Einführung und Analyse zur bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz – Lehrheft Nr. 090101

C. Permanente Geschichtsfälschung zwecks Durchsetzung einer Besatzungsjustiz

C.1. Einleitung

Die besondere Situation des besiegten Deutschen Reichs als Deutschland unter dem diktatorischen Regime der Nationalsozialisten (NASO) bedingte ab der Kapitulation einzelner Wehrmachtsverbände vom 07.05.1945 bis zum 09.05.1945, dass die alliierten Siegermächte faktisch ab dem 08.05.1945 die absolute Gewalt über Deutschland besaßen. Entgegen ihren schon vor dem Waffenstillstand bekundeten Absichten, das Deutsche Reich zu erhalten, waren alle ihre tatsächlichen Handlungen von Anfang an darauf abgestellt, dass Deutsche Reich aufzulösen und die deutsche Nation als deutsches Volk zu vernichten. Zu diesem Themenkomplex wird ein besonderes Lehrheft zur Rechtskunde für Nichtjuristen noch gesondert eingehen, weil aus diesem von Anfang an völkerrechtswidrigen Handeln durch keinen Zeitablauf rechtskraftfähige Gesetze, Abkommen und Verträge resultieren können.

Im Rahmen der vorgelegten Analyse zum bundesrepublikanischen Besatzungsrecht sind allenfalls die wichtigsten alliierten Ordnungszwänge vorzustellen, aus denen sich schon die Fragwürdigkeit ergibt, wenn man von einem rechtsstaatskonformen Besatzungsrecht in der Bundesrepublik fabuliert.

Dabei mussten beginnend mit den Bundes- und Reichsgesetzblättern ab 1867 bis 1945 vorrangig schweizerische, deutsche und bundesrepublikanische Literatur und Quellenangaben nur von 1945 bis etwa 1984 benutzt werden, weil die Geschichtsfälschung in der OMF-BRdvD mittlerweile unerträglich geworden ist und wahnhafte Züge angenommen hat. So benutzen die BRdvD-Juristen und sich so bezeichnenden Volksvertreter ohne Legitimation nach Wahlfälschungen zwar bis heute Reichsgesetze, streichen aber zunehmend überall in den Gesetzen den Begriff „Reich“, was zu einer vollständigen Verwirrung bezüglich der Rechtsystematik, des Wesensinhaltes und der Rechtskraftfähigkeit der Gesetzgebung in der Bundesrepublik als Besatzungskonstrukt führen soll.

Mit der vorgelegten Schriftenreihe zur Rechtskunde wird diesem Vorhaben begegnet, weil nur so die umfassende Rechtlosigkeit der Deutschen im eigenen Vaterland offenkundig wird.

Zum Verständnis der Entwicklung einer bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsprechung, mit welcher die Deutschen bis heute in strikter Abhängigkeit von der restlichen Völkergemeinschaft mit Hilfe der UNO gehalten wird, die mit ihren bedeutensten Vertretern ja Kriegsgegner des Deutschen Reichs waren und im übrigen alle im Besatzungsrecht begünstigt wurden, ist eine kurze Einführung in die geschichtliche Situation notwendig. Diese wird nach folgender Gliederung vorgenommen, um beweissichere Unterlagen in der Abwehr bundesrepublikanischer Übergriffe und Beschwer durch die Besatzungsjustiz zu erhalten.

C.2. Die Kapitulation

C.3. Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand

C.4. Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz

C.5. Besatzungsvorbehalt

C.6. Schaffung eines Besatzungskonstrukts OMF-BRD

Zum weiteren Verständnis ist es notwendig, die Geschichte des Deutschen Reiches auf dem durch eine Verwaltungsorganisation der westlichen Alliierten besetzten Teilreichsgebieten ab dem Waffenstillstand in die Phasen der offenen Besatzung bis zur erzwungenen Gründung der Bundesrepublik als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft OMF-BRD ab „Verkündigung“ des Grundgesetzes am 23. März 1949 bis zum 29.09.1990 mit der zunehmend verschleierten Besatzungsdiktate und der verheimlichten Besatzerdiktatur ab dem 29.09.1990 als OMF-BRdvD zu unterscheiden, um das entstandene Rechtschaos überhaupt begreifen zu können. Mit dem Begriff „BRD“ für unterschiedliche Rechtsgebilde hat in der Justizgewährung der Bundesrepublik also das Rechtschaos Einzug gehalten.

C.2. Die Kapitulation

Deutsches Reich ist eine amtliche Bezeichnung des deutschen Staates ab 1871 bis …? Nach allgemeinen Erklärungen in den meisten Geschichtsbüchern und Enzyklopädien bestand das Deutsche Reich bis 1945.

Das Deutsche Reich war zu Beginn eine Monarchie unter Kaiser Wilhelm I. im Jahre 1871 gegründet, mit einer Verfassung aus dem gleichen Jahr.

Es bestand aus 22 monarchistischen Staaten und drei Stadtstaaten, sowie dem Reichsland Elsass-Lothringen und hatte eine Gebietsgröße von 540 777 qkm mit 60 Millionen Einwohnern (Stand 1905).

Am 11. August 1919 wurde aus der Monarchie Deutsches Reich eine Republik, die Weimarer Republik und natürlich wurde die Verfassung entsprechend ihrer Zeit der veränderten Staatsform angepasst.

Allerdings umfasste das Deutsche Reich in der Staatsform ,,Republik“ nunmehr nur noch ein Staatsgebiet von 468 718 qkm und hatte 1925 etwa 62 Millionen Einwohner (Quelle: Encarta Enzyklopädie).

Warum war das Staatsgebiet kleiner geworden?

a) Der I. Weltkrieg 1914 — 1918

Als Folge des Krieges erfolgte durch den Friedensvertrag von Versailles im Jahre 1919/20 zwischen dem Deutschen Reich und den Siegermächten u. a. die erzwungene Vereinbarung, dass Elsass-Lothringen zunächst als Pfand für den Erhalt des Friedens besetzt bleibt. Ein Teil östlich Preußens — Oberschlesien – musste an Polen abgetreten werden. Den Deutschen dort stellte man anheim, entweder Polen zu werden oder ins Deutsche Reich überzusiedeln.

Dieser Teil der Vereinbarung und auch weitere Teile dieses Friedensvertrages verstießen eindeutig gegen viele Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 (HLKO), insbesondere gegen die Artikel 46 und 55. Zwar lassen diese Bestimmungen die Besetzung eines Gebietes zu, aber nicht deren Annexion (gewaltsame Einverleibung von Gebieten). Die Besatzer haben Verwalterpflichten und nach der Befriedung Rückgabepflichten. Wann, ist nicht geregelt (Quelle. Haager Landkriegsordnung — das Deutsche Reich trat 1910 der HLKO bei).

Dies erklärt nunmehr, warum das Deutsche Reich ab 1914 und mit Ausrufung der Weimarer Republik 1919 ein kleineres Staatsgebiet hatte.

Gelesen werden muss in diesem Zusammenhang der Versailler Friedensvertrag. Das kann die Augen darüber öffnen, warum es dann 1933 zu dem kam, was sich keiner mehr wünschen kann. Man sollte sich gedanklich in die Menschen dieser Zeit versetzen oder ggfls. mit Betroffenen oder deren Nachkommen darüber sprechen, die von den Auswirkungen dieses erpressten und inhaltlich rechtswidrigen Friedensvertrages in den folgenden Jahren betroffen waren.

(Quelle: documentArchiv. de… Hinweis: Der Friedensvertrag von Versailles umfasst sehr viele Seiten und Anlagen zu einzelnen Punkten des Vertrages, es ist eine Kostenabwägung, sich dieses sehr wichtige Dokument der Zeitgeschichte evtl. als Buch zu besorgen oder auszudrucken)

b) Der II. Weltkrieg 1939 – 1945

Das deutsche Volk musste nun mit dem Ergebnis des Friedensvertrages von Versailles aus dem Jahr 1919/20 leben. Es nahm die Herausforderung an, konnte aber die völlig überzogenen und ungerechten Forderungen aus diesem Vertrag einfach nicht erfüllen. Die Menschen damals wussten über ihre Situation sehr wohl gut Bescheid und sie konnten erkennen, was da mit ihnen durch diesen Friedensvertrag gemacht worden war.

Es war daher für einen Adolf Hitler nicht unmöglich, die Führung dieses Volkes im Wege des Staatsstreiches von oben durch Druck auf die Abgeordneten zu übernehmen.

So entstand 1933 mit der Machtergreifung Hitlers wieder eine neue Staatsform, diesmal eine Diktatur auf der Grundlage der Weimarer Verfassung. Die gewählten Abgeordneten des Reichstages im Deutschen Reich willigten in der Folge durchaus verfassungskonform dem Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 zu, das wesentliche Teile der Verfassung außer Kraft setzte, aber eben nicht die ganze Verfassung.

Es erfolgten sodann unzählige Gesetze, Verordnungen und Hitler-Erlasse, deren schlimme Auswirkungen allen bekannt sind. Hitler hatte freie Bahn. Den durch den Versailler Vertrag geknebelten Deutschen war es daher auch nicht schwer zu vermitteln, dass sie sich gegen das Diktat der Siegermächte des I. Weltkrieges widersetzen mussten und sei es durch einen Krieg.

Hitler nannte seine Regierungszeit das 3. Reich. Warum? Man erinnert sich: (1871 Gründung des 1. Deutschen Reiches als Monarchie, 1919 Gründung des 2. Deutschen Reiches als Weimarer Republik, 1933 Gründung des folgenden Deutschen Reiches als Diktatur, daher das 3. Reich).

c) Das Ende des II. Weltkrieges

Am 12.09.1944 wurde, anlässlich des 1. Londoner Abkommens, die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen beschlossen. Zugleich anerkannten die Staaten Groß – Britannien und die UdSSR (unter der damaligen Führung von Churchill und Stalin), dass die USA den militärischen Oberbefehl über die alliierten Truppen hatten und die USA Hauptsiegermacht des II. Weltkrieges ist.

Zugleich mussten alle Vertragsunterzeichner die bereits am 13.02.1944 von General Dwight D. Eisenhauer schriftlich fixierten und bereits erlassenen SHAEF (Supreme Headquarters AIIied Expeditionary Forces) Gesetze anerkennen.

Am 08. Mai 1945 unterzeichnete das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht, vertreten durch die Herren von Friedeburg, Keitel und Stumpf die Kapitulationsurkunde.

Das war eine Kapitulation der Heeresführung nach Art. 35 der Haager Landkriegsordnung. Deshalb stand in der Urkunde auch unter Ziffer 4:

„Die Kapitulation stellt keine Präjudiz (Vorentscheidung) für an ihrer Stelle tretende allgemeine Kapitulationsbestimmungen dar, die durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen festgesetzt werden und Deutschland und die Deutsche Wehrmacht als Ganzes betreffen werden.“

Dazu heißt es in der Überschrift aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4:

„Vor 50 Jahren kapitulierte die deutsche Wehrmacht – Reichsregierung arbeitete noch bis Ende Mai 1945“

Und weiter nach der Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5:

„Der Wehrmacht blieb nur noch die Kapitulation. Sie war ein militärischer Akt, der die Existenz der deutschen Armee beendete. Politisch-faktisch existierte das Deutsche Reich noch zwei Wochen fort.“

Braunschweiger Zeitung, a. a. O.:

„Diese Reichsregierung, die letzte des Deutschen Reiches, wurde, ebenso wie Dönitz, am 23. Mai 1945 von den Alliierten abgesetzt. Die Alliierten übernahmen nun gemeinsam die Verwaltung des besiegten und besetzten Deutschlands.“

Bildunterschrift aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5:

„Für 20 Tage war Flensburg-Mürwik Sitz der Reichsregierung: Erst am 23. Mai wurde Hitler-Nachfolger Großadmiral Karl Dönitz … mit seinem Kabinett in der Marineschule von einer englischen Einheit gefangen genommen, … „

Und auch hier zeigt sich in der Berichterstattung einer weiteren bundesdeutschen Zeitung der vielfach bekannte fahrlässige Umgang mit den tatsächlichen Fakten. Denn es gab durch den Selbstmord von Adolf Hitler weder einen legalen Reichspräsidenten Dönitz noch weiterhin das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, welches der Alliierte Kontrollrat allerdings noch im September 1945 aufgehoben haben wollte.

Reichsgesetzblatt, Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 24. März 1933 (Nr.25)

Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich

Artikel 1

Reichsgesetze können außer nach dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden..

Artikel 2

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird..

Reichsgesetzblatt Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 30. Januar 1937 (Nr. 14)

Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich

Der Reichstag hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Einziger Artikel

(1) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933

(Reichsgesetzblatt Teil I, S. 141) wird bis zum 1. April 1941 verlängert….

Reichsgesetzblatt Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 31. Januar 1939 (Nr. 15)

Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.

Der Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt Teil I, S. 105) das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:

l. Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I, S 141) wird bis zum 10. Mai 1943 verlängert.

Reichsgesetzblatt Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 15. Mai 1943 (Nr. 49)

Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung. Vom 10. Mai 1943

Mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz vom 24. März 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I, S. 141) formell am 10. Mai 1943 abläuft, bestimme ich:

Die Reichsregierung hat die ihr durch das Gesetz vom 24. März 1933 übertragenen Befugnisse auch weiterhin auszuüben.

Ich behalte mir vor, eine Bestätigung dieser Befugnisse der Reichsregierung durch den Großdeutschen Reichstag herbeizuführen.

A. Hitler hat in seinem politischen Testament vom 29. April 1945, 4.00 Uhr, im zweiten Teil den Großadmiral Dönitz zum Reichspräsidenten und Obersten Befehlshaber der Wehrmacht ernannt. Kraft seines Amtes als Reichspräsident, das ihm mit der Volksabstimmung vom 19. August 1934 rechtsgültig übertragen worden ist, konnte der Reichspräsident Adolf Hitler einen Reichskanzler jederzeit ernennen. Der Reichspräsident musste jedoch in einer Wahl durch das Volk gewählt werden. Daran änderte auch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich nichts.

Der illegale Vorgang durch die Ernennung eines scheinbaren Reichspräsidenten Dönitz als Nachfolger von A. Hitler hatte aber auch die gegenwärtige Regierung rechtsgültig aufgelöst und mit Hitlers Tod besiegelt.

Und damit war schon vor dem Kriegsende wieder die vollständige Weimarer Verfassung in Kraft! Gemäß dieser konnte nach Art. 45 – Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich – auch nur ein legal gewählter Reichspräsident eine völkerrechtskonforme Kapitulation für das Reich unterschreiben.. Das ist aber nicht erfolgt.

C.3. Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand

In der Zusatzerklärung der Alliierten vom 05. Juni 1945 zur Kapitulation steht u. a.:

„… Die Übernahme zu den vorstehenden genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

und als Anweisung an die deutschen Truppen

Artikel 2, Absatz d)

„Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stand vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.“

Nach wie vor planten die Alliierten, den Staat „Deutsches Reich“ zu einem von ihnen zu bestimmenden Datum zurückzugeben.

