Deutsche Vertriebene: Auf ewig enteignet und entrechtet?

Von Karin Zimmermann

Vorbemerkungen

Es werden hier ausschließlich die Teile des (viel breiter definierten) Völkerrechts betrachtet, das sich auf die Vertreibung der deutschen Bevölkerung nach Ende des 2. Weltkrieges und derjenigen Bevölkerungsteile bezieht, die vor den vor den anrückenden (Sowjet-) Truppen geflohen waren.

Die Verfasserin hat keine wissenschaftliche Ausbildung in Rechtsfragen. Ihre hier dargestellte Darstellung beruht auf Erfahrungen aus einem etwa 3 Jahrzehnte langen „Kampf“ um ihre Rechte aus der Vertreibung aus einem Gebiet, das heute unter polnischer Verwaltung steht. Sie umfassen auch solche, die bei einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemacht worden sind.

Allgemeines

Häufig, gar zu häufig, wird der Begriff Völkerrecht von Unkundigen immer dann verwendet, wenn es gerade mal so passt. Passt es nicht in die beabsichtigte Aussage, ist Schweigen angesagt. Der Unbedarfte stellt sich darunter wohl – wie im nationalen Recht – ein Gesetzbuch vor, in dem das geregelt ist, was im zwischenstaatlichen Bereich getan werden darf und was nicht. Dazu würde dann auch ein Gericht gehören, welches in Streitfällen „Recht spricht“.

Die Realität ist aber eine andere.

Das Völkerrecht besteht aus zwischenstaatlichen Verträgen oder vielfach auch „nur“ aus Gewohnheitsrecht, ergänzt durch die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Umgang der Staaten untereinander regeln.

Darüber hinausgehend gibt es aber auch – und das ist bei dem Thema „Völkerrecht und Vertreibung“ ganz wesentlich – außer dem Allgemeinen Völkerrecht auch zwingende Vorschriften (Ius cogens) von denen kein Staat (und „kein“ heißt hier: gar keiner) abweichen darf. Irgendwelche Ausnahmen (z.B. Hitler hat den Krieg angefangen) davon sind dabei nicht relevant.

Zwingendes Völkerrecht

Diese zwingenden Vorschriften stehen über allen weiteren Regeln des Völkerrechts. Zum „zwingenden Völkerrecht“gehören z.B. Völkermord,[1] Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weitere gravierende, systematische Verstöße gegen elementare Menschenrechte. Das sind solche Rechte, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zustehen. Er verdankt sie keinem Staat, keiner Partei und keinem Politiker. An oberster Stelle steht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es folgen die Rechte auf Gleichbehandlung und Freiheit, die u.a. wiederum zu den Rechten auf Selbstbestimmung und Eigentum führen. Diese Rechte sind unteilbar und unantastbar. Kein Parlament kann sie durch Mehrheitsbeschluss aufheben, genauso wenig wie man einen mathematischen Lehrsatz mit Stimmenmehrheit außer Kraft setzen kann…“[2]

Nachlesbar ist das in den am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen 30 Artikeln der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“[3].

Einem Vertriebenen springen dort u.a. die bei seiner Vertreibung verletzten Bestimmungen der Artikel 3, 9, 12, 13 und 17 ins Auge, wo es heißt:

Art. 3: Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person,

Art. 9: Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden,

Art. 12: Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung… ausgesetzt werden,

Art. 13: Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinenAufenthaltsort frei zu wählen.

Art. 17: 1. Jeder hat das Recht, sowohl allein, als auch in Gemeinschaft mit Anderen Eigentum innezuhaben.2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Verstöße gegen das „zwingende Völkerrecht“ sind so stark rechtswidrig, dass die internationale Gemeinschaft der Staaten verpflichtet ist, solchen Maßnahmen nicht nur die Anerkennung zu versagen, sondern die Verletzung des Völkerrechtes mit Mitteln des Völkerrechtes zu beenden.[4], [5]Das gilt auch für die Staatengemeinschaft EU.

Nationale Rechtsprechung

Dass „Verbrechen gegen die Menschheit“ gegen Zwingendes Völkerrecht“ verstoßen, hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss – 2BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01 vom 26.10.2004 zur Verpflichtung der Staaten hinsichtlich der Beachtung „Zwingender Völkerrechtsnormen“ angeschlossen.

