Die Deutschen sind souveräne Menschen, deren Heimat ebenfalls souverän ist

Ein Deutscher (Grundgesetz Art 116 (2) Staatsbürger eines damaligen Bundesstaates seit Reichsgründung 1871) ist nach rechtlicher Würdigung aller in Betracht kommender Umstände ein Mensch, mit dessen Person er kommerziell als Treuhand in der Gesellschaft (BRD und alle weiteren „Staaten“) agieren kann.

Ein „deutscher Staatsangehöriger“ dagegen ist „nur“ Deutscher im Sinne des Grundgesetzes Art 116 (1) und damit eine, durch die Nationalsozialisten geschaffene, natürliche und juristische Person, die international als Flüchtling behandelt wird und dies selbst nicht zu vertreten hat.

Ausschlaggebend für diesen Umstand ist die Ausweispflicht in Deutschland, die von den Nationalsozialisten im Jahre 1938 zunächst für Juden und wehrfähige Männer als Kennkartenzwang eingeführt und am 10. September 1939, kurz nach Kriegsbeginn, auf alle über 15 Jahre alten deutschen Staatsbürger ausgeweitet wurde.

Grundlage hierfür war das Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 5. Januar 1938, daß von den Nationalsozialisten eingeführt wurde um Juden von Deutschen namentlich kenntlich zu machen.

Dieses Gesetz gilt bis zum heutigen Tag nahezu unverändert.

Daraus ist zu schließen, dass auch die Kenntlichmachung „der Deutschen“ bis zu um heutigen Tag in einer Art weitergeführt wird, daß nach nationalsozialistischen Vorbild geschieht, um Deutschland seit Gründung 1871 in einem Zustand der Handlungsunfähigkeit zu halten. Insofern wird der sog. Staatsangehörigkeitsausweis, der Personalausweis oder Reisepass auf Antrag von Behörden der Bundesrepublik ausgegeben. Aufgrund dessen wird die deutsche Staatsangehörigkeit nur verliehen, die deutsche Staatsangehörige danach besitzen.

Aufgrund dessen, daß sich eine Person von Behörden der Bundesrepublik als deutscher Staatsangehöriger behandeln läßt und dies selbst nicht zu vertreten hat, lässt diese Person „fahrlässig“ konkludent und damit freiwillig diese Behandlung an Ihrem Körper zu. Sie hat dies nicht selbst zu vertreten, muss aber – um diesen Umstand abzustellen – sich von dieser Behandlung durch selbst erbrachte Beweise distanzieren.

Dies ist nur dadurch möglich, seine Abstammung (ius sanguinis) als Deutscher (Mensch) bis vor das Jahr 1933 nachzuweisen, alle Willenserklärungen gegen die Staatsbürgerschaft eines damaligen Bundesstaates des Reiches seit 1871 zu revidieren und alle Verträge mit der Bundesrepublik rückwirkend zurück zu nehmen, gegebenenfalls zu kündigen. (heutiges StAG § 35 Abs. A 1 & 2).

Ab diesem Zeitpunkt ist die fiktive „natürliche“ Person „tot“. Es wird nur noch mit der „juristischen“ Person (Firma) über Handelsrecht (HGB § 17) gehandelt, die nicht haftbar gemacht werden kann.

Es gilt darüber hinaus EGBGB § 5:

Ist die Person auch Deutscher (und somit Mensch), so geht diese Rechtsstellung vor.

Maßgeblich kann dies im Grundgesetz Art 3 (1) weitergeführt werden: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Menschen sind Souveräne. Dies haben die Alliierten Siegermächte respektiert, denn im SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art 1 Abs. 1 b) vom 14. Juli 1945 wurden die sog. „Staatsangehörige des Deutschen Reiches“ von den Alliierten Siegermächten als nicht beschlagnahmt betrachtet. Darüber hinaus ist durch die Britische Botschaft Berlin mit Schreiben vom 18. November 2011 bestätigt worden, dass am 15. März 1991 Deutschland und somit das Deutsche Reich die volle Souveränität wieder erlangte. Alle Deutschen (Menschen) haben ab diesem Zeitpunkt Ihr Heimatland wieder zurück erlangt.

Mit den besten Wünschen

Rafael von Hohenlimburg

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