Grundgesetzwidrige Realität polizeilichen Handelns sieht dramatisch aus

von GF

„Nordrhein-Westfalens Polizisten haben den ARD-„Tatort: Verbrannt“ vom Sonntag, in dem ein Flüchtling in einer Polizeizelle verbrennt, kritisiert. „Unsere Kolleginnen und Kollegen machen in der derzeitigen Flüchtlingslage einen sehr guten Job, die Menschen bedanken sich bei ihnen“, sagte Volker Huß von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in NRW. „Da ist es natürlich wenig hilfreich, wenn sie in einem Drehbuch als ausländerfeindlich und rassistisch dargestellt werden.“ (Quelle: dpa, t-online, 12.10.2015)

Ob die deutsche Polizei ausländerfeindlich und rassistisch denkt und handelt, soll vor hier nicht weiter beleuchtet werden, Fakt ist jedoch, dass die bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Polizeibeamten alles andere als ausschließlich grundgesetzkonform gegenüber dem einzelnen Grundrechteträger auftreten und handeln.

Eine Vielzahl bundesdeutscher Gesetze sind aufgrund ihres unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, mithin nicht existent und können daher auch nicht als Eingriffsermächtigung für bundesdeutsches polizeiliches Handeln oder Unterlassen herangezogen werden.

Als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gehorchen bundesdeutsche Polizeibeamte spätestens seit dem Tage des Inkrafttretens des Deutschen Richtergesetzes zum 01.07.1962 Bediensteten der Staatsanwaltschaften und der Bundesanwaltschaft, die aufgrund ihres verfassungs- und beamtengesetzwidrig geleisteten Richtereides „Ich schwöre, das Richteramt auszuüben und zu urteilen“ keine rechtswirksam zum Staatsanwalt in das Beamtenverhältnis ernannten Amtsträger sind, damit auch gegenüber der bundesdeutschen Polizei unter keinen denkbaren Umständen weisungsbefugt sind.

Sodann vollstrecken bundesdeutsche Polizeibeamte kritiklos Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sowie Haftbefehle bundesdeutscher Gerichte, obwohl aus dem jeweiligen Gerichtspapier zweifellos in Tausenden Fällen Jahr für Jahr ad hoc zu lesen ist, dass ein nicht zur Rechtsprechung berufener Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe, kraft, Auftrages oder im Nebenamt die Anordnung erlassen hat.

Schließlich leisten bundesdeutsche Polizeibeamte den seit dem 01.08.2012 privatisierten und auf eigene Rechnung wie Kopfgeldjäger den einzelnen Grundrechtsträger jagenden Gerichtsvollzieher, obwohl Privatpersonen und privaten Institutionen von Verfassungs und Gesetzes wegen keine Amtshilfe zu gewähren ist.

Nicht unerwähnt darf sodann hier bleiben, wie sich der Berliner Strafverteidiger Becker 2013 im Oktoberheft des „Strafverteidigerforum“ unverblümt geäußert hat:

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“

Bundesdeutsche Polizeibeamte fühlen sich denn auch nicht einmal zum Unterlassen einer Amtshandlung veranlasst, wenn ihnen die Entscheidung des Landgerichts Stade vom April 2011 in 11c Qs 65/11 zugänglich gemacht wird, in der es sinngemäß heißt, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.

Wie diese Entscheidung mit der unverbrüchlichen Bindung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht sowie an die unmittelbar geltendes Recht bilden unverletzlichen Grundrechte ohne unzulässige Grundrechteverletzung in Einklang zu bringen ist, war bis heute von mit dieser Stader richterlichen Entscheidung konfrontierten Polizeibeamten nicht zu erfahren.

Man handelt und verweist auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in dem es heißt, dass jedem, der sich von der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, der Rechtsweg offen steht, oder spontan ausgedrückt, der „Kunde“ kann ja klagen. Wohl jedem bundesdeutschen Polizeibeamten, dass die Nazi-Schergen den Straftatbestand des Amtsmissbrauches am 15.06.1943 ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen haben und der bundesdeutsche Gesetzgeber es seit 66 Jahren nicht für nötig erachtet, den mit dem Tod des Massenmörders wieder in kraft getretenen Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ redaktionell in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch aufzunehmen.

Es macht sodann Sinn, dass sich die bundesdeutsche Polizei sowie ihre Berufsorganisationen einfach mal in einer stillen Stunde mit der Seite „Wussten Sie schon, dass…“ der Grundrechtepartei befassen und den dargebotenen Verfassungsbrüchen nachgehen, um sie eideskonform abzustellen bzw. dabei unmittelbar behilflich zu sein, denn das wird unter dem jederzeitigen Eintritt für die freiheitlich – demokratische Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes verstanden. Längst ist die Zeit gekommen, dass die bundesdeutsche Polizei hier ihrem ganz persönlichen Auftrag, den jeder einzelne Polizeibeamte mit seinem abgeleisteten Diensteid zu Beginn seiner Laufbahn feierlich geschworen hat, nämlich hier beispielsweise gemäß § 46 LBG NRW:

Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Wer nun aufmerksam die bis heute 45 teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei studiert, die diese in ihrem Rechtsstaatsreport seit August 2010 bis heute veröffentlicht hat, dem muss auffallen, dass nicht nur die unverbrüchlichen tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes einschließlich der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte systematisch leerlaufen, sondern auch, dass entgegen den zwingenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes bis heute die NS-Rechtsordnung auf der Basis des purifizierten nationalsozialistischen Rechts verfassungswidrig haftungs- und straflos gegen den einzelnen Grundrechtsträger exekutiert wird.

Ebenso wird die inter omnes ergangene und bis heute ebenfalls die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bindende “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général vom 06.01.1947 folgenlos missachtet und hintertrieben. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.).

Dank der im Kollektiv schweigenden bundesdeutschen Presse, diese schweigt nämlich im Konfliktfall mit dem Staat die Wahrheit pflichtbewusst tot, sowie es der einstige Nazi-Jurist, NSDAP-Mann, SA-Rottenführer und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und in der Bundesrepublik Deutschland dann in Personalunion langjährige Richter am BGH und BVerfG Dr. Willi Geiger in seiner von den Alliierten 1945 auf den Index gestellten Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ im Geiste des braunen Massenmörders zu Papier gebracht hat.


Quelle und Kommentare hier:
http://grundrechteforum.de/238476