quoren, z.B. 75%. Dies würde auch dazu führen, dass sich alle an der Ausarbeitung von Rechtsnormen Beteiligten vorher sehr viel genauer als bisher mit den Themen und den Interessen der Bürger wirklich befassen würden (siehe also Vorbild die Schweiz, bei der immerhin im Nachhinein ein Referendum möglich ist).

Vorher müssten sich die Staatsbürger der entsprechenden Staaten aber erst einmal darüber im Klaren werden, für welche Themenbereiche überhaupt eine Rechtssetzungskooperation mit anderen Staaten einen echten Sinn ergibt (z.B. Kfz-Zulassungsvorschriften); eine extrem komplexe Debatte, die noch gar nicht wirklich begonnen wurde.

Am besten und am klarsten würde dies geregelt werden, wenn im Grundgesetz explizit geregelt wäre, dass es als Standardfall keine kooperative Gesetzgebung gibt, außer das Parlament wird für jeweils einen konkreten Einzelfall durch Volksentscheid dazu ermächtigt, entsprechende Verhandlungen zu führen.

Das Thema der Gerichtsbarkeit ist etwas anders gelagert; die Problematik entspricht der von anderen internationalen Gerichthöfen bzw. Forderungen zur Einrichtung solcher. Im Gegensatz zur Gesetzgebung, die, wie eben skizziert, auf rein innerstaatliche Entscheidungsmechanismen aufbauen kann, besteht hier ein Wunsch nach einer verbindlichen Entscheidung, die rechtswirksam gegen jeden teilnehmenden Staat durchgesetzt wird.

Das Problem ist: Es ist weltweit keine rechtliche Konstruktion bekannt, die diesen Wunsch Realität werden lassen kann, ohne gleichzeitig in Kollision / in Widerspruch mit dem Prinzip der staatlichen Souveränität zu geraten.

Würde man für internationale Verträge nur jeweils innerstaatliche Gerichte einrichten, würde damit das Souveränitätsproblem nur jeweils für den Staat gelöst sein, dessen Gericht angerufen wird, nicht aber für den Staat, der gegebenenfalls verurteilt werden würde vom Gericht eines anderen Staates; auch könnten dadurch massive politische Spannungen ausgelöst werden.

Ein weiteres Problem ist die Frage, welche Rechtsordnung angewendet werden soll? Denn eine Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit besteht nicht nur aus einem internationalen Vertrag, sondern umfasst sehr viel mehr, darunter auch Unkodifiziertes, z.B. die FDGO, sowie Rechtstraditionen. Beispielsweise mag es in einem Staat eine andere Bewertung der Handlungsmöglichkeiten der Exekutive geben als in einem anderen, wo die Regelgebundenheit höher gewichtet wird.

Folgende Konstruktion wäre aber denkbar, sie greift zwar auch etwas in die Souveränität ein und übt unter bestimmten Umständen Zwang auf die Bürger eines Staates aus, aber in einem noch vertretbaren Maße:

Es wird (u.U. Fall-weise) eine Rechtssituationsbewertungskommission eingerichtet mit Mitgliedern, die aus den obersten Gerichten der Staaten, deren Bürger am Streit beteiligten sind, entsandt werden; es können auch weitere Mitglieder aus anderen Staaten berufen werden, sofern sich die beteiligten Staaten einigen. Diese Kommission enthält das Mandat und die Befugnis, Zeugen zu laden, Durchsuchungen anzuordnen und eine rechtliche Bewertung zu erstellen; es ist auch eine eher klassische Aufteilung von a la Staatsanwaltschaft / Anklage, Verteidigung und Kommission denkbar. Können sich die Kommissionsmitglieder nicht einigen, gibt es mehr als eine rechtliche Bewertung. Es wird aber kein Urteil gefällt und auch keines durchgesetzt.

Die Legislative, typischerweise also das Parlament, kann aber entscheiden, einer der Bewertungen zu folgen (ggf. in einer Variante), außer das eigene oberste Gericht widerspricht. Damit wird diese entsprechende Entscheidung auch genau auf der Ebene getroffen, die auch den entsprechenden internationalen Vertrag geschlossen hat.

Diese Gesamtthematik ist allerdings sehr grundlegender und komplexer Natur und kann daher hier nicht umfassend behandelt werden; das Beispiel ist nur eines von weiteren Denkbaren.

Ergänzend zur Ausgangsfrage kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass es durchaus möglich ist, kooperativ und sinnvoll bestimmte Themenkreise mit anderen Staaten rechtlich zu lösen, zum allseitigen Nutzen. Und zwar ohne dass es einen zentralistischen, weitgehend anonymen „EU“-Staat mitsamt überbordenden, bürgerentkoppelten und herrschsüchtigen Funktionärsparadies gibt.

Es geht deutlich besser. Um Größenordnungen besser. Aber die Debatten darüber müssen erst noch im Detail geführt werden.

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Bryan Hayes (geb. 1967 in Frankfurt am Main, irisch / deutsch) befasste sich zu Schulzeiten intensiv mit Softwareentwicklung und arbeitet nach komplementären Studienjahren (Betriebswirtschaft) in St. Gallen und Hamburg als Entwickler und Manager in Technologieunternehmen, aktuell als Senior Software Architekt in der IT-Branche. Seit gut 10 Jahren gilt sein besonderes Interesse der Frage, wie eine Grundordnung konzipiert sein muss, damit Menschen auf Dauer friedlich und gedeihlich auf einem Territorium zusammenleben können.


Quelle und Kommentare hier:
https://www.tichyseinblick.de/meinungen/eu-warum-der-europaeische-gerichtshof-eugh-nicht-legitimiert-ist/