„EU“: Warum der Europäische Gerichtshof („EUGH“) nicht legitimiert ist

von Bryan Hayes

Wir laden ein zu einer Diskussion ein, warum in Deutschland demokratisch legitimiertes Recht sich demokratisch nicht legitimierten Instanzen wie EU und UNO unterordnen soll. Hier ein erster Beitrag zu einer schwierigen Thematik.

In zunehmenden Maße rufen deutsche Gerichte, sogar das Bundesverfassungsgericht, den „EUGH“ an, welcher dann regelmäßig laut Eigendarstellung „Urteile“ fällt, die angeblich auch in Deutschland zwingend angewandt werden müssen.

Bezüglich der Begrifflichkeiten ist anzumerken, dass der Name „Europäischer Gerichtshof (EuGH)“ eine unbegründbare Anmaßung ist; es handelt sich hier nur um eine Organisation, die von den „EU“-Vertragsstaaten geschaffen wurde, und nicht um eine „Europas“. Im Folgenden wird diese Organisation daher als „EUGH“ abgekürzt (großes U), die Kurzform für „EU-Gerichtshof“. Der Begriff „Gericht“ wird aus Wiedererkennungsgründen beibehalten, auch wenn im Folgenden gezeigt wird, dass es sich nicht um ein Gericht handelt, zumindest nicht im Sinne der Deutschen Rechtsordnung. Dieser Begriff wie auch der Begriff „EU“ werden in Anführungszeichen gesetzt, um sprachlich anzudeuten, dass diese irreführend sind; zumal der Begriff „Union“, wie weiter unten noch erläutert wird, dies ebenfalls ist.

Eine Darstellung des „EUGH“ erfolgt hier nicht, es sei auf die entsprechenden Informationsquellen dazu verwiesen. Lediglich ein zentraler Punkt verdient es, hervorgehoben zu werden, nämlich, dass die „EU“-Vertragsstaaten je eine/n Richter/in entsenden, der/die aber im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem das entsendende Land Partei ist, nicht zuständiger Richter („Berichterstatter“) sein darf; mit anderen Worten, es entscheiden dann ausschließlich Richter, die nicht deutsche Staatsbürger sind. Auch wenn im Folgenden nicht explizit darauf eingegangen wird, gelten die Ausführungen auch für alle anderen „Gerichte“ der „EU“.

In den folgenden Abschnitten werden zunächst verschiedene Facetten der Fragestellung, ob der „EUGH“ ein legitimes Gericht mit Geltungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland ist, beleuchtet; danach wird in mehreren Schritten erläutert, warum dies nicht der Fall ist. Aus Platzgründen werden nicht alle angesprochenen Artikel und Paragraphen dargestellt, es sei aber empfohlen, diese zu lesen.

Welche Rechtsnormenhierarchie herrscht in der deutschen Rechtsordnung?

Logisch höchstrangig innerhalb des Grundgesetzes ist Artikel 79, die sogenannte Ewigkeitsklausel, die u.a. festschreibt, dass die Grundgesetzartikel 1 und 20 in ihren Grundsätzen nicht verändert werden dürfen; hier Absatz 3 dieses Schlüsselartikels:

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Damit wiederum sind diese beiden Artikel 1 und 20 den anderen gegenüber als höherrangig festgeschrieben.

Artikel 25 legt fest, dass „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ Bundesrecht sind, implizit auf Grundgesetzebene; hierzu zählen aber keine internationalen Verträge, auch keine „EU“-Verträge. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass es sich hierbei nicht um „allgemeine Regeln“ (also universelle, weltweit gültige Regeln) handelt, sondern um spezifische zwischenstaatliche Sachverhalte.

In Bezug auf die Frage der Höherrangigkeit des Deutschen Bundesrechtes gegenüber dem Landesrecht stellt Artikel 31 lapidar und klar dar:

„Bundesrecht bricht Landesrecht.“.

Diese Klarheit ist insofern von Bedeutung, weil sie deutlich macht, in welcher Form das Grundgesetz gegebenenfalls Fragen der formalen Rechtsnormenhierarchie beantwortet.