Auf der Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am 02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat „Deutsches Reich“ nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e.). Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Artikel VII 9. (e) lautet:

„Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.“

Das heißt also, das Deutsche Reich war weiterhin vorhanden, hatte nur aufgrund des Krieges keine handlungsfähige Regierung mehr und konnte deshalb mit den Siegermächten keinen Friedensvertrag schließen.

Die Bevölkerung und das Heer des Deutschen Reiches hatte den Anweisungen der Alliierten zu folgen, die im Übrigen verpflichtet waren nach Art. 43 der HLKO, neben der Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sich nach Möglichkeit auch nach den Gesetzen des Deutschen Reiches – soweit möglich – und im besonderen der Haager Landkriegsordnung zu verhalten.

Haager Landkriegsordnung Artikel 43 lautet:

„Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen – Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

„Das GG (Grundgesetz) – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. „

„Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277] = NJW 53, 1057; BVerfGE 3, 288 [319 f.] = NJW 54, 465; BVerfGE 5, 85 [126] = NJW 56, 1393; BVerfGE 6, 309 [336, 363] = NJW 57, 705), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

„Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“

Klaus Stern (Deutsches Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, München 2000, S. 1108) bemerkt dazu:

„Die Fortbestandslehre erwies sich in ihrer scheinbaren Irrealität allein als real. Sie fand 1990 ihre kraftvolle Bestätigung. Sie bedeutet in ihrer Quintessenz: Obwohl Deutschland von den Alliierten zur Gänze besetzt war, bestand es als Gesamtstaat fort und ist in seiner Rechtssubjektivität identisch mit dem 1871 gegründeten Deutschen Reich, mag es auch seither mehrere Verfassungen erlebt haben und in seinem Gebietsstand verändert worden sein.“

Allgemein spricht gegen den Untergang des Deutschen Reiches auch das folgende:

1. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland und auch in der OMF-BRdvD bei noch geltendem GG rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich unzulässig von den Okkupationsmächten Polen, Russland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.

2. Nach allgemeinem Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich“ und auch „Preußen“ vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt.

Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachteten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, dass debellatio Deutschlands nicht vorliegt und dass schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.

3. Diese Rechtsgrundlage wurde vom bundesrepublikanischen Besatzungsrecht bestätigt, indem das Bundes“grundgesetz“gericht am 31.07.1973 nach deutschem Grundgesetzrecht festlegte, dass das Deutsche Reich fortbesteht und dass das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik ist daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht, dem deutschen Staatsrecht und dem bundesrepublikanischen Besatzungsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht.

Es besteht weder Gebietsidentität noch ist völkerrechtlich eine besatzungsrechtlich verfügte Staatsangehörigenidentität jemals ohne Volkszustimmung möglich.

Die Bundesrepublik Deutschland ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich weiterbesteht.

Das Deutsche Reich wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundes“grundgesetz“gerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. Es würde zu Unrecht von Seiten der BRD-Regierung behauptet, dass die BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei.

Dies ist nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen völkerrechtlich fortbestehenden Staat identisch sein.

Auch das Staatsvolk kann das nicht, da die BRD kein eigenes Staatsvolk hat. Daher gibt es auch kein eigenes Gesetz, aus dem hervorginge, dass Deutsche “Staatsangehörige der BRD oder nun gar der BRdvD” seien.

C.4. Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz

Im Februar 1945 beschlossen Stalin, Churchill und Roosevelt im Livadia Palast auf der Krim die Aufteilung Deutschlands in drei westliche Besatzungszonen zugunsten der Westmächte – USA, England, und Frankreich, sowie eine östliche Besatzungszone diesseits der Elbe zugunsten Sowjetrusslands (UdSSR) – (vergl. JP Jalta Papers, 04. – 11. 02. 1945).

Die völkerrechtswidrige Vergewaltigung der Deutschen und des Deutschen Reichs begann mit der Proklamation Nr. 1 des Generals Dwight D. Eisenhower an das Deutsche Volk nach der Kapitulation.

Mit der Proklamation Nr. 1 wurde das Deutsche Reich als Ganzes von den USA als Hauptsiegermacht beschlagnahmt! Die Beschlagnahme trat am 09.05.1945 in Kraft.

Die völkerrechtswidrige tatsächliche territoriale Zerschlagung des Deutschen Reiches fing unverzüglich durch die Amerikaner nach dem Beginn des Waffenstillstandes an:

Ebenfalls völkerrechtswidrig wurden in den einzelnen Besatzungszonen unter alten und ähnlichen Bezeichnungen neue Länder gegründet, die als eigene Staaten die Vereinigten Staaten von Deutschland bilden sollten, s. Klaus-Jörg Ruhl, Die Besatzer und die Deutschen, Amerikanische Zone 1945 – 1948, Droste-Verlag 1980.

In Bayern gab es bereits seit dem 28. Mai 1945 die Regierung Schäffer, was der Grund dafür war, dass Bayern als einziges Land in der amerikanischen Besatzungszone weitgehend seine Grenzen im Deutschen Reich beibehalten durfte.

Die Übergabe der gesetzgeberischen Gewalt wurde nur zur Täuschung an die bayrische Regierung erklärt, tatsächlich aber allein durch die USA ausgeübt, s. 3 Absatz des abgebildeten Erlasses der Militärregierung vom 26.12.1945, der die Kompetenzen der bayrischen Regierung tatsächlich erklärt.Eine SHAEF – Gesetzgebung ist seit Juli 1945 Rechtsgrundlage für die US – Armee in Europa, s. Artikel VI der SHAEF – Proklamation Nr. 1.

Das Besatzungsrecht steht als selbständige Rechtsordnung über und neben dem deutschen Recht. Es wendet sich einerseits an die der Besatzung Unterworfenen, also an die deutschen Behörden und zum Teil auch unmittelbar an die einzelnen deutschen Bürger (Juristisch korrekt wäre allerdings: … deutschen Staatsangehörigen und bundesrepublikanischen Bürger – Deutsche wie Staatenlose und Ausländer). Es umgrenzt andererseits, allerdings vielfach in sehr verschwimmenden Umrissen und unvollständig, die Rechte und Pflichten der Besatzungsbehörden.“

aus: Von Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, JBC Mohr (Paul Siebeck) Tübingen 1951, Vorwort

SHAEF ist die Abkürzung für Supreme Headquarter Allied Expeditionary Force und ist das Hauptquartier der alliierten nach Europa entsendeten gesamten Streitkräfte à bis heute!

Damit sollten seit der Kapitulation bis heute alle Bürger der OMF-BRD und auch der OMF-BRdvD der völkerrechtswidrigen Anweisung und Gerichtsbarkeit des SHAEF- Gesetzgebers, unterliegen.

Beweis:         SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel 1, § 1, und das Hoheitszeichen
SHAEF – Gesetzgebung , s. online-Enzyklopädie Ryan

Das SHAEF-Gesetz Nr. 1 der Militärregierung Deutschland – Kontroll-Gebiet des obersten Befehlshabers beginnt wie folgt:

„Um die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz einzuführen, wird folgendes bestimmt, …!“

Die Grundlage des Nationalsozialismus war eine willfährige und durch die Machthaber kontrollierte Justiz. Das wussten die Siegermächte natürlich, weshalb schon im ersten Verwaltungsgesetz der Besatzungsära, SHAEF-Gesetz Nr. 2, die gesamten deutschen staatlichen Gerichtsbarkeiten geschlossen wurden und alle Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte aus den Ämtern gehoben wurden.

Niemand durfte ohne Genehmigung der Militärregierung und erst nach neuem Schwur eines Amtseides auf Besatzungsrecht im Widerspruch zum Völkerrecht als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig sein. Ein abgeschlossenes juritisches Studium war zunächst nicht mehr erforderlich, nur eine „richtige“ Gesinnung.

Nach der durch die Besatzungsmächte „vorläufig“ erzwungenen „Rechtswirksamwerdung“ der SHAEF-Gesetze nach der Kapitulationserklärung der Deutschen Wehrmacht am 08.05.1945 in Berlin-Karlshorst gelten diese Gesetze in Gesamt-Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 (siehe auch Artikel 116 Abs.1 Grundgesetz)

Anfang Juli 1945 ziehen sich die Westalliierten (gemäß des völkerrechtlichen Vertrages – 1. Londoner Abkommen ) auf die dortigen vereinbarten Besatzungsgrenzen zurück; d. h. es wurden die bereits von den Amerikanern besetzten Gebiete Thüringen, Teile von Sachsen, sowie die Gebiete von Sachsen – Anhalt bis weit nach Dessau und Stendal hinein, sowie die von den Briten besetzten Gebiete bis Wismar und östlich von Schwerin usw. hinein, geräumt.

Beweis:  Militärkarten der Siegermächte

Dafür ziehen die Westalliierten am 11.06.1945 in Groß – Berlin ein.

Dieses war und ist ein extrem wichtiger und bedeutender Schritt der Westalliierten, da normalerweise diejenige Macht Hauptsiegermacht innerhalb einer Allianz ist, welche die Hauptstadt des feindlichen Reiches erobert hat.

Die Eroberung von Berlin fand durch die 1. Belowrussische Armee der UdSSR statt, jedoch hatte die UdSSR unter Stalin bereits vorher das 1. Londoner Abkommen am 12.09.1944 unterzeichnet und so die USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs bereits anerkannt.

In der Folge hieß es dann ja auch: Amerikanischer, britischer, französischer und russischer Sektor von Groß-Berlin; jedoch Sowjetische Besatzungszone (SBZ) für Mitteldeutschland.

Am 23.05.1945 wurde die provisorische Regierung des III. Reiches unter Großadmiral von Dönitz durch die britischen Besatzungstruppen auf Anordnung der USA verhaftet mit zwei Ausnahmen:

1. der Reichsminister für Verkehrswesen Herr Dr. Ing. Julius Dorpmüller

2. der Reichsminister für Post – und Fernmeldewesen Herr Dr. Wilhelm Ohnesorge, beide hatten nämlich ihren Beamteneid noch zu Zeiten der Weimarer Republik auf die Weimarer Verfassung und nicht wie die anderen auf den „Führer“ geschworen.

Beweis:           SEB – Sendung über die Hakeburg in Kleinmachnow im Sep. 2002

Das so genannte Potsdamer Abkommen vom 02.08.1945 heißt eigentlich „Mitteilung über die Drei Mächte Konferenz von Berlin“ und betrifft im wesentlichen interne Angelegenheiten sowie Verständigung über das weitere Prozedere der Hauptsiegermächte USA, UdSSR, Groß-Britannien, (Frankreich) und China auf der Außenministerkonferenz zu London.

Beweis:          Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Ergänzungsblatt Nr. 1 und
Verwaltungsbefehl zur Verwaltung Deutschlands

Im Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1. Jahrgang, Nr. 1 vom 10.07.1945 wird festgelegt, dass im wesentlichen die Gesetzgebung, welche bis Januar 1933 galt, gemäß SHAEF – Gesetz Nr. 1 Artikel 1, Abs. 1, ab dem 08.05.1945 wieder in Kraft gesetzt wird.

Die Richtlinien der Alliierten sind für das deutsche Volk Gesetz. Danach sind alle von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetze, soweit sie rassefeindlichen Charakter tragen und der nationalsozialistischen Weltanschauung entspringen, aufgehoben. Es gilt also im wesentlichen die Gesetzgebung bis Januar 1933.

Auf Anordnung der USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs werden beschlagnahmt:

1.   die Deutsche Reichsbahn (DR),
2.   die deutschen Reichsautobahnen,
3.   die deutschen Fernverkehrsstraßen,
4.   die deutschen Wasserstraßen, die Leuna – Werke und
5.   die Volkswagen – Werke als Sondervermögen des Deutschen Reiches zusätzlich.

Noch vor der Einführung des Grundgesetzes, wurde auf Anordnung der USA die Bank Deutscher (Reichs-) Länder gegründet. Hier wurde bestimmt, dass Zahlungsmittel in Deutschland – ohne zeitliche Beschränkung und damit nach amerikanischer Rechtsauslegung für zunächst 60 Jahre – die DM oder der US – Dollar sein soll.

Beweis :     Gesetzblatt Nr. 67 der Militärregierung – Deutschland,
Amerikanisches Kontrollrecht vom 20.06.1948 und Gesetz Nr. 53
( Neufassung ) der Militärregierung – Deutschland,
Amerikanisches Kontrollrecht vom 19.09.1949
(also nach lnkraftsetzung des GG ).

In der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 17. Juli 1945 kamen der Präsident Harry S. Truman, der Diktator J. W. Stalin und der Premierminister von Großbritannien Winston S. Churchill unter Punkt VII (Kriegsverbrecher) überein, Einigung über die Methoden des Verfahrens gegen alle Kriegsverbrecher zu erzielen – allerdings nur für die Besiegten!

In der Folge beschlossen die Westmächte ein eindeutig völkerrechtswidriges Verfahrensstatut (s. Londoner Statut 08.08.1945) welches sie Internationales-Militär-Tribunal, das sogenannte IMT, nannten.

Dieses nach stalinistisch-bolschewistischen Vorbildern installierte „Gericht“, war mit Anklägern und Richtern der vier Hauptkriegssiegermächte besetzt, war also keinesfalls international – und mithin als befangen anzusehen. Es hat inzwischen in der Geschichtsschreibung  den Ruf einer Siegerjustiz erlangt, denn es vertrat und begünstigte eindeutig jene Siegermächte, die wegen ihrer vor aller Welt offenkundigen, eigenen Kriegsverbrechen ebenfalls auf die Anklagebank gehört hätten (siehe auch  Rudolf Augstein  in  DER SPIEGEL, am 07. Jan. 1985).

Im Westen steigerten die Luftflotten Englands und der Vereinigten Staaten in einem schwer verständlichen Angriffsrausch ihre Angriffe auf deutsche Städte zu einer Untergangsorgie – obwohl der Krieg schon längst entschieden und die Kapitulation nur eine Frage der Zeit war. Dresden, die vielleicht nördlichste Stadt nördlich der Alpen, wurde im Februar 1945 ausgelöscht. Zehntausende oder mehr, darunter viele Flüchtlinge, fanden in dem flammenden Inferno den Tod. Noch im März ereilte es Würzburg, die Stadt der Kirchen und Lazarette. Von Potsdam bis Weimar, von Köln bis Braunschweig wurden die historisch und künstlerisch bedeutendsten deutschen Städte dem Erdboden gleichgemacht.

Aus:     Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4

Die Aussiedlung, Enteignung und Ermordung von Millionen Deutschen aus den von der Roten Armee mit Unterstützung von USA und Großbritannien eroberten deutschen Ostgebieten, Ostpreußen, Hinterpommern, Schlesien, dem Warthegau, sowie dem Sudetenland wurde bereits während des Krieges verabredet und nach Plan durchgeführt.

Es sind dabei ca. 3 Millionen Deutsche im Widerspruch zu den angeblich für alle Menschen geltenden Menschen- und Völkerrechte getötet oder ermordet worden. Auch diese Kriegsverbrechen, bzw. Kriegsfolgeverbrechen wurden niemals gesühnt, weil die Welt damals und bis heute von einer typischen, US-amerikanischen Siegerjustiz vergewaltigt wird.

