Altparteien arbeiten seit Jahren gegen die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes

von Herbert Ludwig

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat ein internes, vertrauliches Gutachten zu Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfasst, das aber an Medien durchgereicht wurde. Es ist kein Gutachten unabhängiger Sachverständiger, sondern das Ergebnis interner Recherchen und ihrer rechtlichen Bewertungen.

Um das Amt bei seiner schweren Aufgabe zu unterstützen, die freiheitliche Demokratie gegen mögliche Feinde unter den Parteien zu schützen, sei ihm öffentlich ein Papier zur Kenntnis gebracht, das schon eher als Gutachten zu bezeichnen ist, da es auf Erkenntnissen unabhängiger Staats- und Verfassungsrechtler beruht. Es weitet den Blick auf andauernde eklatante verfassungsfeindliche Handlungen der bisherigen Altparteien im Bundestag.


Offenes Gutachten zu tatsächlichen permanenten Handlungen der Bundesregierung und der sie stützenden Parteien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes


1.  50 Jahre Masseneinwanderung ohne parlamentarische Mitsprache

Die deutsche Einwanderungspolitik leidet seit über 50 Jahren an einem gravierenden Demokratiedefizit. Es hat seitdem eine ständige Einwanderung nach Deutschland stattgefunden, ohne dass dazu ein Einwanderungsgesetz der Legislative, der Volksvertretung, als gesetzliche Grundlage existierte – bis heute.

Seit den 1960er Jahren sind „Millionen von Ausländern in die Bundesrepublik eingewandert, haben ihre Familien nachgeholt und bilden heute zum Teil – eine inzwischen wohl nicht mehr auflösbare Problematik, die insbesondere Türken, Kurden, und Araber diverser Nationalität und Herkunft betrifft – stabile Parallelgesellschaften in allen westdeutschen Großstädten.“
Vgl. die vom Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau verfasste Verfassungsklage vom 12. April 2018, S. 10 f., die das Bundesverfassungsgericht nur aus formalen Gründen abgewiesen, aber inhaltlich nicht entschieden hat:
https://www.afdbundestag.de/wp-content/uploads/sites/156/2018/05/organklage-afd-fraktion.pdf

Die jeweiligen Bundesregierungen verletzten damit die verfassungsmäßigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages
a) an der politischen Grundentscheidung über Art, Ausmaß und Modalitäten der Migration von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland,
b) an der Formulierung und dem Beschluss einer gesetzlichen Regelung der Migration in die Bundesrepublik Deutschland,
c) an der ständigen und unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle aller laufenden Migrationsbe-wegungen in die Bundesrepublik Deutschland und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG).

Das ist von den jeweiligen Regierungen selbstherrlich so praktiziert worden. Die jeweils zuständigen Innenminister, insbesondere die für die Richtlinien der Politik zuständigen Bundeskanzler sowie die diese verfassungswidrige Politik tragenden Parteien, denen sie angehören, können ja namentlich leicht ermittelt werden.


2.  Verfassungswidrige Grenzöffnung der letzten Jahre

a) Die derzeitige bundesdeutsche Rechtslage wird eindeutig durch Art. 16a GG und die ihn noch weiter konkretisierenden Vorschriften des § 18 Asylgesetz bestimmt, wo es heißt:
(Abs. 2)  „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (…).
(Abs. 3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“

Ein weiteres kaum beachtetes Einreisehindernis stellt § 3 des Aufenthaltsgesetzes auf, in dem es heißt: „Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.“ Ausnahmen davon sind nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Allerdings geht das seit 1999 europaweit geltende Schengen-Abkommen prinzipiell dem deutschen Recht vor, wonach an EU-Binnengrenzen keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen durchgeführt werden dürfen. Seitdem ist eine steigende Zahl von Migranten und Flüchtlingen aus Asien und Afrika über die offenen Grenzen nach Deutschland eingereist.

Dieses Schengen-Abkommen, das für einen freien innereuropäischen Grenzverkehr gedacht ist, setzt aber voraus, dass die EU-Außengrenzen wirksam gegen außereuropäische illegale Einwanderung gesichert sind. Da dies die ganzen Jahre nicht der Fall ist, hätten aus verfassungsrechtlichen Gründen die deutschen Grenzen trotz Schengen-Abkommen kontrolliert werden müssen, um eine illegale Einwanderung außereuropäischer Zuwanderer zu verhindern.

