DR. – Preußen ist ein Königreich und kein Freistaat.

von ZUERST

Die Organisation „Freistaat Preußen“ als Bestandteil des „Staatenbund Deutsches Reich“ bezeichnet sich als legitimer Rechtsnachfolger des Königreich Preußen und leitet daraus das Recht einer völkerrechtlichen Vertretung für das konstitutionelle Deutsche Reich mit der Verfassung vom 16. April 1871 ab.

Völker-, Staats- und Verfassungsrecht ist für den deutschen Durchschnittsmenschen ein noch schwieriges zu durchdringendem Dickicht als es die Juristerei im täglichen Leben ist. Hand aufs Herz: Wem ist tatsächlich gegenwärtig, wie das Deutsche Reich organisiert ist und wer kennt den Unterschied zwischen einem Staatenbund einem Bundesstaat?

Die Unkenntnis der rechtlichen Natur des Deutschen Reiches veranlasst viele Menschen, juristisch als belegt anmutende Ausführungen leicht Glauben zu schenken und solche Inhalte ungeprüft als wahr anzunehmen. Die Komplexität der rechtlichen Situation dessen, was die Allgemeinheit als Deutschland bezeichnet, ohne einen Begriff davon zu haben, was dieses Deutschland denn nun eigentlich tatsächlich ist, führt dazu, dass viele Menschen sich Organisationen wie dem „Freistaat Preußen“ anschließen.

Das wollen wir heute zum Anlass nehmen um die Darstellungen des Freistaat Preußen genauer unter die Lupe zu nehmen und falsch dargestellte Sachverhalte richtig zu stellen.

Staatenbund vs. Bundesstaat: Bewusst irreführende Falschdarstellung

Eine Gemeinsamkeit weisen alle Organisationen auf, die unter dem Schlagwort „Völkerrecht“ werben, sich für die Rechte der Deutschen engagieren zu wollen. Sei es die Verfassungsgebende Versammlung oder der Freistaat Preußen, beide Organisationen legen ihren Organisationen eine Falschdarstellung zu Grunde, aus der sie die Legitimität für ihr Handeln ableiten: Die Behauptung, das konstitutionelle Deutsche Reich mit der Verfassung von 1871 sei ein Staatenbund.

Da die Rechtswissenschaft keine uneindeutigen Begriffe kennt, schauen wir also zunächst in das juristische Wörterbuch von Köbler, um die Definition für den Begriff Staatenbund zu erhalten:

Staatenbund

ist ein Zusammenschluss (Bund) von Staaten, bei dem die beteiligten Staaten ihre volle Souveränität behalten (z. B. Deutscher Bund [1815], Europäische Union).

An dieser Stelle kann man festhalten: Das Deutsche Reich mit der Verfassung von 1871 wird im juristischen Wörterbuch nicht als Beispiel für den Begriff Staatenbund angeführt. Kann es auch nicht, denn das konstitutionelle Deutsche Reich hat den rechtlichen Charakter eines Bundesstaates, dessen Definition wir zunächst wieder mit dem juristischen Wörterbuch bestimmen:

Bundesstaat

ist der Zusammenschluss von Staaten, durch den ein neuer Staat (Oberstaat, Gesamtstaat) entsteht, auf den ein Teil der Souveränität der Glieder übergeht (z. B. Deutschland, Schweiz, Österreich, Vereinigte Staaten von Amerika). Er steht im Gegensatz zum bloßen, der eigenen Souveränität entbehrenden Staatenbund (z. B. Deutscher Bund [1815], Europäische Union).

Das Deutsche Reich mit der Verfassung von 1871 wird in zeitgenössischer staatsrechtlicher Literatur stets als Bundesstaat charakterisiert, so u.a. in den Werken „Reichsverfassungsurkunde“ von Emil Riedel, Nörtlingen, 1871 unter §2, Seite 5, „Unsere Reichsverfassung u. deutsche Landesverfassungen“ von Wilhelm Bazille, Stuttgart, 1906, unter §6 Seite 32, und aber vor allem in dem für die Bewertung des Freistaat Preußen maßgeblichen Buch „Das Staatsrecht der preußischen Monarchie“ von Dr. Ludwig Rönne, 1899 unter §1, Seite 6 ff.

