2. BMJBBG vom 23.11.2007 – Art. 4: Rechte der Besatzungsbehörden bleiben in Kraft

von volksbetrug

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007

Geltung ab 30.11.2007

Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG)

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

§ 3 Folgen der Aufhebung

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag),werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren. 

(2)   Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

Es werden aufgehoben:

1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),

2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),

3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3)

und

4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104-4).

§ 3 Folgen der Aufhebung

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

Erläuterungen

Haben Sie dieses ”Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechtes” tatsächlich verstanden? –

Nicht??? – Jedes Gesetz muss so verfasst sein, dass es jedermann versteht! Wenn man also ein Gesetz so verworren formuliert, was steckt dann tatsächlich dahinter?

Um das zu erfahren werden wir nun dieses Gesetz einmal systematisch auseinander nehmen und sind neugierig, was dabei herauskommt:

1) Der Name des Gesetzes lautet: “Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts”

Was gilt demnach? Bereinigtes Besatzungsrecht!

Sonst noch Fragen zur Souveränität der BRD? Fragen zur Bedeutung, Wirkung und Sinn des Parlaments?

2) Um den Text besser zu verstehen, lesen Sie bitte zuerst nur das fett Geschriebene:

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405)

(Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

Es muss zwischen den Rechten und Pflichten, die die Besatzungsbehörden (Alliierten) selbst betreffen (sie bleiben in Kraft), und den Verwaltungsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Besetzten (werden aufgehoben) unterschieden werden.

Es geht also um Rechtsvorschriften. Und um welche Rechtsvorschriften es sich handelt, steht in Artikel 1 Absatz 3 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen – kurz Überleitungsvertrag genannt.

Überleitungsvertrag Artikel 1, Absatz 3:

Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck ” Rechtsvorschriften” umfasst Proklamationen, Gesetze,Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen) Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind…..

Diese Rechtsvorschriften werden also aufgehoben. Unter Gesetze fällt auch das Grundgesetz als Besatzungsrecht. Damit ist die Aufhebung durch die Streichung des Artikel 23 am 23.9.1990 noch einmal bestätigt worden. Zu den Rechtsvorschriften zählen keine Abkommen und Verträge!!! Deshalb sind das Potsdamer Abkommen und der hier zitierte Überleitungsvertrag noch in Kraft.

Aufgehoben wurde z.B. die Proklamation Nr. 3 und dazu Kontrollratsgesetz Nr. 4 betreffend die Neuordnung des Gerichtswesens und des fairen Gerichtsverfahrens. Bestehen bleiben auch Abkommen und vertragliche Regelungen.

3) Weiterer Text:

….werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

Vom Grundgesetz gilt also nur noch Artikel 73, 74 und 75. Zur Auswirkung dessen, siehe in unserem Buch “Tue Deine Pflicht” das Kapitel “Das Märchen von der Staatshaftung”.

4) Weiter im Text:

(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).

Und warum wird das Kontrollratsgesetz Nr. 4 (betreffend die Neuordnung des Gerichtswesen und des fairen Gerichtsverfahrens) nicht von der Aufhebung ausgenommen?

4) Weiter im Text:

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

Es werden aufgehoben:

1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),

2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),

3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3)

und

4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104-4).

Hier wird mit der doppelten Verneinung gearbeitet. Achtung: Die Aufhebung einer Aufhebung ist das Wiederinkrafttreten!!!

Das heißt: Das Besatzungsrecht ist wieder in Kraft!

5) Weiter im Text:

§ 3 Folgen der Aufhebung

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.


Quelle und Kommentare hier:
http://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2012/05/17/bundesbereinigungsgesetz-art-4-rechte-der-besatzungsbehorden-bleiben-in-kraft/