Nicht legitimierte „Richter“ & Justizirrsinn im Land der Gesetzlosen

von Demmin

Tagtäglich urteilen sie, unsere Richter, dabei gibt es sie eigentlich nicht. Selbstbeweihrauchend und durch ihr Ansehen so abgehoben denken sie sie sind das Maß aller Dinge, dabei sind es die größten Heuchler der Republik. Sie sind Handlanger der Macht und des Geldes. Rechtsstaatliche Abläufe gibt es nicht, aus dem einfachen Grund:

Der Rechtsstaat ist eine Illusion für die gutgläubigen Massen.

brd-justiz-richter-namen-volkesAufgrund der Tatsache das der 2+4 Vertrag kein Friedensvertrag ist und Deutschland weiterhin als Feindstaat geführt ist muss der Richter in der Lage sein sich gemäß SHAEF-Verordnung Artikel 5 Abs. 2 legitimieren zu können bzw. eine Volkslegitimation vorzuweisen.

Da dies aufgrund nicht vorhandener Hoheitsrechte und nicht vorhandenem Staatvolk nicht möglich ist bleibt hier nur die erste Option, sollte es an einer Legitmation ermangeln so kann diese Person kein gesetzlicher Richter sein.

Für die welche meinen die SHAEF Gesetze seinen bereits obsolet sollte an dieser Stelle  das Urteil aus dem Jahre 1996 genannt werden, wo Alexander Schalck-Golodkowski aufgrund des Verstoßes gegen diese Gesetze zu einer 1 Jährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

Des weiteren die Bundesbereinigungsgesetze 1 und 2 welche mit der doppelten Verneinung das Besatzungsrecht wieder in Kraft setzen,. Auch der Artikel 57 des Überleitungsvertrages spricht hierzu eine klare Sprache. Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein

„Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“.

Die Richter werden durch einen Nichtinhaber von hoheitlichen Befugnissen, dem Justizminister eingesetzt, jedoch kann niemand mehr Rechte vergeben als er hat. Durch diese Konstellation ist es auch unmöglich „Im Namen des Volkes“ und nach dem demokratischen Gedanken Recht zu sprechen, ebenfalls unterliegen sie dem Standesrecht und sind somit weisungsgebunden d.h. Sie können nicht als unabhängige Richter aggieren.

Sie können anstatt des Amtsausweises nur einen Dienstausweis vorweisen und ihr Schwur begrenzt sich auf das GRUNDGESERTZ – ein nicht volkslegitimiertes Provisorium.

Somit sind sie Nichtinhaber von Hoheitlichen Rechten.

In Deutschland wird aufgrund der fehlenden Souveränität Seehandelsrecht im Privatrecht und Seeverkehrsrecht im öffentlichen Recht angewandt. Alle Gerichte in Deutschland sind somit Ausnahmegerichte und unzulässig, spätestens das nicht vorhandensein des GVG §15

„Alle Gerichte sind Staatsgerichte“

gibt einem die schmerzende Sicherheit das hier um eine Täuschung der Öffentlichkeit geht. Eine Vielzahl von Verhandlung dient unter dem Vorwand  eines angeblichem aber nicht vorhandenen öffentlichen Interesse einzig und allein dem Zweck Kasse zu machen.

Die Richter verweigern sich zu legitimieren, sowie ihre Urteile zu unterschreiben. Vielmehr gibt es einen aufgedruckten Nachnamen des „Richter“, abgesehen von der Tatsache das es jeder mit dem Nachnamen seinen könnte wird einem die Rechtsgültige Unterschrift verweigert. Ein Scheinurteil / Beschluss.

Die Aufgabe der Justizbeamten/in der Geschäftstelle ist einzig und allein die Belaubigung zu erstellen das das zugesandte Schriftstück dem in der Akte gleicht. Meist krickeln sie um sich selbst zu schützen ein paar Kreise hin, eine so genannte Paraphe. Diese netten Leute machen sich der Mithilfe zu Straftat schuldig, aber als „Staatsknecht“ genießt man besondere Rechte vor den anderen. So ist das in unsere tollen Scheindemokratie.

Die StPO sowie auch das StGB haben weder einen Geltungsbereich noch halten sie sich an das zwingend erforderliche Zitiergebot aus Artikel 19 (BverfG – 1BvR 787/52 – BverfGE 2, 121ff) , (BverwGE 1, 303 Sünderin Fall), (BverfG 27. Juli 2005: 1BvR 668/04: Einzuschränkendes Grundrecht muss genannt werden) (BverfGE 19, 377) gebunden an Entscheidungen des BverfG.

Somit sind diese nichtig und unvereinbar mit dem Provisorium Grundgesetz, der Grund für diese Rechtsbeugungen besteht wohl darin das der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf welchem sich die Treuhandverwaltung der Vereinigten Wirtschaftsgebiete begründet war, gelöscht wurde und somit rein rechtlich die existenzielle Grundlage der BRD entzogen wurde – somit ist dieses Konstrukt nach Landkriegsordnung nun eindeutig als Diktatur zu definieren.