Jörn Baumann hat auf Grundlage des letztgenannten nachgewiesen, dass es sich bei dem Deutschen Reich tatsächlich um einen Bundesstaat handelt und reißt in seinem Artikel auch an, warum dies bedeutsam für die Deutschen ist. Wir ersparen uns also die erneute Beweisführung und verweisen an dieser Stelle auf den Artikel: DR. – Das Deutsche Reich ist ein souveräner Bundesstaat – Die VV sollte ihre Dekrete prüfen


Desinformation

Der Freistaat Preußen stellt das Deutsche Reich also fälschlicherweise als Staatenbund dar und leitet für sich, basierend auf einer plumpen Lüge, daraus Rechte ab. An dieser Stelle könnte man bereits aufhören, sich mit dem Freistaat Preußen auseinander zu setzen, denn wie sagte Großmutter? Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Nichtsdestotrotz wollen wir auch die verfassungsrechtliche Situation in Preußen beleuchten um nachzuweisen, dass Preußen bis auf den heutigen Tag als Gliedstaat des Deutschen Reiches ein Königreich ist – und zwar ein ganz besonderes und für alle deutschen Völker maßgeblich wichtiges Königreich.

Wie das Königreich Preußen zum Freistaat Preußen wurde.

Revolution im November 1918. Wir fokussieren uns auf das Königreich Preußen und den König von Preußen, nicht auf das Deutsche Reich und den Deutschen Kaiser. Die Organisation Freistaat Preußen stellt zu den Geschehnissen in Preußen auf seiner Weltnetzseite unter dem Punkt „Der Freistaat Preußen – ein Staat“ einen Auszug aus dem Buch „Rechtsentwicklung in Preußen“ von Eberhard Schmidt, Berlin, 1923, zur Verfügung. Daraus zitieren wir nun zunächst die Textpassagen, die vom Freistaat Preußen gelb hinterlegt und damit als wichtig markiert wurden.

Preußen als demokratische Republik, § 47. Erhaltung des Staatscharakters Preußens.

Die preußische Rechtsgeschichte hat weder mit dem Zusammenbruch im November 1918 noch mit der Reichsverfassung vom 11.8.1919 ihr Ende gefunden. Der preußische Staat lebt als Gliedstaat eines ihm übergeordneten Bundesstaates noch heute fort. […] Noch ist Preußen keine Provinz des Reiches, noch übt es in den ihm belassenen Grenzen wahre Staatsgewalt aus, und zwar aus eigenem, historisch überkommenen, originären Recht, nicht aus einem von der Reichsgewalt abgeleiteten Recht. Noch entwickelt Preußen als Staat ein eigenes Verfassungs- und Rechtsleben und darum ist auch die eigene Rechtsentwicklung in Preußen noch nicht zum Abschluss gelangt und noch nicht in der Rechtsentwicklung des Reichs aufgegangen.“

Wir merken uns:

„Der preußische Staat lebt als Gliedstaat eines ihm übergeordneten Bundesstaates noch heute fort“

und übersetzen diese Aussage staats- und völkerrechtlich korrekt:

„Das Königreich Preußen lebt als Gliedstaat des ihm übergeordneten konstitutionellen Deutschen Reiches fort.“

Die staatsrechtlich relevante Information folgt in dem Buch direkt im Anschluss. Dieser Teil wurde vom Freistaat Preußen nicht gelb hinterlegt – er scheint nicht wichtig zu sein. Dabei enthält er staatsrechtlich maßgeblich wichtige Aussagen:

§48. Preußen als Räterepublik. Die Verfassung von 1920.

