Reichsministerien in BRD Gesetzen – Bananenrepublik Deutschland

von Conny Crämer

Nachdem Achtung Intelligence bereits das peinliche Heilpraktikergesetz veröffentlicht hat in dem sogar noch immer der Stellvertreter des Führers in Wahrheit steht und Reichsministerien, die es 1945 nicht mehr gibt, legt AI nun mit weiteren Gesetzen nach. Peinliches aus dem führerlosen Land BRD – Deutsches Reich oder doch Kaiserschmarrn? Rechtsanwälte sollten sich die Gesetze genau anschauen, denn etwaig können sie Mandanten aus Verfahren befreien. Lachen Sie mit auch die Strafverteidiger.

Peinliche Gesetze – BRD ist Hitler-Österreich oder Deutsches Kaiserreich oder was den nun?

Hier einige Auszüge aus peinlichen Gesetzestexten. Lachen Sie mit über die Bananenrepublik Deutschland. Nur die BRD ist der anerkannte souveräne Staat. Der Begriff „nichtamtliches Verzeichnis“ bedeutet – das es nicht das Bundesgesetzblatt ist, aber diese Webseite ist die offizielle des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

http://www.gesetze-im-internet.de/spielbkv/BJNR009550938.html


Verordnung über öffentliche Spielbanken

SpielbkV

Ausfertigungsdatum: 27.07.1938

Vollzitat:

„Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung“

Fußnote

( Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 )

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

§§ 1 bis 5 —-

§ 6

(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Auszug-Ende
Auszug aus
http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/BJNR000090938.html

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisNamÄndG

Ausfertigungsdatum: 05.01.1938

Vollzitat:

„Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 17.12.2008 I 2586

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Fußnote

(    Textnachweis Geltung ab: 1.4.1975    )

Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen; eingeführt im Saarland durch § 1 Nr. 2 V v. 26.8.1957 I 1255

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
(…)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5

(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6

Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.

Fußnote

§ 8 Abs. 1 Satz 1: Soweit Kursivdruck „mit allgemein …“ vgl. Art. 19 Abs. 4 GG (Zulässigkeit des Rechtsweges)
§ 8 Abs. 3: Soweit Kursivdruck vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 GG (Trennung u. Unabhängigkeit der Gewalten)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hufbeschlg/gesamt.pdf
Gesetz über den Hufbeschlag
Datum: 20. Dezember 1940
Fundstelle: RGBl I 1941, 3
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
G aufgeh. durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 G 7112-2 v. 19.4.2006 I 900 (HufBeschlG 2006) mWv
1.1.2007
( Geändert durch Art. 176 G v. 2.3.1974 I 469 )
HufBeschlG Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
HufBeschlG § 1
(1) Zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags ist die Anerkennung als geprüfter
Hufbeschlagschmied erforderlich.
(2) Die bis zum 1. April 1941 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und
Konzessionen für Hufschmiede gelten als Anerkennung.
HufBeschlG § 2
(1) Auf die unter Aufsicht eines anerkannten geprüften Hufbeschlagschmieds tätigen
Gesellen und Lehrlinge findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung.
(2)
HufBeschlG § 3
Der /* Reichsminister des Innern */ wird ermächtigt, Vorschriften über den
Hufbeschlag von Pferden zu erlassen. Wird hierbei der Geschäftsbereich des /*
Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft */ berührt, so ist sein
Einverständnis erforderlich.
HufBeschlG § 4
Der /* Reichsminister des Innern */ erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausbildung
und Prüfung der Hufbeschlagschmiede und über die Ausbildungsstätten. Er bestimmt die
für die Anerkennung zuständigen Behörden und regelt das Verfahren. Wird hierbei der
Geschäftsbereich des /* Reichswirtschaftsministers */ berührt, so ist sein
Einverständnis erforderlich.
Auszug-Ende
http://www.gesetze-im-internet.de/vollstrabkitaav/BJNR201430937.html

Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisVollstrAbkITAAV

Ausfertigungsdatum: 18.05.1937

Vollzitat:

„Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.7.2001 I 1887

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Fußnote

( Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 4 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 145) folgendes verordnet:

I. (…)

 

Schlußformel

Der Reichsminister der Justiz
Der Reichsminister des Auswärtigen
Auszug-Ende
http://www.gesetze-im-internet.de/elbvwgrhmbv/BJNR007270937.html

Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisElbVwGrHmbV

Ausfertigungsdatum: 30.06.1937

Vollzitat:

„Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-1, veröffentlichten bereinigten Fassung“

Fußnote

( Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird verordnet:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1