Den Deutschen wurde von den Besatzungsmächten und deren deutschen Kollaborateuren in der Form einer organisierten Modalität einer Fremdherrschaft aber jahrzehntelang bis 1990 vorgegaukelt, die deutschen Ostgebiete des Deutschen Reiches ostwärts von Oder und Neiße stünden nur vorübergehend unter fremder, sprich polnischer oder sowjetischer Verwaltung.

Damit stellt sich die territoriale Erstreckung des Deutschen Reiches heute noch so dar, s. nachfolgende Abbildung:

Die bundesrepublikanischen Parteien der Schwarz-Roten-Koalition als Ergebnis der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag am 18.09.2005 haben auf das kurze Gedächtnis der durch ständige Geschichtsverfälschungen irregeführten Staatsangehörige des Deutschen Reiches gesetzt, um ihre Völkerrechtsverbrechen fortzusetzen. Ihre Wähler haben sie dabei schon immer mit Wahlunterlagenfälschungen und Wahlbetrug getäuscht, was ein eigenes Lehrheft  für alle zukünftigen Wahlanfechtungen in der OMF-BRdvD thematisieren wird.

Die Teile der Annektion deutscher Reichsgebiete durch Polen nach dem ersten Weltkrieg sind bei dieser Darstellung noch nicht berücksichtigt. Wie hoch will die UNO den Preis für einen Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich wohl noch schrauben? Das Völkerrecht gilt für Deutsche erkennbar weiterhin nicht!

C.5. Schaffung eines Besatzungskonstrukts OMF-BRD

Am 01.09.1948 trat in Bonn dann der Parlamentarische Rat mit seinen 65, von den Siegermächten ausgewählten Mitgliedern zusammen und beriet einen Grundgesetzentwurf. Präsident des Parlamentarischen Rates war Konrad Adenauer, Vizepräsident Carlo Schmid.

Der Parlamentarische Rat stand allerdings unter ständiger Aufsicht der Siegermächte, die auch an den Bearbeitungen des Grundgesetzes beteiligt waren, um keine freie Entscheidung Deutscher zuzulassen. Das folgende Photo von einer Sitzung des Rates im April 1949 beweist, dass die Siegermächte selbst den kompletten Inhalt des Grundgesetzes durch ständige Kontrolle erzwangen, G/Geschichte, März 2002, Johann Michael Sailer Verlag, S.10.

Nach den Beratungen wurde das Grundgesetz am 08. Mai 1949 mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen.

Mit Schreiben vom 12.05.1949 an Konrad Adenauer haben die 3 Militärgouverneure Lucius Clay, B.H. Robertson und Pierre Koenig Änderungen angefordert und durchgesetzt:

Indem wir dazu zustimmen, dass diese Verfassung dem Deutschen Volk zur Ratifizierung gemäß den Bestimmungen des Artikels 144 (1) unterbreitet wird, sind wir überzeugt, dass Sie verstehen werden, dass wir verschiedene Vorbehalte haben.

In der Woche zwischen dem 16.05. bis 22.05.1949 wurde diese von den Landtagen, welche nicht vom deutschen Volke gewählt, sondern zu diesem Zeitpunkt von den alliierten Militärbehörden eingesetzt worden waren, mit 2/3 der beteiligten deutschen Länder angenommen, so hat Bayern mit „Nein“ gestimmt und die mittel – und ostdeutschen Ländervertretungen, so es welche gab, durften nicht an dieser Abstimmung teilnehmen.

Beweis : Bundesgesetzblatt BGBl Nr. 1 von 1949

Das Grundgesetz wurde am 23.05.1949 verkündet und trat am 24.05.1949 in Kraft. Es unterlag von Anfang an dem alliierten Vorbehalt der Westmächte durch ein übergeordnetes Besatzungsstatut.

Der Artikel 23 des GG bestimmte den Geltungsbereich dieses Gesetzes und lautete 1949 wörtlich:

„Dieses Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß – Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein – Westfalen, Rheinland – Pfalz, Schleswig – Holstein, Württemberg – Baden und Württemberg – Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Seit dem 01.07.1957 gilt der Geltungsbereich auch im Saarland.

Beweis: BGBl Nr. 1 von 1949

Allerdings musste das GG von den Militärgouverneuren genehmigt werden, und so heißt es unter Nr. 4 dieses Genehmigungsschreibens wörtlich:

4.) Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144,2 des GG dahin, dass er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine stimmberechtigte Vertretung im Bundestag oder Bundesrat erhalten hat und auch nicht durch den Bund regiert werden wird.

Beweis: Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum GG, Frankfurt, den 12.05.1949

Die völkerrechtliche Grundlage für das GG der BRD ist somit die Haager Landkriegsordnung, in welcher der Artikel 43 ( Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung ) folgendes aussagt:

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Beweis:  Haagerlandkriegsordnung vom 07.10.1907,
veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (RGBl) 1910

Die Bundesrepublik Deutschland war also seit ihrer Gründung niemals ein souveräner Staat, sie wurde z.B. von Carlo Schmid, einem der Gründerväter des Grundgesetzes, in einer Erklärung zur Aufgabe der Bearbeitung eines Grundgesetzes als Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft, bezeichnet. Dieses Grundgesetz wurde nicht als Verfassung entworfen und kann auch aus völkerrechtlichen Erwägungen, die im folgenden durch Prof. Dr. Carlo Schmid erläutert werden, keine sein.

Da dieser für die Beurteilung der Lage in Deutschland unendlich wichtige Redetext nur schwer zugänglich ist (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller), werden daraus die wesentlichen Passagen nachfolgend wiedergegeben, Zitate Anfang:

Prof. Dr. Carlo Schmid: Man muss wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, dass man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt.

Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht – es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. …

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, dass es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges.

Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, „inneren“ Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, dass dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.

Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die Deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. …. Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, dass damit das Deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, dass es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, dass den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der Deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

….. Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muss also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muss zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, dass kein Deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, dass das Deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, dass zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.

…. Desorganisation des Staatsapparats ist … nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach. ….

….

Diese Auffassung, dass die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und dass es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. Das Gebiet Deutschlands ist zwar weitgehend versehrt, aber der Substanz nach ist es erhalten geblieben, und auch das Deutsche Volk ist – und zwar als Staatsvolk – erhalten geblieben.

Gestatten Sie mir hier ein Wort zum „Staatsvolk“. Es hat sich in dieser Hälfte Deutschlands ungemein vermehrt durch die Flüchtlinge, durch Millionen Menschen, die ausgetrieben wurden aus Heimaten, in denen ihre Vorfahren schon seit Jahrhunderten ansässig gewesen sind. Man sollte in der Welt nicht so rasch vergessen, was damit geschehen ist!

Denn wenn wir hier es zu schnell vergessen sollten, wenn wir dieses Wissen aus unserem Bewusstsein verdrängen sollten, könnte es geschehen, dass einige Generationen später das Verdrängte in böser Gestalt wieder aus dem Dunkel des Vergessens emporsteigen könnte!

Man sollte gerade im Zeitalter der Nürnberger Prozesse von diesen Dingen sprechen!

Freilich wissen wir genau, dass die Austreibung von Bevölkerungen nicht von den Siegern dieses Krieges, sondern von den Nationalsozialisten erfunden worden ist und das, was bei uns geschah, lediglich das Zurückkommen des Bumerangs ist, der einst von hier ausgeworfen wurde. Trotzdem aber bleibt bestehen, dass, was nach dem Kriege geschehen ist, auch Unrecht ist!

Es gibt ein französisches Sprichwort. „On n’excuse pas le mal par le pire“ „Man rechtfertigt das Böse nicht durch den Hinweis auf ein noch Böseres.“

Damit, dass die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muss aber neu o r g a n i s i e r t werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich ….

….

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf Deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen. …..

…….

Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. …. Die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen.

So wird man für die Frage, ob interventionistische Maßnahmen von uns als „Recht“ anerkannt werden müssen, spätere Vereinbarungen abzuwarten haben.

Aber kein Zweifel kann darüber bestehen, dass diese interventionistischen Maßnahmen der Besatzungsmächte vorläufig legal sind aus dem einen Grunde, dass das Deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet.

Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor – drücken wir es doch aus, wie es ist -, eine Art von negativem Plebiszit, durch dass das Deutsche Volk zum Ausdruck bringt, dass es für Zeit auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu verzichten bereit ist. Man sollte sich doch darüber klar sein, was Volkssouveränität heißt: nicht jede Möglichkeit, sich nach seinem Willen in mehr oder weniger Beschränkung einzurichten, sondern zur Volkssouveränität gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, auch die Entschlossenheit, sie zu verteidigen und sich zu widersetzen, wenn sie angegriffen wird!

……

Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, dass sie die Ausübung der Deutschen Volkssouveränität blockiert haben. An und für sich ist die Volkssouveränität, in einem demokratischen Zeitalter zum mindesten, der Substanz nach unvermeidbar und unverzichtbar. Ich glaube, sagen zu können, dass dies auch heute der Standpunkt der offiziellen amerikanischen Stellen ist. Aber man kann die Ausübung der Volkssouveränität ganz oder teilweise sperren. Das ist bei uns 1945 geschehen. …..

…….

Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!

Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als daß die Volkssouveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte Deutsche Volk kann „volkssouverän“ handeln, und nicht ein Partikel davon. …..

……..

Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine Deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können. …..

……

….Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, dass die Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der Deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben Deutscher Befugnisse!

Die erste Einschränkung ist, dass uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind; weiter, dass wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen!

Die zweite Einschränkung ist, dass uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind: Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen.

Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht.

Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden.

Also: Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten Deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muss die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, dass wir den Besatzungsmächten gegenüber – was aber eine ernste politische Entscheidung voraussetzen würde – Rechte geltend machen, die sie uns heute noch nicht einräumen wollen.

Das müsste dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn „vorläufig“ lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment.

Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.

Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf Deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluss-Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, dass nach dem Beschluss des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das Deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine „Verfassung“ gilt. Wenn man einen solchen Zustand nicht will, dann muss man dagegen handeln wollen.

Aber das wäre dann Sache des Deutschen Volkes selbst und nicht Sache staatlicher Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müssen.

Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des Deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen.

Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen.

Wir haben keinen Staat zu errichten.

…..

Wenn man nun fragt, wo dann die Grenze gegenüber dem Voll-Staat, gegenüber der Vollverfassung liege: Nun, das ist eine Frage der praktischen Beurteilung im Einzelfall. Über folgende Gesichtspunkte aber sollte Einigkeit erzielt werden können:

Erstens: Das Grundgesetz für das Staatsfragment muss gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muss originär entstehen können. Aber das setzt voraus, dass das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: „an dem Tage, an dem eine vom Deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.“ (Sehr richtig!)

Zweitens: Für das Gebiet eines echten, vollen Staates ist charakteristisch, dass es geschlossen ist, dass also nichts hineinragen und nichts über seine Grenzen hinausragen kann. Bei einem Staatsfragment kann dies anders sein. Hier ist räumliches Offensein möglich. Das wird sich in unserer Arbeit in einem doppelten Sinne niederschlagen können und, wie ich glaube, auch müssen.

Dieses Grundgesetz muss eine Bestimmung enthalten, auf Grund derer jeder Teil Deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch aufgenommen werden muss; wobei die Frage noch zu klären sein wird, wie dies geschehen soll und ob Bedingungen aufgestellt werden sollen. Ich glaube, man sollte die Aufnahme so wenig als möglich erschweren.

…..

Zitate Ende!

Wenn auch die Erfüllungsgehilfen der Siegermächte in den BRD-Organen auf das kurze Gedächtnis eines zum Untergang vorgesehenen Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit setzen, so konnte doch das Ergebnis der völkerrechtswidrigen Besatzerwillkür nach der Aufzwingung von Grundgesetz und so genannten Länderverfassungen noch nicht entgültig aus der Nachkriegsliteratur gelöscht werden.

Aus dem Vorwort eines frühen Grundgesetzes für Volksschüler wurde die vorstehende Abbildung entnommen. Sie zeigt, dass weder deutsche Bundesorgane als abhängige Besatzungskonstrukte, bzw. Verwaltungseinheiten, noch manipulierte, durch die Siegerpresse informationsbeschränkte Wähler freie Entscheidungen im Wege der völkerrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechte treffen konnten.

Aus einem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom März 1973, Kompass Buch- und Zeitschriftenverlag GmbH, 29. Auflage, ist die folgende Abbildung entnommen:Urkundsbeweis: Berlin wird auch nach dem GG nicht durch die BRD regiert

In der und für die Reichshauptstadt des Deutschen Reiches Berlin galt trotz aller widersprüchlichen Behauptungen des Bundesverfassungsgerichtes und der BRD-Organe auch nach der „Berliner Verfassung“ vom 01.09.1949 das Grundgesetz nach den vorgehenden Bestimmung der Alliierten kraft Kriegsrecht nur, soweit nicht aus der Besatzungszeit stammende und noch aufrechterhaltene Maßnahmen der westlichen Alliierten seine Anwendung beschränken.

Daran hat sich bis heute nichts geändert, weil auch der falsch so bezeichnete Einigungsvertrag, der tatsächlich ein weiteres Ergebnis eines Diktates der Siegermächte darstellt, z. B. jeglichen verläßlichen Rechtsschutz gegen Besatzerwillkür und Enteignung untersagen möchte.

C.6. Besatzungsvorbehalt

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

„Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen.“

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

„Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, dass die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …“

Der Besatzungsvorbehalt ist also erkennbar die Grundlage dafür, dass auch das durch die westalliierten Besatzungsmächte geschaffene Besatzungskonstrukt BRD bis zum 03.10.1990 niemals allein und ausschließlich über irgend eine wesentliche deutsche Angelegenheit zur Entscheidung berechtigt waren.

Andererseits ergibt sich aus diesem Besatzungsvorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft OMF-BRD nur scheinbar rechtskraftfähige nationale und internationale Verträge abschließen konnte, soweit sie nicht schon grundsätzlich dem internationalen Völkerrecht durch die heimlich längst vorgesehene Ausschaltung des Deutschen Reiches widersprachen.

Der Besatzungsvorbehalt bedurfte zur Ausübung der breiten Kollaboration von Deutschen, die das Deutsche Volk möglichst über dessen Konsequenzen im Unklaren lassen mussten. Die Nachkriegsentwicklung ist also maßgeblich dadurch bestimmt worden, dass sich die Kollaborateure gemeinsam mit den Besatzungsmächten immer dann gegen deutsche Interessen und insbesondere die Interessen des Deutschen Reiches wendeten, wenn es im Sinne des sich entwickelnden Kalten Krieges für die Westalliierten kommod erschien.

Insbesondere die Entartung der Gesetzgebung zur Verhinderung der Durchsetzung der Menschen- und Völkerrechte in der OMF-BRD bis 1990 wurde durch den Besatzungsvorbehalt abgesichert, welcher verhinderte, dass Deutsche überhaupt ihre internationalen Rechte wirkungsvoll reklamieren konnten. Deutsche sind daher bis heute Parias der Weltgemeinschaft auch dann, wenn man ihnen anderes suggerierte.

Anders als die Politiker und Parteien des Deutschen Reiches von 1918 bis 1933, die der Kriegsschuld-Lüge von 1919 vehement widersprachen und sich schützend vor das deutsche Volk stellten, folgten seither a l l e Bundesregierungen, Politiker und Parteien gehorsam der offenkundig tatsachenwidrigen Alleinkriegsschuld-Zuweisung der Hauptkriegssiegermächte gegen das deutsche Volk, obwohl ihnen die tatsächliche Mitschuld derjenigen Siegermächte, die ebenfalls den Zweiten Weltkrieg planten, es auch offen zugaben, nur zu gut bekannt sind und darüber berichtende dokumenten- und quellenbelegende Bücher kompetenter pflichtbewusster deutscher – und mehr noch internationaler – Historiker, Geschichts- und Militärwissenschaftler zahlreich zur Verfügung stehen.

D. Irreführung der 2plus4-Verhandlungspartner durch BRD-Organe

Es war der natürliche Wille des Deutschen Volkes im Gebiet der BRD und der aufgelösten DDR zu einer Einheit zusammen zu kommen. Es war bewusstes politisches Kalkül der Besatzungsmächte und ihrer total abhängigen Konstrukte, auch 1990 die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches freiwillig nicht wieder herzustellen. Damit wäre das gesamte völkerrechtswidrige Verhalten der Besatzungsmächte und ihrer Besatzerkonstrukte DDR und BRD seit der Kapitulation zur Diskussion gelangt.

Am 17.07.1990 kam es also unter geheimgehaltenen Vorbehalten zur Vorbereitung des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.08.1990 und dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-Plus-Vier-Vertrag!) vom 12.09.1990 zu einer letzten entscheidenden Unterredung der Alliierten in Paris, nach einigen anderen vorangegangenen Treffen in Ottawa, Helsinki usw.!

Das Archiv der Gegenwart, 60. Jahrgang 1990, Siedler & Co. Verlag für Zeitarchive GmbH, Sankt Augustin, S. 34719 f., gibt erkennbar wieder, wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung des Grundgesetzartikels 23 a. F. bereits am 17.07.1990 verbindlich im Wege des Staatsstreiches von oben zusagte.

Anwesend am 17.07.1990 in Paris waren Eduard Schewardnadse (Außenminister der UdSSR), James Baker (Außenminister der USA), Roland Dumas (Außenminister von Frankreich), Douglas Hurd (Außenminister des Vereinigten Königsreiches Großbritannien und Nordirland), Dietrich Genscher (Außenminister der Bundesrepublik Deutschland) und Markus Meckel (Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik).

Es wird aus dem Pariser Text zu den Grenzfragen vom 17.07.1990 zum Dritten Treffen der Außenminister der Zwei-Plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens zitiert – BK, 214-33000 De 39 NA 4 Bd. 4. (Vorlage des MDg. Hartmann über Chef Bundeskanzleramt an den Bundeskanzler zur Unterrichtung, hs. ergänzt: „je gesondert“, 18.07.1990. Abgezeichnet: „Seiters“!

Nr. 354A

Anlage 1: Pariser Text zu den Grenzfragen:

1. Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland am Tage des Inkrafttretens der endgültigen Regelung sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa.

2. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

3. Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

4. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

5. Die Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und stellen fest, dass mit deren Verwirklichung der definitive Charakter der Grenzen Deutschlands bestätigt wird.

Nr. 354B

Anlage 2: Protokoll des französischen Vorsitzenden

Zusammenkunft der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Paris am 17. Juli 1990

Protokoll 10 [10 Hs. ergänzt: „(d. franz. Vorsitzenden)“.]

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: ,,Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen.‘‘

2. Der Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen wird wie folgt geändert: Die Worte ,,die bestehende Westgrenze Polens“ werden durch die Worte ,,die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

3. Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, erklärt, dass der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird. 11 [11 Abführungszeichen in der Textvorlage nicht vorhanden.] Der Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik, Markus Meckel, hat darauf hingewiesen, dass sein Land dieser Erklärung zustimmt.

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

Erklärungen zu Protokoll :

BM zu deutsch-polnischem Grenzvertrag:

„Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird innerhalb kürzestmöglicher Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der Souveränität des vereinten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zugeleitet.“

„Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl auf die Unterzeichnung als auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“

BM zu Erklärung der Vier:

Die Vier Mächte erklären, dass der endgültige Charakter der Grenzen Deutschlands durch keine (äußeren)12[12 ( ) Hs. korrigiert aus: „auswärtigen“.] Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.“

BM:

  • Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die polnische Regierung in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht.
  • Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und stellt dazu fest, dass die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich dass ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind.

Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 legt mit Bezug auf die Treffen der Außenminister in Ottawa am 13.02.1990, in Bonn am 05.05.1990, in Berlin am 22.06.1990, in Paris am 17.07.1990 und in Moskau am 12.09.1990 in Art. 1 die Grenzen entsprechend der in Paris bereits bestimmten Festsetzungen fest.

Das bedeutet, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereits zu diesem Zeitpunkt von der Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes a. F. ausgegangen ist und ohne Bevollmächtigung auf weitere Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 verzichten wollte.

Aufgrund des Vorbehaltungsrechtes der Siegermächte haben diese mit dem verbindlichen Protokoll vom 17.07.1990 die Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes und weiteren Änderungen am Grundgesetz zugestimmt und diese Änderungen auch verbindlich mit den obigen Erklärungen durchgesetzt.

Es handelt sich um ein Diktat zur Änderung des Grundgesetzes, dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrat und der Bundestag zur Irreführung des Deutschen Volkes den Anschein gaben, dass der Artikel 23 des Grundgesetzes a. F. erst am 03.10.1990 nach dem Beitritt der neuen Bundesländer aufgehoben wurde.

Richtig ist, dass diese Aufhebung schon mit der Erklärung der Vier Mächte am 17.07.1990 aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes bewirkt war, da diese nicht von einem Inkrafttreten am 03.10.1990 ausgingen.

Worin lag aber die planmäßige Irreführung durch die BRD-Juristen wirklich?

Auch in den 2plus4-Verträgen verhandelten die Siegermächte nur mit sich selbst, da die Besatzerkonstrukte dem Besatzungsvorbehalt unterlagen und keinerlei Gestaltungsfreiheit außerhalb ihrer Formulierungskünste aufwiesen. Und diese bei deutschen Juristen ausgeprägte Fähigkeit zur Begehung jeglicher Verbrechen als vorgeblich nach Recht und Gesetz erlaubt findet sich unter Punkt 4 der Information Nr. 354 A:

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

Es gab nie die Absicht der BRD, eine Verfassung als Grundlage der Teilwiedervereinigung zu schaffen.

Es gab auch bei den Erfüllungsgehilfen der BRD und Kollaborateuren mit den Besatzern keine Absicht, die Gebiete des Deutschen Reiches für das Deutsche Volk insgesamt einzufordern oder darüber Verhandlungen nach dem Völkerrecht zu führen, was sie schon völlig ungeeignet für eine vermeintliche Treuhänderschaft für das Deutsche Reich kennzeichnete.

Deshalb wurde auch der Bezug auf das Grundgesetz im 2. Satz unter Punkt 4 notwendig, zumal die Bevölkerung der DDR noch lange an das Versprechen glauben gemacht werden musste, dass man innerhalb von 2 Jahren nach dem Anschluss an die BRD eine Verfassung vorgelegt bekommen würde, in die auch die positiven Entwicklungen in der DDR eingehen könnten.

Die gesamte sogenannte (Teil)Wiedervereinigung entblößt sich als gigantischer Betrug am Deutschen Volk und Deutschen Reich, die völkerrechtswidrig um ihre Identität, Handlungsfreiheit und um große Teile des Reichsgebietes betrogen werden sollten. Es kann vermutet werden, dass es neben der Aufgabe der DM auch noch weitere geheime Absprachen gibt, die zur Zeit einer völkerrechtlichen Legalisierung der Einigungsverträge und der Wiedervereinigung diametral entgegenstehen.

Im Ergebnis wurden aber mit diesen unseriösen, jedoch bei deutschen Juristen typischen Gestaltungen von Verträgen gegenüber Gutgläubigen völlig unverbindliche und niemals rechtskraftfähige Machwerke geschaffen, die den Besatzungsmächten nun keinerlei legale Einflussmöglichkeit auf eine noch anzunehmende Neue Deutsche Verfassung mehr gewähren und die Fragen zur Grenzregelung nach dem Völkerrecht immer wieder aufleben lassen können.

E. Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig

a) Aufhebung des Art. 23 des Grundgesetzes

Der Einigungsvertrag zwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland“ und der „,DDR“ vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: ,,Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“. Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet – das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird. Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche Regierung und auch kein anerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

b) Zwei-Plus-Vier-Vertrag

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

c) Verstoß gegen Völkerrecht

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall auch Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:

Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand­-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKQ) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.

d) Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht

Dazu kommt auch noch, dass nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.

Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.05.1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:

d1) Die Anerkennung einer Annexion als „Rechtsgrund“ für das ständige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes;

d2) Die Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker;

d3) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben;

d4) Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses Gebiet.

Dazu ist zu d1) und d2) festzustellen:

d1) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht“ begründen. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch­sowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.

d2) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.

Jede Vereinbarung, welche die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Russland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.

e) Verstoß gegen Völkerrecht wegen fehlender Verfügungsberechtigung

Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muss die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.

Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist das Deutsche Reich als solches auch heute anscheinend noch nicht einmal völkerrechtlich handlungsfähig.

Da das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches könnte sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist, wenn sie entsprechend bevollmächtig gewesen wäre:

e1) Das war sie nicht einmal hinsichtlich Westdeutschlands. Sie konnte also in diesem Namen auch niemals etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht.

e2) Sie hatte auch keine Vollmacht hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland seit dem 03.10.1990 innehatte. Die entsprechende Abtretungsvollmacht fehlt.

e3) Die hat sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht handlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.

Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen „Grenzanerkennungsvertrag“ vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibillum nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.

e4) Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.

e5) Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zurzeit nicht kann, weil es völkerrechtlich scheinbar weiterhin nicht handlungsfähig ist.

Außerdem ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen.

Und schlussendlich wird überhaupt bestritten, dass ein OMF-BRD-Besatzungskonstrukt überhaupt ein Staat ist. Das Konstrukt kann auch niemals treuhänderisch für das Deutsche Reich tätig geworden sein oder tätig werden, da es im grundsätzlichen, unüberbrückbaren Interessenkonflikt zu diesem steht.

Weil die 2plus4-Verträge u. a. keine rechtskraftfähigen Reichsgebietsabtretungen beinhalten, aber keine salvatorische Klausel für z. B. einen solchen Fall enthalten, sind sie als minderwertige juristische Machwerke hochbezahlter deutscher Hochverräter also einfach nichtig.

Abschließend noch ein wichtiges Zitat zur Frage, warum auch die Kirchen die ständigen Rechtsbeugungen in der BRD dulden und damit durch Unterlassen stützen:

Carlo Schmidt, Erinnerungen, Bertelsmann Club GmbH, Gütersloh, nach Scherz Verlag 1979, S. 386 – 387:

„In der Frage der Weitergeltung des Reichskonkordats wurde im Grundsatzausschuß heftig gerungen. Schrieb dieses doch die Konfessionsschule vor. Nach langen Auseinandersetzungen beschloss der Hauptausschuß am 8. Dezember (1944) mit elf gegen acht Stimmen, dass die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen in Kraft bleiben sollten; darunter befand sich das mit dem Reich abgeschlossenen Konkordat nicht. Die Gegnerschaft gegen die Anerkennung des Reichskonkordats von 1933 war erheblich: Dieses Konkordat sei als ein vom Naziregime dolos geschaffenes, ausschließlich politisches Instrument entstanden.

Im Plenum kam es zu langwierigen, wenn auch interessanten Debatten über das Wesen der Konkordate und auch die nazifreundliche Haltung gewisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlands während des Dritten Reiches. Schließlich begrub man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikels 123 des Grundgesetzes, wonach die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge gültig sind, wenn sie gewisse formale Voraussetzungen erfüllen.

Das Konkordat war damit implizit anerkannt, ohne dass man es zu nennen brauchte. Einer der Gründe hierfür war, dass im Falle der Fortgeltung des Konkordats die Bistümer in den von Polen verwalteten Ostgebieten des alten Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistümer in Deutschland behandelt werden würden, solange es zu keiner formalen Abtrennung dieser Gebiete in Polen gekommen war. Man versprach sich davon eine Waffe gegen polnische Gebietsansprüche.

Dafür mussten wir das Konkordat als weiter geltend betrachten und durften nichts tun, was der Kurie das Recht geben konnte, uns des Vertragsbruchs zu bezichtigen.“

Auch dieser Vorgang zeigt zunächst, dass BRD-Juristen die Arbeitsauffassung vertreten, dass ihre Vertragsformulierungen so unverständlich sein sollen, dass der Gegenüber möglichst nicht aufgeklärt oder getäuscht wird. Das wird wieder beweisbar, wenn man sich dazu den GG Art. 123 genauer ansieht. Staatsverträge durch die nach dem GG-Gesetz zuständigen Stellen kann es auch aus der Natur der Sache heraus nicht geben, weil das Grundgesetz keinen Staat macht.

Grundgesetz Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Es ist nun auch bekannt geworden, dass die ersten, einzelnen BRD-Juristen behaupten, dass die Verträge zur Grenzregelung mit Polen keine Gebietsabtretungen seien, sondern nur Grenzanerkennungen.

Das soll dann so ein Unterschied sein wie zwischen Eigentum und Besitz, also eine Gebietsabtrennung wäre der Verlust des Eigentums und eine Grenzanerkennung wäre nur eine andere Bezeichnung für die Anerkennung des Besitzes von Staatsgebieten des Deutschen Reiches durch Polen und Russland.

Und das ohne jegliche zeitliche Einschränkung?

Dazu ist aber festzuhalten, dass die BRD fremdes Eigentum, über das sie nie verfügte und das ihr auch von den Siegermächten nie als dem angeblichen Deutschen Reich zurück gegeben wurde, auch nicht einem anderen zum Besitz überlassen konnte.

Und mit welchem politischen oder wirtschaftlichen Zweck sollte die Anerkennung des Besitzes von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reiches nach der angeblichen Souveränität der BRD weiterhin durch Polen und Russland begründet werden, wenn man prinzipiell Grundeigentum nicht ersitzen kann?

Es ist aber ein Leichtes, anhand des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 mit dem Vatikan die BRD-Juristen und Politiker einer weiteren gravierenden Täuschung zu überführen.

Im Internet findet man unter dem Datum vom 25.06.1972 die folgende Eintragung:

Auf der Grundlage der durch den Warschauer Vertrag geschaffenen internationalen Rechtslage (Anerkennung der Oder-Neiße-Linie) wandelt Papst Paul VI. die früheren deutschen Diözesen Stettin, Köslin/Kolberg, Landsberg a. d. Warthe, Oppeln, Danzig und Allenstein in polnische Bistümer um.