Wie das Reich, so verwandelte sich auch Preußen unmittelbar nach dem UMSTURZ in eine Räterepublik. Es bedurfte der formellen Abdankung des preußischen Königs nicht, um der monarchischen Regierungsform ein Ende zu machen. Die Tatsache, daß die Staatsgewalt fast widerstandslos auf ein KLEINES GREMIUM SOZIALISTISCHER MÄNNER übergegangen war, hatte die staatsrechtlichen Veränderungen zur unmittelbaren Folge. Eine sozialistische Regierung übernahm im Auftrag des VOLLZUGSRATES des Arbeiter- und Soldatenrates am 12.11.1918 die Staatsleitung, statte sich mit dem den Zuständigkeiten aus, die bisher von der Krone und dem Staatsministerium ausgeübt wurden, ließ aber den gesamten Behördenapparat in Tätigkeit und die Unabhängigkeit der Gerichte unangetastet. Ihre Aufgabe sah sie darin,

„das alte, von Grund auf reaktionäre Preußen so rasch wie möglich in einen völlig demokratischen Bestandteil der einheitlichen Volksrepublik umzuwandeln.“

Für den Begriff Umsturz findet sich leider ebenso wenig eine Definition im juristischen Wörterbuch wie für den Begriff Putsch. Fakt ist, dass die Staatsgewalt „fast widerstandslos“ also gewaltsam von einem kleinen Gremium sozialistischer Männer übernommen wurde, während das Staatsoberhaupt und die kämpfende preußische Truppe außerhalb des Staatsgebietes im Felde des ersten Weltkrieges standen. Ein Putsch ist niemals etwas Legales und aus Unrecht kann kein Recht erwachsen. Ist es auch nicht – bis heute.

„Es bedurfte der formellen Abdankung des preußischen Königs nicht“

lesen wir in den Ausführungen des Herrn Schmidt weiter obwohl genau an dieser Stelle der Bruch der Verfassung des Königreich Preußen vom 31. Januar 1850 einsetzt. Über die formelle Abdankung des Königs von Preußen erfahren wir bei Wilhelm Bazille in „Unsere Reichsverfassung u. deutsche Landesverfassungen“ auf Seite 98 folgendes:

„§24 Beendigung der Regierung

Die Regierung endet in der Regel mit dem Tod des Monarchen. Bei Lebzeiten des Monarchen ist sie möglich durch freiwillige Entsagung (Abdankung), wozu ein Regierungsakt erforderlich ist. Dagegen ist eine Entfernung vom Thron wegen Missbrauchs der Staatsgewalt ausgeschlossen. Der Verzicht auf den Thron muss ein unbedingter sein […]“

Die formelle Abdankung des Königs von Preußen bedarf also eines Regierungsaktes.

Wie erlangt ein Regierungsakt Gültigkeit? Dazu sagt die Verfassung Preußens folgendes: „Artikel 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“ Die formelle Abdankung des Königs bedarf also zur Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers (Kontrasignatur). Die Abdankungsurkunde Wilhelms II. kann dahingehend jeder selbst in Augenschein nehmen und auf Gültigkeit prüfen: Sie trägt nur eine Unterschrift – die Wilhelms.

Zudem muss der Thron-Verzicht freiwillig erfolgen, davon kann in den Novembertagen des Jahres 1918 angesichts meuternder Marine-Soldaten, verfassungswidriger Soldatenräte und dem Ausbruch nackter Gewalt in der Reichshauptstadt nun wirklich nicht die Rede sein.

Die formelle Abdankung des Königs von Preußen hat nicht stattgefunden.

Doch nehmen wir an, die Abdankung Wilhelms II. wäre tatsächlich einwandfrei erfolgt, um den Verfassungsbruch deutlich zu machen. Die Verfassung des Königreichs Preußen schreibt für den Fall der Abdankung folgendes vor:

Artikel 56.

Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen.