Dort heißt es inAbschnitt: C. I. 1. c).Randnotiz 97:

„c) Über Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 Satz 1 GG rezipiert das Grundgesetz auch die graduelle Anerkennung der Existenz zwingender, also der Disposition der Staaten im Einzelfall entzogener Normen (ius cogens). Dabei handelt es sich um die in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätze, die für den Bestand des Völkerrechts unerlässlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können (…). Dies betrifft insbesondere Normen über die internationale Friedenssicherung, das Selbstbestimmungsrecht (…), grundlegende Menschenrechte sowie Kernnormen zum Schutz der Umwelt (…). Solches Völkerrecht kann von den Staaten weder einseitig noch vertraglich abbedungen, sondern nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden (…).“

Und weiter in Randnotiz 98:

„Eine Bestätigung und Weiterentwicklung hat das Konzept der Zwingenden Völkerrechtsnormen jüngst in den Artikeln der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (…) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit erfahren (…). Bei diesem Rechtsgebiet handelt es sich um einen Kernbereich des allgemeinen Völkerrechts, der die (sekundären) Rechtsfolgen des Verstoßes eines Staates gegen die ihn treffenden (primären) völkerrechtlichen Pflichten regelt. Die ILC-Artikel über Staatenverantwortlichkeit definieren in Art. 40 Abs.2 einen qualifizierten Tatbestand für die Verletzung von ius cogens undverpflichten die Staatengemeinschaft zur Kooperation, um die Verletzung mit Mitteln des Völkerrechts zu beenden. Darüber hinaus werden die Staaten verpflichtet, eine unter Verstoß gegen ius cogens geschaffene Situation nicht anzuerkennen.“

Daraus ergibt sich, dass seitdem auch deutsche Stellen – einschließlich der Bundesregierung selbst – nicht nur nach dem Völkerrecht, sondern auch nach der Rechtsprechung des deutschen BVerfG, verpflichtet sind, Verletzungen des Zwingenden Völkerrechtes (ius cogens)[6] nicht anzuerkennen und innerhalb der Staatengemeinschaft mit dem Ziel zu kooperieren, die Verletzung des Völkerrechtes mit Mitteln des Völkerrechtes zu beenden.

Das gilt für die Bundesregierung auch für die „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, die an den Vertriebenen im Zusammenhang mit der Vertreibung aus ihrer Heimat begangen worden sind.

Mit anderen Worten: Die bisherige Passivität der Bundesregierung in der Unterstützung der Vertriebenen ist nicht nur nach dem Völkerrecht, sondern auch nach der nationalen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Unrecht, das nicht aufrechterhalten werden darf….

Hierarchie der Rechtsnormen

Alle diesem „zwingenden Völkerrecht“ insbesondere den Menschenrechten entgegenstehenden Gesetze, Verträge und Vereinbarungen sind von vornherein nichtig. Dazu gehören u.a. die durch die Tschechoslowakei erlassenen Benes-Dekrete und die polnische Gesetzgebung zu Verstaatlichung des Eigentums der vor den anrückenden Sowjettruppen geflüchteten und der nach Ende des 2. Weltkrieges vertriebenen deutschen Bevölkerung.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass diese Bestimmungen – ausnahmslos – für alle Staaten gelten. Es gibt auch kein Datum für einen Schlussstrich. Weder sieben Jahre noch 70 oder 700 Jahre. Es gibt daher keine Zeit, diesen Bestimmungen „zu entkommen“, also etwa abzuwarten, bis die Erlebnisgeneration ausgestorben ist.

Es gilt also zu unterscheiden zwischen diesem „zwingenden Völkerrecht“ und dem(weniger gravierenden) „allgemeinen Völkerrecht“.

Beim Vorliegen eines Tatbestandes, der dem „Zwingenden Völkerrechtes“ zuzurechnen ist, sind häufig zum Aushebeln gebrauchte Argumente wie: „Das ist aber durch Gesetz geregelt oder „der Vertrag xyz steht dem entgegen“ ausnahmslos unzutreffend.