Hierarchisch oberhalb des Grundgesetzes angeordnet ist die Freiheitliche Demokratische Grundordnung (FDGO); diese wird im Grundgesetz an verschiedenen Schlüsselstellen erwähnt. Im Kern umschreibt die FDGO die Grundwerte und Grundprinzipien der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die in keinem Fall verletzt werden dürfen. Es dürfen z.B. sehr wohl Grundgesetzänderungen gefordert werden, aber nur innerhalb des von der FDGO gesteckten Rahmens; deswegen ist auch die FDGO der Maßstab, der an Parteien angelegt wird, ob sie verfassungsfeindlich (der korrektere Begriff wäre „grundordnungsfeindlich“) sind, und nicht das Grundgesetz selbst. Da die FDGO aber keine kodifizierte Rechtsnormenebene ist, wird die Höherrangigkeit eher implizit angegeben und nicht so explizit wie z.B. beim Thema Bundesrechts vs. Landesrecht.

Internationale und/oder völkerrechtliche Verträge inkl. der „EU“-Verträge sind hierarchisch unterhalb des Grundgesetzes angeordnet, auf der Rechtshierarchieebene der Gesetze, wo sie allerdings typischerweise einen sogenannten Anwendungsvorrang genießen, d.h., im Falle einer Kollision mit sonstigen Gesetzen haben sie Vorrang; dies deswegen, damit die Bundesrepublik Deutschland international rechtlich Vertrauen genießen kann, denn ansonsten könnten solche Verträge, auf die sich ja schließlich die Bürger und Behörden anderer Staaten verlassen, durch normale innerstaatliche Gesetze leicht und von außen schlecht erkennbar ausgehebelt werden.

Diese hierarchische Einordnung ergibt sich einerseits aus der Struktur der Rechtsordnung und andererseits implizit aus den notwendigen Mehrheiten zur Inkraftsetzung der Verträge, hierfür reichen die Mehrheiten, wie sie auch für Gesetze notwendig sind. Artikel 79 des Grundgesetzes regelt ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur mit einer doppelten 2/3-Mehrheit des Bundestages sowie des Bundesrates geändert werden kann und dass diese Änderung eine Änderung im Wortlaut beinhalten muss, was implizit zwingend heißt, dass es keine inhaltliche Änderung geben kann, die nicht direkt und schriftlich Bestandteil des Grundgesetzes ist.

Es wäre auch fundamental widersinnig, wäre es mit normaler Mehrheit (versus der doppelten 2/3-Mehrheiten, die für Grundgesetzänderungen notwendig sind) möglich, im Ergebnis Rechtsnormen zu schaffen, die dem Grundgesetz gegenüber vorrangig sind.

Konsistent dazu bestätigt Artikel 59 diese Einordnung der internationalen Verträge als auf Gesetzesebene angeordnet, indem diese nur Rechtgültigkeit erlangen, wenn sie in Form eines Bundesgesetzes innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.

Eine Sonderstellung nimmt noch Artikel 146 des Grundgesetzes ein, der Artikel, der die Einführung einer Verfassung anstelle des Grundgesetzes durch Volksentscheid definiert. Da eine solche neue Verfassung alle anderen Artikel ersetzen würde, auch Artikel 79, könnte man Artikel 146 auch als höherrangiger als Artikel 79 ansehen. De facto spielt all dies aber bzgl. jeglicher Rechtsauslegung und Rechtsanwendung außerhalb dieses Spezialthemas „Einführung einer neuen Verfassung“ keine Rolle, da Artikel 146 eben nur genau diesen Punkt regelt. Anders ausgedrückt: Solange dieser Artikel nicht zur Anwendung gekommen ist, gelten uneingeschränkt die anderen Artikel des Grundgesetzes.

(Eine interessante Frage betrifft das notwendige Quorum für die Einführung einer neuen Verfassung; gemäß dem Grundprinzip, dass ein Quorum umso höher sein muss, je fundamentaler das Thema ist (Grundgesetzänderungen erfordern ein 2/3-Quorum, Gesetze ein 50% – Quorum), müsste es wohl bei mindestens 75%, eher bei 80%, liegen.)

Auch eine neue Verfassung würde aber den Grundsätzen der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung untergeordnet sein; sie müsste dazu konform sein.

Zusätzlich zu diesen Hierarchiebeziehungen könnte man noch weitere angeben, z.B. zur hierarchischen Einordnung der sogenannten Grundrechte; dies ist für die Beantwortung der Ausgangsfrage aber nicht notwendig und unterbleibt daher.