Die BRD unter damaliger SPD-Regierung hat dieser Umwandlung nicht nur nicht widersprochen, sondern die katholischen Bischöfe in Deutschland haben diesen völkerrechtswidrigen Akt gegen das Deutsche Reich auch noch verherrlicht und durch Kooperationsgespräche mit den Geistlichen im Vatikan und Polen unterstützt.

Dieses geschah unter der Gewaltherrschaft der so bezeichneten Siegermächte, die nach dem Besatzungsstatut für alle internationalen Vereinbarungen mit der BRD den Genehmigungsvorbehalt exekutierten.

Kraft der Bulle von Papst Johannes Paul II. wurde Polen 1996 in 40 Diözesen, 13 römisch-katholische Bistümer und ein byzantinisch-ukrainisches Bistum geteilt. Die Kirchengewalt in den Diözesen üben Bischöfe aus, die gemeinsam das Episkopat bilden. Der Vorsitzende des Episkopats war von 1981 zunächst der polnische Primas Kardinal Józef Glemp.

Die Umwandlung der deutschen Bistümer in polnische ist damit als einseitiger, eindeutiger Bruch des Reichskonkordates von 1933 durch den Vatikan festzustellen, der als Nichtfeindstaat mit den Feindstaaten zum Deutschen Reich und seinen von ihm gesteuerten deutschen Kollaborateuren schon 1972 deutsche Reichsgebiete durch konkludentes Handeln veruntreut hat.

Im Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 wird aber auch die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuer in Art. 13 verklausuliert und durch den Zusatz dazu verdeutlicht:

Zu Art. 13

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.

Alle nachfolgenden Vereinbarungen von BRD-Ländern beziehen sich ausdrücklich auf das Reichskonkordat von 1933. So heißt es noch im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.09.1997:

…. schließen

unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag.

Leider haben sämtliche Juristen, Staatsrechtler, Politiker und selbst die ständig das GG immer weiter verschlimmbessernden so genannten Volksvertreter und Bundestagsabgeordneten genau so wenig ordentlich und deutsch korrekt diese Kirchenverträge bearbeitet, wie sie das vernichtende Argument gegen jegliche Rechtsgrundlage in der BRD durch die Streichung von GG Art. 23 a. F. rechtzeitig begriffen haben oder heute erkennen wollen.

Ein Konkordatsbruch durch den Vatikan bedeutet aber auch, dass die katholische Kirche keinen Rechtsanspruch auf Kirchensteuererhebung durch die Finanzamtsstrukturen der BRD ab diesem Vorkommnis gehabt hat.

Die BRD und ihre Erfüllungsgehilfen in Finanzbehörden und Kirchen haben die von ihr beanspruchten Steuerbürger also danach vermutlich in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, sittenwidriger Schädigungsabsicht und für die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches noch angreifbaren, unverjährbaren Betrugshandlungen für die katholische Kirche um hohe Milliardenbeträge in jedem Jahr geprellt.

Mindestens die katholische Kirche ist also seit über 30 Jahren Nutznießer der Völkerrechtsverbrechen gegen das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und an einer Rechtsstaatlichkeit in Deutschland deshalb vermutlich nicht interessiert.

Die BRD hat demnach also alle von ihr eingezogenen Kirchensteuern für die katholische Kirche wegen sittenwidriger Erhebung ab dem 26.06.1972 zurück zu geben.

Gleichzeitig ist der Nachweis geführt, dass die BRD-Politiker und Juristen die unter polnischer und russischer Verwaltung stehenden Gebiete des Deutschen Reiches durch ihr Handeln nicht nur gefährdet haben, sondern diese definitiv ohne Erläuterungen und Aufklärungen gegenüber den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aufgeben wollten und wollen, um sich zum persönlichen Vorteil den Kriegsgegnern anzudienen und dem Staate Deutsches Reich ungeheueren Schaden zuzufügen.

Für die völkerrechtswidrige Gesetzeslage in Deutschland finden sich zunehmend weitere Beweise, die erkennen lassen, dass sich das Besatzungskonstrukt BRD und dessen Erfüllungsgehilfen in immer größerem Ausmaß an den Völkerrechtsverbrechen gegen die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und das Deutsche Reich beteiligen wollen.

Im Focus 49/2005, S. 13, wird berichtet, dass auf Antrag des Berliner Senats über eine Normenkontrollklage das Bundesverfassungsgericht den Sonderstatus von Berlin aufheben soll.

Das heißt aber nichts anderes, als das die BRD weder souverän noch das Besatzungsrecht ungültig wäre. Und es bestätigt, dass der Berlinstatus nach dem Besatzungsrecht auch noch im Dezember 2005 gilt. Diesen kann das Bundesverfassungsgericht auch nicht ändern, weil ihm dazu schon lange die Rechtsgrundlagen fehlen und es gegenüber Besatzungsrecht nichts zu sagen hat.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: West-Berlin hat einen noch gültigen Sonderstatus

Im übrigen wird auch hier wie in den gesamten öffentlichen Medien der BRD die Desinformation fortgesetzt, weil die Bundesländer der BRD keine Reichsimmobilien beanspruchen dürfen und auch nicht zurückerhalten können. Die BRD-Bundesländer entsprechen nicht den Ländern des Deutschen Reiches und wurden erst 1949 und später u. a. mit abweichender geographischer Erstreckung geformt. Sie haben also niemals Reichsgebiete besessen, sondern waren auf Befehl der Siegermächte reine Verwaltungsstrukturen zur Verwaltung von solchen Gebieten. Diese Reichsimmobilien wurden mit Besatzergewalt erklärtermaßen lediglich vorübergehend besetzt und müssen noch vollständig dem Deutschen Reich nach einer Wiedervereinigung in den Grenzen vom 31.12.1937 zurückgegeben werden.

Die ständigen Verbrechen gegen das Deutsche Volk und das Deutsche Reich werden nun aus einem am 17.06.2009 erschienenen Artikel in FAZ.NET in das helle Licht gerückt. Und wieder ist es der Bundesinnenminister W. Schäuble, der dafür die Verantwortung trägt.

Die nachfolgende Wiedergabe beweist nun, dass entgegen jeder verständlichen Rechtsgrundlage Breslau durch den Bundesinnenminister W. Schäuble rückwirkend seit dem 02.08.1945 zum Ausland erklärt worden ist. Und die Pressejournaille lügt dazu, dass der 2plus4-Vertrag, der wohl eher ein 4plus2-Vertrag ist, in dem vier Alliierte den zwei Besatzungskonstrukten OMF-BRD und OMF-DDR von ihren Gnaden ein verschärftes Besatzungsrecht diktierten und eine schon durchgeführte Plünderung des Deutschen Reiches abschlossen, eine friedensvertragliche Regelung gewesen sei.

Aufgrund der vorstehenden Recherchen wird im Rahmen der Analyse der bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz vorerst zurück gestellt, wie ein Friedensvertrag für das Deutsche Reich durch Kohl und Gentscher hintertrieben wurde, um an der Macht im Auftrage der Besatzer zu bleiben.

Es wird auch noch zurückgestellt, was aus der Verhinderung einer neuen Verfassung allein für das Deutsche Volk ohne von der OMF-BRD und der OMF-BRdvD Scheineingedeutschten, tatsächliche Ausländer oder Staatenlose für rechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.

Es wird auch noch zurückgestellt, was die in der Bundesrepublik nicht vorhandene Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik wirklich bedeutet, weil alle wirklichen Deutschen Staatsangehörige des Staates „Deutsches Reich“ sind und nur sein können.

Es muss aber noch zur Berichtigung der umfangreichen Geschichtsfälschung in der OMF-BRdvD ein Überblick zu der rechtlichen Situation der sogenannten Einigungsverträge vorgeblich zwischen der BRdvD und der DDR gegeben werden.

Diese sind nämlich nichtig und dürfen wegen der gravierenden Völkerrechtsverstöße von keinem Deutschen akzeptiert werden.

F. Verträge zur Regelung bestimmter Fragen sind nichtig

In der Bundesrepublik führt seit Beginn des Waffenstillstandes der Siegermächte mit dem Deutschen Reich am 08.05.1945 eine perfide, besatzungsgesteuerte Geschichtsfälschungs- und Umerziehungsstrategie in den Ausbildungsstätten bis hin zu den Hochschulen dazu, dass sich das Wissen um die tatsächlich fortbestehende Besatzerherrschaft in der angeblich wiedervereinigten und vorgeblichen souveränen Bundesrepublik erst zögerlich durchsetzte. Dennoch gibt es heute schon unzählige Deutsche, die begriffen haben, auf welchen schwankenden Planken das zum Untergang verdammte Boot der Bundesrepublik segelt. Es ist auch nicht ihr Boot, in dem sie mit untergehen wollen und werden.

Der Verrat durch die Regierungen unter Kohl und Gentscher am Deutschen Volk, welcher den Versailler Vertrag weit in den Schatten stellte, kann anhand eines Bundesgesetzblattes nachgewiesen werden, nach dem alle grundlegenden wesentlichen Besatzungsrechte fortbestehen:Es wird in diesem Notenwechsel durch Dr. Eitel ein Ende des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vorgetäuscht, dessen grundlegenden Besatzungsregeln gleich auf der nächsten Seite des Bundesgesetzblattes (BGBl) nicht nur bestätigt, sondern verschärft wurden.

Dieses Gesetzblatt über einen am 03.10.1990 den Deutschen in der BRD und der DDR noch nicht bekannten, sie wieder unter Besatzungsrecht stellenden „Notenwechsel“ vom 27./28. September 1990, bei denen Kohl und Gentscher die Drecksarbeit durch die Staatssekretäre Dr. Eitel und Dr. Lautenschläger erledigen ließen, um scheinbar nicht die volle Verantwortung mit ihren Namen verknüpfen zu müssen, wurde erst am 09.11.1990 veröffentlicht, um die Souveränitätslüge bei der vorgeblichen selbstbestimmten Wiedervereinigung nicht vorzeitig auffliegen lassen zu müssen.

3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil:

Artikel 1 Absatz 1 Abs „… Rechtsvorschriften aufheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3,4 und 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absätze 1 und 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8

Dritter Teil:

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs

Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs

Sechster Teil:

Artikel 3 Absätze 1 und 3

Siebenter Teil:

Artikel 1

Artikel 2

Neunter Teil:

Artikel 1

Zehnter Teil:

Artikel 4

Nach Ziffer 3 des Notenwechsels vom 27/28.09.1990, bleiben, nach Abschluss der Zwei-plus-Vier-Verträge, wichtige Bestimmungen des Überleitungsvertrages (von 1955) in Kraft und zwar, << ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind>>.

Es ist nun seit Gründung der Bundesrepublik durch die Besatzungsmächte Absicht, Gesetzesänderungen nicht durch den vollständigen Wortlaut der neuen Fassung neben den eigentlichen gesetzlichen Änderungsanweisungen zu veröffentlichen, weil dadurch kaum ein Bürger sofort die Tragweite erkennen kann, wenn er nicht den Zugriff auf den zugrundliegenden Text hat.

Und wer hat schon von den deutschen Nichtjuristen, die ja immer noch die Mehrheit im Deutschen Volk bilden, den Überleitungsvertrag mit seinen ständigen Änderungen zur Verfügung. Selbst sämtliche befragten Bundestagsabgeordneten kannten den Text z, B. des Lissabonvertrages nicht, den sie einfach als Ermächtigungsgesetz durchwinkten.

In der Doktorarbeit von Dr. Michael Rensmann an der Universität Hannover (Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, Hannoversches Forum für Rechtswissenschaften, Band 20, Nomos-Verlagsgesellschaft Baden-Baden) steht z. B. auf Seite 105, 1. Absatz, ohne nähere Fundstellenangabe:

„So konnte z. B. die Streichung des Truppenabbauverfahrens von deutscher Seite nicht durchgesetzt werden, und so wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Alliierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Todesstrafe bei bewaffneten Konflikten getroffen.“

Todesstrafe in der Bundesrepublik? Jawohl, das ist die tatsächliche Rechtslage, nicht das GG!

Die nachfolgend näher betrachteten Verträge und Gesetze sind aber aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte nach Abschnitt C.6. in Selbstkontrahierung der Besatzer mit sich selbst und nicht durch den freien Willen der Deutschen entstanden. Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab der Zusammenführung der DDR und der BRD scheinbar gewährten Souveränität weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremd- und Feindmächte einzubinden.

Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung gewährten, obwohl sie grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein. Unter anderen die folgenden Verträge tragen die Saat der notwendigen Gegenvorstellungen vor internationalen Gremien in sich:

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Bonn, vom 18. Mai 1990
Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20 – Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31. August 1990
Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche Fassung
Moskau, vom 12. September 1990
Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Tag der Ausgabe: Bonn, den …. (wird zur Zeit recherchiert, weil schon die S. 1274 erst am 02.10.1990, unmöglich zur breiten Kenntnisnahme vor dem 03.10.1990, offengelegt wurde)

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Bonn, vom 23. September 1990
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Bonn, vom 25. September 1990
Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober

Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990
Bonn, vom 28. September 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
Bonn, den 08.10.1990
Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990 !

Insbesondere die letzte völkerrechtswidrige und somit nichtige Vereinbarung eines dazu nicht legitimierten Staatssekretärs Eitel, den Kohl und seine Minister Schäuble, Genscher, Waigel etc. dafür vorgeschoben haben, sollte die zeitlich unbegrenzte Auslieferung aller Deutschen an die drei Westmächte USA, Großbritannien und Frankreich ohne Rechtsschutz durch die eigene BRD-Regierung begründen und bedeutet deshalb den Fortfall jeder Gehorsamkeitsverpflichtung, z. B. Steuerzahlungspflicht gegenüber allen BRdvD-Regierungskriminellen und deren Scheinstaat! Das Bekanntmachungsdatum erst vom 09.11.1990 im BGBl hat aber auch die Geschäftsgrundlage des Beitritts der DDR zur BRD – in welcher juristischen Konstruktion auch immer scheinbar rechtskräftig – entgültig zerstört.

Wenn man allein die Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachungen der oben aufgeführten Verträge anschaut, erkennt man ein rechtwidriges System permanenter Irreführung der Deutschen. Wie kann zum Beispiel eine Verordnung auf Seite 1273 des BGBl Nr. 36 etwas in Kraft setzen, was erst auf Seite 1274 des BGBl Nr. 36 durch Veröffentlichung existiert?

Die größte Täuschung der Deutschen liegt aber in der Überschrift des Vertrages vom 25. September 1990: Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin. Im Gesetzestext heißt es unter Artikel 2 genau:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Entsprechendes steht in Artikel 4:

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine von derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Durch diese Formulierung handelt es sich eindeutig nicht um einen Vertrag ausschließlich in bezug auf Berlin, sondern er erstreckt sich in seinen völkerrechtswidrigen Bestandteilen, welche auch die gerichtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen der Alliierten offen halten müssten, auf das Teilreichsgebiet, welches die DDR und die BRD und Berlin insgesamt umfasst.

