SHAEF Gesetz Nr. 2 Art. VI – Beschränkung der Zuständigkeit

Mit Ausnahme von Fällen, die von der Militärregierung besonders bestimmt werden, sind die deutschen Gerichte in dem besetzten Gebiet in den folgenden Sachen nicht zuständig:

(a) Sachen, welche die Flotte, das Heer oder Luftstreitkräfte einer der Vereinigten Nationen, oder Einzelpersonen, die in ihnen dienen oder sie begleiten, betreffen,

(b) Sachen gegen eine der Vereinigten Nationen oder gegen einen ihrer Staatsangehörigen;

(c) Sachen, die sich auf deutsche Gesetze stützen, welche von der Militärregierung zeitweilig oder dauernd aufgehoben worden sind;

(d) Sachen betreffend die Zuwiderhandlung gegen Befehle, die von den Alliierten Streitkräften erlassen worden sind, oder gegen Rechtsvorschriften der Militärregierung, oder Sachen, die die Auslegung oder Gültigkeit solcher Befehle oder Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben;

(e) Sachen, in denen sich ein Militärgericht für zuständig erklärt hat;

(f) Sachen oder Gruppen von Sachen, welche die Militärregierung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung übertragen hat;

(g) Sachen, betreffend Geldansprüche gegen die deutsche Regierung oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts.

11. Verfahren vor einem deutschen Gericht oder dessen Entscheidungen in Sachen, für die das Gericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Zuständigkeit verloren hat, sind nichtig.

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Ist eigentlich schon mal jemandem aufgefallen, dass deutsche Gerichte IN SACHEN eigentlich gar nicht zuständig sind? :-)


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