Im speziellen Fall der Bundesrepublik Deutschland hat diese in Artikel 25 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

eine Vorschrift geschaffen, bei der das „allgemeine Völkerrecht“ den Gesetzen vorangestellt ist, nicht aber dem Grundgesetz selbst. Daher gilt in der Bundesrepublik Deutschland die „Rechts-Hierarchie“:

  1. „Zwingendes Völkerrecht“,
  2. Grundgesetz,
  3. Allgemeines Völkerrecht,
  4. Bundesgesetze,
  5. Landesgesetze

Fehlende Gerichtsbarkeit

Anders als im nationalen Recht – und das ist wohl die wesentlichste Schwachstelle – gibt es keinen Staatsanwalt, der beim Verdacht des Verstoßes gegen „Zwingendes Völkerrecht“ Anklage erheben und kein Gericht, welches Recht sprechen könnte. Und: Wie sollte eine von einem solchen Gericht ausgesprochene Strafe vollstreckt werden?

Daher liegt die Beurteilung unwiderlegbarer historischer Tatsachen zum Sachverhaltalleine in der Zuständigkeit der Beteiligten. Wie im nationalen Recht vertreten diese aber eine Auffassung aus deren nationaler Sicht, so dass eine Verständigung im Allgemeinen nicht erfolgen wird. Bei der Bewertung eines gegebenen Sachverhaltes wird es auch unter den Völkerrechtsexperten der Welt unterschiedliche Auffassungen geben.

Dass ein „Täterstaat“ eine von ihm begangene Völkerrechtswidrigkeit zugeben würde und von sich aus Wiedergutmachung leisten würde – einen solchen Fall hat es nach dem Wissen der Verfasserin noch nie gegeben.

Er muss daher vom Staat, dessen Bürger einem solchen Verbrechen unterworfen waren,[7] mit diplomatischen Maßnahmen dazu angehalten werden, seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung nachzukommen. Das kann auch durch (gewaltfreie) Strafaktion(en) erfolgen, wie etwa durch Wirtschafts-Sanktionen, Einfrieren von Kapital, Beschränkung der Reisefreiheit von hochgestellten Persönlichkeiten, …[8].

Sollte der Staat, dessen Bürger benachteiligt wurden, aus welchen Gründen auch immer eine Wiedergutmachung nicht erzwingen wollen, muss er die Wiedergutmachungspflicht des Täterstaates durch eine eigene (finanzielle) Entschädigungsregelung substituieren.[9]

Anwendung der o.g. Grundsätze auf die Vertreibung der deutschen Bevölkerung

Die nach dem Ende des 2. Weltkrieges vorgenommenen Vertreibungen der Deutschen fallen, in der Form wie sie tatsächlich geschehen sind, unter das „Zwingende Völkerrecht“[10] und sind daher – ohne Wenn und Aber und ohne Zeitbegrenzung – wieder gut zu machen.

Welche Verbrechen waren es, um die es konkret geht?

In den Vertreibungsgebieten wurden alle Deutschen – pauschal und ohne Benennung von Gründen – durch Vertreibung unter Anwendung faschistischer Mittel und Methoden in der Form bestraft,

  • dass ihnen die Freiheit entzogen wurde, ihren Aufenthaltsort nach eigener Entscheidung wählen zu können,
  • dass ihnen die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung entzogen wurde,
  • dass ihre Menschenwürde gravierend verletzt wurde und dass sie komplett rechtlos gestellt wurden und dass auch ihr Leben nicht mehr gewährleistet war.[11]Im Zuge dieser Bestrafung ist dann auch ihr Vermögen „entzogen“ worden.

„Entzogen“ ist hier ein Fachausdruck, der beinhaltet, dass die Strafe im Vordergrund steht und der Entzug des Vermögens gewissermaßen nur ein Nebeneffekt der vorgenommenen Bestrafung ist.

Einschub: Um zu begreifen, was es bedeutet, dass „die Strafe im Vordergrund steht und der Entzug des Vermögens nur ein Nebeneffekt der vorgenommenen Bestrafung“ ist, werde folgendes Beispiel aus dem nationalen Recht konstruiert.

Ein Verbrecher hat mitbekommen, dass sein (wohlhabender) Nachbar immer am Sonntagfrüh mitseinem Rolls Royce an eine verschwiegene Stelle fährt, um dort zu angeln. Er lauert ihm auf, erschlägt ihn und verschwindet mit dem Fahrzeug. Der Polizei gelingt es, den Täter zu ermitteln und vor Gericht zu stellen. Seine Verurteilung erfolgt wegen Mord und nicht wegen Diebstahl eines Fahrzeuges. Dass der Rolls Royce der Familie des Getöteten zurückzugeben ist, ist eine Selbstverständlichkeit, über die nicht besonders zu entscheiden ist.                                                                                    

Dabei war der Entzug des Vermögens total: Er umfasste nicht nur die Immobilien, die heute eine gewisse Aufregung verursachen, nein, alle Wertgegenstände und jede Art der persönlichen beweglichen Habe, Vieh, Wagen, Hausrat, Vorräte, oft auch die zum Überleben erforderliche Bekleidung, Nahrung vorgesehenen Altersvorsorgen. Irgendeine Rechtsgrundlage für diesen Vermögensentzug hat es weder damals gegeben, noch gibt es sie heute.und der für die alten Menschen.

Kaum einer von den Deutschen ist vor Gericht beschuldigt, angeklagt und in einem Verfahren, was den Mindeststandards eines fairen Prozesses genügt hätte, verurteilt worden.[12]Die Verfasserin selbst (damals dreijährig) und ihre Familie auch nicht.

Als dann alle Deutschen weg waren, wurde von Polen festgestellt, dass die Immobilien „aufgegebenes Vermögen“ waren.Dieses wurde zunächst unter „vorläufige Verwaltung“ gestellt,[13] um danach in das Eigentum des polnischen Staates überführt zu werden.[14]

Unterschied zwischen „entschädigungslosen Enteignungen“ und Eigentumsentzug in Verbindung mit Verbrechen nach dem „Zwingenden Völkerecht“

Irrtümlich wird für das, was hier vorgefallen ist, häufig der Begriff „Entschädigungslose Enteignung“ verwendet. Diese beschreibt einen völlig anderen, viel einfacheren und rechtlich viel schwächer zu beurteilenden Fall, bei dem allein das Eigentum entwendet worden ist, ohne es zu bezahlen. (Aus dem obigen Beispiel: Der Rolls Royce wird – ohne Mord an seinem Eigentümer – gestohlen).

2004 hatte der damalige Bundeskanzler Schröder dem deutsch/polnischen Professorenduo Frowein/Barcz ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Ansprüche aus Deutschland gegen Polen im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg“ untersuchen sollte.

Dessen Ergebnis (Vereinfacht: Es bestehen keine Ansprüche) wurde von der Bundesregierung immer wieder zitiert, um ihr Untätigbleiben gegenüber den Vertreiberstaaten zu rechtfertigen. Bald wurde klar, dass ein völlig anderer Fall untersucht worden war, nämlich die Restitution und Entschädigung für entschädigungslose Enteignungen in den früher zu Deutschland gehörenden polnischen Gebieten.

Der Eigentumsentzug im Zusammenhang mit den Vertreibungen ist jedoch juristisch völlig anders zu bewerten: Der Vermögenszugriff ist in diesem Fall Bestandteil eines „Völkermordes“ bzw. „Verbrechens gegen die Menschheit“.

Wesentliche Erkenntnis: Entschädigungslose Enteignungen sind zwar völkerrechtswidrig, aber ohne Rechtsanspruch auf Widergutmachung. Bei Eigentumsentzug in Verbindung mit Verbrechen, die unter das„Zwingende Völkerecht“ fallen, ist eine Wiedergutmachung dagegen zwingend erforderlich (s.u.).

Rechte der deutschen Vertriebenen?

Das Recht auf Wiedergutmachung begangener Menschenrechtsverbrechen besteht darin, dass der für die Verbrechen verantwortliche Staat, verpflichtet ist, den vor der Vertreibung gegebenen Zustand wieder herzustellen.Konkret heißt das:

  1. Feststellung der unwiderlegbar feststehenden Tatsachen als Basis zur Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit (unabhängig von einer verbreiteten Political-Correctness-Wahrheit)[15], [16]
  2. Rehabilitation vom Vorwurf, Verbrechen begangen zu haben (es sei denn, dass sie nachgewiesen werden können.Dabei kann es eine Kollektivschuld nicht geben )
  3. Recht auf Rückkehr in die angestammte Heimat sowie das Recht auf unbehelligte Ansässigkeit dort,
  4. Rückerstattung des beschlagnahmten und konfiszierten Eigentums,
  5. Erstattung der Kosten für Wiederinstandsetzung dieses Eigentums (Immobilien, Grund und Boden),
  6. Schadensersatz für entgangene Einnahmen aus Nutznießung durch fremde Benutzer deutschen Eigentums.