(1) Die nach dem Zusatzvertrag mit Hamburg (Nachtrag vom 18. Februar 1922, Reichsgesetzbl. I S. 222, in der Fassung des Zweiten Nachtrags vom 22. Dezember 1928, Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) zu §§ 11 und 12 dem Land Hamburg übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elblaufs wird von der bisherigen Grenze bei Blankenese gegenüber der Einmündung der Alten Süderelbe

im Westen bis zu der durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 91) festgelegten Gebietsgrenze Groß-Hamburgs,
im Süden bis zu der für das Hauptfahrwasser geplanten, durch den Leitdamm und das Ufer von Finkenwerder bereits ausgebauten Regulierungslinie

erweitert. Die Bestimmungen des Zusatzvertrags zu §§ 11 und 12 Ziffer 1, 2 und 3 finden auf das erweiterte Gebiet entsprechende Anwendung.

(2) Die Verwaltung und Unterhaltung des Leitdamms und des Grenzstackes Nr. 81 sowie der beiden Leuchtfeuer „Tinsdahl“ und „Wittenbergen“ verbleibt dem Reich (Reichswasserstraßenverwaltung).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2

Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3

Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung … dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern
Der Reichsverkehrsminister

http://www.gesetze-im-internet.de/rsiedlgergg_1935/BJNR000010935.html

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisRSiedlGErgG 1935

Ausfertigungsdatum: 04.01.1935

Vollzitat:

„Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung“

Fußnote

Überschrift: Die durch das GrundstückverkehrsG v. 28.7.1961 I 1091 vorgenommenen Änderungen treten mit Wirkung vom 1.1.1962 in Kraft( Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Auszug-Ende
http://www.gesetze-im-internet.de/wettschverstv/BJNR700680923.html

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisWettschVerstV

Ausfertigungsdatum: 08.01.1923

Vollzitat:

„Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist“

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493

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Fußnote

( Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Auf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 393) wird folgendes bestimmt:

1.
Zulassung zum Abrechnungsverfahren

(…)

Schlußformel

Der Reichsminister der Finanzen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisWasKwV

Ausfertigungsdatum: 26.10.1944

Vollzitat:

„Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

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Fußnote

(    Textnachweis Geltung ab: 21.8.1977    )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auszug-Ende
http://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html

Justizbeitreibungsordnung

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisJBeitrO

Ausfertigungsdatum: 11.03.1937

Vollzitat:

„Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 29.7.2009 I 2258

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Fußnote

(    Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1981    )
(    Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. JBeitrO Anhang EV    )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:
(…)

§ 19

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.
(2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schlußformel

Der Reichsminister der Justiz
http://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/BJNR705150937.html

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV)

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisHRV

Ausfertigungsdatum: 12.08.1937

Vollzitat:

„Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2014 I 2091

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Fußnote

(    Textnachweis Geltung ab: 30.6.1983    )

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 11.12.2001 I 3688 mWv 20.12.2001

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Verordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 900) bestimme ich folgendes:

I.
Einrichtung des Handelsregisters,
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts

Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
(…)

Schlußformel

Der Reichsminister der Justiz
http://www.gesetze-im-internet.de/stpoeg/BJNR003460877.html

Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisStPOEG

Ausfertigungsdatum: 01.02.1877

Vollzitat:

„Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1a u. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a u. 8 G v. 29.7.2009 I 2274

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Fußnote

( Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Wir …
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/erwzulg/BJNR006740943.html

Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisErwZulG

Ausfertigungsdatum: 07.12.1943

Vollzitat:

„Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung“

Fußnote

Überschrift: Soweit es Arbeitsunfälle betrifft, ist das G aufgeh. durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG v. 30.3.1963 I 241( Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 )

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

In den Versorgungsgesetzen und in der Reichsversicherungsordnung sind bei Dienst- und Arbeitsunfällen Schadenersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hat bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, häufig dazu geführt, daß die Geschädigten im Rahmen der genannten Gesetze schlechter gestellt wurden als andere Verkehrsteilnehmer. Um diese Unbilligkeit zu beseitigen und den Schutz der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen zu verstärken, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(…)

§ 8

(1) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Vorschriften zur Durchführung … dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) …
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBGBEG

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896

Vollzitat:

„Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist“

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
  zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2014 I 1218

 

Zweiter Teil
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Art 50

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

Art 51

Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.

Art 52

Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentümer einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der Sache oder wegen Beschränkung des Eigentums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere Entschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beeinträchtigt wird, an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen.
Auszug-Ende

Quelle und Kommentare hier: