Kommt endlich das Ende der nationalsozialistischen Strafrecht-Kontinuität?

von IFR

Kai Ambos aus der juristischen Fakultät Göttingen, hat eine umfassende Analyse des Strafrechts der Nationalsozialisten vorgelegt. Er schildert darin die Kontinuität und Radikalisierung des Strafrechts vor und nach 1945.

Das IFR dankt Allen, die mitgeholfen haben, dass mehr Menschen davon erfahren, dass die herrschende Kontinuität des Nationalsozialismus mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Das per Zweitstimme eingeschleuste “Parteien-Privat-Recht”, in die Parlamente und die dadurch parteibeherrschten Ministerien und Gemeinden, machte es möglich, dass sich die Verbrechensideologie derart hartnäckig im Pelz der Organe der Rechtpflege bis heute festsetzen konnte.

Nun kommt also kurz vor dem 70. Geburtstag des Grundgesetzes endlich ein Paukenschlag aus der juristischen Fakultät Göttingen.

Wollen wir weiter daran arbeiten, dass sich Menschenrecht und Grundrecht endlich durchsetzt, so wie es das Grundgesetz und die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorschreiben.

Zur Erinnerung hier die ersten 5 Artikel der UN-Resolution A/RES/53/144

In allen drei Staatsgewalten seit Inkrafttreten bislang sehr verpönte, verspottete und nicht eingehaltene Verpflichtungen:

Artikel 1
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.

Artikel 2
1. Jeder Staat trägt die Hauptverantwortung dafür und hat die Pflicht, alle
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu schützen, zu fördern und zu
verwirklichen, indem er unter anderem alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Bedingungen sowie die rechtlichen Garantien zu schaffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen alle diese Rechte und Freiheiten in der Praxis genießen können.
2. Jeder Staat ergreift alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Erklärung genannten Rechte und Freiheiten wirksam garantiert sind.

Artikel 3
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit der Charta der Vereinten
Nationen und den sonstigen internationalen Verpflichtungen des jeweiligen Staates auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen, bilden den rechtlichen Rahmen für die Verwirklichung und den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten, innerhalb dessen alle in dieser Erklärung genannten Tätigkeiten zur Förderung, zum Schutz und zur effektiven Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten durchzuführen sind.

Artikel 4
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beeinträchtigt oder ihnen widerspricht oder dass sie die Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Internationalen Menschenrechtspakte und der sonstigen auf diesem Gebiet anwendbaren internationalen Übereinkünfte und Verpflichtungen einschränkt oder außer Kraft setzt.

Artikel 5
Zum Zweck der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hat jeder Mensch das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene,
a) sich friedlich zu treffen oder zu versammeln;
b) nichtstaatliche Organisationen, Vereinigungen oder Gruppen zu bilden, ihnen beizutreten und in ihnen mitzuwirken;
c) mit nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen in Verbindung zu treten.

Die wichtigsten Artikel der UN-Resolution A/RES/53/144 gibt es zum einfachen weitergeben:

Flyer Menschenrechtgrundlagen des IFR

Buchrezension zu Kai Ambos‘ „Nationalsozialistisches Strafrecht“

Das NS-Straf­recht wirkt noch heute


Quelle und Kommentare hier:
https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2019/02/28/kommt-endlich-das-ende-der-nationalsozialistischen-strafrecht-kontinuitaet/