Bei den vorstehend genannten Rechten handelt es sich um individuell bestehende Rechtealler Vertreibungsopfer d.h. es gibt keine Organisation (BdV, Landsmannschaft, …), die für den Berechtigten auf dessen Rechte verzichten könnte.

Für den Fall, dass ein Zustand, wie er vor der Verletzung des „Zwingenden Völkerrechts“ vorgelegen hat, nicht wiederherstellbar ist (Beispiel: Auf einem zurückzugebenden Grundstück wurde inzwischen eine Autobahn gebaut), ist eine Restitution auch in Form eines gleichwertigen Geldbetrages zulässig.

 Praktisches Beispiel: Die Wiedergutmachung durch Serbien

Dass das Verlangen nach Wiedergutmachung keine unrealistische Utopie ist, hat Serbien bewiesen. Man wird dort die Besonderheit sehen müssen, dass Serbien in die EU drängt und alles tun will, um Gegenargumente zu vermeiden. Bis zu 350.000 vertriebene Deutsche (Donauschwaben) und ihre Erben können ebenso wie enteignete Serben, Ungarn und Juden auf Eigentumsrückgabe hoffen.

Ein Restitutionsgesetz soll den ab 1944 geflohenen und vertriebenen Deutschen die Rückgabe ihres Eigentums ermöglichen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine symbolische Geste, sondern um substanzielle Wiedergutmachung, die (geschätzt) 150.000 Anspruchsberechtigten zugutekommen soll. Dabei geht es um rund 300.000 Hektar Land (vier Prozent des serbischen Staatsgebietes). Die Antragstellung scheint mit deutlichem Aufwand verbunden zu sein. So hat jeder Antragsteller z.B. seinen Besitzanspruch nachzuweisen. [17]

Gegenstand der Rückgabe ist das gesamte Vermögen (Liegenschaften, Unternehmen bewegliche Sachen, Ackerboden und Bauland), wobei – für den Fall dass die „körperliche Rückgabe nicht möglich ist, finanzieller Ersatz geleistet wird, der sich am heutigen Wert des Eigentums orientiert.

Von dieser Entschädigung werden zehn Prozent direkt ausgezahlt und die übrigen 90 Prozent in Form von Staatsanleihen geleistet. Diese Restitution ist allerdings bei 500.000 Euro „gedeckelt“.

Positiv ist auch zu vermerken, dass die Entschädigung unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Enteigneten ist und auch kein Stichtag dazu führt, dass die Deutschen ausgeschlossen werden.

Die dadurch betroffenen Donauschwaben sind – so der Eindruck der Verfasserin – über das Bemühen Serbiens für eine Wiedergutmachung ohne Diskriminierung hinsichtlich der Volkszugehörigkeit sehr zufrieden.

Fazit

  1. A) Die internationale und nationale Rechtslage ist klar und eindeutig.
  2. B) Die meisten Staaten, die sich im 2. Weltkrieg und danach Verbrechen zu verantworten haben, weigern sich, diesem Recht nachzukommen.
  3. C) Die Bundesregierung hat sich bisher – nun schon 7 Jahrzehnte lang – geweigert, die Rechte ihrer (ermordeten und vertriebenen) Bürger zu vertreten und deren Rechte einzufordern. Im Gegenteil: Es gibt Anzeichen dafür, dass sie in stillschweigendem Einvernehmen mit den Vertreiberstaaten weiterhin untätig bleiben will und sich auch weigert, als Konsequenz aus ihrer Haltung, die Wiedergutmachung in die eigenen Hände zu nehmen.

 

Fussnoten

1 Völkermord liegt vor, wenn die Verantwortlichen in der Absicht handeln, eine bestimmte Volksgruppe ganz oder auch nur teilweise zu zerstören und in dieser Absicht vorsätzlich Mitglieder dieser Gruppen töten, ihnen unerträgliche Lebensbedingungen auferlegen oder andere Tatbestände verwirklichen, die bei Vertreibungen oft erfüllt sind. (Prof. Dr. Dr. de Zayas in These 24 seiner 50 Thesen zur Vertreibung. Im Unterschied dazu sind „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ prinzipiell gleichartige Verbrechen, die die Verantwortlich zwar nicht angeordnet, sie aber „billigend in Kauf genommen“ haben.

2 Witikobrief 4/2011.

3 Vgl. z. B. „Menschenrechte – Dokumente und Deklarationen“, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, ISBN 3-89331-481-4.