Darauf weist auch der Staatsrechtler und frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Udo Di Fabio in einem Gutachten hin:
„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Der Bund darf zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, bleibt aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Gewährleistungsverantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfGs verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“
Gutachten Prof. Di Fabio  S. 117-118

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, die völlige Grenzöffnung im Spätsommer 2015 sei notwendig gewesen, die damaligen Flüchtlingsmassen in Ungarn aus einer menschenunwürdigen Situation zu befreien. Die Bundesregierung habe sozusagen aus einem übergesetzlichen Notstand heraus gehandelt. Dem steht entgegen:

„Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts. …
Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen
Ordnung. Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen.“ (Gutachten Prof. Di Fabio S. 91, 92)

„Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt. …
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung“. (Prof. Di Fabio S. 118-119)

c) Die Regierung ist von Verfassungswegen verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Staates zu erhalten. Der Staat darf – auch dort, wo er aus humanitären Gründen Menschen aus akuter Not helfen will – nicht die Fähigkeit verlieren, seine verfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen, wie z.B. die Wahrung der inneren Sicherheit. Selbst Minister erklärten seinerzeit, dass man teilweise die Kontrolle über die „Flüchtlinge“ verloren habe. Es ist klar, dass viele islamische Terroristen unkontrolliert einreisen konnten. Straftaten der Zugereisten gegen die einheimische Bevölkerung nehmen laufend zu.

„Auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann der Schutz der Würde des Menschen nur dann wirksam gewährleistet sein, wenn die Kontrolle über die Einreise in das Staatsgebiet nicht verloren geht. Es unterliegt einem Missverständnis, wer glaubt, dass die Menschenrechte wegen ihrer universellen Geltung die staatliche oder supranationale Rechtsordnung suspendieren oder gar derogieren (abschaffen) könnten.“ (Prof. Di Fabio S. 103)

„Die Regierung darf nicht sehenden Auges Zustände herbeiführen, in denen die Polizei nicht mehr in der Lage ist, flächendeckend das Gewaltverbot durchzusetzen und die Menschen gegen Übergriffe anderer wirksam zu schützen. … Sie darf nicht zulassen, dass Zustände entstehen, in denen durch Konfliktpotentiale aus Einwanderungsgruppen, wie sie in Frankreich sichtbar wurden, die innere Sicherheit derart bedroht wird, dass dann massive Freiheitseinschränkungen notwendig werden, um die Gefahren unter Kontrolle zu halten (Verstärkung der Tendenz zum Überwachungsstaat, Erleichterung polizeilicher Eingriffe bis hin zu Notstandsmaßnahmen).“
(Prof. Dr. Dietrich Murswiek in: Otto Depenheuer/Christoph Grabenwarter (Hg.): Der Staat in der Flüchtlingskrise, Paderborn 2016, S. 130)

Die Entscheidung, ob und wie Staatsgrenzen geschützt werden (nachdem der ursprünglich intendierte Schutz der EU-Außengrenzen offensichtlich nicht hinreichend funktioniert), ist per se so wichtig, daß sie nur vom Parlament selber getroffen werden kann. Die Frage nach dem Schutz der Staatsgrenzen gehört per definitionem zu den wesentlichen Staatsfundamentalentscheidungen, denn: „Ein Staat, der seine Grenzen nicht mehr kontrolliert, wird bald gar nichts mehr kontrollieren“.
(Vosgerau, Verfassungsklage s. Ziff. 1., S. 86)

