Warum Österreich keinen Friedensvertrag hat

von W3000

Veränderung auch der Rechtslage

APA_Staatsvertrag_ok_grossDie Regierungsspitze Österreichs und die Außenminister der Signatarmächte nach Unterzeichnung des Staatsvertrags im Wiener Schloss Belvedere am 15. Mai 1955, der Österreich die volle Souveränität zurückgab.

Mit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ihrem kommunistischen Gegenstück im Osten, der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), war bis zu Beginn der Neunzigerjahre des 20. Jahrhunderts kein Friedensvertrag geschlossen worden, in dem die Reparationsfrage hätte geregelt werden können.

Mit der Republik Österreich konnte es keinen Friedensvertrag geben, weil keine österreichische Regierung einem Mitgliedstaat der 1945 siegreichen Alliierten je den Krieg erklärt hatte.

Auch in der entsprechenden Passage der Anklageschrift im Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess war von einer „Besetzung“ Österreichs durch Hitler-Deutschland die Rede. 1955 haben daher nur die vier Hauptalliierten, also die USA, die UdSSR, Großbritannien und Frankreich, mit Österreich einen „Staatsvertrag“ über die Wiederherstellung der vollen Souveränität des Landes abgeschlossen – ein Friedensvertrag hätte mit allen am Krieg teilnehmenden Ländern ausgehandelt werden müssen. Auch in den Protokollen der 84. Gesetzgebungsperiode des Foreign Relations Committee des US-Senates ist daher richtigerweise darauf verwiesen, dass mit Österreich kein Friedensvertrag abgeschlossen werde:

„Unsere Nation war nie im Krieg mit Österreich.“

Hinsichtlich Deutschlands änderte sich auch die internationale Rechtslage mit dem Abschluss des so genannten „Zwei + Vier-Vertrages“ am 12. September 1990 „über die abschließenden Regelungen in Bezug auf Deutschland“. Darin kamen die beiden deutschen Staaten („Zwei“) und die vier Siegermächte („Vier“) unter Berufung auf die UN-Charta, die Helsinki-Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie auf die „freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des deutschen Volkes“ überein, die beiden nach 1945 auseinander gerissenen deutschen Staaten in „innerer und äußerer Souveränität“ zu vereinen.

Das wiedervereinigte Deutschland gelobte gleichzeitig, auf Massenvernichtungswaffen nuklearer, biologischer und chemischer Natur zu verzichten, keine Gebietsansprüche an andere Staaten zu stellen, keine Angriffskriege zu führen und die Streitkräfte mit 370.000 Personen zu begrenzen. Dafür bekam Deutschland auch das Recht auf freie Bündniswahl zuerkannt und den Abzug der sowjetischen Truppen aus der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 zugesagt.

Das Londoner Schuldenabkommen (London Debt Agreement) von 1953, das der BRD die Festlegung einer neuen Rolle auf internationalen Kapitalmärkten erlaubte, hatte Reparationsansprüche und damit auch alle individuellen Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter auf einen künftigen Friedensvertrag verwiesen. Wenn daher einzelne Firmen angegangen wurden, ihren einstigen Zwangsarbeitern Löhne nachzuzahlen, konnten diese argumentieren:

„Kein Friedensvertrag – keine Leistungspflicht.“

Jetzt aber war so etwas wie ein Friedensvertrag da – auch das Deutsche Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Zwei + Vier-Vertrag eine Art Ersatz für einen Friedensvertrag mit Deutschland darstellte. Damit war die Frage einer Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter nun auch völkerrechtlich neu thematisiert.

Für Österreich, das vom Londoner Schuldenabkommen nicht betroffen war, galt und gilt freilich weiterhin der Staatsvertrag von 1955, dessen Artikel 21 eindeutig bestimmt:

„Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 ergeben.“

Die ursprüngliche Forderung der Sowjetunion auf 250 Millionen Dollar an Reparationen war schon bei der Außenministertagung in Paris 1949 fallen gelassen worden. Nur in Österreich gelegene deutsche Vermögenswerte sollten den Besatzungsmächten zustehen.

Darauf haben die drei Westmächte freiwillig verzichtet, die Sowjetunion nicht. Österreich musste dafür gemäß Staatsvertrag Ablösezahlungen leisten. Rechtlich aber geriet die Argumentationslinie bis heute nicht ins Wanken: keine handlungsfähige österreichische Regierung = keine Mitschuld am Krieg und an Kriegshandlungen = kein Rechtsanspruch an den Staat Österreich auf Entschädigungen. Aber die neue Stimmungslage auch in Österreich war nicht mehr zu übersehen: Menschlichkeit und Gerechtigkeit lassen sich nicht nur am Buchstaben eines Gesetzes messen!

Quelle:  http://www.versoehnungsfonds.at/


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http://wissenschaft3000.wordpress.com/2014/04/07/warum-osterreich-keinen-friedensvertrag-hat/