Schreiben an einen Gerichtsvollzieher

von Detlef Schäbel

Gefunden in Facebook von Michael Trumpler mit der Erlaubnis, es hier einzustellen. Es dient nur als Anschauungs- und Lehrbeispiel, ohne Gewähr, bitte selber recherchieren.


 

Faxnachricht vorab an: …

Frau/Herr … (Gerichtsvollzieher/in)
c/o Firma Amtsgericht …
Strasse Nr.:
PLZ Ort

Montag, den 13. Oktober 2014

Ihr (HGB) Zeichen/Geschäftszeichen Nr.: [ DR II …/.. ]
Ihr Schreiben vom …

Mediales Aktenzeichen/Internetnummer des Grundrechtsträgers:
(AKZ) BAJ-06.2014-M.ECK / …
(bei allen Schreiben künftig zu verwenden, da eine zweifelsfreie, fallbezogene Zuordnung nur unter dieser Vorgangsnummer sichergestellt werden kann!)
Zurückweisung Ihres Schreibens wegen:

Formmangels §§ 125 und 126 BGB
Rechtswidriger Versuch der Anwendung aufgehobener Grundrechtsnormen, hier Zivilprozessordnung (ZPO)
Amtsanmaßung § 132 und 132a StGB
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB
Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
Diebstahl § 242 StGB
Betrug § 263 StGB
Nötigung § 240 und 241 StGB
Erpressung § 253 StGB
Hochverrat gegen Bund oder ein Land §§ 81 und 82 StGB
Anwendung aufgehobener Gesetze (Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung)
Anwendung eines verbotenen nationalsozialistischen Gesetzes (Justizbeitreibungsverordnung vom 11.03.1937)
Verstoß (Kriegsverbrechen nach Artikel 46 und 47) gegen das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18.10.1907 (RGL. 1910 S. 107) Hager Landkriegsordnung (HLKO)

Sehr geehrte(r) Gerichtsvollzieher,
Ihr oben genanntes Schreiben haben Sie dem Grundrechtsträger, im weiteren Verlauf auch Unterzeichner genannt, ohne vorherige Legitimation durch einfachen Posteinwurf zukommen lassen.

Auf Grund vorgenannter, unwiderlegbarer Tatsachen und aus allen anderen Rechtsgründen, weißt der Unterzeichner Ihr rechtswidriges Schreiben vollumfänglich und unwiderruflich zurück. Diesbezüglich sei explizit auf die Schriftsätze des Unterzeichners vom … und … hingewiesen, in denen Sie bereits ausführlich über Ihre Verstöße gegen geltendes nationales Recht, hier Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (Gesetz für die Bundesrepublik Deutschland) aufgeklärt wurden. (Quelle: https://www.bundestag.de/grundgesetz )

Zu Ihrem besseren Rechtsverständnis, hier nun noch einmal in aller Deutlichkeit …

Begründung:

Festzustellen ist, dass Sie als Mitarbeiterin der Firma „Amtsgericht …“, im weisungsgebundenen Auftrag Ihres Dienstherren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unter gleichzeitiger Androhung von Offenbarungs- und Haftmittel einen „Hoheitlichen Verwaltungsakt“ als staatlicher Amtsträger versuchen, gegen den Unterzeichner durchzuführen.

Dazu ist Folgendes anzumerken:

Grundsätzlicher Art sind hoheitliche Verwaltungsakte ausschließlich von dafür legitimierten Personen mit Amtsausweis, Beamtenausweis oder notariell beglaubigter Bestallungsurkunde durch direkten Staatsauftrag rechtsfähig anzuwenden und können auch nur dann gegen eine andere Person entsprechend vollzogen werden. Ihrem Schreiben, bzw. Ihrer Ladung lag jedoch keine Legitimation im Sinne des Gesetzgebers vor und dies sicherlich aus guten Gründen.

Da Sie an Hand der Änderungen der §§ 1, 2, 20, 24 und 28 der Gerichtsvollzieherverordnung (GVO) vom 01.08.2012 (Kopie in Auszügen anbei) fortan als freischaffender, privater Unternehmer ohne sachliche, sowie örtliche Zuständigkeit geführt sind, haben Sie weder eine staatliche Legitimation, noch können Sie Ihre Handlungen, im Rahmen gesetzlicher Erfordernisse, als Amtsträger durch entsprechende Ausweisunterlagen rechtfertigen.