„Der planlose, ohne jedes Auswahlverfahren durchgeführte Einlass vorwiegend von jungen Männern hat seit Ende 2015 zu einer erheblichen Zunahme von Straftaten geführt. … Menschen, die in Deutschland zum Opfer der durch irreguläre Einwanderer begangenen Straftaten wurden, haben einen privaten Grundrechtseingriff erlitten. … Der Staat wiederum hat aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflichten die Pflicht, den Bürger vor diesen Eingriffen oder Übergriffen zu schützen. Die Summe dieser Schutzpflichten oder auch Schutzrechte kann man zusammenfassend ohne weiteres als das „Grundrecht auf Sicherheit“ bezeichnen, und es darf angesichts des …. Staatszwecks, nämlich der Gewährleistung von äußerer wie innerer Sicherheit, als das erste und wichtigste Grundrecht bezeichnet werden.
Dabei kann die Konkretisierung der Grundrechte und Schutzpflichten – also die Beantwortung der Frage, welche Gefahren der Bürger noch hinzunehmen hat, welche nicht, und zu welchem Preis Gefahren jeweils zu vermindern sind – immer nur dem Parlament überlassen bleiben.“ (Vosgerau Verfassungsklage, S. 90)

d) Ebenso darf die Regierung nach dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung nicht durch grenzenloses Einströmen von Immigranten, die dann am Sozialsystem des Volkes teilnehmen, das Land „in eine Lage hineingleiten lassen, in der massive Absenkungen des Sozialstandards notwendig werden, um alle Menschen versorgen zu können.“
(Prof. Murswiek a.a.O.)

Ein strenger Parlamentsvorbehalt ergäbe sich auch allein schon aus deren finanziellen Implikationen. 1,5 Millionen illegale Einwanderer, zu denen jährlich nun derzeit knapp 200.000 weitere dazukommen, und unter denen sich praktisch niemand findet, der – schon allein aus Gründen des Spracherwerbs – ohne weiteres ins deutsche Arbeitsleben integriert werden könnte, werden den deutschen Steuerzahler in den nächsten Jahrzehnten Abermilliarden kosten – ohne daß der Deutsche Bundestag jemals mit diesen Kosten befaßt worden wäre, bevor ihre Entstehung infolge des Regierungshandelns unausweichlich wurde.“ (Vosgerau Verfassungsklage, S. 88)


Die von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) geführten Bundesregierungen handeln fortgesetzt
gegen die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes. Sie verstoßen gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG). Sie haben somit den Boden der Demokratie verlassen und bewegen sich im Raum einer diktatorischen Regierungsherrschaft.
Damit bewegen sich auch die die Regierung bildenden und sie stützenden Parteien CDU, CSU, SPD, Grüne und Linke in der Zone verfassungswidriger Parteien.


3.  Verfassungswidriger mündlicher Geheimerlass

Die Bundesregierung zeigte sich vom Ansturm der Flüchtlingsmassen im September 2015 völlig überrascht. Doch schon im Frühjahr und Frühsommer 2015 hatte der Präsident des Bundespolizei Dieter Romann mit einer selbstgebrannten DVD im Innenministerium, im Kanzleramt und bei SPD-Chef Sigmar Gabriel vorgesprochen. Er zeigte Bundespolizei-Aufnahmen von einer schier endlosen Menschenkolonne an der serbisch-mazedonischen Grenze. „Romanns Botschaft: Es sind zu viele Flüchtlinge. Sie werden gezielt zu uns geschickt. Wir müssen sie an der Grenze abweisen.“
Doch er stieß offensichtlich auf taube Ohren.
(Vgl. Dr. Vosgerau: https://www.afdbundestag.de/wp-content/uploads/sites/156/2018/05/organklage-afd-fraktion.pdf S. 27)

Nachdem bereits Hunderttausende illegaler Einwanderer nach Deutschland eingeströmt waren, ohne dass staatliche Stellen im Rahmen der „Willkommenskultur“ hiergegen Einwände geltend gemacht hätten, verkündete Bundesinnenminister de Maizière (CDU) – was schon vor Jahren hätte geschehen müssen – am 13. September 2015 die vorübergehende Aussetzung des Schengener-Abkommens und die Wiedereinführung von Kontrollen an den südlichen Landesgrenzen. (bmi.bund.de)