Das grundlegende Prinzip einer jeden Monarchie lautet: Der König ist tot, es lebe der König. Die Abdankung Wilhelms II. zog die Regentschaft seines Thronfolgers, hier also seines Sohnes Kronprinz Wilhelm, nach sich. Doch auch dieser erklärte am 1. Dezember 1918 den Thronverzicht. Damit war kein volljähriger Agnat mehr vorhanden, der die Regentschaft des Königreichs Preußen hätte übernehmen können.

Rechtfertigt dieser Umstand das Ende der konstitutionellen Monarchie Preußens? Auf keinen Fall, denn schon im nächsten Artikel der Verfassung des Königreich Preußen ist vorgegeben, wie zu verfahren ist, wenn kein Monarch zur Regierung zur Verfügung steht:

Artikel. 57.

Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.

Gemäß der Verfassung ist von den Kammern ein Regent zu erwählen. Über den Regenten sagt die Verfassung folgendes:

Artikel. 58.

Der Regent übt die die Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesamte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.

Der Regent muss schwören, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten, bevor die Staatsgewalt auf ihn übergeht und er sie im Namen des Königs ausüben darf. Eine Verfassungsänderung hin zum Freistaat Preußen wäre also unter Beachtung der Verfassung unmöglich gewesen, selbst wenn die Abdankung des Königs Gültigkeit gehabt hätte.

Wiederholen wir die Bewertung Schmidts von 1923, Zitat

„Die Tatsache, daß die Staatsgewalt fast widerstandslos auf ein KLEINES GREMIUM SOZIALISTISCHER MÄNNER übergegangen war, hatte die staatsrechtlichen Veränderungen zur unmittelbaren Folge.“

so müssen wir konstatieren, dass Eberhardt Schmidt eins vergessen hat, zu erwähnen:

Die staatsrechtlichen Veränderungen bestanden in einem Verfassungsbruch.

Freistaat bedeutet hier also „frei von Staatlichkeit“.

Die Organisation „Freistaat Preußen“ leitet seinen rechtlichen Vertretungsanspruch aus der Lüge, das Deutsche Reich sei ein Staatenbund, ab und ist gleichzeitig bestrebt, einen Verfassungsbruch zu manifestieren, der von sozialistischen Putschisten begangen wurde und der zur Handlungsunfähigkeit des Staates führte. Darf ein Staatsangehöriger des Königreich Preußen gem. §4(1) RuStaG dieser Organisation folgen?

Aus Unrecht kann kein Recht erwachsen und die Konsequenzen aus dem Unrecht spüren die Preußen aber auch alle anderen Deutschen seit 100 Jahren, bis auf den heutigen Tagen. Das Königreich Preußen ist als Staat existent aber als Gliedstaat des Deutschen Reiches ebenso handlungsunfähig gestellt wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2 BvF 1/73 auch dem Gesamtstaat und Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich bescheinigt.

Das muss und darf nicht so bleiben. Der oben dargelegte Artikel 58 der Verfassung des Königreichs Preußens ist nicht nur der Schlüssel zur Wiederherstellung der Staatlichkeit des Königreich Preußen, sondern zum Weltfrieden.

Warum das so ist, erklärt dieser Artikel: https://bismarckserben.org/aktuelles/2018-10-14-die-preussen-besitzen-den-schluessel-zum-weltfrieden/

Quellen

1. „Reichsverfassungsurkunde“ von Emil Riedel, Nörtlingen, 1871 unter §2, Seite 5  Link

2. „Unsere Reichsverfassung u. deutsche Landesverfassungen“ von Wilhelm Bazille, Stuttgart, 1906, unter §6 Seite 32  Link

3 . und aber vor allem in dem für die Bewertung des Freistaat Preußen maßgeblichen Buch „Das Staatsrecht der preußischen Monarchie“ von Dr. Ludwig Rönne, 1899 unter §1, Seite 6 ff  Link


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