Gerichtsvollzieher keine Beamten mehr… hierzu nun auch das OLG München

von Torsten Ramm

Zu der Frage, ob Gerichtsvollzieher in ihrer Funktion als solche tatsächlich noch Beamte sind, hatte sich der Blogbetreiber schon Anfang 2013 aufgrund einer Presseanfrage dahin gehend geäußert, dass dies seit August 2012 kaum noch der Fall sei:

“(News4Press.com) Die Gerichtsvollzieher waren bis Ende Juli 2012 i.S.d. alten Gerichtsvollzieherordnung, § 1 GVO, Beamte i.S.d. Beamtenrechts.

Doch dies hat sich laut Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm mit der Änderung der GVO (Gerichtsvollzieherordnung) und ihrem Stand seit dem 1. August 2012 geändert. Denn § 1 GVO ist aufgehoben worden. Dies bedeutet nach weiterer Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Ramm, dass Gerichtsvollzieher nicht mehr Beamte i.S.d. Beamtenrechts sind und somit nur noch als Privatpersonen und selbstständige Unternehmer handeln können. …” – mit weiteren Nachweisen –

Nunmehr hatte sich mehr oder weniger auch das sog. OLG MÜNCHEN mit dieser Frage zu beschäftigen, welches unter dem 05. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 9 VA 17 / 12  eine Entscheidung traf und am 06. März 2015 hierzu nachfolgende Pressemitteilung veröffentlicht:


6. März 2013 – Pressemitteilung Zivilsachen 2/13

OBERLANDESGERICHT entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN einem GERICHTSVOLLZIEHER die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Auch die bayerischen GERICHTSVOLLZIEHER wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren.

Ein HAUPTGERICHTSVOLLZIEHER mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise nämlich mittels Online-Datentransfer Informationen beschaffen, auf die auch GERICHTSVOLLZIEHER gerne zurückgreifen.

Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben.

Nachdem schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen JUSTIZ eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere GERICHTSVOLLZIEHER nun auch vor dem OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN, an das er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides gewandt hatte.

Der für Verfahren dieser Art spezialzuständige 9. Zivilsenat des OBERLANDESGERICHTS MÜNCHEN hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht, so das Gericht, sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, GERICHTSVOLLZIEHER zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.
Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als BEAMTER und Angehöriger des AMTSGERICHTS Bestandteil einer BEHÖRDE bzw. eines GERICHTS im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

Der Begriff “GERICHT” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen JUSTIZORGANEN, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des GERICHTSVOLLZIEHERS bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. AMTSGERICHTSDIREKTORS.

Ein GERICHTSVOLLZIEHER sei auch weder selbst eine “BEHÖRDE” im Sinne der genannten Vorschrift, noch “Teil einer BEHÖRDE”. GERICHTSVOLLZIEHER seien auch in die Organisation der AMTSGERICHTE nicht wie andere BEAMTE eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden GERICHTSVOLLZIEHER nach außen nicht als BEAMTE oder Angehörige eines AMTSGERICHTS in Erscheinung treten. Die Stellung eines GERICHTSVOLLZIEHERS unterscheide sich auch deutlich von der eines VOLLSTRECKUNGSBEAMTEN des FINANZAMTS.

Die Zulassung der GERICHTSVOLLZIEHER zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar, wie es das OBERLANDESGERICHT in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.

Fazit: “Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen.”

Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN lautet:
9 VA 17/12.

Wilhelm SCHNEIDER
VORSITZENDER RICHTER AM OBERLANDESGERICHT
Pressesprecher des OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN für Zivilsachen”


Das sollte nun eigentlich alles sagen. Mehr gibt es kaum noch zum wirklichen Status des GERICHTSVOLLZIEHERS zu sagen.


Quelle und Kommentare hier:
https://torstenramm.wordpress.com/2015/03/12/gerichtsvollzieher-keine-beamten-mehr-hierzu-nun-auch-das-olg-munchen/