Die rechtliche Wirkung einer höherrangigen Rechtsnorm ist die Festlegung des Rahmens innerhalb dessen niederrangigere Rechtsnormen gegebenenfalls detailliertere Bestimmungen festschreiben können; solche Festschreibungen sind nur innerhalb des gesetzten Rahmens zulässig. Dann, aber nur dann, haben Sie Vorrang, nach dem Grundsatz, dass spezifischere Rechtsnormen allgemeineren gegenüber vorrangig sind, auch wenn sie auf einer niedrigeren Rechtshierarchiestufe angeordnet sind. Verlassen dagegen niederrangigere Rechtsnormen den gesetzten Rahmen, sind sie entweder direkt nichtig, d.h., sie entfalten keine Rechtswirkung, oder sie werden zumindest in ihrer Wirkung eingeschränkt auf den zulässigen Rahmen.

Beispiel: Setzt ein Verfassungsartikel den Rahmen für einen bestimmten Steuersatz auf 0% bis 15% fest, dann darf ein Steuergesetz keinen entsprechenden Steuersatz von 18% festlegen. Das Steuergesetz ist dann entweder nichtig (was im Beispiel implizit einen Steuersatz von 0% bedeutet) oder der Steuersatz wird automatisch auf 15% beschränkt.

Diese Regeln gelten insbesondere auch für internationale Verträge, die Teil der Rechtsordnung werden sollen. Es dürfen keine Verträge abgeschlossen werden, die dem Grundgesetz oder der FDGO widersprechen; falls dies doch geschehen ist, sind sie entweder nichtig oder die widersprechenden Klauseln werden auf den grundgesetzlichen Rahmen beschränkt.

Hierauf hat jede/r Staatsbürger/in einen unmittelbaren, unabweisbaren und unbefristeten Anspruch, genau wie auf die Geltung und Rechtswirksamkeit eines jeden Aspektes der Rechtsordnung auch.

Welche Organe dürfen Macht ausüben?

Die Absätze 1 bis 3 des Artikels 20 des Grundgesetzes lauten:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Macht ist die Möglichkeit, Zwang auszuüben oder Eigentum wegzunehmen. Legitime Macht ist solche, die durch die Rechtsordnung definiert ist, wenn diese Rechtsordnung der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung folgt, d.h., wenn das Grundgesetz dazu konform ist und die Gesetze grundgesetzkonform sind. Das Grundgesetz nennt diese Form von Macht Staatsgewalt.

Gemäß Absatz 2 des obigen Schlüsselartikels, der der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 des Grundgesetzes unterliegt und damit als ganz besonders wichtig und im Kern als unabänderlich festgelegt wird und somit anderen Artikeln des Grundgesetzes übergeordnet ist, geht diese Macht vom Volke aus (mit Volk sind hier die wahlberechtigten Deutschen Staatsbürger gemeint) und zwar ausschließlich, denn es werden keine anderen Quellen der Macht genannt; dies macht zusätzlich auch der Begriff „Alle“ deutlich.

Der Artikel umreißt auch, welche Organe Macht ausüben dürfen (im Folgenden „Machtorgane“ genannt):

  • Die Wahlbürger bei Wahlen
  • Die Wahlbürger bei Abstimmungen (auf Bundesebene nach wie vor von den Parteien verhindert)
  • Die Justiz (Judikative)
  • Die Gesetzgebungsorgane (Parlamente; Legislative)
  • Die Exekutive („vollziehende Gewalt“)

Weitere legitime Formen der Macht gibt es nicht, alle anderen Formen sind illegitim, z.B. die Macht eines Entführers über das Entführungsopfer. (Genaugenommen stimmt das so nicht ganz, z.B. haben die Erziehungsberechtigten gegenüber ihren Kindern eine Machtbefugnis (Grundgesetz Artikel 6) etc.; aber im Kontext dieses Artikels werden diese Aspekte nicht berücksichtigt, da irrelevant).

Welche Staatsbürgerschaft müssen Mitglieder der Machtorgane haben?

Alle Personen, die maßgeblich an Entscheidungen über eine Machtausübung beteiligt sind (und nicht nur beispielsweise Hilfswärter im Gefängnis sind), müssen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Dies ist daher z.B. in §9 des Deutschen Richtergesetzes für Richter zusätzlich explizit so geregelt, außerdem auch, dass gewährleistet ist, dass Richter

„jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“

eintreten. Eine analoge Vorschrift ist §15 des Bundeswahlgesetzes, welches die deutsche Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung für die Wahl zum Bundestagsabgeordneten macht; §12 wiederum regelt das gleiche für die Wahlberechtigten.