Denn, klammheimlich wurde mit Änderung der Gerichtsvollzieherverordnung (GVO) zum 01.08.2012 das bundesdeutsche Gerichtsvollzieherwesen privatisiert. Der ehemals auf das Bonner Grundgesetz, als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, sowie die einzelnen Landesverfassungen vereidigte und somit die darin unverbrüchlichen Rechtsbefehle, einschließlich die unverletzlichen Grundrechte gegen sich als unmittelbar geltendes Recht wirken lassen müssende Gerichtsvollzieher, handelt seit dem 01.08.2012 faktisch auf eigene Rechnung, er ist nach den Regelungen des § 2 der GVO zum selbständigen Unternehmer in Gewinnerzielungsabsicht handelnden Geldeintreiber geworden, den die Unverletzlichkeit der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, offensichtlich nicht mehr interessiert. In Ermangelung einer für eine Privatisierung weder im Bonner Grundgesetz noch in den einzelnen Landesverfassungen existierende Ermächtigungsgrundlage, handeln bundesweit alle sog. Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 dann, wenn sie hoheitlich tätig sind, verfassungswidrig und somit kriminell.

Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen.

Deutlicher konnte der einzelne Landesgesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens stattgefunden hat. Und schließlich sind die für das Beamtenwesen typischen Zuständigkeitsregelungen in örtlicher und sachlicher Hinsicht durch den Wegfall der §§ 20 und 24 der GVO ab 01.08.2012 ebenfalls entfallen.

Versuch der rechtswidrigen Anwendung aufgehobener, bzw. nichtiger Gesetzesgrundlagen/Grundrechtsnormen, hier Zivilprozessordnung (ZPO)
(1. Bundesbereinigungsgesetz vom 19.04.2006)

Begründung:

Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 2614, haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt.

Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 vom 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich.

Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde der sog. „BRD“ mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz die Verwaltungsbefugnis, als gesetzliche Aufgabe entzogen. So wurden mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz vom 19.04.2006 die Gerichtsverfassung, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben. Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2).

1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG vom 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich-rechtlichen“ Regelungen.

Defacto: Ein Gesetz das nicht oder nirgendwo gilt (Entfall des § 1 des EGZPO, räumlicher Geltungsbereich), ist rechtlich wirkungslos!

Das Bundesverfassungsgericht urteilte in höchstrichterlicher, ständiger Rechtsprechung dazu Folgendes: (BVerwG a.a.O) BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963,

Zitat:

„ … denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, dass ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, lässt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“

Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind NICHTIG!

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“

(vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). (- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 – vom 28. Oktober 1975)

„Beamte“ haben die Rechtsgrundlagen zu kennen!

„Beamte“ haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen!

Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechtsgrundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden.
Danach gilt folgende Gesetzeshierarchie:

1. Die Allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen Bundesgesetzen vor (Art. 25 GG).
(entsprechend den Römischen Statuten des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag und dem VStGB).
2. BGB geht allen anderen Gesetzen vor (Art. 74 GG).
3. Bundesrecht bricht Landesrecht

Nochmals:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die sog. „BRD“ kein effektiver Rechtstaat mehr ist. Das heißt, dass Bedienstete der sog. „BRD“ ihr eigenes Grundgesetz nicht einhalten und damit gegen Ihren Eid verstoßen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Feststellung, dass die sog. „BRD“ kein effektiver Rechtstaat mehr ist, nicht aus einem Fall abgeleitet, sondern aus verschiedenen Fällen. So, z.B. der Fall Görgülü: Hier wurden wegen eines Rechtstreites über 36 Fehlurteile gefällt und 7 Strafanzeigen nicht bearbeitet. Nachdem der Fall bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelandet war, musste eingestanden werden, dass der gesamte zweite Senat des Leipziger Oberlandesgericht „Recht gegen jedes Recht gesprochen hat“ und damit, Rechtsbeugung nach § 339 StGB begangen hat.

Der konkrete Fall, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte herangezogen hat, um der BRD die Rechtstaatlichkeit abzusprechen, bezog sich auf das Haftentschädigungsgesetz. Die sog. „BRD Justiz“ nimmt das Haftentschädigungsgesetz, um die einschlägigen Bestimmungen zur Beamtenhaftung nach § 839 BGB und den weiteren Entschädigungsregelungen des BGB auszuhebeln. Dies verstößt aber sowohl gegen Art. 25 GG als auch gegen Art. 74 GG. Pflichtgemäß hätten die Bediensteten der sog. „ BRD“ gem. § 56 / 63 BBG remonstrieren und gegebenenfalls Anzeige erstatten müssen. Dies geschah jedoch nicht. So wenig, wie sich die Behörden der sog. „BRD“ um eine rechtstaatliche Neuorganisation gekümmert haben. Vielmehr konnte aufgezeigt werden, dass die Machtstrukturen in der sog. „BRD“ totalitär organisiert sind.

