Straftatbestände der Polizei bei besagten Vorgehensweisen :
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
§ 240 StGB Nötigung, Absatz 4 besonders schwerer Fall (Missbrauch von Befugnissen als Amtsinhaber)
§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
§ 343 StGB Aussageerpressung
§ 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
§ 81a StPO Körperliche Untersuchung
§ 36 Absatz 5 StVO Allgemeine Verkehrskontrolle
Recht bekommt DER, der es kennt!
Strafanzeige und Strafantrag bei Staatsanwaltschaft sofort einreichen.
Polizeidienstvorschrift
Polizeikontrolle – Wie schütze ich mich vor illegaler Durchsuchung
1. Fall: Die Polizei führt eine Personenkontrolle bei einem Fußgänger durch:
Bei einer Personenkontrolle ist man lediglich verpflichtet seinen Ausweis vorzuzeigen.
Tut man dies nicht so können die Beamten sich auf § 163b StPO berufen, die Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung einer Verdächtigen Person.
Jedoch gilt erst einmal das PAG (Polizeiaufgabengesetz), Artikel 13, nachdem die Polizei lediglich berechtigt ist die Identität einer Person festzustellen (Identitätsfeststellung), mehr dürfen die Beamten nicht!!!
“Wir durchsuchen Sie jetzt!”.
Ab diesem Zeitpunkt sollte man als informierter Bürger sofort sagen
“Nein, damit bin ich nicht einverstanden!”
oder
“Nein, das dürfen Sie nicht!”
sagt man nichts, so gilt dies automatisch als Zustimmung zur Durchsuchung!
Grundsätzlich darf eine Durchsuchung nur durchgeführt werden wenn zureichende fundierte juristische Beweise vorliegen das bedeutet dass man Strafmittel (Werkzeuge einer Straftat) bei sich führt.
Dies würde beispielsweise bedeuten, der Polizist hat konkret Z. Bsp. das „Gras“ gesehen das jemandem zugesteckt wurde, dann kann die Polizei nach § 102 StPO “Verdächtige Person” oder § 103 StPO “Durchsuchung einer unverdächtigen Person” eine Durchsuchung durchführen.
Nicht aber wenn die Polizei nur jemanden verdächtigt z. Bsp. „Gras“ zu besitzen, hier spricht das Gesetz eindeutig von Beweisen, eine Durchsuchung ist unzulässig!
Anders Formuliert, redet der Polizist davon dass man glasige, rote Augen hat ist dies kein Beweis!
Sollte er darauf hin gegen meinen Willen eine Durchsuchung durchführen oder mir gar drohen mich mit auf die Wache zu nehmen so macht er sich Strafbar gemäß den folgenden Straftatbeständen:
– § 239 StGB Freiheitsberaubung – § 240 StGB Nötigung, Absatz 4 Besonders schwerer Fall da Sie als Amtsinhaber ihre Befugnisse missbrauchen
– § 340 StGB Körperverletzung im Amt
– § 343 StGB Aussageerpressung
– § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
Wenn man die Beamten nun mit diesem Wissen konfrontiert hat, werden diese versuchen das runter zu spielen. Sie werden versuchen dich durch lachen psychologisch unter Druck zu setzen und so etwas sagen wie
“Ja, dann probieren Sie das doch mal, Sie werden schon sehen wie wenig Sie damit erreichen.”
oder
“Glauben Sie wenn Sie zur Polizei gehen und uns anzeigen passiert was?”.
Hiervon sollte man sich nicht beeindrucken lassen! Lachen auch Sie, um die Schein-Polizisten ebenfalls zu verunsichern, und es ist wichtig das man dann betont das man bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag stellt.
Achtung:
Man muss dies bei der Staatsanwaltschaft tun, denn Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten getrennt voneinander, die Staatsanwaltschaft ist als einzige in der Lage ein Verfahren gegen die Polizei zu eröffnen.