Die Begründung hierfür, auch wenn sie nicht im Grundgesetz zu finden ist, lautet, dass die Loyalität uneingeschränkt der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung, dem Grundgesetz und den Staatsbürgern Deutschlands gegenüber gewährleistet sein muss und dass eine umfassende Vertrautheit mit allen Sitten, Traditionen, Rechtstraditionen, der Rechtsordnung usw. vorhanden sein muss.

Aus letzterem Grund gibt es zusätzlich z.T. Wohnsitzauflagen und Mindestanwesenheitszeiten, z.B. für das kommunale Wahlrecht. Auch werden ggf. gute Sprachkenntnisse des Deutschen zur Voraussetzung gemacht (bzw. sie werden implizit vorausgesetzt).

Zusätzlich zum eben Ausgeführten legt Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes noch folgendes fest:

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Es darf also kein einziges öffentliches Amt geben, welches nur für Ausländer (Personen, welche nicht deutsche Staatsbürger sind) zugänglich ist. Beim „EUGH“ ist aber genau dies vorgesehen, nur ein kleiner Bruchteil der Richterstellen darf überhaupt mit deutschen Staatsbürgern besetzt werden. Allein diese Kollision mit dem Grundgesetz bewirkt bereits, dass die Organisation „EUGH“ kein Gericht mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland ist.

Auch wenn das Grundgesetz nicht explizit ausschließt, dass z.B. Gesetzgebungsorgane oder Gerichte eingerichtet werden könnten, die im Ausland befindlich sind und überwiegend oder ausschließlich mit ausländischen Personen besetzt sind, und trotzdem Macht in Deutschland ausüben sollen, so ergibt sich aus dem Wortlaut und der Struktur des Grundgesetzes sowie der darauf basierenden Gesetze doch die klare Intention, dass Derartiges in keiner Weise möglich sein soll; denn wäre es anders, so hätte dies explizit geregelt werden müssen, analog zu dem, was explizit geregelt wurde. Dies ist aber nicht geschehen.

Welche Natur hat die Bundesrepublik Deutschland?

In Absatz 1 des Artikels 20 des Grundgesetzes wird explizit von der Bundesrepublik Deutschland als einem Bundestaat gesprochen, nicht von einem Gliedstaat oder einer Provinz eines größeren Gebildes (z.B. „Vereinigte Staaten von Europa“); dies im Einklang mit der geschichtlichen Realität als ein regulärer Staat, als ein originäres, völkerrechtliches Subjekt.

Artikel 79 Absatz 3 (s.o.) bestätigt in dieser sogenannten Ewigkeitsklausel zusätzlich die hohe Bedeutung der inneren Struktur der Bundesrepublik Deutschland; implizit folgt daraus, dass eine eventuelle Einbettung und Unterordnung Deutschlands in eine großräumigere, staatliche Struktur im Rahmen des Grundgesetzes ausgeschlossen ist, da dieser Sachverhalt dort explizit hätte geregelt sein müssen.

Der einzige Weg zur Änderung dieses Sachverhaltes führt damit über Artikel 146, die Einführung einer neuen Verfassung durch Volksentscheid.

Welche Übertragungen von Hoheitsrechten sind möglich?

Die Artikel 23 und 24 des Grundgesetzes regeln die Übertragung von Hoheitsrechten auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“. Es ist hier ausdrücklichen von „zwischenstaatlich“ die Rede und nicht von rechtlich übergeordneten Behörden oder Organen (etwa im Sinne einer übergeordneten Behörde z.B. eines „Europa-Staates“).

„Hoheitsrechte“ sind hierbei legitime staatliche Machtausübungsbefugnisse gegenüber Bürgern, also Befugnisse der untersten Machtorgane, der Exekutive.

Ein Beispiel für eine Übertragung eines Hoheitsrechtes wäre eine solche bezüglich der Durchsuchungsbefugnis zur Durchsuchung eines Deutschen Fischereibootes auch in Deutschen Hoheitsgewässern durch eine zwischenstaatliche Behörde, die dazu ermächtigt worden ist (z.B. aus naturschutzrechtlichen Gründen).

Dies aber nur – und hier ist das Grundgesetz lückenhaft -, wenn die Auswahl und Aufsicht über das Personal dieser Organe ausschließlich mit Zustimmung berechtigter Deutscher Aufsichts- und Kontrollorgane erfolgt und wenn Beschwerden gegen die Amtsführung vor ausschließlich Deutschen Gerichten möglich ist. Diese Deutschen Organe wiederum dürfen sich ausschließlich der Deutschen Rechtsordnung und Grundordnung verpflichtet fühlen.