Diese unwiderlegbaren Tatsachen begründen daher kausal folgend durch Sie begangene Straftatbestände:

§ 132 StGB: Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/132.html

§ 132a StGB: Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/132a.html

Wenn ein Vollziehungsbeamter kein Beamter mehr ist (§ 1 GVO), so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist. Siehe auch diesbezügliche Rechtsbestimmungen des § 11 Strafgesetzbuch (StGB).

§ 276 StGB: Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/276.html

Bei Vorlage eines Dienstausweises mit der Deklaration als Amtsausweis, ist der Straftatbestand nach § 276 StGB vollumfänglich erfüllt und verursacht in dessen strafbewährter Konsequenz, eine Täuschung im Rechtsverkehr!

Da Ihre Absicht zur gesetzeswidrigen Pfändung/Zwangsvollstreckung (Vollziehung eines hoheitlichen Verwaltungsaktes mit Staatsauftrag) durch Ladung (Ihr Einwurfschreiben vom …) unstrittig und beweisbekräftigend keinen anderen Schluss zulässt. Es kann lediglich ein Dienstausweis, an Stelle eines zur Vollziehung eines „Hoheitlichen Verwaltungsaktes“ erforderlichen Amtsausweises, vorgelegt werden (siehe § 1 der Gerichtsvollzieherverordnung (GVO) vom 01.08.2013).

Der Unterzeichner möchte Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass Sie, respektive Ihre Firma, der dringlichen Verpflichtung zur Belegung der Rechtmäßigkeit Ihres Handelns in ausreichendem Maße nachzukommen haben. Eine Verpflichtung dazu leitet sich aus BVerfGE 49,220 S. 235, 236 ab. Des Weiteren haben Sie, respektive Ihre Firma, dem Artikel 20 Abs. 3 GG zu folgen.

Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun.

Dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfasst nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen.

Ausdrücklicher Hinweis an die oben genannte Gerichtsvollzieherin:

Sie tragen für die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen hinsichtlich der Haftungsfolgen die volle persönliche Verantwortung, gem. §§ 179, 823, 826, 830 und 839 BGB.

Weitere Straftaten, welche sich aus Ihrem Schreiben / Ihrer Ladung zur Abgabe der „Vermögensauskunft“, im Volksmund auch und immer noch „Eidesstattliche Versicherung“ genannt, ergeben, sind wie folgt:

Täuschung im Rechtsverkehr nach § 279 StGB: Vorlage von falschen Dokumenten.
Mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB: Verwendung von Entwürfen, bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde

Es müssen dem angeblichen Schuldner ausnahmslos Originalunterlagen vorgelegt werden!

Nötigung nach § 240 und § 241, Absatz 2 StGB: Die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar.

Diebstahl nach § 242 StGB: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Betrug nach § 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar.

Hochverrat gegen den Bund oder ein Land nach §§ 81 und 82 StGB: Wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.

Weitere schwere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass Sie als Täterin rechtlich grundgeschult sind, ergeben:

vorsätzlicher Betrug
vorsätzliche Täuschung
vorsätzliche Amtsanmaßung
vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. § 126 Abs. 4 Satz 1 StGB
Anleitung zur vorsätzliche Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und 82 StGB

Daraus ist eine der Täterin vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Betracht zu ziehen.

Einmal unabhängig vorgenannter Strafdelikte, wäre Ihr Schreiben schon auf Grund eines schwerwiegenden Formmangels nichtig, bzw. nicht rechtskräftig und somit auch nicht verbindlich, da die vom Gesetzgeber erforderliche Unterschriftsform nicht gewahrt wurde.

§ 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html

*

§ 126 BGB: Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html

Begründung:
Rechtlich zwingende Grundlagen für die persönliche Unterschrift finden sich in den § 125, 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwVfG!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen

Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Ohne Unterschrift tritt keine Rechtskraft ein!

Ohne Unterschrift sind Verwaltungsakte nichtig!

§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Nichtigkeit des Verwaltungsaktes:
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.
Dies ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 34 und § 44 ausdrücklich so vermerkt.

Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Siehe auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!

