ACHTUNG: Schützt Euren Grund und Boden vor Zugriff!

von RA Lutz Schäfer

Liebe Leser, liebe Wutbürger,

in einer Mail war zu lesen, daß demnächst mit dem ‚furor teutonicus‘, also der teutonischen Wut zu rechnen ist, die schon seinerzeit die Römer aus dem Land gefegt hat.

Immer mehr Deutsche geraten in Rage bzw. Wut über den nicht mehr nachvollziehbaren Ausverkauf deutscher Interessen.

56% der Deutschen wollen den Euro nicht mehr haben. Das Ufo aus Schloß Bellevue, alias Bundespräsident Gauck, schwadroniert, wenn er überhaupt in Erscheinung tritt, von der Abgabe von Kompetenzen an Brüssel.

Überhaupt scheint jeder, der auf das deutsche Volk geschworen hat, bestrebt, dieses abzuschaffen und einem ‚Europa‘ einzuverleiben, womit nur die durch nichts legitimierte oder gar gewählte Junta in Brüssel gemeint sein kann. Daß in diesen Bestrebungen genau der Tatbestand der §§ 81 ff StGB, insbesondere die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 StGB, erfüllt sein könnte, das interessiert offenbar niemanden, insbesondere nicht die Strafverfolgungsbehörden. Wie ich schon mehrfach sagte: „What once were vices, are now habits!“ (Was einst Verbrechen waren waren, sind jetzt Gewohnheit) und zwar nicht nur auf staatsrechtlichem Gebiet.

Prof. Sinn (ifo-Institut) wird nicht der einsame Rufer in der medialen Wüste bleiben. 616 Milliarden Euro sind für Deutschland verloren, wenn der Euro scheitert, was er todsicher auch wird, ohne daß die Macher, die Schaden vom Volk abwenden und dessen Nutzen angeblich mehren wollen, dafür in den Schuldturm wandern.

Für den Zensus-erfaßten Bürger kann das anders aussehen. Wenn man alles addiert, hat jeder Bundesbürger inzwischen rund 125.000 Euro Schulden, wobei dies nicht der Endpunkt der Fahnenstange sein wird. Der dramatische Anstieg der Schulden der übrigen Euro-Staaten, die an Deutschland hängen bleiben werden, zeigt dies in aller Deutlichkeit. Das Bedauerliche ist, daß wohl die Mehrheit der Betroffenen erst begreifen wird, wie sie abgekocht wurde, wenn ihre Ersparnisse und sonstigen Anlagen vernichtet worden sind. Auf die Prognose von Martin Weiß weise ich nochmals hin, oben nachzulesen.

Wir leben auch in einer Zeit der rigorosen Zwangsversteigerungen. Die wertlosen Papierschnipsel der fraktionalen Geldkreierung werden in reale Werte ‚umgewandelt‘, d.h. insbesondere werden dingliche Sicherheiten in Form von dinglich belasteten Grundstücken einverleibt. Wer sich z.B. jemals auf die unsäglichen Finanzierungen über Lebensversicherung in Verbindung mit Bankkredit unter Abtretung aller Policen und Ansprüche einließ, und dann seinen Job verlor, der wird sich auf seine alten Tage plötzlich jeglicher Altersversorgung beraubt sehen und nach Verwertung aller ‚Sicherheiten‘ sich auf einem Schuldenberg wiederfinden, der in diesem Leben nicht mehr abzutragen ist.

Wer mit der Praxis dieser Zwangsversteigerungen befaßt ist, wird auch immer öfter feststellen, daß Mietverhältnisse in diesen Grundstücken vom Vollstreckungsgericht kurzerhand als ‚fingiert‘ hingestellt und als nicht existent betrachtet werden. Dabei ist es nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, über diese Mietverhältnisse zu befinden.

Diese sind bei der ‚ordentlichen‘ Gerichtsbarkeit abzuklären, also in einem ‚C‘-Verfahren` beim Amtsgericht z.B. mit einer Feststellungsklage auf Bestehen eines Mietverhältnisses. Dies ist aber eine Vorfrage, die abzuklären ist, bevor mit der Zwangsversteigerung weitergemacht werden kann bzw. darf. Dies interessiert aber alles nicht, da man es im Jahre 2012 anscheinend besonders eilig mit der Abwrackung hat, da bekanntlich wenig Zeit ist.

Darum höre jeder, der sich noch nicht in der akuten Krise mit beschlagnahmtem Grundstück befindet, und bei dem es noch nicht aktuell ‚kriselt‘, was der BGH zu raten hat: Es gibt eine Methode, sein Grundstück ‚zwangsversteigerungsfest‘ zu machen, solange noch Zeit ist.

Der BGH hat es in seinem Beschluß vom 14.7.2011 – V ZB 271/10 erstmals zugelassen, daß der Eigentümer sich selbst einen dinglichen Nießbrauch am eigenen Grundstück bestellt.

Kurzer Sachverhalt der Rechtsbeschwerde: Die Beteiligte zu 1) ist Gläubigerin einer auf dem Grundstück des Bet. zu 2) lastenden, am 24.3.2010 in das Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Seit dem 26.2.2010 ist dort ein Nießbrauch für den Eigentümer eingetragen.

Die Bet. zu 1) verlangt die Löschung des Nießbrauchs. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Bet. zu 1) ihren Antrag weiter…..

Das Beschwerdegericht meint, der Nießbrauch sei zu Recht eingetragen worden. Die Zulässigkeit der originären Bestellung eines Eigentümernießbrauchs an Grundstücken sei heute unumstritten. Dessen Wirksamkeit sei auch nicht von einem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der Bestellung abhängig. Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit und eines unkomplizierten Grundbuchverfahrens, jeden Eigennießbrauch an Grundstücken als gültig anzuerkennen. Eine etwaige Gläubigerbenachteiligung müsse die Bet. zu 1) an dem Anfechtungsgesetz geltend machen.

BGH: Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand…

Welch ein Bündel von Möglichkeiten! Es sollte also jeder Grundstückseigentümer mit einer Grundschuld von der Bank im Grundbuch sofort einen Termin bei seinem Notar vereinbaren und unverzüglich einen eigenen Nießbrauch ins Grundbuch bringen, für den keinerlei besonderer Grund erforderlich ist. Betroffen ist die Abteilung II des Grundbuchs, also nicht die Abteilung, in der sich die Grundschulden und Hypotheken der Bank befinden. Rangprobleme dürften daher keine Rolle spielen.

Man beachte, wie kurzfristig im obigen Fall der Nießbrauch vor der nachfolgenden Zwangshypothek eingetragen wurde! Wenn jemand auf die Idee kommen sollte, es liege eine Gläubigerbenachteiligung vor, dann mag er klagen. Das dauert. Und das Grundstück ist in der Versteigerung wertlos, also bleibt es da, wo es ist.

Man sollte fürsorglich steuerliche Fragen abklären. Weiterhin wird die Bank noch in normalen Zeiten (d.h. ohne Krise) von diesem Umstand nicht begeistert sein, denn ihre Sicherheit hat eine andere Qualität bekommen. Aber von einer Mitteilungspflicht an die Bank sagt der BGH nichts….


Quelle und Kommentare hier:
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