4möglichst im Zusammenwirken mit den übrigen Staaten der Staatengemeinschaft –

5 Papst Benedikt an die Teilnehmer am Tag der Heimat 2005 in Berlin: »Die Erfahrung gewaltsamer Vertreibung ist auch heute für unzählige Menschen schreckliche Wirklichkeit. Der Aufruf „Vertreibung weltweit ächten“ ist daher ein Gebot der Menschlichkeit … Die Erfahrung gewaltsamer Vertreibung ist auch heute für unzählige Menschen schreckliche Wirklichkeit. Der Aufruf „Vertreibung weltweit ächten“ ist daher ein Gebot der Menschlichkeit,…«

6 nicht nur nach dem Völkerrecht, sondern auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes –

7 Hier die Bundesrepublik Deutschland.

8 Diese Maßnahmen werden heute gegenüber Russland wegen dessen Krim-Politik praktiziert.

9Vgl. das von der CDU-Fraktion veranlasste „Gutachten zur Rechtslage des im heutigenPolen entzogenen PrivateigentumsDeutscher“ von Univ. Prof. Dr. Eckart Klein (https://www.uni-marburg.de/fb01/forschung/forschungsstellen/politik-voelkerrecht/publikationen/online_publikationen/gutachtenprofklein.pdf).

10Wenn die Rechtsprechung des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg die von den Nationalsozialisten durchgeführten Vertreibungen zu Recht als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit verurteilte, muss das auch für die an Deutschen begangenen Verbrechen gelten. (Siehe auch Prof. Dr. Dr. de Zayas in These 21 seiner 50 Thesen zur Vertreibung).

11Viele sind erschlagen, erschossen, zu Tode vergewaltigt worden usw. Wenn man einmal von 15 Millionen Vertriebenen ausgeht und von 2,2 Millionen Toten, dann bedeutet das, dass jeder 7., der vertrieben worden ist, auch zu Tode gekommen ist. Die Bedrohung des eigenen Lebens war demnach nicht nur „theoretisch möglich“, sondern sehr real vorhanden.

12 Nur dann wären Eingriffe in die persönliche Freiheit nach dem Völkerrecht zu rechtfertigen gewesen.

Gesetz vom 06.05.1945 (!!!) (Anmerkung: Die Potsdamer Konferenz war vom 17. Juli bis 2. August 1945).

13 Lt. Gesetz vom 06.05.1945 (!!!) (Anmerkung: Die Potsdamer Konferenz war vom 17. Juli bis 2. August 1945).

14 Dekret vom 08.03.1946.

15  Ziel von Wahrheitsfindungskommissionen:Ermitteln der unwiderlegbaren tatsächlichen Ereignisse. Opfer und Täter in einen „Dialog“ zu bringen und somit eine Grundlage für die Versöhnung der zerstrittenen Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Vorrangig hierbei war die Anhörung beziehungsweise die Wahrnehmung des Erlebens des jeweils anderen. Dabei wurde keine politisch oder rassisch motivierte „Vorauswahl“ getroffen, wessen Verbrechen vorrangig von der Kommission behandelt werden sollten.

Auf Antrag aller damaligen Bundestagsfraktionen (CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wurden Verbrechen in allen Teilen der Welt untersucht, nicht aber in Zentraleuropa: Hat der Mut, auch die Verbrechen von Deutschen und an Deutschen zu untersuchen, nicht ausgereicht? (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/009/1600932.pdf)

16 Historische Fakten können nicht individuell interpretierbar sein. Die moralische Interpretation der Vergangenheit bedarf einer Grundlage – und das ist die Bekanntheit und die allgemeine Anerkennung historischer Fakten…“ (http://www.diss.fu.berlin.de/diss/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDISS_derivate_000000007678/01_Diss_Livia_Wendt.pdf)

17 http://www.belgrad.diplo.de/contentblob/3901354/Daten/3311001/Restitution_Datei.pdf.

*Karin Zimmermann wurde am 26.06.1945 von ihrem  Bauernhof in Morrn, Kreis Landsberg an der Warthe, zusammen mit allen anderen Bewohnern ihres Heimatdorfes vertrieben. Sie  selbst war am Vertreibungstag 3 Jahre alt, ihre Schwester gerade mal 20 Tage!


Quelle und Kommentare hier:
https://helmutmueller.wordpress.com/2017/12/08/deutsche-vertriebeneauf-ewig-enteignet-und-entrechtet/