Über Bekenntnisse und Hoheitsrechte

von freewomanontheland

Die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Machtapparats der Bundesrepublik Deutschland sind gebunden durch die Bestimmungen ihres Grundgesetzes.

GG Art. 33 (3)

… Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Sowohl die Bundesdeutschen als auch die XXXXXer sind ihrer jeweiligen Körperschaftsverfassung nach ausdrücklich Bekenntnisgemeinschaften. Das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes bekennt sich laut selbigem zu den von der UNO definierten Menschenrechten. Das Volk des Landes XXXXX im Sinne der XXXXXischen Verfassung bekennt sich in dieser Verfassung ausdrücklich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Es darf einem nun laut Art. 33 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie oben zitiert kein Nachteil daraus erwachsen, daß man nicht einem bestimmten Bekenntnis “angehört”. Also z.B. den im Grundgesetz oder in der Verfassung des Landes XXXXX genannten Bekenntnissen, nicht wahr?

Ich verkünde hiermit, daß ich mich weder zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., noch zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch zu den Internationalen Menschenrechtspakten oder irgendeinem anderen geschriebenen Gesetz bekenne, weil ich mich prinzipiell zu nichts bekenne, auf dessen Inhalte ich keinen direkten Einfluß habe.

Ich bekenne mich also nicht zum Grundgesetz, nicht zu den UN-Menschenrechten und nicht zur Verfassung des Landes XXXXX. Wenn ich mich aber nicht zu den UN-Menschenrechten bekenne, kann ich auch nicht zu jenem deutschen Volk gehören, das sich laut Grundgesetz ausdrücklich dazu bekennt. Logisch, oder? Wenn ich wiederum nicht zum “Deutschen Volk” eines der in der Präambel genannten Länder gehöre, weil ich mich weder zum bundesdeutschen Grundgesetz noch zu den UNO-Menschenrechten bekenne, dann gelten auch die Bekenntnisse und intern festgelegten Rechte und Pflichten dieses “Deutschen Volkes” nicht für mich.

Dabei bleibe ich trotzdem auf Grund meiner nachweislichen Abstammung (Staatsangehörigkeitsausweis bzw. -urkunde) Deutsche, genauer: Preußin wegen vierfacher Vererbung dieser Staatsangehörigkeit durch meine Großeltern und damit von Geburt an originäre Quelle der Hoheitsrechte in diesem Land.

Ich vergebe meine Hoheitsrechte an niemanden, da ich niemanden sehe, der kompetent genug bzw. dessen würdig wäre. Ich übe meine angeborenen Hoheitsrechte selbst aus.

Wäre es nicht sinnvoller, statt des von Tiks vorgeschlagenen Heimatscheins (oder zusätzlich dazu?) ein solches feierlich beurkundetes Nichtbekenntnis und die ebenso feierlich beurkundete Inanspruchnahme der eigenen Hoheitsrechte mit sich zu tragen?

Die Kanadier haben es Schwarz auf Weiß in ihrem “Grundgesetz”, daß selbiges nur für Angehörige bzw. Bedienstete der K. d. ö. R. Kanada bindend ist. Kein Richter kann das dort drüben ignorieren. Das hiesige Grundgesetz gilt nur für die Deutschen der in der Präambel aufgezählten Länder. Gehört man nicht zu diesen, weil man nicht deren Bekenntnis angehört, und ist man auch kein Landesfremder ohne Hoheitsrechte auf diesem Grund und Boden, so kann das Grundgesetz nicht für einen gelten. Gilt wiederum das Grundgesetz nicht für einen, gelten alle darauf aufbauenden Gesetze nicht. Und es darf einem laut Grundgesetz kein Nachteil daraus erwachsen, denn alles hängt an der fehlenden Angehörigkeit zu einem bestimmten weltanschaulichen Bekenntnis. :)

Das wäre in etwa dieselbe Argumentation, mit der Dean Clifford in Kanada erfolgreich ist. NUR: Wir haben keine aktive, durchsetzbare, parallele Jurisdiktion zur bundesdeutschen. Die Kanadier haben ihre Queen’s Bench, wo nach Common Law gerichtet wird, und vollstreckbare Commercial Liens (öffentlich eingetragene Pfandrechte gegen verurteilte Schuldner). Wir haben nichts, das nicht dem Grundgesetz unterstünde. Alles Körperschaftsgerichte, bis hoch nach Karlsruhe. Kein einziges originär hoheitlich eingesetztes Gericht.

Das Grundgesetz sagt zwar, es darf niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, daß er oder sie einem bestimmten Bekenntnis nicht angehört – aber wo wäre das Verfassungsgericht, das dieses Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit für Jedermann nicht zum Vorteil des Herrschaftsanspruches der Bundesrepublik auslegen würde?

Die Staatsgewalt ist also bei der Körperschaft, die untreuerweise die Träger ihrer Hoheitsrechte entmachtet. Kann man dafür die Alliierten verantwortlich machen? Müßte man eigentlich. Denn sie haben einen Vertrag mit dieser Körperschaft unterschrieben, an den diese sich nicht hält. Also doch Hauptmilitäranwaltschaft in Moskau? Aber ohne, sich unter den Schutz den Russen zu stellen, sondern indem man als Souverän Deutschlands auf Einhaltung des 2+4-Vertrages pocht, der die Gründung eines deutschen Staates mit eigener Verfassung vorsieht!

Das könnte man ausprobieren. Jedenfalls scheint mir, ich bin wieder einen Schritt weiter auf dem Weg, die Parallelen zwischen Dean Cliffords rechtlichem Rahmen und meinem herauszuarbeiten.


Quelle und Kommentare hier:
https://freewomanontheland.wordpress.com/2013/04/22/uber-bekenntnisse-und-hoheitsrechte/