Anfechtung Ihres nichtigen Verwaltungsaktes wegen versuchter Anwendung aufgehobener / nichtiger Gesetze, hier …

„Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung“ – BRD, Bundesgesetzblatt Teil I, Art. 56, (319-10):

Die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich unzulässig, weil das Gesetz über die Zwangsvollstreckung aufgehoben wurde. (BGBl. 2006, Seite 875, Teil I, Nr. 18 vom 24.04.2006). Artikel 56 (310-10)

Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung:

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.

1. BRD, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4741 vom 21.03.2007 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4741 Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.05.1933 RGBl I 1933, 302

Versuch der Anwendung eines verbotenen nationalsozialistischen Gesetzes (Justizbeitreibungsverordnung vom 11.03.1937)

Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht:
Durch das vom Alliierten Kontrollrat erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 (kurz: Kontrollratsgesetz Nr. 1) wurden zahlreiche namentlich aufgeführte Ausnahmegesetze des Nationalsozialistischen Regimes aufgehoben. Auch durfte keine deutsche Gesetzesverfügung mehr angewendet werden, die jemanden „auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren“ benachteiligen könnte.

Durch die Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes wurde theoretisch die Gültigkeit der Weimarer Verfassung wiederhergestellt, die jedoch unwirksam blieb und durch die Machtfülle des Alliierten Kontrollrats und der einzelnen Besatzungsmächte überlagert wurde.

Für die Bundesrepublik endete die Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437), ohne dass die aufgehobenen nationalsozialistischen Ausnahmegesetze wieder Rechtskraft erlangten. Für die Deutsche Demokratische Republik (DDR) wurde das Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20. September 1955 vom Ministerrat der UdSSR aufgehoben.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kontrollratsgesetz_Nr._1_betreffend_die_Aufhebung_von_NS-Recht

Weitere diesbezügliche Ausführungen:

Proklamation Nr. 1, Militärregierung Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers (SHAEF-Gesetz) steht, 
in Bezug auf den Nationalsozialismus?
Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers

Gesetz Nr. 1

Aufhebung Nationalsozialistischer Gesetze
Um die Grundsätze und Lehren der NSDAP aus dem deutschen Recht
und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für
das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird
folgendes verordnet.



Artikel 
1. Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit 30.
Januar 1933 eingeführt wurden, sowie sämtliche Ergänzungs- und
Ausführungsgesetze, Vorschriften und Bestimmungen, verlieren hiermit ihre
Wirksamkeit innerhalb des besetzten Gebietes!
a) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933, RGBl 1/285.

b) Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933/ RGBl 1/479.
c) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933, RGBl I/l016.
d) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum
Schutze der Parteiuniformen vom 20. Dezember, 1934, RGBl 1/1269.
e) Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1145.
f) Hitlerjugendgesetz vom 1. Dezember 1936, RGBl 1/993.
g) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
vom 15. September 1935, RGBl 1/1146.
h) Erlaß des Führers betreffend die Rechtsstellung der NSDAP vom 12.
Dezember 1942, RGBl 1/733.
i) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1146.
2. Weitere nationalsozialistische Gesetze werden durch die
Militärregierung zu dem in der Einleitung genannten Zweck außer Kraft gesetzt werden.

Sämtliche Vollstreckungskosten, sowie alle öffentliche Forderungen aus „judikativen und exekutiven Verwaltungsakten“ des Justizwesens, so zum Beispiel: Gerichtskosten oder Mahnkosten, etc., welche sich auf die Justiz-Beitreibungsverordnung (JBeitrO) beziehen, unterliegen der Rechtgrundlage des sog. Reichsermächtigungsgesetz vom Jahr 1933 (v. 11.03.1937) und sind schon deshalb juristisch nicht haltbar.

Eine Anwendung jedwaiger „Nazi-Gesetze“ wurde durch die immer noch implantierten alliierten Militärregierung – Deutschland, siehe auch Artikel 120 des Grundgesetzes Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten, unter Strafe gestellt und somit untersagt.
Beweis:

Artikel 120 Grundgesetz: Besatzungskosten & Kriegsfolgelasten
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG/120.html

Artikel 133 Grundgesetz:
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG/133.html

Verstoß (Kriegsverbrechen nach Artikel 46 und 47) gegen das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18.10.1907 (RGL. 1910 S. 107) Hager Landkriegsordnung (HLKO)

Mit Ihrem Schreiben / Ladung vom … haben Sie sich eines schweren Kriegsverbrechens nach Artikel 46 und 47 der HLKO von 1907 schuldig gemacht.