Damit erwartete die Öffentlichkeit, dass dem Einströmen ein Riegel vorgeschoben werde.
Doch die Ströme schwollen im Gegenteil noch stärker an. Eine Grenzschließung und systematische Kontrollen fanden nicht statt. Allein 2015 strömten weit über 1 Millionen Menschen ins Land, zu 80 % junge Männer von 15 bis 30 Jahren, die zumeist ihre Handys sicher verwahrt, ihre Pässe aber „verloren“ hatten. Die Lage entspannte sich erst, als auf österreichische Initiative hin – und gegen den starken Widerstand der Bundesregierung – am 9. März 2016 die Balkanroute gesperrt wurde, da Mazedonien an seiner Grenze keine Flüchtlinge mehr passieren ließ.“  (Dr. Vosgerau a.a.O., S. 28)

Was war die Ursache dafür? Am selben Tag, dem 13.9.2015, an dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière die „vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ verkündete, um „den Zustrom nach Deutschland zu begrenzen“, und zur Beruhigung des Volkes medial groß verbreiten ließ, erließ er an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann telefonisch die Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG, „dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen“, also Art. 16a GG, § 18 Asylgesetz und § 3 Ausländergesetz (Passpflicht) nicht beachtet werden sollen!!!

Diese mündliche Anordnung des Innenministers wurde erst durch eine schriftliche Auskunft des Ministeriums an den Schriftsteller Dr. Haubold bestätigt, die dieser in einem Offenen Brief an den neuen Bundesinnenminister Horst Seehofer am 27.2.2018 veröffentlichte. Sie sei „zeitlich nicht befristet“.
Vgl.: Bundesinnenminister ordnete 2015 …

Zunächst ist eine mündliche Anordnung von vorneherein rechts- und verfassungswidrig. Sie konnte niemals ordnungsgemäß bekanntgemacht werden.
„Nicht nur die politische Öffentlichkeit, sondern auch die Mitglieder des Deutschen Bundestags (!) rätselten seit Sommer 2015 über den möglichen Inhalt und die denkbare Begründung einer so offensichtlich rechts- und verfassungswidrigen Weisung.“

Das ist keine Lappalie, sondern hat Züge einer totalitären Regierungssauffassung, wie sie erst in der jüngsten deutschen Vergangenheit geherrscht haben. „Die Wiedereinführung von nicht-schriftlichen, nicht-öffentlichen „Geheimerlassen“, über deren genauen Inhalt sogar der Deutsche Bundestag (!) keine Auskünfte erhält, ist bereits per se eine offensichtliche Verletzung der organschaftlichen Rechte des Deutschen Bundestages. (Verfassungsklage Dr. Vosgerau S. 71)

Davon abgesehen, käme eine solche Ministererlaubnis „schon aufgrund ihres Ausnahmecharakters nur im Hinblick auf begründete Einzelfälle in Betracht, in denen die Identität und das bisherige Lebens- und Fluchtschicksal des Begünstigten zweifelsfrei feststehen und insofern eine humanitär begründete Ausnahme von der eigentlichen Gesetzesregel einzelfallbezogen begründet werden kann.“ (a.a.O., S. 72)

Es handelt sich also auch hier um einen schweren Verfassungsbruch eines führenden Mitgliedes der Regierungspartei CDU, der offensichtlich im Einverständnis oder gar auf Weisung der Bundeskanzlerin und CDU-Vorsitzenden Angela Merkel erfolgt ist.


4.   Weg zur Auflösung der Identität des Volkes

Das Volk ist eine kulturelle Größe, eine historisch gewachsene Sprach- und Kulturgemeinschaft. Der Staat ist eine Rechtsgemeinschaft, deren primäre Aufgabe es ist, für die innere und äußere Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die kulturelle und sprachliche Identität des Volkes zu schützen und zu erhalten.

Damit wäre es, um den Extremfall zu bezeichnen, unvereinbar, wenn die Migrationspolitik dazu führt, dass in Deutschland eine kulturell hier nicht verwurzelte Mehrheitsbevölkerung entsteht. … Bleibt die Geburtenrate der Deutschen so niedrig wie bisher und die der Immigranten so hoch, wie sie in ihren Herkunftsländern ist, wird der Extremfall immer wahrscheinlicher. Und wenn die Grenzen für alle Immigrationswilligen ohne Obergrenze geöffnet bleiben, wird dieser Fall in absehbarer Zukunft sogar mit Gewissheit eintreten. …
Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen, durch Einbürgerungen auch die 
Zusammensetzung des Staatsvolkes zu verändern. Aber diese Ermächtigung bedeutet nicht, dass Regierung und Parlament durch politische Entscheidungen eine völlig neue ethnisch-kulturelle Struktur des Staatsvolkes herbeiführen dürfen.“
(Prof. Murswiek a.a.O., S. 126-127)