Wenn ein Polizeibeamter eine Straftat begeht, so hat dies extreme Auswirkungen für ihn, da er eine Anzeige im System “Mitteilung von Strafsachen” (MiStra) bekommt, entscheidend für den Beamten ist hierbei nicht eine Verurteilung, sondern die Länge des Verfahrens, da der Beamte während das Verfahren läuft weder Gehaltserhöhungen noch Beförderungen zu erwarten hat.
Polizisten werden in der Regel alle zwei Jahre Befördert, dauert das Verfahren länger als zwei Jahre kann man also davon ausgehen das dem Polizisten gehörig die Muffe geht, da dies für ihn das Karriereende bedeutet. Hat ein Beamter schon mehrere Strafanzeigen laufen so addieren sich diese, ein Aufstieg ist für ihn dann absolut unwahrscheinlich!
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist eine deutsche Verwaltungsvorschrift. Darin ist geregelt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren an Dritte weitergeben dürfen. Die MiStra konkretisiert damit die gesetzlichen Mitteilungspflichten nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie der Strafprozessordnung.
Wird beispielsweise ein Beamter straffällig, so informiert die Staatsanwaltschaft den Dienstherrn des Beamten. Der Dienstherr entscheidet dann, ob er gegen den Beamten disziplinarisch vorgeht; in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule in geeigneten Fällen zu machen, etwa dann, wenn es aus Gründen der Schulordnung geboten ist (vgl. Nr. 33 MiStra).
Die MiStra ist nur eine intern verbindliche Anweisung. Sie bindet im Gegensatz zu den gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht nach außen. Die MiStra bindet die Justizverwaltung, jedoch nicht die Gerichte. Sie wird zwischen den Bundes- und den Landesjustizverwaltungen abgestimmt und ist bundesweit einheitlich gültig.
Im Zivilrecht besteht als Pendant die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).
2. Fall: Allgemeine Verkehrskontrolle im Straßenverkehr
Nach § 36 StVO, Absatz 5 ist es der Polizei erlaubt eine “Überprüfung auf Verkehrstüchtigkeit” vorzunehmen.
Nicht erlaubt ist es ihr dagegen die “Fahrtüchtigkeit” zu prüfen, dies darf nur die Führerscheinstelle. Unzulässig sind auch Aufforderungen zu Urintests, Schweißtests (Wischtest) oder die Aufforderung zu sogenannten physiopathologischen Untersuchungen wie “Finger zur Nase führ”-Übungen, auf einer Linie gehen oder sich mit einer Taschenlampe in die Augen leuchten zu lassen.
Man sollte daher hierzu auf keinen Fall, weder aktiv noch passiv sein Einverständnis geben indem man sagt:
“Nein, damit bin ich nicht einverstanden!”.
Auch sollte man sich nicht in den Kofferraum sehen lassen, der clevere Fahrzeugführer hat Warndreieck und Verbandskasten in der Fahrgastzelle, so dass er diese jederzeit zur Überprüfung aushändigen kann.
Also des Nächtens von einem Streifenwagen angehalten oder man kommt in eine Kontrollstelle.
In der Regel wird man aufgefordert das Auto zu verlassen.
Wichtig ist man muss den Haltesignalen auf jeden Fall Folge leisten und man ist dazu verpflichtet das Fahrzeug zu verlassen.
Aber! Wird man gefragt ob man Betäubungsmittel genommen hat kann man die Aussage dazu verweigern indem man sagt:
“Dazu mache ich keine Angaben!”.
Was die ultimative Bremsung für die Polizisten bedeutet, sich nicht selbst zu beschuldigen!
Natürlich wird der Polizist nicht locker lassen und damit drohen dich zur Blutabnahme mit auf die Wache zu nehmen. Hierbei würde er sich, wie im ersten Fall bereits erwähnt jedoch Strafbar (nach § 239, 240, 340, 343, 344 StGB) machen, wenn man sich vorher jedoch selbst beschuldigt hat dürfen Sie einen mitnehmen.
Eine Blutabnahme ist eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO und ein so schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, das darüber ein Richter entscheiden muss. Steht kein Richter zur Verfügung da möglicherweise gerade keiner im Dienst ist, so muss der Staatsanwalt benachrichtigt werden (von denen zu jeder Tageszeit einer in Bereitschaft sein muss).