Auch die mit dem Grundgesetz unvereinbare Justizbeitreibungsordnung welche aus der Zeit des Nationalsozialismus stammt und weiter angewandt wird hält sich nicht an die rechtsstaatlich erforderlichen Prinzipien. Egal wie es gedreht oder gewendet wird allein schon die Eingangsformel „Wir verordnen im Namen des Deutschen Reichs“ dürfte mit dem Grundgesetz unvereinbar sein wegen dem NS und durch Handlungsunfähigkeit des vorherigen Staates sowie der Tatsache das die BRD nicht dessen Rechtsnachfolger ist, kein eigenes Staatsvolk besitzt und keinerlei Gesetze in dieser Form erlassen kann.

Ich zweifel jedoch nicht nur die Rechtmäßigkeit der Gesetze und die Legitimität der „Richter“ an sondern ich bin mir mir bewusst das ich in meine aufgrund meiner erwiesenen preußischen Staatsangehörigkeit exterritorial gegenüber den Handelsgerichten der BRD stehe des weiteren ist mir die Unzuständigkeit dieses Schiedsgerichtes bekannt. Durch die Gleichschaltung des Rustag & Stag ist man jedoch in der Nazistaatsangehörigkeit gefangen. Ein Teufelskreis, ein unmündiges Volk und lauter Korruption das sind die werte dieses Staats-Konstrukts.

Die Unzuständigkeit exterritorialer deutscher Staatsbürger ergibt sich aus:
bürgerrechtlich(gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])- allgemein- und verwaltungsrechtlich(gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])- strafprozessrechtlich(gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])- zivilprozessrechtlich(gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533])- gerichtsverfassungsrechtlich(gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 [BGBl. I, S. 1077])

Die BRD, auch bekannt als die Gebietskörperschaft „Bund“ und gemäß „Rechtsprechung“ und nach Definition des Bundesgerichtshofs als Unternehmen im Sinne des §15 AktG anzusehen. Für Unternehmensbeteiligungen des Bundes gelten daher grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen. Alles ist nunmehr privat organisiert.

Schauen wir ins Grundgesetz dann sehen wir: Gemäß Art. 65 GG ist bestimmt,

„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.“

Es werden also nur Geschäfte nach dem Führerprinzip geführt. So etwas entspricht nicht dem Demokratischen Gedanken und ist nur ein weitere Hinweis einer fortgeltenden Diktatur. Ein solch korrumpiertem System werde ich mich keinesfalls unterstellen. Das gängige Rechtspraxis der „Bundesrepublik“ ist nach meiner Auffassung contra legem und ein Verstoß gegen diverse internationale Bestimmungen.

Wir leben in einem Land  in einem Land das unter dem schönen Schein eine dicke Schicht Dreck hat, regiert von einem Scheindemokraten und Scheinchristen.  zusammen mit selbsternannten Weltrettern machen sie gemeinsame Sache für eine Neue Weltordnung. Auf die Zukunft (ironie*)

Hier noch eine kleine Zusammenfassung zur Thematik.

BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)1)

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüberobliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

BGB § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.Ein Formmangel liegt also vor, wenn der nachfolgende § 126 (Schriftform) nicht eingehalten wird.

BGB § 126 (Schriftform)1)

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von demAussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Ein Formmangel zwischen Behörden liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 des VwVfG nicht eingehalten werden. Dort wird z.B. geregelt, wie eine Beglaubigung tatsächlich vorzunehmen ist. Der Beamte muss also prüfen, ob der rechtskräftige Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist! Dabei muß er auch die §§ 43 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten:

§ 43 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt:

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig….2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;Das heißt, ein Beamter muß vor seiner Ausführung des rechtskräftigen Verwaltungsaktes prüfen, ob dieser Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist.Der Beamte haftet direkt, unmittelbar, voll umfänglich bei der Vollstreckung/Durchführung eines formfehlerhaften Verwaltungsaktes. Kein Vorgesetzter und kein Richter haftet und auch keine Justizangestellte als Urkundsbeamtin haftet bei falscher Beglaubigung dem Bürger gegenüber, für den Schaden der durch die Ausführung eines formfehlerhaften und damit nichtigen Verwaltungsaktes entsteht.Ein Beamter, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der aber der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, in dem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Er muß also dafür sorgen, daß z.B. ein gerichtlicher Vorgang rechtswirksam von einem Richter unterschrieben ist.Der Beamte muß dafür sorgen, daß § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz eingehalten wird.

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll anzubringen.

Er muß enthalten:

1. die Bestätigung, das die Unterschrift echt ist,…Wird ausführenden Beamten oder Bürgern, diese Bestätigung verweigert, dann müssen Sie davon ausgehen, dass die Sache, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich an einem schwerwiegenden Fehler leidet.Vorsätzliche Verweigerung rechtswirksamer Unterschriften und Mobbing können Hinweis auf die Unterwanderung der Verwaltung von oben durch kriminelle Strukturen sein.

Siehe auch:

StPO § 275 Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen(2) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“

ZPO § 315 Unterschrift der Richter(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

Gerichtsentscheidungen zum Stichwort Unterschrift:

Luke ZZP 108, 439
Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.
OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95;2/10 O 275/94 LG Frankfurt
BVerfG NJW 1994, 36ff.
Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48
BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759
OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591
BGH NJW–RR 1993, 1013
NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Landgericht Frankfurt (Oder) 19 T 534/02
Landgericht Frankfurt (Oder) 12 O 337/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 87/06


Quelle und Kommentare hier:
http://www.demmin-aufwachen.de/2013/02/02/nicht-legitimierte-richter-justizirrsinn-im-land-der-gesetzlosen/