„Was gegenwärtig unter Billigung der Bundesregierung stattfindet, ist eine Umstrukturierung der Bevölkerung Deutschlands. Aus der nach Sprache, Kultur und Geschichte deutschen Mehrheitsbevölkerung wird eine multikulturelle Gesellschaft ohne einheitliche Sprache und Tradition. Die Politik der offenen Grenzen läuft auf das hinaus, was der Titel eines berühmten Buches zum Ausdruck bringt: ´Deutschland schafft sich ab´. Bundeskanzlerin Merkel ist vom TIME-Magazin zur Person des Jahres 2015 erkoren worden, weil sie mit ihrer Politik den Prozess vorantreibe, ´eine alte und quälende nationale Identität abzulegen`. …
Und die Bundesregierung ist an das Grundgesetz gebunden. Sie ist nicht berechtigt, die Identität des Volkes, das sie repräsentiert und dessen Wohl zu wahren sie geschworen hat, einwanderungspolitisch aufzulösen. Rechtlich steht dem das Grundgesetz entgegen.“ (Prof. Murswiek a.a.O., S. 133)


5.   Ausschaltung der Selbstbestimmung des Volkes auf seine Zusammensetzung

Über die Art der Bevölkerungszusammensetzung, also über die personelle Qualität des Volkes als Kulturgemeinschaft zu entscheiden, kann niemals in der Kompetenz der politischen Regierung liegen. Es gehört in die Selbstbestimmung des Volkes und ist mindestens Aufgabe seiner Abgeordneten.

„Es war bereits unter →C.I.9.b dargelegt worden, daß schlechthin kein Umstand für ein konkretes politisches Gemeinwesen, für eine bestehende staatliche Gemeinschaft so wesentlich sein kann wie gerade ihre Bevölkerungszusammensetzung. … Wie gravierend die Bevölkerungszusammensetzung durch den Import v.a. junger Männer perspektivisch verändert wird, selbst wenn die später anstehende Familienzusammenführung ganz außeracht gelassen wird, war bereits unter →A dargelegt worden; ebenso, warum die Familienzusammenführung nicht ausbleiben wird.
Die Rechts- und Verfassungsordnung, insbesondere auch gerade die Realverfassung eines Staates … kann nur legitim genannt werden, wenn sie Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts gerade des
Staatsvolkes ist. Eine der wichtigsten Funktionen des heutigen Staates ist die Steuerung und Komposition der Bevölkerungszusammensetzung, die Abwehr untunlicher Zuwanderung und die aktive Wahrnehmung der Verantwortung für Risiken und Chancen von Zuwanderung. …
Nach dem
Grundgesetz hat dies selbstverständlich gesetzesförmig zu erfolgen und in Verantwortung des Parlaments.“ (Vosgerau Verfassungsklage, S. 87)

„Wenn … das Wahlvolk selbst auf einen so basalen und so fundamentalen Umstand wie die Bevölkerungszusammensetzung keinen durchgreifenden Einfluss mehr nehmen könnte, und die Auswahl der Personen, mit denen die Deutschen auf eigenem Grund ihr Leben teilen möchten, demokratischen Entscheidungen dieses Volkes für und über sich selbst entzogen wäre, so wäre das im Rahmen von Art.79 Abs.3 GG … erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation unterschritten und die Verfassungsidentität verletzt.“
(Vosgerau Verfassungsklage, S.83)
Und dies ist durch die Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung der Fall.