Diese Bedingungen folgen logisch zwangsläufig aus dem vorher Ausgeführtem, denn es muss unter allen Umständen gewährleistet sein, dass die Macht letztlich strikt konform zu Grundgesetz Artikel 20 abgeleitet und kontrolliert wird. Die Staatsbürger Deutschlands haben einen unmittelbaren und unabweisbaren Anspruch hierauf. Sie müssen insbesondere die Möglichkeit haben, eine Machtausübung seitens einer Exekutive gerichtlich überprüfen zu lassen und zwar ausschließlich nach den hohen Maßstäben des Artikels 20.

Was bedeutet der Begriff „vereintes Europa“ in der Präambel des Grundgesetzes?

Dieser Begriff wird bereits in der ersten Fassung vom 24.05.1949 verwendet:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen […]

Der Begriff ist inhaltlich nicht bestimmt, es ist auch kein auch nur einigermaßen definierter Rechtsbegriff. In keinem Falle ist er weder damals noch heute zu verstehen gewesen im Sinne eines Zentral- oder Bundesstaates „Europa“, eher ist ein Europa der souveränen Staaten gemeint, welches nicht durch die kommunistische Diktatur der Sowjetunion zerspalten ist. Wäre es anders, hätte das Grundgesetz in seiner damaligen Fassung an vielen zentralen Stellen anders strukturiert und formuliert sein müssen.

Eine nachträgliche Bedeutungsänderung ist ebenfalls ausgeschlossen, denn auch hierfür wären gleichzeitige, massive Änderungen am Grundgesetz notwendig.

In Kombination mit den Hoheitsrechteübertragungsermächtigungen der Artikel 23 und 24 kann man aber eine Ermächtigung zur Führung von entsprechenden Verhandlungen über solche Hoheitsrechteübertragungen sowie Kooperationen (z.B. ESA) herausdeuten; immer aber unter der Maßgabe, dass Deutschland ein unabhängiger, souveräner Staat ist, der nicht ungeordnet ist und von keinem Gremium oder Organ Befehle empfängt oder dem Rechtsnormen oder Gerichtsurteile aufgezwungen werden.

Zwischenfazit

Die Darstellung der Rechtssituation bis hierher entspricht jener bis zum 25.12.1992, als der Artikel 23 des Grundgesetzes neu gefasst wurde. Zusammenfassend kann folgendes festgestellt werden:

  • Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 ein regulärer, autonomer, souveräner, anderen Staaten gleichberechtigter Staat, intern gegliedert als Bundesstaat mit mehreren Bundesländern; diese Untergliederung ist im Grundgesetz explizit als unveränderlich festgeschrieben. Insbesondere ist die Bundesrepublik kein Gliedstaat oder keine Provinz eines anderen Gebildes (z.B. eines „EU“-Staates).
  • Die Liste der Machtorgane ist abschließend im Grundgesetz festgelegt und zwar in Artikel 20, der seinerseits als unabänderlich festgeschrieben ist.
  • Diese beiden Punkte unterliegen der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79; implizit sind sie damit den anderen Artikeln des Grundgesetzes (außer Artikel 1) vorrangig.
  • Die einzige Möglichkeit, diese beiden ersten Punkte zu ändern, besteht in der Inkraftsetzung einer neuen Verfassung gemäß Artikel 146 des Grundgesetzes. Diese Inkraftsetzung kann ausschließlich durch Volksentscheid herbeigeführt werden.
  • Die deutsche Staatsangehörigkeit darf kein Hindernis sein, Mitglied eines Machtorgans zu sein (Eigentlich ist gemeint: Alle Mitglieder von Machtorganen müssen deutsche Staatsbürger sein; im Grundgesetz ist dies aber nicht direkt so formuliert worden, wahrscheinlich, weil sich niemand vorstellen könnte, dass es überhaupt jemals auch nur einen Versuch des Bruchs dieses elementaren Prinzips geben könnte).
  • Es können Hoheitsrechte (untergeordnete Machtausübungsbefugnisse der Exekutive) an zwischenstaatliche Behörden übertragen werden. Hierbei sind aus rechtslogischen Gründen eine Vielzahl von Bedingungen strikt einzuhalten, damit ohne jede Einschränkung gewährleistet ist, dass auch solche Behörden der deutschen Rechtsordnung unterliegen.
  • Die Rechtsnormenhierarchie ordnet internationale Verträge, zu denen auch die EU-Verträge gehören, unterhalb des Grundgesetzes, auf der Gesetzesebene ein.

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