Artikel 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums]

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Art. 47 [Plünderungsverbot]

Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Verweis auf gültigen Überleitungsvertrag, in Verbindung mit Artikel 120 und 133 GG:

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“)

In der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung, amtlicher Text, BGBl. 1955 11 5.405.

Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBI. 1954 II 5.157) ist nicht in Kraft getreten. Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil „ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN“

Artikel 2:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Verweis auf Artikel 120 und 133 Grundgesetz (GG)!
Der Unterzeichner wird wegen versuchter Anwendung eines gesetzeswidrigen Verwaltungsaktes und dem damit verbundenen Verstoßes gegen Artikel 46 und 47 der HLKO nationale, als auch internationale Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung gegen den Veranlasser, hier Frau …, ladungsfähige c/o. Anschrift: Firma Amtsgericht …, Strasse Nr.: in PLZ Ort, erstatten.

Des Weiteren gibt der Unterzeichner Ihnen noch folgende wichtige Information zu Händen.

Ausgehend von der Grundsatzfrage: „Wer darf in der sogenannten „BRD“ überhaupt zur Abgabe einer Vermögensauskunft / Versicherung von Eides statt laden, bzw. diese dann auch vom Schuldner persönlich abnehmen?“

Antwort:

Nur ein gesetzlicher Richter im Sinne des Artikels 101, sowie 97, Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wäre dafür vollumfänglich legitimiert. Diese Prozedur stellt einen judikativen Akt dar.

Anmerkung:

Die Judikative stellt nur ein „gesetzlicher Richter“ dar!
Die Exekutive stellt der Gerichtsvollzieher (gesetzlich vorgeschrieb. Legitimation vorausgesetzt) dar!

Als Gerichtsvollzieher haben Sie die dringende Verpflichtung darüber aufzuklären, dass Sie keine „Vermögensauskunft“ abnehmen dürfen, weil Sie kein Richter nach Artikel 101, sowie 97, Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind. Tun Sie dies nicht und unternehmen somit, wie bereits geschehen, den Versuch Unrecht zu Recht werden zu lassen, begehen Sie zusätzlich einen Verstoß gegen § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Da Sie weder „Volljurist“, noch „gesetzlicher Richter“ sind, können Sie auch nicht umfassend über die Konsequenzen einer „Vermögensauskunft“ (Eidesstattliche Versicherung) aufklären und verletzen somit mein Grundbedürfnis auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet ein Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes (GG).

Artikel 103 GG:
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG/103.html

Mit dem Versuch der Aufhebung der Gewaltenteilung von Judikativen (juristisches Organ) und der Exekutiven (ausführendes Organ) ist bereits der Straftatbestand des Hochverrats nach § 81 StGB in Verbindung mit § 92 II (1), (2)6 StGB (Willkür) Verfassungshochverrat, erfolgt. Nach „BRD“ Recht bedeutet dies in etwa 25 Jahre (lebenslanger) Haft.

Neben den oben genannten Straftaten kommen somit auch Nötigung und Erpressung Ihrerseits hinzu. Ein Haftbefehl kann nach internationaler Regelung nur im Strafrecht durchgeführt werden (siehe IP66, EMRK, etc.)!

Aktuelle Rechtsprechung hierzu:

Der Haftbefehl darf nicht dazu missbraucht werden (Juristisch gesehen wäre das Erpressung), um das Aussageverhalten zu beeinflussen, ins Besondere dazu zu dienen, die Aussagefreiheit zu brechen (BGH 14, 358, 364; Dingeldey JA 84,407; Günther GA 78, 193; Rogall 67 ff., 104 ff., BverfGE 56,37,49 = NJW 81, 1541).

Eine Person braucht nicht Zeuge gegen sich selbst zu sein (BGH 25, 325, 331)

Schlußsatz:

Der unverzüglichen Einstellung Ihres unwiderlegbar nichtigen, bzw. strafbewährten Verwaltungsaktes sieht der Unterzeichner innerhalb einer Frist von 21 Tagen (internationale Frist), gerechnet ab Faxeingang dieses Schreibens, entgegen.
Mit der Ihnen nötigen Hochachtung

Frau/Herr … , natürliche Person analog §1 BGB


Schreiben an Gerichtsvollzieherin 2014


Quelle und Kommentare hier:
http://schaebel.de/was-mich-aergert/die-gez/schreiben-einen-gerichtsvollzieher/00809/