Diese Knebelung ist aber wiederum nur mit dem Besatzungsvorbehalt entstanden und damit ebenso nichtig wie alle oben angeführten Verträge unter der vielfachen juristischen Betrachtungsweise, die sich durch die gesamte vorliegende Ausarbeitung zum Legitimationsdebakel der BRD nach Menschenrechts- und Völkerrechtsbestimmungen zieht.

Und abschließend ein letztes Beispiel:

Die Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrages sollte nach Artikel 8 auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland erfolgen und für das vereinte Deutschland gelten.

Dazu fehlen, wie vielfach nachgewiesen, aber bis heute alle völkerrechtlich korrekten Voraussetzungen, unabhängig von der Nichtigkeit durch Gebietsabtretungen, über die weder die BRD noch DDR noch sonst jemand außer dem Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit ohne die schein-einge“deutsch“ten Staatenlosen und Ausländer durch die BRD-Einbürgerungen (?) in Volksabstimmung entscheiden konnte.

Die im Einigungstrubel aufgrund der schwerstwiegenden juristischen Mängel untergegangene BRD sollte auch nach dem Willen der Siegermächte niemals souverän werden dürfen.

Hierzu wurden mit Hilfe der deutschen Kollaborateure und Hochverräter gegenüber dem Deutschen Reich besonders hinterhältige Vorkehrungen getroffen, von denen man zu Recht ausging, dass diese kaum durch Deutsche verstanden und durchschaut werden, die sich als Nichtjuristen um ihren täglichen Lebensunterhalt bemühen müssen, was ihnen zusätzlich zur Ablenkung durch eine sich überschlagende Gesetzgebung und ständig steigende Steuerlasten erschwert wurde. Den Anreiz zu dieser umfassenden Aufklärung lieferten die politischen, juristischen und beamteten Verräter am Deutschen Volk allerdings dann selbst, weil sie eine ständige, absolute Rechtsverweigerung gegen zahlreiche ausgewählte Justiz-Opfer zwar zur Kenntnis nahmen, aber sich nicht um Abhilfe bemühten.

Im Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 wurde in Artikel 7 (Aussetzung der Vier-Mächte-Rechte) in Satz 2 festgelegt:

„Das vereinigte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Der Vertrag zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 hat diese Souveränität in vollem Umfang des Besatzungsrechtes wieder zurückgenommen und das Besatzungsrecht umfassend wieder hergestellt. Und das ging ganz einfach so:

Artikel 2:

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.“

Was unter alliierten Behörden zu verstehen ist, wird in Artikel 1 festgelegt. Es sind praktisch alle Besatzungsmächte und deren handelnden Organe bis zur letzten Putzfrau:

Artikel 1:

(1) Der Ausdruck ,,alliierte Behörden“, wie er in diesem Über­einkommen verwendet wird, umfasst

a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befug­nisse ausgeübt oder — im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) — mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

(2) Der Ausdruck „alliierte Streitkräfte“, wie er in diesem Über­einkommen verwendet wird, umfasst

a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in Bezug auf Berlin tätig waren;

b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder zivi­ler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufge­führten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähn­ten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwer­den der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu ver­stehen.

Nach Artikel 4 dieses Vertrages sind auch alle Urteile und Entscheidungen von alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam.

Wenn man nun bedenkt, dass die Besatzungsmächte zentral aus Berlin die Besatzungszonen und -gebiete kontrolliert haben – Kontrollrat – ist das kleine Wörtchen „in und in Bezug auf Berlin“ die Rückkehr zum umfassenden Besatzungsrecht am 25.09.1990 in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Schleichweg. Der Bundesregierung, den Landesregierungen und den wenigen wirklich fähigen, fachlich qualifizierten Politikern in Deutschland ist dieses auch bekannt.

Rechtsvorschriften des Kontrollrates wurden im Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland bekannt gegeben und vom alliierten Sekretariat in Berlin, Eißholzstraße 32, herausgegeben (Schmöller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechtes, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen.

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

„Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen.“

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

„Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …“

Im Hinblick auf die hier aufgezeigte, in großem Umfang völkerrechtswidrige Vertraggestaltung zum angeblichen Beitritt der neuen Bundesländer zum Grundgesetz wird erkennbar, dass die beteiligten Organe der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt souverän agiert haben und lediglich Befehlsempfänger der Vier Mächte waren und ohne jeden Zweifel unter Einbezug der Regelungen in und in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 weiter sein werden.

Mit Verordnung vom 28.09.1990 hat die Bundesregierung im Auftrag des Besatzungsvorbehaltes das Abkommen vom 25.09.1990 vorläufig in Kraft gesetzt und eigenmächtig über das Grundgesetz verfügt.

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II, ist diese Verordnung auf Seite 1273 veröffentlicht, bevor überhaupt das Übereinkommen vom 25.09.1990 ab Seite 1274 publiziert wurde.

Diese Reihenfolge ist nicht rechtsstaatskonform, aber bewusst von den BRD-Organen zur Täuschung gewählt worden.

Bundesregierung und Besatzungsmächte haben mit Besatzungsrecht das Grundgesetz schon am 17.07.1990 ausgehebelt, verändert und den Artikel 23 a. F. beseitigt.

Auch wenn man immer noch argumentieren will, dass das GG in Kraft ist und die BRD fort besteht, so gäbe es dann weiterhin den Artikel 139 GG. Dort heißt es wörtlich:

„Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom „Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen diese Grundgesetzes nicht berührt.“

Also gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht der Alliierten auch nach dem Grundgesetz für die OMF-BRdvD weiterhin fort!

Diese Rechtsanschauung wird durch die höchsten BRdvD-Gerichte sogar unverhohlen deutlich in Urteilen vertreten, was sich aus der Kollaboration mit den Siegermächten leicht erklären lässt. Als Gegenleistung erhalten die dort tätigen höchsten BRdvD-Richtern abnorm hohe staatliche Zahlungen und den gegenseitigen Schutz selbst bei größtmöglicher Rechtsbeugung, wie z. B. zur Zeit im Internet bezüglich des Bankensenats am BGH durch Anwälte (!) verbreitet wird.

Es ist nunmehr gelungen, die ungeheuerliche Lüge bezüglich einer deutschen Souveränität durch alle derzeitigen politischen Parteien in Deutschland entgültig zu widerlegen, Zitat Anfang:

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999:

Verhandlungstermin: 21. April 1999 — 5 StR 97/99 und 5 StR 123/99

Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs „Kommerzielle Koordinierung“ in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alexander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten – weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe – auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen.

Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Sie meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113).

Allein über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt.

Am selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung über eine staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betreffend, statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechender Vergehen lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind (5 StR 123/99).

Zitat Ende!

Das ObBefh (SHAEF) – Gesetz Nr. 53 existierte ursprünglich für Berlin und in Sonderübersichten getrennt für die US-Zone, Britische Zone und Französische Zone. Es befasst sich u. a. mit der Devisenbewirtschaftung, Grenzkontrollen, Siedlungsland und Bodenreform, Ein- und Ausfuhr und dem allgemeinen Geschäftsverkehr in allen Facetten.

Die Legaldefinition des Begriffes „Geschäfte“ ist dazu in der DVO 4 z. G 52 vom 31.10.1950, Seite 663, zu finden.

Der Bundespräsident Horst Köhler hat in seinem Schreiben an Herrn Prutz vom 4. Januar 2006 u. a. wahrheitswidrig behauptet:

„So genanntes alliiertes Recht gilt nicht mehr.“

Er hat sich damit als so genannter oberster Repräsentant der BRdvD an die Spitze einer hochverräterischen Struktur gegen die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und auch alle in der BRD, bzw. BRdvD, mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ Scheineingebürgerten gesetzt, die er trotz ihm vielfach zugegangener, unwiderlegbaren Informationen zur tatsächlichen Völkerrechtslage sehenden Auges in die absehbare wirtschaftliche Vernichtung zu führen gedenkt.

Obwohl er schon in einer notwendigen Erwiderung auf seine unhaltbaren Rechtsbekundungen zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRdvD hingewiesen wurde, sollen die dortigen Ausführungen nunmehr durch eine Auswertung der im Jahre 2001 angenommenen Dissertation = Doktorarbeit von Dr. Michael Rensmann an der Universität Hannover ergänzt werden (Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, Hannoversches Forum für Rechtswissenschaften, Band 20, Nomos-Verlagsgesellschaft Baden-Baden). Der Buchhandel verweigerte zunächst ohne Bekanntgabe von Gründen die Auslieferung der 214-seitigen Ausgabe für € 36,00, was nach der folgenden Darstellung verständlich ist.

Die Doktorarbeit geht von der in der BRD herrschenden Fiktion aus, dass das Grundgesetz und damit die BRD noch eine völkerrechtliche Grundlage hätten, nennt das GG eine Verfassung und erkennt eine „deutsche“ Staatsangehörigkeit, weil Dr. Rensmann bei richtiger Auslegung der tatsächlichen Rechtslage im Widerspruch zur BRD-Staatslehre wohl niemals seinen Doktortitel erhalten hätte. Zitat von der Internetseite der juristischen Fakultät im Hannover:

„Hinsichtlich der Studienrendite – dem Verhältnis von späterem Durchschnittseinkommen und Arbeitsplatzrisiko zu den Gesamtkosten des Studiums einschließlich entgangenem Einkommen – belegen Juristen hinter Zahnmedizinern einen ehrenvollen zweiten Platz.“

Die BRdvD-Politik besticht und lässt ihre Komplizen mittels Kostenrecht und Anwaltszwang schon nicht verkommen. Und die Zahnmediziner werden bald auch schon von der ersten Stelle durch Gesundheitsreformen wegreformiert sein.

Die im nachfolgenden, sinngemäß und/oder wörtlich vorgetragenen Auszüge aus der o. a. Dissertation erlauben einen treffenden Blick auf die ungeheuerlichen, völkerrechtswidrigen Verträge der BRdvD mit den Siegermächten. Am 25.09.1990 erging das Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht (West), BGBl I, 1990, S. 2106, als sechstes Überleitungsrecht. Dessen Paragraph 1 lautet:

Seite 172:

„Bundesrecht, dass in Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt …“

Seite 175:

„Der Überleitungsvertrag (von 1955) ist Teil des Bonner Vertragswerkes vom 26. Mai 1952, welches aus dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag), dem Finanzvertrag und dem Überleitungsvertrag bestand.“

„Nach Ziffer 3 des Notenwechsels vom 27/28.09.1990, bleiben, nach Abschluss der Zwei-plus-Vier-Verträge, wichtige Bestimmungen des Überleitungsvertrages (von 1955) in Kraft und zwar, << ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind>>.“

Mit dieser Formulierung werden jeweils auch in sofort nichtiger Form unabdingbare Menschen- und Völkerrechte ausgeschlossen!

Der Überleitungsvertrag war 1955 von den Vertragsparteien als zeitlich begrenzt geschlossen worden und die Einwendungsverzichte sollten nur bis zum Abschluss eines Friedensvertrages gelten.

Diese Regelung hat das Besatzungskonstrukt BRD mit dem Notenwechsel vom 27./28.09. 1990 außer Kraft gesetzt, so dass die auf besatzungsrechtlicher Grundlage ausgesprochenen Verzichte demzufolge nunmehr unbegrenzt gelten sollen, was ebenfalls als festgestellte Selbstkontrahierung der Siegermächte nichtig ist.

Rensmann, a.a.O., Seite 105, 1. Absatz, ohne nähere Fundstellenangabe:

„So konnte z. B. die Streichung des Truppenabbauverfahrens von deutscher Seite nicht durchgesetzt werden, und so wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Alliierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Todesstrafe bei bewaffneten Konflikten getroffen.“

Art. 7 Absatz 1 des „Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.05.1952“ – Überleitungsvertragsgrundlage – lautet wie folgt:

„(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskraftfähig und rechtswirksam und sind von deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“

Unter derzeitigem Verzicht auf die Darstellung aller erkennbaren, ungeheuerlichen und menschenrechtsverletzenden Abmachungen zwischen deutschen Kollaborateuren in der BRD-Regierung und den Besatzern wird der Punkt II Reparationen zum Notenwechsel betrachtet. Für die Reparationsfrage regelt Art. 3 Abs. 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrages:

„Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt ist für die Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.“

In Abs. 3 werden dann Klagen und Ansprüche von davon Betroffenen nicht zugelassen.

Seite 178:

„Auffällig ist in diesem Zusammenhang der Art. 1, Abs. 1, Satz 2 des 6. Teils des Überleitungsvertrages. Hier hatten sich die Drei Mächte ursprünglich verpflichtet, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.“

„Diese Bestimmung ist durch den Notenwechsel vom 28./29.09.1990 aufgehoben worden.“

Aus dem Vorstehenden ergeben sich gravierende Fragen und Folgerungen.

Zunächst ist zu fragen, weshalb irgend ein Deutscher überhaupt in Reparationen einwilligen konnte, ohne im Gegenzug den zugesicherten Friedensvertrag zu erhalten?

Wären die bekannten, völkerrechtswidrigen Gebietsverzichte noch keine für alle Zeiten ausreichenden Reparationen? Welche Hochverräter mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ haben da eigentlich verhandelt und verfressen heute ihre vom Deutschen Volk abgegriffenen, überdimensionierten Diäten und Pensionen mit der Hoffnung, vor einer möglichen Strafverfolgung verblichen zu sein und ihre Judaslöhne ungehindert vererben zu können? Dagegen wurden allerdings durch deutsche Patrioten schon geeignete Vorkehrungen eingeleitet.

Die Aufgabe der DM-Währung und der deutschen Selbstbestimmungsrechte über die EU-Klausel im neuen Artikel GG 23 reichte wohl auch noch nicht aus?

Weiterhin ist auch die Frage zu klären, wieso deutsche Regierungsmitglieder und alle Bundestagsabgeordneten mit dem Verzicht auf Einsprüche gegen unlimitierte und unbekannte zukünftige Forderungen von völkerrechtswidrig agierenden Siegermächten, die diese eigenmächtig selbst oder für irgendwelche neutrale Staaten und andere Drittstaaten festlegen können sollen, einverstanden sein konnten? Haben sie dafür Vorteile zugesichert bekommen? Vielleicht eine US-Staatsangehörigkeit zur rechtzeitigen Flucht?

Wäre dieser Notenwechsel mit der BRdvD nach Völkerrecht zu akzeptieren, so schwebten alle Deutschen in ewiger Gefahr, durch willkürliche einseitige Akte um sämtliches Eigentum enteignet werden zu können. Nur die durchgesetzte Rechtsauslegung, dass die BRdvD als abhängiges Besatzerkonstrukt nicht derartige, weitreichende und total unbestimmte Abmachungen treffen konnte, weil ihr dazu die Rechtsgrundlagen fehlten, kann für jeden einzelnen Bürger in der BRdvD, sei es ein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, sei es ein eingedeutschter Ausländer mit der unvollständigen und daher Scheinstaatsangehörigkeit „Deutsch“, sei es auch ein Ausländer oder EU-Bürger noch vor jederzeit möglicher wirtschaftlicher Vernichtung retten.