Prof. Murswiek hält diese Frage für so essenziell, dass darüber sogar das Volk unmittelbar selbst entscheiden müsse:
 „Die Regierung darf nicht die Identität des Volkes, dem sie ihre Legitimation verdankt, strukturell verändern. Das Volk ist das Subjekt der Demokratie. Die Regierung leitet ihre Legitimation von diesem Subjekt ab, aber darf nicht über das Subjekt verfügen. Indem die Bundeskanzlerin eine Entscheidung trifft, die sich auf die Identität des Volkes und auf den Charakter des Staates als des Nationalstaats dieses Volkes gravierend auswirkt, ohne das Volk zu fragen, macht sie sich selbst zum Souverän. Das ist mit dem Prinzip der Volkssouveränität nicht vereinbar. …
Solange das Volk … nicht gefragt worden ist, ob es der Umwandlung Deutschlands in einen multikulturellen Staat zustimmen will, ist eine Politik der für alle wirklichen oder vermeintlichen Flüchtlinge ohne Obergrenze offenen Grenzen mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Völkerrechtlich steht dem deutschen Volk das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu. Dieses impliziert das Recht der sprachlich-kulturell-historisch geprägten, auf einem bestimmten Territorium ansässigen Nation, sich in ihrem eigenen Staat zu organisieren. Das Grundgesetz ermächtigt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Staatsorgane nicht, das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes aufzugeben. Dieser Schritt sei allein dem unmittelbar erklärten Willen des Volkes vorbehalten.
(Prof. Murswiek a.a.O. S. 135-137)

Mit diesen Punkten wird keine Vollständigkeit beansprucht.


6.   Zusammenfassung

Die Bundesregierung bricht vorsätzlich die Verfassung, indem sie durch das Zulassen unbegrenzter Migrationsströme auf absehbare Zeit eine kulturell hier nicht verwurzelte Mehrheitsbevölkerung entstehen lässt und dadurch das eigene Volk, das Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt, in einen Auflösungsprozess hineintreibt, der zu einem Identitätsverlust des deutschen Volkes führt.
Die Bundesregierung bricht vorsätzlich die Verfassung, indem sie die Funktionsfähigkeit des Staates aufs Spiel setzt: Die innere Sicherheit kann sie bereits vielfach nicht mehr gewährleisten, und sie höhlt das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes aus, indem durch die Teilhabe der Immigrationsströme am Sozialsystem das Land in eine Lage hineingleitet, in der massive Absenkungen des Sozialstandards notwendig werden, um alle Menschen versorgen zu können.
Und die Bundesregierung bricht zudem auch vorsätzlich die Verfassung, indem sie sich über das Prinzip der demokratischen Legitimation, die Bindung an die parlamentsbeschlossenen Gesetze, wie § 18 Abs. 3 Asylgesetz, hinwegsetzt.

Es geschieht der einmalige Vorgang, dass die Parteien CDU, CSU und SPD, welche die Regierung bilden, und Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, die sie unterstützen, sich über Verfassung und Gesetz erheben, die ihr Handeln allein legitimieren können. Sie maßen sich eine eigene Machtvollkommenheit an. Das ist de facto ein Staatsstreich gegen das eigene Volk. Der Rechtsstaat ist außer Kraft gesetzt und die Demokratie punktuell bereits in eine Diktatur übergegangen.

Die Verfassungsfeindlichkeit dieser Parteien ist so offenkundig, dass keine besondere Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mehr erforderlich ist, sondern unverzüglich Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet werden müssen.

Dies zu erwarten, wäre allerdings eine Illusion, da das Bundesamt für Verfassungsschutz von einem CDU-Mitglied geleitet wird und dem Bundesminister des Inneren untersteht, der wiederum der CSU angehört. Innenministerium und Verfassungsschutz befinden sich also in den Händen verfassungsfeindlicher Parteien, deren Verbot von ihnen selbst betrieben werden müsste.

Dies zeigt die Demokratiefeindlichkeit des Parteiensystems, durch das die jeweils herrschenden Parteien alle drei Gewalten des Staates durchsetzen, nach ihren Interessen dirigieren und die Gewaltenteilung de facto aufheben können. Die Parteien haben sich, wie der Staatsrechtler Prof. Herbert von Arnim treffend feststellte, „den Staat zur Beute gemacht“.
(Vgl. Das Verhängnis der politischen Parteien)

 

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Quelle und Kommentare hier:
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2019/02/04/altparteien-arbeiten-seit-jahren-gegen-die-freiheitliche-demokratische-ordnung-des-grundgesetzes/