Interessantes zu Eidesstattliche Versicherung & Vermögensauskunft

Vermögensauskunft akzeptieren und nur unter Eid als Mensch und nicht Person diese abgeben, wenn ein Richter die Bedeutung des Eides angemessen erklärt hat.


Kommentar von Werner Peters

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Titel: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen § 478 ZPO
(Eidesleistung in Person)
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

— … —

§ 480 ZPO
(Belehrung)
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

Erkenntnis daraus:
1: Einen Eid kann man nur ein Mensch=natürliche Person abgeben(478 ZPO)
2: Nur ein Richter kann diesen abnehmen (480 ZPO)
3: Der Eid sollte vor der Abgabe der Bedeutung eines Eides durch den Richter erklärt werden
4: Eine “Versicherung an Eides statt” ist somit Unsinn, wenn dieses durch einen GV verlangt wird. Der GV sollte dies mal juristisch erst erklären, bevor hier diese Versicherung vor ihm, der nur exekutive Rechte haben soll, aber im Fall einer Abnahme der Vermögensauskunft judikative Handlungen vollzieht, die nur ein legitimierter Richter vollziehen darf, abgegeben werden soll.


Quelle und Kommentare hier:
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