Solche Verträge haben nämlich immer eine dahinter versteckte Absicht, weil man sie sonst nicht brauchen würde.

Dieser Teil der „Wiedervereinigungsverträge“ richtet sich natürlich auch gegen alle BRdvD-Erfüllungsgehilfen, Politiker, Richter und Staatsanwälte, die das Unrecht in der BRD zur Zeit trotz ständiger Hinweise auf die fehlende Rechtslage fortsetzen. Sie und Ihre Kinder werden bei der ersten größeren internationalen Krise ebenso die Folgen der unbegrenzten Beanspruchung durch die Kriegsgegner des Deutschen Reiches spüren wie alle anderen „Deutschen“. Vermutlich wurden aber die solche Verträge Abschließenden und Duldenden dafür unter den besonderen Schutz und Ausnahmen der Siegermächte gestellt.

Für unsere bundesrepublikanischen Globalisierer ist der nächste Hinweis:

Jeder Unternehmer, der sein Unternehmen in das Ausland verlagert, hat es schon direkt den zukünftigen Besitzern ausgeliefert. Ihm fehlt jeglicher derzeit sicherer Rechtsschutz, zumal bei Verweigerung der Folgeleistung bei der Kriegstreiberei der amerikanischen „Freunde“.

Jeder Ausländer, der sich um die Staatsangehörigkeit „Deutsch“ bemüht und Erfolg hat, muss unzurechnungsfähig sein. Mit der neuen Scheinstaatsangehörigkeit liefert er gleichzeitig sein gesamtes Hab und Gut ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt an die Kriegsgegner des Deutschen Reiches aus und hat keinerlei Rechtsschutz durch seinen BRdvD-„Staat“.

DDR-Staatsangehörige haben mit dem Beitritt zur BRdvD durch die ihnen nicht bekannten Verträge in Bundesdeutschen Gesetzblättern gleichfalls ihr gesamtes Eigentum für unbestimmte Zeit auf das Spiel gesetzt, sollten besser schnellsten auf die BRdvD verzichten und sich dabei auf Irreführung und Täuschung berufen.

Die oben angeführten und weiteren Abkommen zwischen der OMF-BRD für eine OMF-BRdvD als weiterhin abhängiges Besatzungskonstrukt und den Siegermächten haben auch gemeinsam die Aufgabe und Funktion, den an den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches beabsichtigten Völkermord dadurch zu vollenden, dass man sich aus dieser Zwangslage nur dadurch befreien könnte, wenn man seine Staatsangehörigkeit ablegt und höchstens mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland produziert.

Bekanntlich ist durch die BRdvD nur die deutsche Produktion zur Beschlagnahmung freigegeben worden – für den Kriegsfall oder die Fortsetzung?

Das war die wahre Absicht von Kohl, Genscher, Schäuble, Stoltenberg, Waigel und allen Bundestagsabgeordneten in der Wendezeit, das ist Absicht aller derzeitigen das BRdvD-Regime noch stützenden Hochverräter am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches.

Das ist und war auch Absicht von Horst Köhler mit seiner Desinformation.

Wer sich jetzt noch nach Vorlage dieser Erkenntnis als Erfüllungsgehilfe der BRdvD-Strukturen einsetzen lässt, obwohl ihm schon seine Remonstrationspflicht das verbietet, ist zwischen Baum und Borke geraten.

In einem zukünftigen Rechtsstaat Deutsches Reich erwartet ihn die Höchststrafe für Landes- und Hochverrat an seinem Volk, im Ausland wird er als Deutscher niemals seines Hab und Gutes sicher sein, mit ausgetauschter Staatsangehörigkeit auch seine Verbrechen gegen das Deutsche Volk aber niemals abstreifen können.

Es ist daher die Aufgabe jedes überlebenswilligen Deutschen, der BRdvD nachzuweisen und bedingungslos darauf zu bestehen, dass alle von dieser für Deutsche geschlossene und diese benachteiligenden Verträge zur Wiedervereinigung keinerlei Legitimationsgrundlagen hatten und niemals erhalten werden.

Sie sind nichtig!

Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 sah die Vorlage einer Verfassung innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss vor.

Das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches wird untergehen und sein Vaterland, Eigentum und Rechte an die Kriegsgegner des Deutschen Reiches verlieren, wenn es sich nicht zum Widerstand aufrafft und sich über eine Verfassung neu formiert. Die BRdvD kann unter der Bedingung, dass die o. a. Abmachungen gelten könnten, nicht mehr unabhängig regiert werden.

Alle bisher unverständlichen Geld- und Warengeschenke an das Ausland, wie zum Beispiel atomwaffentragende U-Boote sind versteckte, aufgezwungene Reparationsleistungen, die uns die BRdvD-Handlanger als Geschenke vortäuschen – müssen.

Der BRdvD schuldet daher auch nach dem Vorstehenden und den von ihr bewirkten völkerrechtswidrigen Knebelungsverträgen, welche die Versailler Verträge weit in den Schatten stellen, kein Deutscher mehr Gehorsam und hat das Recht zum Widerstand nach dem Völkerrecht und Art. 20 (1) GG – wenn das überhaupt Rechtskraft besitzt.

Genaueres zum Vertrag von Versailles ist den meisten Deutschen schon lange aus dem Wissen entschwunden, weil die bundesrepublikanische Schulausbildung ein Interesse daran hat, den Deutschen nicht nur die alleinige Kriegsschuld am ersten Weltkrieg, sondern auch am zweiten einzuhämmern. Deshalb sind deutsche Patrioten gezwungen, sich mühsam die überwiegend verbrannte Literatur zur deutschen Geschichte von 1930 bis 1945 dort zu besorgen, wo eine flächendeckende Kontrolle zur Beschränkung der Wissenschaft und Bildung nicht funktioniert, nämlich auf den wie Pilze hervorschießenden Flohmärkten als Spiegelbilder der Verarmung der Bevölkerung. Aus der Broschüre „Der Vertrag von Versailles“, Heinrich Beenken Verlag 1933, wurde folgendes kopiert:Auch in diesem Vertrag wurde also den Deutschen die schon an sich nichtige Zustimmung zu einer Anerkennung von beliebigen zukünftigen Maßnahmen, die noch getroffen werden sollten, abgepresst, Vergleicht man dazu die Formulierungen der Verträge und Notenwechsel zur sogenannten Wiedervereinigung im Jahr 1990 mit den dazugehörigen, fortdauernden Unterwerfungen unter ein Besatzungsdiktat in Form eines Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952, so stellt man fest, dass sich an den Bemühungen der Ausschaltung der Deutschen als Nation und einer zu starken selbstgenutzten Wirtschaftskraft seit schon über 100 Jahren rein gar nichts geändert hat.

Schon nach dem ersten Weltkrieg haben sich die friedliebenden Völker der Erde über die Reichsgebiete des Deutschen Reichs hergemacht und erhebliche Reichsflächen völkerrechtswidrig geraubt. Dabei hat Polen schon damals erhebliche Vorteile und Reichsgebiete auf Kosten der Deutschen erlangt, die kein souveränes Volk jemals akzeptieren konnte.

Die Verluste durch das Versailler Diktat zeigen die folgenden Abbildungen. Insoweit sind die gewaltsam durchgesetzten Siegerbedingungen nach dem II. Weltkrieg durchaus in einem gesamten Kontext zu betrachten, der ohne Friedensvertrag still vor sich hinschwelt.

Solche geschichtlichen Fakten mögen viele Herrschenden der Bundesrepublik zwar nicht zur Kenntnis gebracht sehen, aber nicht jeder Deutsche ist ein käuflicher Volksverräter!

G. Der Wesensinhalt des Grundgesetzes wurde in der BRdvD längst beseitigt

In der Bundesrepublik wird im Sinne eines Staatstreiches von oben durch Politik und Justiz gemeinsam das Grundgesetz, Recht und Gesetz seit vielen Jahren einer ständigen verwerflichen juristischen Knochenerweichung ausgesetzt, die nunmehr u. a. nach

a) der Zivilprozessreform zum 01.01.2002,
b) dem Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003,
c) Staatsangehörigkeitsreformgesetz zum 01.01.2005,
d) Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums der Justiz vom 19.04.2006
e) Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums der Justiz vom 23.11.2007

eine fast vollständige Rechtlosigkeit missliebiger Rechtsuchender bewirken kann und auch in zahlreichen Fällen erzeugt, wie in den kommenden Lehrheften zu Schwerpunktthemen vorgetragen werden wird. Erklärte Absicht von Bundesregierung, Landesregierungen und hohen Richtern ist es, Rechtsuchenden durch untragbare Kostenbelastungen, Kostenüberhöhungen und Verfahrenshindernissen ihre Rechtsbegehren zu erschweren oder ganz zu verhindern, was zwangsläufig besonders die sozial Schwächeren diskriminiert.

„Höhere Prozessgebühren könnten die Prozessflut abschwächen“ (ehem. Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin laut Wirtschaftswoche Nr. 37 vom 6.9.2001, S. 30)!

Geert Mackenroth, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, äußerte, ebenda:

„Für eine große Reform fehlt der Leidensdruck“,

weil ein angeblich gut funktionierendes Gerichtssystem in der OMF-BRdvD angeblich schnell zu einem Urteil kommt. Was tatsächlich umfassend an bundesrepublikanischen Gerichten getrieben wird, war deshalb schon Bestandteil einer Beschwerde und von Anträgen gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission. Dabei wird der Europäischen Kommission auch gezeigt werden, dass Rechtsbegehren in der BRdvD über 10, 20, 30 Jahre hinweg verschleppt und verzögert werden, um kein Recht zu gewähren.

Und dieser Leidensdruck sollte und wurde daher absichtlich mit den Gesetzesänderungen ab 01.01.2002 planmäßig geschaffen, was aber nur durch die verwerfliche verbotene juristische Knochenerweichung und gegen das europäische Gemeinschaftsrecht möglich war.

Inzwischen werden ab dem 01.07.2004 auch erweiterte Forderungen nach Kostenvorschüssen für Sozial-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und andere Gerichte erhoben. Dadurch ist es dem Staat nun möglich, selbst die unsinnigsten und unberechtigten Geldforderungen gegenüber Deutschen zu erheben, ohne dass diese eine wirkliche rechtliche Waffengleichheit besitzen. Fordert das Finanzamt einfach unberechtigt 1 Million € an, muss der Angegriffene zunächst zigtausend € Vorkasse leisten, wenn er sich verteidigen will. Es ist also nur eine Frage nach der Höhe rechtsstaatswidriger Beschwer, damit jeder Einzelne durch diese Handlungen verteidigungsunfähig sein, bzw. sein gesamtes Hab und Gut riskieren muss.

In einer Grundgesetzbeschwerde vom 30.12.2002 (1 BvR 262/03, vorher AR 8606/02) wurde die Grundgesetzwidrigkeit der „Reform“gesetze ausführlich begründet. Es wurden die sich abzeichnenden Folgen einer gravierenden Schlechterstellung, bzw. Rechtlosstellung von Rechtsuchenden aus den geänderten Gesetzen vorgestellt, die inzwischen in vielen Fällen auch in durchstandenen Gerichtsverfahren nachgewiesen werden können und grundsätzlich einen durchsetzbaren Anspruch auf faire Verfahren, gesetzliche Richter und rechtliches Gehör in der Bundesrepublik nicht mehr gewährleisten. Hierzu werden im Folgenden zahlreiche, unwiderlegbare Urkundsbeweise vorgelegt, auch wenn die Grundgesetzbeschwerde – wie in in der OMF-BRdvD überwiegend üblich – ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Grundlage der Aufgabe der Rechtstaatlichkeit in der OMF-BRdvD ist die Aufgabe der Unterwerfung der Richter unter das Gesetz. Nichtrichter, bzw. Nichtjuristen, werden dadurch diskriminiert, dass Richter (und Juristen) in der Bundesrepublik nicht mehr gleich vor dem Gesetz sind, sich gegenseitig bedingungslos und durch das juristische Standesrecht verpflichtet schützen, das berücksichtigen und schamlos mit Willkür, Rechtsbeugung, Prozessbetrug und Vorteilsgewährung ausnutzen. Hierzu wurden im EU-Antrag zahlreiche Nachweise von Rechtsmissbrauch, Rechtsanwendungsfehlern und Rechtsbeugung vorgestellt. An allen höheren bundesrepublikanischen und internationalen Gerichten ist das willkürliche Treiben von BRdvD-Richter durch die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen und einzelne Beschwerdeführer längst vorgetragen worden und hinreichend bekannt. Selbst höchste BRdvD-Richter an Bundesgerichten und dem Bundesgrundgesetzgericht sind an der Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und damit des EU-Gemeinschaftsrechtes beteiligt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Plenum am 30.04.2003 die Gewährleistung der absoluten Rechtssicherheit für den Einzelnen im Wege weiterer verbotener, verwerflicher juristischer Knochenerweichung aufgehoben. Im Verfahren 1 BvR 10/99 haben die folgenden politisch bestimmten, parteiischen Richter

PAPIER, HASSEMER, SOMMER, JAEGER, HAAS, HÖMIG, STEINER, JENTSCH, BROß, OSTERLOH, HOHMANN-DENNHARDT, HOFFMANN-RIEM, DI FABIO, BRYDE, MELLINGHOFF und LÜBBE-WOLFF

unter dem Punkt „Gründe“ folgende Ungeheuerlichkeit festgestellt:

b) Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf hin ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit gültigen anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei einer Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.

c) Dies ist im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht zuletzt deshalb hinnehmbar, weil durch institutionelle Vorkehrungen und entsprechende Verfahrensvorgaben Sorge dafür getragen worden ist, dass Rechtsanwendungsfehler möglichst unterbleiben. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Recht und Gesetz ausrichten.

Bewusste, vorsätzliche Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer klassischen Rechtsbeugung sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile vielfach eher die Regel als die Ausnahme, wie in zahlreichen Lehrheften und in einem inzwischen regelmäßig erscheinendem Zentralkurier erläutert werden wird.

Weiter eingeschränkt werden mit dieser Begründung aller maßgeblichen Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb unkontrolliert und risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun! Und was sollen denn institutionelle Vorkehrungen und Verfahrensvorgaben noch sein, die jedem Bürger angeblich den sicheren effektiven Rechtschutz gewährleisten? Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben in der OMF-BRdvD alle als nutzlos ausprobiert, die vorgeschoben und bekannt sind, und werden auch diese Versuche in dieser Schriftenreihe ausführlich dokumentieren!

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein ausgeklügeltes System zur heimlichen, umfassenden, verbotenen Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit. Es werden Gesetze gegen einzelne Bevölkerungsgruppen wie z. B. Politiker, Richter und Staatsanwälte nicht mehr rechtmäßig angewendet und vielen anderen, besonders missliebigen und als hartnäckig aufgefallenen Rechtsuchenden umfassend und vorher ausgesprochen ihr Recht verweigert. Dabei gilt:

StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.

Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).

Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.

Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht!

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden. Verfassungshochverräter in Richterroben beseitigen daher mit der vom Volk verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG nicht nur den Rechtsfrieden, wie auch hier umfassend begründet vorgetragen und nachgewiesen werden wird, sondern beeinträchtigen auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, weil vor solchen amtmissbrauchenden und rechtsbeugenden Richtern nur noch die Flucht in das nichteuropäische Ausland bleibt, wenn die Gefahr nicht beseitigt wird.

In der Gewissheit, dass Juristen in der Bundesrepublik und Europa – und auch die Richter am EGMR und EuGH – längst durch zahlreiche Eingaben und Beschwerden wissen, inwieweit die Rechtlosigkeit in der BRdvD schon ausgeufert ist, bedarf es nun einer ausführlichen öffentlichen Darstellung der Absichten und des bisherigen Vorgehens, wie das Deutsche Volk durch Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung weitgehend entmündigt und einer Willkürjustiz unterworfen wird.

Leider ist es ausgeschlossen, dass die Aufdeckung dieser Systematik durch einen zugelassenen Rechtsanwalt auch nur angedacht werden würde. Es sind genügend Fälle bekannt, in denen Anwälte ihre Zulassung verloren haben, entmündigt wurden und Bürovorstände erhielten, die solche nachdenklichen Juristen kalt stellten und ruinierten – aktuelle Fälle s. z. B. Mahler, Stolz, Plantiko, Schmidt, Bornstein u. a.!

Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben auch die wirkliche Bedeutung des Anwaltszwanges in Deutschland herausgefunden. Deshalb müssen sie ständig versuchen, den Anwaltszwang mit den noch letzten gegeben Möglichkeiten zu unterlaufen oder abzuschwächen.

Auch ist sicherlich verständlich, dass sich kein Anwalt mehr finden lässt, welcher in der Bundesrepublik eine effektive Rechtssicherheit für von Richtern und Staatsanwälten ausgewählte potentielle Justiz-Opfer erreichen will. Was solchen Rechtsanwälten in der BRdvD droht, ist bekannt.

Das juristische Funktionsmuster zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit läuft wie folgt ab:

Zunächst ist ein abgestimmtes Verhalten in der bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz festzustellen, zur Vermeidung der Übernahme von Verantwortung Recht und Gesetz dadurch zu unterlaufen, dass möglichst keine handschriftlichen Richterunterschriften unter versandte Gerichtsdokumente geleistet werden. Ausnahmen von der Regel sollen nur die Heilung vorher ungültiger Ausfertigungen vortäuschen.

Des Weiteren werden gerichtliche Dokumente und Schreiben meistens so vorbereitet und aufgesetzt, dass mindestens ein gravierender Formmangel gegen die beabsichtigte sofortige Rechtskraftbewirkung steht. Das ist auch nicht schlimm für die Juristen in Justiz und Anwaltschaften, weil zahlreiche weitere begleitende Maßnahmen in der Rechtsprechung mit der verbotenen juristischen Knochenerweichung von Recht und Gesetz zum Verfassungshochverrat längst das Grundgesetz an entscheidenden Stellen unterlaufen haben.

Genau gleichartige Ausfertigungen rechtswidriger gerichtlicher Scheindokumente aus allen Ländern der Bundesrepublik lassen erkennen, dass eine zentrale Anweisung zum Betrug des Volkes existieren muss. Und zwar von ganz oben!

Nach ZPO § 517 (Berufungsfrist) in Verbindung mit weiteren Paragraphen wie zum Beispiel ZPO § 189 (Heilung von Zustellungsmängel) wird z. B. Unrecht in Deutschland ohne formgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Zustellung von fristsetzenden, gerichtlichen Entscheidungen nach Zeitablauf zu Recht erklärt, was u. a. auch der BGH und das BVerfG betreiben und decken. Nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist nach dem 2. Halbsatz für die Berufung auch gegen krasse Willkür maßgeblich, sondern der reine Zeitablauf mit 5 Monaten z. B. nach der Verkündung.

Eine Verkündung allerdings braucht wiederum nach ZPO § 310 (Termin der Urteilsverkündung), bzw. ZPO § 329 (Beschlüsse und Verfügungen), einer Partei gar nicht bekannt zu sein, um die Berufungsfrist dennoch in Gang zu setzen. Mit einem Rechtsstaatprinzip ist diese Automatik prinzipiell unvereinbar.

Die in Deutschland sukzessiv eingeführten verfassungswidrigen Gewohnheiten und Gesetze zur Begünstigung von Verfassungshochverrat wurden für folgende Gliederungspunkte aufgeführt, die sich in ihrer gesamten Konsequenz aus der hier und der EU-Kommission am 18.05.2004 vorgelegten Analyse zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRD erschließen:

a) Planmäßiger Entzug des gesetzlichen Richters

1. Planmäßiger Entzug des gesetzlichen Richters durch exekutive Kettenbestellung
2. Verweigerung von rechtskonformen Geschäftsverteilungsplänen
3. Fälschung der Eingangsbestätigung für Gerichtspost
4. Verweigerung des gesetzlichen Gerichtsstandes
5. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung befangener Richter
6. Entzug des gesetzlichen Richters durch Anwaltszwang
7. Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmissbrauch
8. Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorlageverweigerung
9. Missbrauch des Richterprivilegs
10. Willkürlichen Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit
11. Versagen der Richterdienstaufsicht durch unwillige Politiker und Gerichtspräsidenten
12. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte, Notare und Steuerberater
13. Femegerichte mit öffentlich unbekannter Besetzung und Vorverurteilung!
14. Grundsätzliche Rechtswegsperre

b) Planmäßige Verweigerung des rechtlichen Gehörs

1. Verweigerung der Postulationsfähigkeit
2. Verweigerung der Akteneinsicht und Kopienaushändigung
3. Verweigerung von Rechtsliteratur selbst durch BVerfG
4. Ladungsvereitelung zwecks Verfahrensausschluss
5. Ignorierung von Sachverhalten und Beweisangeboten
6. Abwehr von Vorträgen bei kriminellem Richterverhalten durch Kollegen
7. Vereitelung von Beweisanträgen
8. Verweigerung der Protokollierung
9. Niederbrüllen durch Richter und Drohung mit Ordnungsstrafen
10. Protokollfälschungen
11. Absichtliche Irreführung von Parteien im Verfahrensablauf
12. Verbotene Überbeschleunigung
13. Überraschungsentscheide von bis dato unbekannten Richtern
14. Zustellung von Protokollen erst mit der gerichtlichen Entscheidung
15. Fehlerhafte, nachträgliche oder unterlassene Zustellungen

c) Planmäßige Gestaltung unfairer Verfahren

1. Beschneidung der Informationsfreiheit durch Rechtsberatungsgesetz
2. Ignorierung von Sachverhalten und Sachverhaltsverfälschungen
3. Höchstrichterlicher Schutz selbst für rechtsbeugende Richter
4. Schutz der Juristen“kollegen“ durch Standesrecht und Standesordnung
5. Verhinderung eines Wahlverteidigers ohne Anwaltszulassung
6. Beschneidung der Instanzenwege und Entscheidungskontrolle
7. Nichtbescheidung und Überspringen von Rechtsbehelfen
8. Beschneidung des Beschwerderechtes
9. Beschränkung der Beschwerdefristen
10. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden
11. Trickreiches Unterlaufen von Verjährungsfristen
12. Zustellungsvereitelung durch Richter und Gerichte
13. Allgemeine regelmäßige Missachtung von Recht und Gesetz
14. Maulkorb durch Verfolgung angeblicher Beleidigungen von Juristen
15. Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit
16. Hohe Streitwertfestsetzungen zur Abstrafung und Existenzbedrohung
17. Durchsetzung von Schadensersatz durch BRdvD ohne Anwalt unmöglich
18. Die umfassende Verweigerung der Prozesskostenhilfe
19. Vollstreckung von Gerichtsgebührenvorschüssen (!) ohne Bearbeitung

Das SHAEF – Gesetz Nr. 1 der Militärregierung Deutschland – Kontroll-Gebiet des obersten Befehlshaber beginnt wie folgt:

Um die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird folgendes bestimmt, …!

Die Grundlage des Nationalsozialismus war eine willfährige und durch die Machthaber kontrollierte Justiz. Dieses erkannten auch die Siegermächte, weshalb schon im ersten Verwaltungsgesetz der Besatzungsära, SHAEF-Gesetz Nr. 2, die gesamten deutschen Gerichtsbarkeiten geschlossen wurden und alle Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte aus den Ämtern gehoben wurden.

Niemand durfte ohne Genehmigung der Militärregierung und auch erst nach Schwur eines Amtseides als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig sein.

Der Schwur wird hier deshalb vorgestellt, weil er auch den heutigen Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten die Schamröte im Hinblick auf die deutsche Geschichte, ihre Standesschuld und ihre Berufsausübung in der BRD in das Gesicht treiben würde, wenn sie überhaupt noch eine Funken Moral hätten.

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze gegenüber jedermann zu niemandes Vorteil und niemanden Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtssätze der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaut als ihrem Sinne nach beachten werde, und dass ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“

Die gleiche juristische Gesellschaftsgruppe, die mit ihrem Standesdünkel Steigbügelhalter der NASO war, verdirbt in der BRdvD heute mit den gleichen Methoden ein weiteres Mal die deutsche Gemeinschaft, bis sie wieder insgesamt abberufen werden kann. Die Besatzungsmächte haben am 17.07.1990 wieder versagt und damit die Voraussetzungen für eine erhebliche Störung des Weltfriedens durch BRdvD-Juristen geschaffen.

Auf die Wiedergabe der Amtseide für BRdvD-Politiker, Juristen und Beamten wird verzichtet, weil diese nur als Folklore – s. Meineidsverfahren gegen Kohl – Gewicht haben und Meineide von Juristen und Beamten in der BRdvD als Ungleiche vor dem Gesetz nicht abgestraft werden, aber bei in Ungnade gefallenen Juristen als „Dienstvergehen“ behandelt werden können.

BRdvD-Richter haben sich mit ihrem juristischen Standesrecht noch nie allein an Recht und Gesetz gehalten und werden es auch zukünftig nicht tun, wenn sie nicht immer wegen Vergehen gegen Pflicht, Recht und Gesetz bestraft werden können.

Rechtsbeugung ist in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile die Regel und nicht die Ausnahme.

Weiter eingeschränkt werden mit der oben angeführten Begründung aller maßgeblichen zu dieser Zeit amtierenden Bundesgrundgesetzrichter doch nur die Kontrollen bei vielen gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun! In der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz ist daher jeder Bürger und jede juristische Person weitgehend schutzlos gestellt, wenn es nur einem Richter einfällt.

H. Schlussbemerkungen

Die Einführung und Analyse zur bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz soll lediglich einen Vorgeschmack auf eine neue Art der juristischen deutschen Fachliteratur geben, die sich nicht im Dickicht der BRdvD-Besatzungsregeln verstricken lassen will. Kein deutscher Nichtjurist konnte bisher auch nur ahnen, welche kriminelle Organisation und Rechtsbeugungskartell sich hinter den obersten Organen der OMF-BRdvD wirklich versteckt. Die unübersehbare Materie des zu erfassenden Rechtsstoffes mit über tausend Gesetzen und Verordnungen allein vom Bundestag ohne landesspezifische und exekutive Rechtsetzungen und Ausführungsanordnungen mit den zugehörigen Kommentaren, die häufig mehr Unordnung schaffen als Recht bringen sollen, macht es für den Einzelnen praktisch unmöglich, sich Klarheit über seine Rechte zu verschaffen. Nämlich keine, wenn es so der BRdvD beliebt!

Und dennoch haben es zahllose Straftäter in der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik als „Richter“, „Staats“anwälte und Vollstrecker geschafft, durch eine simple richterliche Grundbuchfälschung mittels vordatierter, falschbeurkundeter Dokumente durch den Amtsgerichtsdirektor Pecha selbst am AG CLZ unter dem Az. 4 C 370/92, deren Löschung von Amts wegen seit dem 03.09.1992 verweigert wurde, erst einen Einzelnen und vielfachen Patentanmelder aus seiner Entwicklertätigkeit und Unternehmerschaft zu reißen, um sich einmal intensiver mit der scheinbaren Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik näher zu befassen. Und dann wurden es immer mehr Patrioten, die den Hoch- und Volksverräter nun das Handwerk legen wollen. Mit einem Ingenieur, der sich zutraut, zu jedem technischen Problem eine patentierbare Lösung zu finden, haben sich die BRdvD-Juristen also einen Interessenten für ihre Arbeit geschaffen, der ihnen binnen kürzester Zeit ihre in der Regel meineidige und rechtsbeugende Arbeitsweisen nach einem System vorwerfen konnte.

Wer sich mit dem permanenten Unrecht der bundesrepublikanischen Gerichtsbarkeit beschäftigt und zahlreiche Beschwerden von betroffenen Betrogenen erhalten hat, kann das System der kriminellen Juristen in der BRdvD wie folgt kurz und treffend beschreiben:

1. Pocht ein Rechtbegehrender energisch auf sein verbrieftes Recht, zeigen ihm BRdvD-Juristen, dass er vor Gericht gar keine Prozessrechte durchsetzen kann.

2. Macht der erste Jurist als so genannter Tatrichter in einem Verfahren einen nachweisbaren, strafbewehrten Fehler gegen einen Rechtbegehrenden, wird dieser Rechtbegehrende sofort durch alle hinzutretenden Juristen als Opfer verfolgt, weil die Gerichtsbarkeit der BRdvD solche Fehler nicht eingestehen will.

3. Versucht ein Rechtbegehrender dennoch, sein Recht durchzusetzen, dann ist er in größter Gefahr, Ehre, Arbeitsplatz, Hab und Gut und letztlich die Freiheit zu verlieren.

4. Bundesrepublikanische Juristen fälschen nach Belieben Gerichtsakten und Beweismittel, weil sie selbst kein Gesetz fürchten müssen.

5. Bundesrepublikanische Juristen haben aufgrund ihrer hemmungslos genutzten Macht und jahrelangen Arroganz keine ausreichende Kenntnis der Prozessrechte für Rechtbegehrende, sie kennen ihre eigenen Besatzungsrechte nicht mehr gut genug.

6. Das aufgehäufte Unrecht der BRdvD-Justiz ist bereits so groß, dass die Stunde der Abrechnung nicht mehr aufzuhalten sein wird.

Ausgehend von diesen Richtsätzen ist es also ganz einfach, ohne Limitierung Veröffentlichungsmaterial zur BRdvD-Terrorjustiz zu erhalten und geeignete Abwehrstrukturen gegen hochgradig kriminelle Juristen aufzubauen. Die Lehrhefte der Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten werden Gebrauchsanweisungen und Prozessformulare für alle Fälle öffentlich bekannt machen, welche bundesrepublikanische Rechtsanwälte augenscheinlich nicht kennen wollen oder dürfen!

JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
Postfach 1222
D – 38670  Clausthal-Zellerfeld

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