Der Staatsanwalt wird wiederum nach zureichenden fundierten juristischen Beweisen fragen, die der Polizei hier fehlen, da glasige, rote Augen kein Beweis ist! Um eine Maßnahme nach 81a StPO zu rechtfertigen muss man einer Tat jedoch konkret beschuldigt sein und nicht nur verdächtig, daher gilt:
“Ich versage ihnen die Mitwirkung an dieser Maßnahme!”.
Die Straftatbestände § 239, 240, 340, 343, 344 StGB sind Offizialdelikte(Strafantrag), das heißt der Staatsanwalt muss ermitteln, ob er will oder nicht. Das bedeutet kein Polizist wird so blöd sein den Staatsanwalt überhaupt anzurufen. Die einzige Außnahme hierbei ist, wenn man nach Alkohol riecht. Verweigert man hier noch das pusten kann man zu einem Bluttest mitgenommen werden, und wenn Sie erst einmal das Blut auf Alkohol testen finden Sie in der Regel auch den Rest!
– Fazit – Die Polizei durch Kenntnis der Rechtslage in die Enge drängt, hat man sehr gute Chancen unbeschadet aus einer Solchen Situation herauszukommen. Haben die Beamten erst einmal erkannt dass Sie es nicht mit “leichter Beute” zu tun haben werden Sie schnell aufgeben und sich ein anderes Opfer suchen.
Den größten Fehler den man begehen kann ist aktiv der Polizei zu arbeiten indem man passiv bleibt.
Also immer.
“Damit bin ich nicht einverstanden!”,
“Das dürfen Sie nicht!”
“Ich versage meine Mitwirkung!”
und
“Dazu mache ich keine Angaben!”
“Wir machen jetzt eine Drogenkontrolle!” Antwort: “Bei mir machen Sie diese nicht!!!”.
Will der Beamte einem mit der Taschenlampe in die Augen leuchten oder ähnliches, kann man sagen:
“Nein, das ist ein physiopathologische Untersuchung, diese ist nicht Teil einer Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit nach § 36 StVO”.
Die Generalprävention ist verboten!
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=ZYhqboyoRh8
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=ZYhqboyoRh8
http://fresh-seed.de/2012/polizeikontrolle-wie-schutze-ich-mich-vor-illegaler-durchsuchung/
Kopieren und in das Auto legen!!!!!!!!!!!
Eine andere Aussage zur räumlichen Geltung findet sich nicht und das Gesetz bestimmt nichts anderes, außer, dass die räumliche Geltung im räumlichen Geltungsbereich liegt und dieser wurde (vermutlich mit Absicht) nicht bestimmt. Da ich weder mit noch ohne Bundesflagge ein Schiff bzw. ein Luftfahrzeug besitze oder führe, können Sie das OWiG nicht anwenden.
Denn die Konsequenzen auf eine laufende Rechtsprechung sind, dass diese Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
Informationen
zur Marke 30243782, Stand 29.09.2012
Die Marke mit der Registernummer 30243782 ist mit den folgenden Angaben in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen.
Die Schutzdauer der Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet am 30.09.2022. Eine Verlängerung um jeweils 10 Jahre ist gemäß § 47 Markengesetz möglich.
Polizei ist Handelsfirma. Siehe www. D.U.N.S.
Obwohl die Gesetze in der Bundesrepublik völkerrechtlich weitestgehend keine Geltung mehr haben, seit das Bundesverfassungsgericht am 25.07.2012 (- 2 BvF 3/11 -, – 2 BvR 2670/11 -, – 2 BvE 9/11 – Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes zum Bundestag) und die Alliierten mit den beiden Bundesbereinigungsgesetzen 2006 und 2007 (Aufhebung von OWiG, StPo, Gerichtsverfassungsgesetz nebst fast allen Gerichten, ZPO und weiterer Gesetze), die juristische Handlungsunfähigkeit herbeigeführt haben wird täglich weitergemacht ohne Legitimation dafür!
Polizei: eingetragen Handelsfirma! Kein Vertrag!!!!!
Repost vom 23. Jan 2013